Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01111 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 25. September 2015
in Sachen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.____
Beigeladene
vertreten durch Procap Schweiz
Rechtsanwältin Christine Kessi
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. November 2006 bei der Y.___ mit einem Pensum von 80 % als Verantwortliche Intranet (Urk. 8/13). Am 14. Oktober 2008 wurde sie von ihrer Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 8/2). Am 28. November 2008 meldete sich X.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor - insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Juni 2010 (Urk. 8/41) ein - und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/50 und Urk. 8/54).
1.2 Am 2. November 2011 (Eingangsdatum) stellte X.___ bei der IVStelle den Antrag auf Erhöhung der IV-Rente wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 8/55, unter Beilage des Schreibens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2011 [Urk. 8/56]). Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung reichte die Versicherte sodann diverse Arztberichte ein (Urk. 8/61/1-23). Ausserdem gab Dr. A.___ ihren Bericht vom 28. Dezember 2011 zu den Akten (Urk. 8/62). Am 16. Februar 2012 nahm Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in dem Sinne Stellung, als sie zum Ergebnis gelangte, es sei ab September 2011 infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/69/3-4). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. März 2012 mit, sie habe voraussichtlich ab dem 1. Dezember 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/71). Dagegen erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage des von ihr in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2012 (Urk. 8/74) am 4. April 2012 Einwand (Urk. 8/75). Hierzu nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ am 27. April 2012 Stellung (Urk. 8/111/2). Am 30. Juli 2012 (Urk. 8/82) stellte die D.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle ihren Austrittsbericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/83) über die stationäre Behandlung der Versicherten vom 21. Februar bis zum 22. Mai 2012 zu. In der Folge holte die IV-Stelle den weiteren Bericht der D.___ vom 28. August 2012 ein (Urk. 8/86). Ausserdem stellte die BVK der IV-Stelle am 3. September 2012 (Urk. 8/89/1) ihre Akten zu (Urk. 8/89/2-292). Am 12. Dezember 2012 äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zur medizinischen Situation (Urk. 8/111/2-3). Sodann nahm die IV-Stelle den Austrittsbericht der D.___ vom 18. Februar 2013 betreffend den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 28. September bis zum 31. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 8/101). Hierzu nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH Anästhesiologie, am 7. März 2013 Stellung (Urk. 8/111/4). Am 25. April 2013 äusserte sich die BVK zu den neuen Unterlagen (Urk. 8/104). Es ergingen danach die weiteren Stellungnahmen von Dr. F.___ vom 4. Juli 2013 und vom 24. Juli 2013 (Urk. 8/111/5). Mit Verfügung vom 1. November 2013 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die BVK durch Rechtsanwältin Marta Mozar am 4. Dezember 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 aufzuheben.
2.Es sei der IV-Grad von Frau X.___ seit Erlass der IV-Verfügung vom 21. Dezember 2010 im Sinne der nachfolgenden Ausführungen neu festzusetzen;
3.eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Entwicklung des Invaliditätsgrades seit Erlass der IVVerfügung vom 21. Dezember 2010 näher abkläre und danach über den Rentenanspruch neu verfüge;
4. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. März 2014 ersuchte diese durch die Procap Schweiz um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin liess mit Stellungnahme vom 11. April 2014 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 17). Diese Schreiben wurden den Parteien am 15. April 2014 zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Laut dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Juni 2010 (Urk. 8/41/1-49) bestehen bei der Beigeladenen folgende Diagnosen (Urk 8/41/31-32):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung unvollständig remittiert, derzeitig mittelgradig, F33.8, bestehend seit der Adoleszenz.
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.4, bestehend seit über 20 Jahren.
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
3. Persönlichkeitsauffälligkeiten, DD: Persönlichkeitsstörung, Z73/F60.9, bestehend seit der Adoleszenz.
4. Chronisches Zervikobrachialsyndrom mit/bei genereller zervikaler Degeneration, betont C5/6 und C6/7 (ED 12/06), M53.1, bestehend seit dem 22. Lebensjahr.
5. Chronisches Lumbalsyndrom mit/bei Status nach Spondylodese wegen Spondylolisthesis L5/S1 2004, Diskopathie (ED 11/08, M54.5, bestehend seit 2006.
6. Vorbefundlich: Sensible, vorwiegend axionale Polyneuropathie vermutlich bei MGUS, G62.8, ED 01/09.
7. Vorbefundlich: Monoklonale Gammopathie mit IgM/Kappa-Paraprotein, unklarer Signifikanz, D47.2, ED 06/07.
8. Psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, F54.
9. Anamnestisch Essverhaltensstörung, Status nach Bulimie 1983, F50.8.
10. Multipler Substanzmissbrauch einschliesslich iatrogenem Opiatgebrauch F19.1, bestehend seit unbekannt.
Die Beigeladene weise eine bis in die Kindheit reichende Vorgeschichte von psychischen Auffälligkeiten und Schmerzsymptomen auf. Sie beschreibe sich selbst als von je her ängstlich und selbstunsicher. Seit dem 20. Lebensjahr leide sie unter Depressionen. Ebenfalls seien bereits in der Jugendzeit und dem jungen Erwachsenenalter diverse Schmerzen aufgetreten (Urk. 8/41/32). Aufgrund zunehmender Schmerzen (Intensität und Ausdehnung) und bei einer psychophysischen Erschöpfung (im Rahmen der Depression) sei die Beigeladene im Herbst 2008 arbeitsunfähig geworden und habe ihr Arbeitspensum auf 4 Halbtage pro Woche reduziert. Mit dem 50%-Pensum sei sie an der Grenze ihrer Belastbarkeit und ihrer Leistungsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (4 Stunden pro Tag) in der bisherigen Tätigkeit als Intranetverantwortliche zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei in Abhängigkeit von der psychischen Verfassung schwankend, auf Dauer sollte unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen (Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit) und der Arbeitszeitbegrenzung keine zusätzliche Leistungsminderung arbeitsrelevant sein. Neben der angestammten Tätigkeit als Intranetverantwortliche könne die Beigeladene theoretisch alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselhaltung und mit Wechselbelastung ohne explizite Rückenbelastung und ohne hohe Anforderung an Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit, ohne Leistungsaufgaben, ohne hohe Anforderung an Team- und Gruppenfähigkeit zu maximal 4 Stunden pro Tag ausüben (Urk. 8/41/39-41).
2.2 Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/62) bestehen bei der Beigeladenen eine komplexe und anhaltende posttraumatische Belastungsstörung F43.1 bei Problemen durch negative Kindheitserlebnisse Z61/Z62, eine rezidivierende depressive Störung F33.12 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41. Der Gesundheitszustand habe sich trotz kontinuierlichen therapeutischen Bemühungen stetig verschlechtert. Seit September 2011 sei die Beigeladene zu 100 % arbeitsunfähig. Zuvor sei mit grosser Willensanstrengung und auf ihren Wunsch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Dabei sei der Gesundheitszustand konstant instabil gewesen, insbesondere mit Fluktuation der depressiven Symptomatik zwischen schwer- und mittelgradig ausgeprägten Episoden.
2.3
2.3.1 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2012 fest, es sei mit den Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, der somatoformen Schmerzstörung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dieser habe sich jedoch im Verlauf des Jahres 2011 verschlechtert. Die Berichte von Dr. A.___ seien konvergent und nachvollziehbar. Es sei eine Verschlechterung ab September 2011 anzunehmen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verantwortliche Intranet auszugehen. Die Beigeladene nehme alle gebotenen therapeutischen Optionen wahr, weshalb von einer Schadenminderungspflicht abzusehen sei. Die Prognose sei zurückhaltend zu stellen, eine erneute Beurteilung sollte in zwei Jahren erfolgen (Urk. 8/69/3-4).
2.3.2 Am 27. April 2012 (Urk. 8/111/1-2) führte Dr. B.___ aus, das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. Ziff. 2.4) sei ausführlich und setze sich mit den vorhandenen Akten auseinander. Insbesondere diskutiere es die Diskrepanzen der diagnostischen Einschätzung als auch der daraus sich ergebenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich somit seit der Rentenzusprache im September 2009 eine leichte Verschlechterung des Gesundheitsschadens ab September 2009. Die Beigeladene sei ab diesem Zeitpunkt zu 40 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Die therapeutischen Massnahmen schienen in der Tat noch nicht vollständig ausgeschöpft, wie dies vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt worden sei.
2.4 Laut dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 7. März 2012 (Urk. 8/74) bestehen bei der Beigeladenen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10, F33.1) mit ersten depressiven Verstimmungen schon in der Kindheit und Jugend und einer Manifestation der affektiven Störung wahrscheinlich zu Beginn der 20iger Lebensjahre sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissoziativen Zügen und Selbstwertproblematik (ICD-10, F61.0), ab der späten Adoleszenz manifest (Urk. 8/74/22). Seit Anfang September 2011 liege die Arbeitsunfähigkeit anhaltend bei 60 %. Zuvor sei der Beigeladenen ab Oktober 2009 eine halbe Invalidenrente zuerkannt worden. Die 40%ige Restarbeitsfähigkeit könne sofort umgesetzt werden. Voraussetzung sei allerdings die Optimierung und Fortführung der bisherigen Behandlung. Ein allfälliges Teilpensum von 40 % könne bei einer Präsenzzeit wie bisher (50 %) bewältigt werden; eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte mittels eines geeigneten Assessments binnen Jahresfrist erfolgen (Urk. 8/74/30-31).
2.5
2.5.1 Gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/83) bestehen bei der Beigeladenen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z.61/Z62.4), eine Depersonalisation und ein Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1), ein dissoziativer Stupor (ICD-10 F44.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD10 F33.1), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie anamnestisch eine Essverhaltensstörung, Status nach Bulimie 1983 (ICD-10 F50.8). Somatisch bestünden ein chronisches am ehesten myofasziales Schmerzsyndrom, diffuse Myalgien, Enthesiopathien (Ellbogen, Knie beidseits), ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen (Spondylarthrosen und Uncarthrosen der unteren HWS) Erstmanifestation ca. 1979, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 am 26.04.2004, Erstmanifestation ca. 2006, eine monoklonale Gammopathie mit Paraprotein vom IGM/Kappa sowie ein Status nach Skaphoidfraktur im Februar 2011 mit protrahiertem Verlauf bei Status nach CRPS 1994. Die Beigeladene leide unter einer akuten und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit intermittierender psychosozialer Dekompensation, einer zentralen massiven Affektregulationsproblematik, massiven Intrusionen, konstriktiver Symptomatik sowie an einer mittelgradigen depressiven Komorbidität mit lebensmüden Gedanken. Die Behandlung von komplexen Traumafolgeerkrankungen dauere in der Regel mehrere Jahre. Während des Klinikaufenthaltes sei die Beigeladene zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es werde die Weiterführung der Pharmakotherapie und der ambulanten Psychotherapie sowie eine weitere Phase der stationären störungsspezifischen Traumatherapie empfohlen.
2.5.2 Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012 (Urk. 8/86) hielten die Ärzte der D.___ zusätzlich fest, leider hätten nach dem Austritt aus der Klinik die erhaltenen negativen Veränderungen bezüglich der Rentenleistungen und beschriebenen Wahrnehmungen (des Gutachters) bei der Beigeladenen zu einer massiven Erschütterung und Verzweiflung geführt. Es sei zu einer Dekompensation gekommen, und die Beigeladene habe unumgänglich zur Krisenintervention erneut stationär eingewiesen werden müssen. Sie sei seit dem 21. Februar 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beigeladene leide unter starken Schmerzen, die zum Teil der körperlichen Diagnose, zum Teil den somatischen Intrusionen zuzuschreiben seien. Die Konzentrationsfähigkeit sowie die Aufmerksamkeit und die Merkfähigkeit seien deutlich herabgesetzt. Zudem werde sie durch aufdrängende Gedanken, Erinnerungen und quälende Alpträume überflutet. Die Belastungsgrenze sei deutlich herabgesetzt. In den zwischenmenschlichen Kontakten sei die Beigeladene zunehmend überfordert, sie habe keine Kraft mehr zur Kompensation und die alten Methoden griffen nicht mehr. Dies mache die Ausübung einer Tätigkeit derzeit und wahrscheinlich längerfristig unmöglich.
2.5.3 Im Austrittsbericht vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/101) führten die Ärzte der D.___ aus, die Beigeladene sei im Vergleich zum vorherigen Aufenthalt deutlich instabiler gewesen. Sie habe eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und massive Überforderung im stationären Setting gezeigt. Aufgrund der ausgeprägten kognitiven Funktionsstörungen (reduzierte und stark schwankende Aufmerksamkeitsspanne von max. 1 Stunde, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Tagesmüdigkeit, Beeinträchtigung der Planungsfähigkeiten, geringe Frustrationstoleranz, massive Mentalisierungsdefizite), der stark defizitären Beziehungsgestaltungsfähigkeiten, der massiven depressiven Symptomatik (dysphorische Stimmungslage mit Weinanfällen und Hilflosigkeitserleben, schnelle Überforderung), des starken intrusiven Erlebens, der beeinträchtigten Ich-Funktionen (Strukturdefizite) sowie der körperlichen Schmerzsymptomatik sei eine Arbeitsfähigkeit definitiv und eindeutig nicht gegeben (Urk. 8/101/5-6).
2.6
2.6.1 Am 12. Dezember 2012 (Urk. 8/111/3) führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, zusammenfassend könne folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit skizziert werden: Von September 2009 bis August 2011 60 %, von September 2011 bis auf weiteres 100 %. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde durch die Berichte der D.___ weitgehend bestätigt. Allerdings sollte nach Abschluss der stationären Behandlung ein Bericht dieser Klinik eingeholt werden, da Dr. C.___ von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe. Es sei an den bisherigen Daten festzuhalten, welche sich unter anderem auf das Gutachten von Dr. C.___ abstützten. Dieses erfülle die Kriterien, und es bestehe keinen Grund, die dort genannten Daten anzuzweifeln oder zu korrigieren.
2.6.2 RAD-Arzt Dr. F.___ verwies am 7. März 2013 (Urk. 8/111/3-4) auf die bisherigen Stellungnahmen des RAD. Es sei nun auf den aktuellen Bericht der D.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/101) abzustellen. Demzufolge sei auch nach Beendigung des stationären Aufenthaltes nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen. Eine Schadenminderungspflicht müsse angesichts der installierten psychiatrischen Therapie der Beigeladenen nicht auferlegt werden. Es erscheine aber die Vornahme einer vorzeitigen Revision nach Ablauf von zwei Jahren angezeigt.
2.6.3 Am 4. Juli 2013 (Urk. 8/111/4-5) führte Dr. F.___ aus, bei sorgfältiger Durchsicht des Berichts der D.___ vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/101) finde sich sehr wohl eine Begründung für die aktuell aufgehobene Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Es sei deshalb an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, aber auch an der vorzeitigen Revision nach zwei Jahren festzuhalten.
2.6.4 Am 24. Juli 2013 (Urk. 8/111/5) hielt Dr. F.___ schliesslich fest, es sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit September 2011 ausgewiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, obwohl die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. C.___ als überzeugend bezeichnet und diesem vollen Beweiswert zugemessen habe, habe sie nicht darauf abgestellt. Vielmehr sei sie gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und habe der Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe dabei zu Unrecht nicht beachtet, dass die behandelnden Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten dazu tendieren würden, in Zweifelsfällen zu deren Gunsten auszusagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage komme. Bestünden zudem Diskrepanzen zwischen den Aussagen der behandelnden Ärzte und jenen des Gutachters, so sei im Zweifel auf die Beurteilung des Gutachters abzustellen. Diesem Grundsatz sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen, sondern habe einseitig auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abgestellt, obwohl diesen - soweit ersichtlich - das Gutachten von Dr. C.___ nicht einmal vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7).
3.2 Demgegenüber lässt die Beigeladene ausführen, die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen der D.___ diskreditierten nicht nur sie selbst, indem ihre schwerwiegende psychiatrische Erkrankung nicht anerkannt werde, sondern auch die über mehrere Monate erfolgte Arbeit der behandelnden Ärzte. Die Diagnosestellung in der D.___ sei durch Fachärzte aufgrund von psychiatrischen Explorationen und über längere Beobachtungszeiträume hinweg erfolgt. Dies entgegen dem Gutachter Dr. C.___, welcher mit der Beigeladenen lediglich ein Explorationsgespräch von 2,5 Stunden geführt habe. Ausserdem seien in der D.___ Testungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht erfolgt, wogegen Dr. C.___ keine solchen durchgeführt und sein Gutachten in Unkenntnis der Testergebnisse und der Behandlung in der D.___ erstellt habe. Bei der D.___ handle es sich sodann auch um eine Institution, welche im Bereich der Belastungsstörungen spezialisiert sei. Aufgrund der Vielzahl der Patienten habe sie viele Vergleichsmöglichkeiten und es entstehe weder eine besondere Nähe noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Arzt und dem einzelnen Patienten. Es erweise sich damit insgesamt als richtig, dass die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 11).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 7) den Antrag, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/111) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2011 ausgehe, obwohl er sich auf das Gutachten von Dr. C.___ stütze. Als falsch erweise sich ausserdem auch die Annahme des RAD, es sei von einer Verschlechterung ab September 2009 auszugehen. Ausgangspunkt für eine Verschlechterung bilde der Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2010. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ ab September 2009 von einer Verschlechterung ausgehe, zumal dieser von einer leichten Verschlechterung ab September 2011 spreche. Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab September 2009 durch den RAD sei zudem nicht vereinbar mit der Verfügung vom 21. Dezember 2010. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte und den Gutachter Dr. C.___ sowie zur Klärung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum nach der Begutachtung ab Dezember 2011, in welchem sich die Beigeladene über längere Zeit in stationärer Behandlung befunden habe, erscheine ein psychiatrisches Verlaufsgutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2010 sinnvoll.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auf die Widersprüche in den Stellungnahmen des RAD hin (Urk. 7). Soweit der RAD von einer Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) auf 60 % ab September 2009 ausgeht, erscheint dies als offensichtlich falsch, da sich eine solche keinem der vorhandenen medizinischen Berichte entnehmen lässt. Ausserdem müsste dies im vorliegenden Verfahren auch unberücksichtigt bleiben, da lediglich zu prüfen ist, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen seit der Verfügung vom 21. Dezember 2010 verändert hat. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % ab September 2011 begründen, wird der Beigeladenen doch von Dr. C.___ gerade keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr stehen sich vorliegend unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit gegenüber, zwischen dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachter Dr. C.___, welcher von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, und den behandelnden Ärzten, welche der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Wie die Parteien zu Recht geltend machen, unterliegen die Beurteilungen von Dr. C.___ und der D.___ dem Mangel, dass sie in Unkenntnis der jeweiligen anderen, abweichenden Einschätzungen ergangen sind. Dr. C.___ hat denn auch selber in seinem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. März 2012 (Urk. 12/2) ausgeführt, er hätte vor der endgültigen Erstellung seines Gutachtens gerne eine Rückmeldung der D.___ gehabt. Er ging in seinem Gutachten davon aus, dass durch eine seinen Vorschlägen entsprechende Behandlung die Arbeitsfähigkeit zumindest auf dem aktuellen Stand gehalten bzw. gar noch verbessert werden könne, und empfahl deshalb eine Nachuntersuchung vor Ablauf eines Jahres (Urk. 8/74/31). Es liegt aber ein Verlaufsbericht weder von Dr. C.___ noch von einem anderen Arzt vor. Dr. C.___ hat die Beigeladene am 6. Dezember 2011 untersucht und sein Gutachten am 7. März 2012 erstellt (Urk. 8/74/1). Die Beigeladene unterzog sich im Jahr 2012 während längerer Zeit einer stationären psychiatrischen Behandlung, und es konnte mithin laut den Angaben der behandelnden Ärzte trotz entsprechender therapeutischer Massnahmen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. November 2013 scheint unklar. Angesichts des Umstandes, dass ein Widerspruch besteht zwischen der Einschätzung der behandelnden Ärzte und dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachter Dr. C.___ wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt (Urk. 7) eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung vorzunehmen.
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beigeladenen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene haben um Zusprechung einer Prozessentschädigung ersucht (Urk. 1 und Urk. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
5.1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.1.3 Bei der erhobenen Beschwerde handelt es sich um eine solche contra Adressat. Da die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, unterliegt demgemäss auch die Beigeladene vollumfänglich, weshalb ihr keine Prozessentschädigung zusteht.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger