Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01108




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war vom 14. Januar 2009 bis 30. September 2010 als Magaziner und Fahrer bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/4/13). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog seit dem 1. November 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung als er am 24. April 2011 einen Unfall erlitt, indem er auf einer Treppe stürzte (Urk. 9/13/205). Dabei zog er sich eine laterale Malleolarfraktur (Urk. 9/13/194) sowie ein Distorsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 9/10/3) zu.

    Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/13/1-212, Urk. 9/35/1-409, Urk. 9/39/1-317) und holte einen beruflichen Abklärungsbericht (Urk. 9/31, Urk. 9/32/1-5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36, Urk. 9/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 9/56 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung.


2.    Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 4. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitsvermittlung oder eine andere berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 29. Januar 2015 (Urk. 12) und am 20. April 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 13/1-3, Urk. 16) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015 (Urk. 14) beziehungsweise am 21. April 2015 (Urk. 17) je eine Kopie zugestellt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

- medizinischen Massnahmen (lit. a);

- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

- Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

- der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Die leistungsspezifische Invalidität ist im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG schon wegen relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss indes ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269, E. 2c). Wo die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung. Da kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht, ist die Invalidenversicherung vorrangig zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 1).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer eines Lieferwagens beim Transport leichter Gegenstände sowie die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Logistik, beispielsweise als Staplerfahrer und für Rüstarbeiten, weiterhin vollumfänglich zuzumuten sei, und dass keine wesentlichen Einschränkungen in der Stellensuche bestünden. Aus diesen Gründen sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass ihm die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer auf Grund seines Rückenleidens nicht mehr zuzumuten seien. Zudem sei er auch auf Grund eines POS (Psychoorganisches Syndrom) beziehungsweise einer ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 4) und auf eine Hilfe bei der Arbeitsvermittlung angewiesen (Urk. 15).


3.

3.1    Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract. A.___, praktizierend in der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2015 (Urk. 16) ein. Med. pract. A.___ erwähnte darin, dass er den Beschwerdeführer seit 5. Februar 2014 ambulant psychiatrisch behandle. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer trotz starker Verhaltensauffälligkeiten nicht psychiatrisch behandelt worden. Er habe jedoch vom 22. Mai 2013 bis 16. Januar 2014 auf Empfehlung seines Hausarztes insgesamt achtmal Dr. C.___ von der psychiatrischen Praxis D.___, E.___, konsultiert. Diese Konsultationen hätten indes nicht zu einer längerdauernden psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. C.___ geführt (S. 1). Dr. C.___ habe beim Beschwerdeführer eine längere depressive Anpassungsstörung, eine psychosoziale Belastung durch Arbeitslosigkeit, eine finanzielle Notlage, multiple Konflikte im Umfeld und eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen festgestellt (S. 2).

3.2    Bei den Akten befindet sich sodann eine Handlungsempfehlung des F.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/31). Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass die Abklärungspersonen des F.___, nämlich je eine Fachperson der Geschäftsstelle des F.___, des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums G.___ (RAV), des Departementes Soziales der Stadt H.___, der Berufsberatung Kanton Zürich sowie der Beschwerdegegnerin, in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 beschlossen haben, dass dieser seinen Hausarzt, Dr. med. I.___, anfragen solle, ob er ihm einen Kontakt zu einem Psychiater vermitteln könne, mit dem Ziel, dass er in seiner aktuellen, belastenden Situation eine psychiatrische Unterstützung erhalte (S. 1 Ziff. 1 und 1.1).


4.

4.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Abklärungspersonen des F.___ den Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 angewiesen haben, sich über seinen Hausarzt in eine psychiatrische Behandlung zu begeben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer denn auch ab 22. Mai 2013 vorerst durch Dr. C.___ und anschliessend durch med. pract. A.___ psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt. Auf Grund des Umstandes, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an der erwähnten Sitzung des F.___ vom 13. Mai 2013 teilnahm, ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegnerin bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begeben werde. Die Beschwerdegegnerin, deren Verfahren vom Untersuchungsprinzip beherrscht wird (Art. 43 ATSG), wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 2) diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Dies hat die Beschwerdegegnerin indes unterlassen.

4.2    Die Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen sowie die Frage nach einer allfälligen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Stellensuche aus psychischen Gründen ist vorliegend ungeklärt geblieben. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als unvollkommen abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise ergänzend abkläre und prüfe, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten, bei der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche aus psychischen Gründen beeinträchtigt ist, sowie gestützt auf diese Ergebnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung neu verfüge.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


6.    

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.

6.2    Der Kostennote (Urk. 21/1) und dem Tätigkeitsnachweis (Urk. 21/2) von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 23. April 2015 ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand bis 31. Dezember 2014 von 7 Stunden und 55 Minuten und ab 1. Januar 2015 von vier Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 76.10 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Für den 23. April 2015 machte die Rechtsanwältin zudem einen prognostischen Aufwand bis Verfahrensende sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwerdeführer einen Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derjenige für das Studium und die Besprechung des Urteils erweist sich in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Insgesamt erscheint vielmehr für die Zeit ab 1. Januar 2015 ein gekürzter zeitlicher Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten als gerechtfertigt. Der für die Zeit bis 31. Dezember 2014 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 76.10 sind indes nicht zu beanstanden.

6.3    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für den zeitlichen Aufwand bis 31. Dezember 2014 von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für den zeitlichen Aufwand ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- insgesamt auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz