Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01109




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Löwenstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, ist Mutter dreier in den Jahren 2001, 2004 und 2008 geborener Kinder. Sie arbeitete seit dem 1. Februar 2000 bei der Firma Y.___ als Verkäuferin, wobei sie diese Erwerbstätigkeit zuletzt zu rund 50 % ausübte und sich daneben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmete (Urk. 8/13/5, Urk. 8/18, Urk. 8/80/3). Am 13. September 2009 kam es am Wohnort der Versicherten zu einer kleinen Auseinandersetzung zwischen ihrer Tochter und dem Sohn eines Nachbarn, in deren Rahmen der Knabe dem Mädchen Gras ins T-Shirt warf. Dies nahm der Ehemann der Versicherten zum Anlass, den Nachbarsjungen zumindest verbal zurechtzuweisen. In der Folge begaben sich der Vater, der 16-jährige Bruder sowie der Onkel des Knaben zur Wohnung der Familie X.___, betraten diese ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen, gingen ins Schlafzimmer zum Ehemann der Versicherten und drängten ihn in die Ecke. In der Nähe des Fensters packte ihn einer der Eindringlinge von hinten, legte ihm den rechten Arm um den Hals und würgte ihn, so dass dieser Atemprobleme bekam und einen Urinabgang hatte. Gleichzeitig schlug er mit der anderen Faust auf ihn ein. Ausserdem wurde der Ehemann von einem der weiteren Täter von vorne um den Oberkörper festgehalten und mit den Fäusten geschlagen. In der Folge drängten die beiden Schläger den Ehemann gegen den offenstehenden Fensterflügel, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versuchten ihn mit dem Oberkörper durch das Fenster zu stossen, wogegen sich der Ehemann durch Festhalten am Heizkörper zu wehren versuchte. Schliesslich hing der Ehemann mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters, wobei er vom einen Angreifer am Unterkörper und vom anderen am Oberkörper festgehalten wurde. Der Vater des vom Ehemann zu Recht gewiesenen Nachbarsjungen drohte drei Mal damit, den Ehemann umzubringen. Die sich ebenfalls in der Wohnung befindende Versicherte konnte schliesslich im Nebenzimmer die Polizei anrufen, worauf die Angreifer vom Ehemann abliessen und die Wohnung verliessen. Der Ehemann erlitt bei diesem Angriff eine Prellung und Quetschung an den Ellbogen, am Brustbein und im Nacken, einen Bruch des Zeigefingers rechts sowie Kontusionen am Schädel (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. April 2013, Urk. 3/2). Wegen den Folgen dieses Vorfalles meldete sich X.___ am 10. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte den Arbeitgeberbericht von der Firma Y.___ vom 25. November 2010 (Urk. 8/18) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum, Urk. 8/19), und von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/24) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Generali Versicherungen bei (Urk. 8/22/1-33), insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2010 (Urk. 8/22/3-17). Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2011 erstellen (Urk. 8/30). Am 19. April 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit mit der Durchführung einer engmaschigen fachärztlich-psychiatrischen Therapie (Behandlungsfrequenz mindestens wöchentlich) mit Optimierung der Psychopharmakatherapie wesentlich verbessert werden könne. Die Versicherte werde deshalb im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aufgefordert, diese Massnahmen umzusetzen. Dabei sei die Hospitalisation auf einer Psychotherapiestation einer psychiatrischen Klinik zur Durchbrechung des Chronifizierungsprozesses dringend indiziert. Falls die Versicherte die Massnahme nicht durchführe, würde der Rentenanspruch so beurteilt, als sei sie durchgeführt worden (Urk. 8/31). Am 30. Juni 2011 teilte die Versicherte durch Rechtsanwalt Peter Fertig mit, sie werde entweder im medizinischen Zentrum E.___ oder in der psychiatrischen Tagesklinik I.___ die Behandlung aufnehmen (Urk. 8/47). In der Folge liess sie sich im medizinischen Zentrum E.___ behandeln und die IV-Stelle holte dessen Bericht vom 12. Januar 2012 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/57). Am 6. Juni 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt von X.___ durch (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juni 2012, Urk. 8/80). Am 10. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig, welches bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 8/82). X.___ machte mit Einwand vom 25. Oktober 2012 geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an dieser Begutachtung mitzuwirken, da der Begutachtungsort zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei (Urk. 8/84). In der Folge unterbreitete die IV-Stelle diesen Einwand ihrem Rechtsdienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. April 2013 zum Ergebnis gelangte, es könne grundsätzlich auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden, da sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebe, dass die Versicherte nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide (Urk. 8/91/8-10). Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/93), wogegen diese am 21. Mai 2013 durch Rechtsanwältin Britta Keller Einwand erheben liess (Urk. 8/97). Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wies die IV-Stelle  ohne Berücksichtigung des Einwandes - den Rentenanspruch ab (Urk. 8/98). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 21. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 8/104/3-13). Die IV-Stelle hob in der Folge mit Verfügung vom 20. August 2013 die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf, da sie entgegen ihrer ursprünglichen Ansicht davon ausgehen müsse, dass der Einwand gegen den Vorbescheid rechtzeitig erhoben worden und dieser somit zu berücksichtigen sei (Urk. 8/107), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 28. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 8/110). Die IV-Stelle prüfte den Einwand der Versicherten und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2013 erneut ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Keller am 3. Dezember 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.    Die Beschwerdegegnerin (richtig: Beschwerdeführerin) sei erneut medizinisch zu begutachten, bevor ein Leistungsentscheid getroffen wird.

2.    Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___ (Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Depression seit dem 14. September 2009, welche auf den tätlichen Übergriff auf ihren Ehemann vom 13. September 2009 zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin weine während der ganzen Konsultation, berichte von Ängsten und Schlaflosigkeit. Sie werde psychiatrisch durch Dr. A.___ behandelt und nehme Medikamente ein. Weil die Schläger im gleichen Haus wohnten, hätten sie den Wohnort wechseln müssen. Auch die Kinder seien stark verändert. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr alles zerstört, und sehe keine Zukunftsperspektiven mehr. Der Haushalt werde zum Teil von ihr und von den Eltern und zum Teil vom Ehemann erledigt. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsarbeiten könne sie nur reduziert vollbringen.

2.2    Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 30. November 2010 (Urk. 8/22/3-17) liegt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Ihre Arbeitsfähigkeit werde durch Denkblockaden, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Antriebsarmut, Ermüdbarkeit, passives Verhalten, innere Unruhe, Anspannung, Versagenserleben und Ängste beeinträchtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in sämtlichen Verweisungstätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 100 %. Die Prognose sei nicht schlecht, da posttraumatische Belastungsstörungen in der Regel auch unbehandelt degressiv verlaufen würden, wenn nicht andere Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin eventuell vorlägen, der Genesung im Wege stehen würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne nur ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt zu einer Besserung des Zustandes führen, da dann einige den Verlauf ungünstig beeinflussende Faktoren wie die übertriebene Rücksichtnahme und Fürsorglichkeit ihrer näheren Umgebung wegfallen würden und die Beschwerdeführerin in eine Tagesstruktur eingebunden wäre und intensiv behandelt werden könnte. Nach einer solchen Behandlung sei durchaus wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

2.3    Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/24) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Verdacht auf ängstliche Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Flashbacks in Folge des Ereignisses vom 13. September 2009. Sie könne das Haus fast nicht mehr verlassen und nicht zu einer Arbeit gehen. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. September bis zum 9. November 2009 zu 100 %, vom 10. November 2009 bis zum 31. März 2010 zu 50 % und ab dem 1. April 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei viel schlechter als erwartet, es komme immer wieder zu Rückfällen, die Ängste und Flashbacks nähmen zu. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Rache. Es sei sobald als möglich eine stationäre Behandlung durchzuführen.

2.4    Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17. März 2011 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin eine schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit komorbid schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2), Agora- und Soziophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01/F40.1), somatoformer Schmerzkomponente (ICD-10 F45.4) sowie low close Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25). Die akute Symptomatik liege seit dem Trauma vom September 2009 vor. Die schwere psychiatrische Störung führe seit dem 13. September 2009 zu einer gesicherten vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, lediglich unterbrochen durch eine attestierte (aber wohl nicht umgesetzte) Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 10. November 2009 bis zum 31. März 2010. Generell müsse aufgrund der psychiatrischen Polymorbidität für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit könne nicht definiert werden und auch ein geschützter Rahmen könne der Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Zeitumfang zugemutet werden. Weder die bisherige zweiwöchentliche Therapiefrequenz noch die psychopharmakologische Behandlung schienen aber adäquat. Es sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt. Es gelte, den Chronifizierungsprozess zu durchbrechen. Das wohlwollend umsorgende Familiensystem, das sich auch heute noch zentral mit dem traumatischen Ereignis beschäftige und gleichzeitig die Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die Bestätigung ihrer Hilflosigkeit mit Entlastung und grenzenlosem Verständnis unterhalte, dürfte entscheidend zur Chronifizierung beigetragen haben. Zudem werde die depressive Symptomatik durch die tägliche Konfrontation mit den Unzulänglichkeiten im häuslichen Bereich sowohl als Mutter als auch als Ehefrau unterhalten. Die Prognose hänge damit einerseits von einer Intensivierung des psychotherapeutischen Prozesses und der psychopharmakologischen Optimierung, andererseits aber auch von der Distanzierung von der Familie und damit der dringend notwendigen psychiatrischen Hospitalisierung ab. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Schritt allerdings unvorstellbar, da sie fälschlicherweise der Meinung sei, die Familie auf diese Art erst recht im Stich zu lassen (Urk. 8/30).

2.5    Gemäss dem Bericht des medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/57) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) sowie eine Medikamentenabhängigkeit (ICD-10 F13.2) seit September 2009. Die Prognose sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt. Ab Frühsommer 2012 könne mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 50 % gerechnet werden.

2.6    Im Haushaltabklärungsbericht vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/80) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über häufige Kopfschmerzen und Müdigkeit wegen der Medikamente. Sie habe Probleme wegen des damaligen Überfalls, welche sie in der Seele schmerzten. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihr bereits nach dreimonatiger Arbeitsabstinenz gekündigt habe, sei für die Beschwerdeführerin unglaublich verletzend gewesen. Von den Medikamenten helfe ihr einzig Temesta, die anderen hätten nichts genützt. Ein neues Rezept ihrer Ärztin habe sie nicht eingelöst, wenn sie innerliche Schmerzen habe, esse sie etwas Scharfes wie z.B. eine Peperoncini, was ihr helfe. Einen Klinikaufenthalt könne sie sich nicht vorstellen, da sie nicht von der Familie weg wolle. Der tägliche Besuch der Gesprächstherapie im Oktober und November 2011 sei ihr gar nicht gut bekommen. Es hätten nur alle über ihre schlechten Erfahrungen gesprochen, und es sei ihr dadurch noch schlechter gegangen. Sie gehe jetzt nur noch alle 2-3 Wochen zu Dr. F.___ und zu Dr. A.___. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht. Morgens stehe sie auf und schicke die Kinder zur Schule. Danach tue sie nichts. Sie schlafe auch nicht, sondern tue einfach nichts. Ihre Mutter komme jeden Tag um ca. 11.00 Uhr, um den Haushalt zu machen und für die Kinder zu kochen. Der Ehemann gehe morgens sehr früh zur Arbeit und komme entsprechend bereits zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr wieder nach Hause. Er kümmere sich dann ebenfalls um Haushalt und Kinder. Die Beschwerdeführerin versuche nachmittags einen Spaziergang zu machen und sie sei auch schon mit der kleinen Tochter zum Spielplatz vor dem Haus gegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie wegen ihren Ängsten nicht benutzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin zu 50 % erwerbstätig. Sie sei zuhause alleine für alles zuständig gewesen, da ihr Ehemann so viel gearbeitet habe. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei für sie vor Ort nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeiten im Haushalt ausführen könne, da sie körperlich nicht eingeschränkt sei. Sie werde aufgrund ihrer psychischen Probleme von ihrer Umgebung mit grosser Rücksichtnahme und Fürsorglichkeit behandelt und habe keinerlei Verantwortlichkeiten mehr wahrzunehmen. Alle Arbeiten würden ihr abgenommen. Nach Ansicht der Abklärungsperson könnte die Beschwerdeführerin ihren Haushalt zu 100 % erledigen, wenn sich dieses innerfamiliäre System nicht etabliert hätte und gar nicht mehr in Frage gestellt würde. Soweit eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht anerkannt werde, sei von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt: Anteil 2 %, Einschränkung 0 %; Ernährung: Anteil 30 %, Einschränkung 50 %; Wohnungspflege: Anteil 15 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 10 %, Einschränkung 20 %; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen: Anteil 20 %, Einschränkung 70 %; Verschiedenes: Anteil 3 %; Einschränkung: 0 %. Gesamthaft ergäbe dies im Haushalt eine Einschränkung von 42,5 %.

2.7.

2.7.1    Laut Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2011 (Urk. 8/91/5) erfüllt das Gutachten von Dr. C.___ die relevanten Kriterien, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin aber in Anlehnung an das Gutachten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auflage zu machen, eine engmaschige psychiatrische Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie durchzuführen. Die Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert, liege aber im Ermessensspielraum des behandelnden Psychiaters.

2.7.2    Am 5. Juli 2011 (Urk. 8/91/5) führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, die Beschwerdegegnerin könne der Beschwerdeführerin nicht vorschreiben, bei welcher Institution sie die Behandlung durchführe. Es sollte aber sichergestellt werden, dass nach einer achtwöchigen Behandlung im medizinischen Zentrum E.___ die engmaschige Therapie inkl. Medikamenteneinnahme fortgesetzt werde.

2.7.3    Am 13. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) hielten Dr. G.___ und RAD-Ärztin Dr. med. H.___, FMH Arbeitsmedizin & Allgemeinmedizin, fest, der Arztbericht des medizinischen Zentrums E.___ sei nicht plausibel, und es sei ihm nicht zu entnehmen, in welcher Dosierung die Medikamente verordnet worden seien. Die Schadenminderungspflicht könne erst als erfüllt betrachtet werden, wenn die Auflagen ein Jahr durchgeführt worden seien. Zur Überprüfung der Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei deshalb eine weitere psychiatrische Begutachtung durchzuführen.


3.

3.1    Der Beschwerdeführerin wird sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den psychiatrischen Gutachtern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Ärzte waren sich ausserdem auch darin einig, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin grundsätzlich besserungsfähig ist, eine Änderung des Zustandes aber nur durch eine intensive psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung erreicht werden kann. Es ergibt sich sodann aus den Akten, dass eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich gewesen wäre bzw. immer noch ist, insbesondere weil die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin durch das sie grenzenlos stützende, verständnisvolle Familiensystem massiv gefestigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat in Umsetzung dieser ärztlichen Einschätzungen - vor allem des von ihr veranlassten psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ - die Beschwerdeführerin in Auferlegung ihrer Schadenminderungspflicht dazu angehalten, eine engmaschige Therapie durchzuführen und sie darauf hingewiesen, dass eine Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik dringend indiziert sei (Urk. 8/31). Eine stationäre Therapie wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern die Beschwerdeführerin begnügte sich damit, während zwei Monaten die Gesprächsgruppe beim medizinischen Zentrum E.___ zu besuchen, und danach wurde die Therapie wieder in deutlich geringerer Frequenz durchgeführt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin Psychopharmaka verschrieben worden sind und sie diese konsequent eingenommen hat. Dementsprechend gelangten die RAD-Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) zum Ergebnis, es sei zu überprüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei und sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. C.___ verändert hätten.

3.2    Obwohl mithin keine ärztliche Einschätzung vorhanden ist, welche der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, die RAD-Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ zum Ergebnis gelangt sind, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig und die Beschwerdegegnerin vorerst auch eine solche bei Dr. D.___ anordnete, sah sie schliesslich von einer erneuten Begutachtung ab und stellte sich auf den Standpunkt, es liege bei der Beschwerdeführerin überhaupt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nämlich nur invalidisierende Wirkung aufweisen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftrete, wie beispielsweise nach einer Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach einem Verkehrsunfall. Tatsächlich kann das Ereignis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit einer Vergewaltigung gleichgesetzt werden, welche einen direkten und schweren Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers bedeutet, ist doch die Beschwerdeführerin selber beim Angriff völlig unbehelligt geblieben und konnte sie ungehindert die Polizei anrufen. Auch der von ihr miterlebte Angriff gegen ihren Ehemann weist für sich alleine noch keine aussergewöhnliche Schwere auf, zog dieser doch keine bleibenden körperlichen Schäden nach sich, und es bestand auch keine Todesgefahr für den Ehemann. Immerhin kommt dem Übergriff aber deshalb besondere Qualität zu, weil er in der Wohnung der Beschwerdeführerin stattfand und damit an jenem Ort, welcher einem üblicherweise das Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit verleiht und wo man am wenigsten mit einem solchen Angriff rechnet, zumal am frühen Abend um 17.30 Uhr. Es kommt hinzu, dass der Angriff nicht durch unbekannte Kriminelle bzw. Schläger erfolgte, sondern durch einen Nachbarn aus dem gleichen Haus, welcher sich aufgrund einer absoluten Lappalie veranlasst sah, Rache gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auszuüben.

3.3    Nachdem von allen beteiligten Ärzten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist und auch die RAD-Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ nichts gegen diese Diagnose eingewendet haben, kann das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Es stellt sich jedoch die Frage, warum bei der Beschwerdeführerin nicht der von den Ärzten prognostizierte Verlauf, wonach sich der Gesundheitszustand längst hätte bessern müssen, eingetreten ist und wie weit dafür psychosoziale Gründe verantwortlich sind. Die offensichtlich indizierte stationäre psychiatrische Behandlung ist ausserdem nicht durchgeführt worden, und auch die ambulante Therapie fand nur während zwei Monaten in intensiver Form statt. Der Bericht des medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/57) beantwortet die Fragen der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Therapie (Urk. 8/57) ungenügend. Es ist deshalb der Ansicht der RAD-Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ zu folgen, wonach die Prognose unsicher ist und die Schadenminderungspflicht erst als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Auflagen ein Jahr lang durchgeführt wurden. Ausserdem hat sich das Gutachten auch zur Einschränkung im Haushalt zu äussern. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen und zum Verlauf des Gesundheitszustandes sowie der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 17. März 2011 einzuholen haben.


4.    Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend. Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Rentenanspruch verfüge.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger