Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01110




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ musste infolge eines insulinpflichtigen Diabetes 2003 seine Stelle als Schienentraktorführer bei der Y.___ aufgeben. Nachdem eine interne Umplatzierung im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gescheitert war, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2005 aufgelöst (Urk. 7/52/5-6). Nach erfolgreicher Umschulung des Versicherten zum Logistikassistenten schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Mai 2008 die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/88). Am 1. Februar 2009 trat der Versicherte eine vollzeitige Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter an, worauf die IV-Stelle auch die Arbeitsvermittlung als erfolgreich abgeschlossen erachtete (Urk. 7/94-95).

1.2    Am 1. April 2010 meldete die Arbeitgeberin X.___ wegen psychischen Problemen zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/98). Nach Abschluss der Früherfassung am 25. Mai 2010 (Urk. 7/103) wegen Nichteinreichens des Anmeldeformulars stellte der Versicherte am 11. Juni 2010 förmlich Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/105). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere liess sie den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011, Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht (Urk. 7/128). Am 19. Juli 2011 und mit ergänzenden Eingaben vom 12. September und 24. November 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 7/132, Urk. 7/137, Urk. 7/140). Vom 25. Januar bis 24. Februar 2012 befand er sich in der A.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/143).

    In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten der B.___ vom 10. Dezember 2012, Urk. 7/168). Wegen Widersprüchen zwischen den beiden bislang eingeholten Gutachten wurde Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer Oberbegutachtung beauftragt (Expertise vom 11. April 2013, Urk. 7/181). Am 3. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass eine solche zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/189).

    Mit Schreiben vom 27. August 2013 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht auf, die psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung weiter zu führen (Urk. 7/195). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie ihm sodann die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens  diesmal mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens  in Aussicht (Urk. 7/197). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 26. September 2013 (Urk. 7/201) verfügte die IV-Stelle am 5. November 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2012 (richtig: 2013) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass neben einer aktuell remittierten rezidivierenden depressiven Störung lediglich Diagnosen mit Z-Kodierungen ausgewiesen seien, welche jedoch keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellten. Weiter lägen verschiedene invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss den Gutachten der B.___ und von Dr. C.___ sei erstellt, dass für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege, die zumindest im Umfang von 50 % durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bedingt sei, nämlich die akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszüge im Zusammenspiel mit den depressiven Störungen und der Diabeteserkrankung. Im Übrigen gehe die Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück. Da die Auswirkungen von Krankheit und psychosozialen Belastungsfaktoren nicht sauber auseinandergetrennt werden könnten, sei vorliegend der gesamte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % massgebend. Weiter setze die Überwindbarkeit des psychischen Leidens ein optimales Arbeitsumfeld voraus, das in der realen Arbeitswelt nicht existiere. Selbst unter diesen optimalen Bedingungen bedürfe es der Begleitung durch einen Coach und es sei von einer vorläufig andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da das IV-Verfahren ohne Veränderung im Gesundheitszustand nun bereits über drei Jahre andauere, müsse zumindest vorläufig eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 S. 10 ff.).


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 7/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen erwähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).

    In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackiererlehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lösungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwerdeführer einen Bruch im Jahre 2000 durch den Wegfall seines bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicherweise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mellitus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der D.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die D.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur E.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2011 wieder zu 50 % begonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Beschwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bruder geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrungen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 21. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden (E. 3.3). Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma E.___ eine Tätigkeit aufnehmen können (S. 14 f.).

    Dr. Z.___ hielt fest, abgesehen von einer leichten Angespanntheit und Nervosität sowie der Äusserung von Zukunftsängsten hätten sich keine psychopathologische Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Freud- und Interessefähigkeit seien vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tagesablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Hobbies und Vereinsaktivitäten sowie einem uneingeschränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klinischen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewältigung mit Arbeitstätigkeit könne von einer vollständigen Remission einer depressiven Episode ausgegangen werden (S. 15).

3.2    Die Ärzte der A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 24. Februar 2012 in stationärer Behandlung befunden hatte, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 7/143) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv-aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wiederkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigkeit und Erschöpftheit. Als Belastungsfaktoren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeitsstelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genannt, dazu die Einstellung der Zahlungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Burn-out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).

    Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depressiven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Persönlichkeitsakzentuierung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sicher für eine Teamarbeit nicht ausreichend. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6).

3.3    Die seit 22. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des F.___ diagnostizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 7/144/5-9) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Stehen bereiteten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrationsschwäche und führten zur Verschlechterung des Allgemeinzustandes, weshalb die Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Leistungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belastungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft (S. 3).

3.4    Die Spezialisten des B.___ führten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbindung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu den beginnenden Depressionen der Ehefrau zu stehen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des eigenen Arbeitsprofiles immer wieder Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Position und Wertigkeit nicht habe wieder finden können. Es seien zunehmend bekannte passiv-aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Spannungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätten mit Verschlechterung der Blutzuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Kränkungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe (S. 12 f.).

    Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufgrund diverser erschwerender psychosozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekommen sei. Passiv-aggressive Reaktionsmuster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empathischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensituationen durch zielgerichtetes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekompensation und depressiven Entgleisung sei es durch erneute ausgeprägte Entwertungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressivität als Ventilfunktion im aktuellen sozialen Kontext als obsolet gezeigt habe, hätten sich zunehmend passiv verweigernde und querulatorische Verhaltensmuster manifestiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbstwert und Selbstwirksamkeit (S. 13).

    Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stimmung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivität und starker Überempfindlichkeit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch lediglich als Akzentuierung von Persönlichkeitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungszustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (S. 14).

3.5    Dr. C.___ hielt in ihrem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 7/181) fest, aus nosologisch-diagnostischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psychiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutachtung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 festzustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenzen, und mit der Score auf der Hamilton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mittelgradige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Klinikaustritt) zurück (S. 35).

    Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteristika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Versicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Bereichen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine überdauernd krankheitswertig gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und seine Kognition sei (abgesehen von neuropsychologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrationalisierung seines Y.___-Arbeitsplatzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insulinpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzentuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifesten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- und Überforderungssituationen gegenüber seinen Bezugspersonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressivität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art gekränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Persönlichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhaltensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom B.___-Gutachter bemerkt, unter bestimmten Auslösern, insbesondere unter dem Stressor beruflicher Veränderungsprozesse, die die Selbstregulierungsmechanismen labilisierten. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (B.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwertregulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Unterschied zur Persönlichkeitsstörung liege konkret darin, dass dem Beschwerdeführer bei den akzentuiert unter Arbeits- und Interaktionsstress in Vordergrund tretenden narzisstischen und passiv-aggressiven dysfunktionalen Copingmechanismen zugemutet werden könne, auf seine an sich gesund angelegten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamentalen sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Vereinsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Einschränkungen seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vorausgesetzt es werde ihm ein angepasstes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgreifende strukturelle Persönlichkeitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psychisches Leiden handle), eine Optimierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitsplatz früh zu definieren, auszuloten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).

    Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37):

-    Akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4)

-    Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoziale Belastungssituation (belastende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosigkeit/Verlust der Arbeitsstelle; ICD-10: Z63.7, Z59, Z56)

-    Anamnestisch Legasthenie (ICD-10: F81.0)

    Dr. C.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit aus als Ausgangsbasis für eine dann aufzubauende und realistisch erreichbare langfristig vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Rahmenbedingungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psychiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständnisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leistungsdruck bzw. klar voraussehbarer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuationen im Arbeitsvolumen, ohne Publikums- oder Kundenverkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychopharmakologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37).


4.

4.1    Die Parteien sind sich zu Recht insofern einig, dass der Diabetes mellitus keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikationsmitarbeiter hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den aufliegenden medizinischen Berichten.

4.2

4.2.1    In psychischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10: 33.4) und an akzentuierten narzisstischen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) leidet. Daneben besteht unbestrittenermassen eine psychosoziale Belastungssituation mit verschiedenen Problemfeldern (ICD-10: Z63.7, Z59, Z56).

4.2.2    Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

4.2.3    Nachdem die mittelgradige depressive Episode remittiert ist, besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit. So sah Dr. C.___ nicht die depressive Problematik als relevant an, sondern die Persönlichkeitscharakteristika des Beschwerdeführers. Dies entspricht - mit Ausnahme der Fokussierung auf die auffälligen Persönlichkeitsaspekte - der Einschätzung von Dr. Z.___, welcher ebenfalls eine remittierte rezidivierende depressive Episode diagnostiziert und hieraus auch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hatte. Die B.___-Ärzte begründeten ihr Arbeitsunfähigkeitsattest auch nicht hauptsächlich mit der depressiven Episode (welche sie als nicht remittiert beurteilten), sondern mit der narzisstischen Vulnerabilität, welche sie als psychodynamischen Prozess und eigenständiges Krankheitsbild ansahen. Die F.___-Ärzte begründeten ihr Arbeitsunfähigkeitsattest mit den gestellten Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Ausgebranntsein.

    Ob die rezidivierende mittelgradige depressive Episode zeitweise (in nicht remittierten Phasen) eine Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat, ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

    Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage und dem Umstand, dass die Depression mittlerweile ohnehin remittiert ist, kann aufgrund der depressiven Problematik jedenfalls nicht auf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

4.2.4    In Bezug auf die festgestellten Diagnosen aus den Z-Kodierungen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich dabei um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend kann nichts anderes gelten: Die von den Gutachtern erwähnte Diagnose akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) hat - auch nach der detaillierten Einschätzung der Gutachter - eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. So legten die Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen zur Bewältigung seiner Problematik hat. In diesem Sinne sprachen die Gutachter denn auch nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, sondern verwiesen im Gegenteil auf die Anforderungen, welcher eine neue Arbeitsstelle genügen sollte. Dabei strichen sie namentlich ein verständnisvolles und förderndes Umfeld heraus.

    Diese nachvollziehbaren Überlegungen zeigen gerade, dass der Beschwerdeführer durchaus arbeitsfähig ist, indes ein entsprechendes Arbeitsumfeld förderlich ist. Hierzu ist indes zu bemerken, dass das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Umso weniger kann daraus auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

4.2.5    Zu den weiter erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren ist festzuhalten, dass diese rechtsprechungsgemäss als invaliditätsfremd zu fassen und deshalb auszuklammern sind (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die geschilderten belastenden Lebensumstände (psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosigkeit/Verlust der Arbeitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.2.6    Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Anzufügen bleibt, dass auch Dr. C.___ - unter geeigneten Therapiemassnahmen - von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausging und ihr Attest einer aktuell lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgewiesenermassen als Ausgangsbasis zu verstehen ist. Da die Rechtsprechung bei Krankheiten aus dem genannten Formenkreis aufgrund der Therapierbarkeit - welche Dr. C.___ im vorliegenden Fall denn auch ausdrücklich bestätigt - nicht auf eine andauernde Beeinträchtigung schliesst, hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich durch das Zusammenspiel verschiedener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht relevanter Gesundheitsbeeinträchtigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegungen zur Überwindbarkeit der Problematik (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis.

4.3    Zusammenfassend steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheit vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner