Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01113




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.__ ist gelernte Kleinkindererzieherin und arbeitete zuletzt von August 2004 bis Ende März 2012 beim Verein Y.___ bei einem 40%-Pensum (Urk. 13/7). Die Anstellung als Klassenassistenz bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/4) bei einem 42.68%-Pensum ab 1. August 2013 wurde noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 3/6). Am 21. Juni 2012 meldete sich die Versicherte wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 13/7, Urk. 13/9, Urk. 13/11, Urk. 13/13-13, Urk. 13/18, Urk. 13/21/6). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 13/22). Dagegen erhob X.___ am 15. Mai beziehungsweise 21. Juni 2013 Einwand (Urk. 13/25 und Urk. 13/28). Am 1. November 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuches (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 4. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2013 eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Ervin Deplazes zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2013 im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 11-12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-38). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 14) welche sich mit Schreiben vom 24. März 2014 mit der Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 mitgeteilt (Urk. 17).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf die bis zum Verfügungserlass vorliegenden Arztberichte des A.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 13/15) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2012 (Urk. 13/9) und vom 5. März 2013 (Urk. 13/16), wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu 50 % zumutbar sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).

1.2    Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte des C.___ vom 13. November 2013 (Urk. 3/9) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) ein, welche eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beinhalten.

1.2.1    Das A.___ hielt in seinem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 3/9) fest, dass auf Grund des bisherigen Verlaufs nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine 50%ige Tätigkeit (wie zuvor noch prognostiziert) möglich sei. Eine leichte, wenige Stunden umfassende Beschäftigung könne weiter versucht werden. Wegen der weiterhin fehlenden Konstanz und trotz guter Motivation und hohen eigenen Leistungsansprüchen dürfte es im ersten Arbeitsmarkt sehr schwierig sein.

1.2.2    Dr. B.___ brachte in ihrem Bericht vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leider viel zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Ein Arbeitsversuch als Klassenassistenz von 42.68 % habe während der Probezeit aufgelöst werden müssen. Trotz grossem Einsatz sei die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitspensum und dem Arbeitsweg völlig überfordert gewesen.

    Auf Grund des Verlaufs könne nicht von einer – wie von der Beschwerdegegnerin angenommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine stundenweise Beschäftigung könne weiterhin versucht werden, aber auch diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. So schaffe sie es bei der Arbeit nicht, wie von ihr erwartet, mit den Kindern Spaziergänge und Ausflüge durchzuführen. Wenn sie die Räumlichkeiten verlassen müsse, führe dies zu massiven unkontrollierbaren Ängsten und sie sei dann nicht mehr in der Lage, die Verantwortung für die anvertrauten Kinder zu übernehmen. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit werde dringend um die Veranlassung eines psychiatrischen Gutachtens gebeten.

1.3    Med. pract. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 10. Februar 2014 (Urk. 12) Stellung zur veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass anhand der ergänzenden Berichte erkennbar werde, dass die vorgängig attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr realistisch sei. Da der Grad der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht genannt werde, werde empfohlen bei Dr. B.___ nachzufragen, welche Arbeitsfähigkeit prozentual aktuell vorliege beziehungsweise zurückliegend vorgelegen habe. Ausserdem sollten im Sinne der Schadensminderungspflicht das Behandlungskonzept für die Beschwerdeführerin sowie die für die Angststörung durchgeführten beziehungsweise geplanten evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen inklusive Frequenz konkret dargestellt werden. Falls keine evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen eingesetzt werden sollten, sei darzustellen, warum aufgrund der alternativ eingesetzten therapeutischen Massnahmen eine Besserung des Gesundheitszustandes und in welchem Zeitraum zu erwarten sei.

1.4    Gestützt auf diese vorgenannte Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. Erwägung 1.3) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 (Urk. 11) im Sinne einer teilweisen Gutheissung um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.


2.    Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen notwendig sind und sich diese augenscheinlich unter diesen Umständen aufdrängen, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.    

3.1    Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 70 % und Haushalt 30 %, vgl. Urk. 1 S. 5 f.), welche auf einer telefonischen Auskunft des Abklärungsdienstes am 16. April 2013 beruht (Urk. 13/21/6-8). Es gäbe keine Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin als ausgebildete Kleinkindererzieherin im Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

3.2    Eine solche bloss telefonisch eingeholte Auskunft durch den Abklärungsdienst genügt den Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung nicht, weshalb gegebenenfalls eine ordnungsgemässe detaillierte Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen sein wird.


4.    

4.1    Die Gerichtkosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 1‘300-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

4.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger