Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01115 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch N.___
Rechtsberatung Djokic
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war vom 1. Dezember 1988 bis 30. September 1996 als Mitarbeiter Technischer Dienst bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/33/45-47 S. 1 Ziff. 1). Am 13. Januar 1996 erlitt er einen Verkehrsunfall in Ungarn (Urk. 10/11/53), wobei er sich eine leichte bis mässige Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 10/11/57).
Am 2. Juli 1997 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf Schwindel, Kopfschmerzen, Engegefühl im Hals, Nackenschmerzen und Schlafstörungen (Urk. 10/33/68-74). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging mit Verfügung vom 31. Mai 2000 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 6. März 2000 (Urk. 10/13/1-23) davon aus, dass der Versicherte sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und verneinte einen Leistungsanspruch (Urk. 10/15/1-3). Ab 1. April 2001 arbeitete der Versicherte als Aussendienstmitarbeiter in einem 90%-Pensum bei der Z.___ AG für Kommunikationsdesign (Urk. 10/32/1-5 S. 1 Ziff. 1) und vom 29. Juli 2002 bis 30. April 2003 als Servicefahrer auf Abruf bei der A.___ AG (Urk. 10/42/1-3 S. 1 Ziff. 1).
Am 22. März 2004 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/19/1-8). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/50/1) und auf die Einsprache trat sie zufolge Verspätung mit Entscheid vom 2. Februar 2005 nicht ein (Urk. 10/56/1). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2005 (Prozess-Nr. IV.2005.00223, Urk. 10/60) in dem Sinne gut, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein, lehnte mit Verfügung vom 10. März 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/83) und verneinte mit Verfügung vom 6. April 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 10/87).
Am 22. Januar 2007 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 10/89). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto und verschiedene Arztberichte einholte. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung an das Institut B.___ (B.___-Gutachten vom 13. Januar 2009, Urk. 10/100/ 2-25). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/129). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Januar 2012 (Prozess-Nr. IV.2010.00525, Urk. 10/140) ab.
1.2 Am 26. Mai 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/142). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 10/141, Urk. 10/145, Urk. 10/148, Urk. 10/149), insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS (Urk. 10/162/2-51) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/167) mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Dezember 2013 unter Auflage eines neuen Arztberichts (Urk. 3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente. In formeller Hinsicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass im Vergleich zur letzten Begutachtung im Jahr 2009 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige respektive in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierende mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege deshalb nicht vor und es ergebe sich analog der Verfügung vom 26. April 2010 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der dem MEDAS-Gutachten zugrundeliegende Aktenstand sei im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bereits überholt gewesen, weshalb sich spätestens vor Erlass der angefochtenen Verfügung zusätzliche Abklärungen bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes aufgedrängt hätten. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 25. Oktober 2005 tendenziell verschlechtert. Das MEDAS-Gutachten überzeuge namentlich in psychiatrischer Hinsicht nicht. Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und der durch die behandelnden Ärzte festgestellten Erkrankungen sei nicht nachvollziehbar, dass lediglich von einer leichten depressiven Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Rede sei, vielmehr liege eine Depression vor oder zumindest eine IV-relevante psychische Erkrankung. Die MEDAS-Gutachter hätten aufgrund einer Schnellprüfung eine Einschätzung getroffen, ohne der Sache auf den Grund gegangen zu sein (S. 2 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Prozessthema bildet demnach die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 10/129) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem relevanten Ausmass verschlechtert hat.
3.
3.1 Die letztmalige Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 26. April 2010 [Urk. 10/129], bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2012 [Urk. 10/140]) basierte auf dem B.___-Gutachten vom 13. Januar 2009 (Urk. 10/100/2-25).
3.2 Im Vordergrund stand dabei die psychische Situation, zu welcher das Teilgutachten des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Dezember 2008 (Urk. 10/100/2-25 S. 10-13) eingeholt worden war.
Dieser diagnostizierte eine leichte ängstliche depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), welche jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien. Seinen Tagesablauf habe der Versicherte wie folgt geschildert: Er stehe morgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, dann bereite er das Frühstück zu und gehe danach spazieren und erledige die Einkäufe. Den Haushalt führe er selber, gelegentlich gehe er mit Freunden Kaffee trinken. Abends sehe er meistens fern oder höre Musik. An den Wochenenden werde er regelmässig von seinen Söhnen besucht. Manchmal gehe er an den Wochenenden mit seinen Freunden in ein Restaurant oder zu einem Fussballspiel. Wegen seinen Rücken- und Herzbeschwerden arbeite er seit 2003 nicht mehr. Unter dem Titel psychopathologische Befunde führte der Gutachter aus, dass der Versicherte einen altersentsprechenden gepflegten Eindruck mache. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Störungen oder sonstige Auffälligkeiten seien nicht vorhanden. Affektiv sei er ausgeglichen, sodann sei auch der affektive Kontakt zwischen dem Versicherten und dem Untersucher gut gewesen. In der psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter sodann an, dass aufgrund des Stellenverlusts, der Schulden und des verwehrten Schweizer Bürgerrechts eine psychische Überlagerung der physischen Beschwerden stattgefunden habe. Die geklagten Symptome wie Angst und schmerzbedingte Schlafstörungen würden den Beschwerdeführer jedoch im Alltag nicht einschränken. Dies ergebe sich auch aus seinen Schilderungen wie er seinen Alltag gestalte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einer – nicht bestrittenen und ausgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus organischen Gründen aus, welche die B.___-Gutachter aufgrund radiomorphologisch ausgewiesener degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Osteochondrose L5/S1) samt Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss sowie einer koronaren 2-Asterkrankung attestiert hatten (Urk. 10/100/2-25 S. 20 und S. 22). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit errechnete die Beschwerdegegnerin unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 10/129).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. Mai 2012 (Urk. 10/142) ergingen die folgenden ärztlichen Berichte:
4.2 Die Ärzte der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis 7. März 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 28. März 2012 (Urk. 10/141/1-4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0, Ziff. 1). Sie berichteten über die multimodale Behandlung auf der Akutstation für Krisenbewältigung bestehend aus Pharmakotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie sowie Physio-/Bewegungstherapie. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in den Therapiegesprächen stets compliant, freundlich und zugewandt gewesen. Hauptthemen seien gewesen: Strategien, eine Akzeptanz bzw. einen Umgang mit den chronischen Erkrankungen zu finden sowie neue Lebensperspektiven zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer sei in teilremittiertem Zustand bezüglich der Depression entlassen worden (Ziff. 5).
4.3 Die Ärzte der Psychiatrie E.___ berichteten am 18. Sep- tember 2012 (Urk. 10/145) über ihre seit 15. März 2012 dauernde Behandlung, namentlich die teilstationäre Behandlung vom 23. April bis 14. Juni 2012 (S. 1). Sie diagnostizierten eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)/chronische Depression/fraglich eine rezidivierende depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Zervikalsyndrom (bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1996), bei Lumboischialgie sowie bei femoropatellärem Schmerzsyndrom rechts (Ziff. 1.1).
Sie verwiesen auf das durchgeführte multimodale interdisziplinäre Behandlungsprogramm der Tagesklinik bestehend aus verschiedenen Gruppentherapien, regelmässigen stützenden Einzelgesprächen sowie psychopharmakologischer Behandlung (Ziff. 1.5) und führten aus, im Verlauf der Behandlung sei es insgesamt zu einer vermehrten psychischen Stabilisierung mit leichter Stimmungsaufhellung gekommen, welche jedoch noch nicht durchgreifend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt etwas lebhafter gezeigt und über einen gebesserten Antrieb berichtet (Ziff. 1.4). Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Behandlung und empfahlen eine interdisziplinäre Einschätzung der weiteren Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der G.___ AG (Nachfolger des seit 26. Februar 2004 behandelnden Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierte mit Bericht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/148) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41, Ziff. 1.1). Er attestierte unter Verweis auf die medizinische Gesamtbeurteilung (psychiatrisch/somatisch, wie bereits seitens des langjährigen Hausarztes festgehalten) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Der Psychiater führte aus, es gebe nichts, was den Beschwerdeführer erfreuen könne. Er habe seine Lust und sein Interesse verloren. Ausserdem fühle er sich angespannt, nervös und sei innerlich unruhig. Er leide an Morgentiefs und fühle sich morgens am schlimmsten. Allgemein fühle er sich immer erschöpft und müde. Er berichte von Schlafproblemen, könne lange nicht einschlafen und wache während der Nacht immer wieder auf. Was die sozialen Kontakte anbelange habe er sich zurückgezogen und keine Lust, Beziehungen zu pflegen. Des Weiteren klage er über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme. Er sei auch vergesslich, dies gelte für aktuelle sowie vergangene Ereignisse. Es komme vor, dass er irgendwohin gehe, die Orientierung verliere und sich danach nicht zurechtfinden könne bzw. nicht wisse, wo er sei. Dieses Gefühl dauere ca. zehn Sekunden lang und vergehe dann wieder. In solchen Momenten überkomme ihn eine grosse Angst. Zudem beklage er einen Druck in der Brust und Erstickungsgefühle, das Herz fange an, schneller zu schlagen. Gemäss seiner Aussage komme dies jeden Tag vor. Dann bekomme er Angst und er denke, es sei ein Infarkt und er sterbe. Diese Angst sei verstärkt, weil er Herzprobleme habe, sein Vater an einem Herzinfarkt gestorben sei und auch die Mutter Herzprobleme habe (S. 5).
Seit neun Jahren habe er Probleme mit der Wirbelsäule, namentlich Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche zur rechten Hüfte und danach zum Fuss wanderten. Er sei in Gedanken ständig mit seiner Krankheit beschäftigt. Sein Zustand verschlechtere sich und er habe Angst um seinen gesundheitlichen Zustand in der Zukunft. Gemäss seiner Aussage kämen ihm manchmal die Gedanken, ein solches Leben nicht mehr aushalten zu können, ein derartiges Leben sei ihm verleidet, wobei ihm bei solchen Gedanken alles zu viel werde und er sich etwas antun würde. Bis anhing habe er dies nie versucht. Das Einzige, was ihm ein bisschen Lebenslust verleihe, seien seine Kinder (S. 5 Ziff. 1.4). Dr. F.___ empfahl das Installieren einer Tagesstruktur mit regelmässiger Beschäftigung (S. 1).
4.5 Der seit 2003 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2012 (Urk. 10/149/1-4) eine 2-Gefässkoronarerkrankung, eine Diskushernie L5/S1, eine fixierte Hypertonie sowie eine schwere depressive Verstimmung (Ziff. 1.1-1.2). Er führte aus, der Beschwerdeführer werde nach wie vor von seinen lumbalen Schmerzen geplagt begleitet von schweren Stimmungsschwankungen bei sich vertiefender depressiver Verstimmung. Die Hypertonie sei trotz massiven Einsatzes von Antihypertensiva immer im suboptimalen Bereich (Ziff. 1.4). Dr. I.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2005 (Ziff. 1.6) und hielt fest, die Schmerzen und Stimmungsschwankungen verunmöglichten jegliche Gedanken an eine geregelte Arbeit (Ziff. 1.7).
4.6
4.6.1 Das Gutachten der MEDAS vom 15. August 2013 (Urk. 10/162/2-51) wurde von Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. K.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und med. prakt. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (S. 2 und S. 50).
4.6.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2013 (S. 31 ff.) verwies med. prakt. L.___ auf die vom Beschwerdeführer geklagten organischen Beschwerden (Schmerzen im rechten Fuss und Bein, in der Brust, der LWS, in den Nieren sowie eine Zuckerkrankheit; S. 32). Auf psychischer Ebene weise der Beschwerdeführer verschiedene Probleme auf, die sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit den körperlichen Problemen aufgetreten seien und seither langsam zugenommen hätten. So sei er vor allem nervös, psychisch weniger belastbar und könne wegen der Schmerzen schlecht ein- und durchschlafen. Er lebe auch in ständiger Angst, einen Herzinfarkt zu erleiden oder sein Bein amputieren zu müssen, da er von solchen Leuten gehört habe, die die gleichen Schmerzen im Bein wie er gehabt hätten. Auch seien seine Stimmung und seine Lebensenergie nicht gut und er könne sich auf fast nichts mehr freuen. Seine Konzentration sei eingeschränkt. Das Autofahren sei ihm noch einigermassen möglich, er fahre aber nur noch kurze Strecken. Er habe keine Angst, dass er wegen seinen Konzentrationsstörungen einen Autounfall erleiden könnte. Das Selbstbewusstsein sei noch relativ gut. Er sei nicht mehr gerne unter Leuten und halte sich lieber alleine auf. Aufgefallen sei ihm, dass er in letzter Zeit vergesslicher geworden sei und mehr Fehler mache. Auch könne er nicht mehr so gut organisieren und planen. Seit 2004 stehe er in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Neben diesen Sitzungen gehe er auch regelmässig zu einer Psychologin, die in der derselben Praxis tätig sei. Aktuell gehe er einmal monatlich zu Dr. F.___ sowie einmal pro Monat zur Psychologin. Dafür fahre er regelmässig nach Zofingen, da sowohl Dr. F.___ als auch die Psychologin serbisch sprächen und er nicht gut deutsch spreche. Er erhalte auch regelmässig Medikamente. Vor einigen Jahren sei er auch einmal in der Klinik M.___ hospitalisiert gewesen. Diese Behandlung sei ihm damals vom behandelnden Psychiater empfohlen worden, weil er an vielen Schmerzen gelitten, nicht mehr weiter gewusst habe und dadurch Probleme beim Ein- und Durchschlafen bestanden hätten. Dieser stationäre Aufenthalt sei gut für ihn gewesen. Anschliessend sei er noch für acht Wochen in einer Tagesklinik gewesen, wo man sehr nett zu ihm gewesen sei. Diese Behandlung habe ihm an sich aber nicht viel geholfen (S. 32 f.).
Als objektive Befunde nannte med. prakt. L.___ einen altersentsprechend aussehenden, normal gekleideten Beschwerdeführer. Die Mimik und die Gestik seien weitgehend normal, die Lautstärke und die Modulation der Sprache unauffällig. Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien normal, das Gedächtnis unauffällig und das formale und inhaltliche Denken ebenfalls normal. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge, Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei weitgehend ausgeglichen, der Beschwerdeführer sei innerlich etwas unruhig. Der affektive Rapport sei weitgehend herstellbar, der Antrieb normal, die Psychomotorik meistens normal, jedoch manchmal etwas stärker ausgeprägt und zwar dann, wenn der Beschwerdeführer innerlich etwas unruhig sei. Dies passiere jeweils dann, wenn er von Themen berichte, die ihn belasteten (S. 33).
Der Gutachter hielt sodann fest, er habe fast gar keine depressiven Symptome diagnostizieren können. So sei vor allem seine Stimmung nicht betrübt und auch der Antrieb nicht eingeschränkt gewesen. Auch der affektive Rapport sei weitgehend herstellbar gewesen. Hingegen sei – bei gewissen Themen - eine innere Unruhe bemerkbar gewesen. Damit habe er – med. prakt. L.___ – die in den letzten ärztlichen Berichten festgehaltene depressive Symptomatik nicht mehr in diesem Ausmass feststellen können, was möglicherweise auf die erfolgreiche ambulante, teilstationäre und auch stationäre Behandlung zurückzuführen sei. Zudem könne die Behandlung auch als adäquat angesehen werden. Der Beschwerdeführer erfülle die drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose einer depressiven Episode (betrübte Stimmung, eingeschränkter Antrieb sowie Freud- und Interesselosigkeit) nicht. Auch von den anderen Kriterien zur Stellung dieser Diagnose erfülle er nur wenige Punkte. Der Beschwerdeführer habe aber gewisse depressive Symptome, die nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie im Rahmen einer depressiven Episode angesehen werden könnten. Zudem bestehe eine gewisse Angst, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden. Ausserdem fürchte er sich, dass ihm sein rechtes Bein amputiert werden könnte. Damit weise der Beschwerdeführer nicht nur depressive Symptome auf, die nicht so stark ausgeprägt seien, dass sie im Rahmen einer depressiven Episode angesehen werden könnten, sondern auch Ängste, welche weitgehend nachvollziehbar seien, aber nicht so stark, dass sie im Rahmen einer generalisierten Angsterkrankung angesehen werden könnten (S. 37 f.).
Med. prakt. L.___ diagnostizierte zusammenfassend eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Letzterer Diagnose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu aufgrund der Überwindbarkeit der Beschwerden mittels einer Willensanstrengung unter Hinweis auf die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers (regelmässige psychiatrische und psychologische Behandlung, Kontakte, kein Verlust der sozialen Integration). Die Arbeitsfähigkeit erachtete er als aus psychischen Gründen zu 20 % eingeschränkt aufgrund des eingeschränkten Antriebs und der eingeschränkten Konzentration (S. 38 f.).
Zur Frage einer Veränderung seit der letzten Begutachtung im Jahr 2009 führte med. prakt. L.___ aus, im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des damaligen Gutachtens bestehe aus psychiatrischer Sich ein weitgehend gleicher Gesundheitszustand wie damals. Damals sei die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt gestellt worden, welche Diagnose erneut gestellt werden könne. Es sei damals aber auch noch die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gestellt worden. Diese könne aktuell nicht mehr gestellt werden. Diese Erkrankung habe damals aber die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dafür könne jetzt zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden. Die Krankheit sei insgesamt nicht so stark ausgeprägt, sodass sie die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (S. 41). Zwischen den beiden Gutachten habe der Beschwerdeführer indes eine depressive Episode entwickelt, die zeitweise mittel- bis schwergradig ausgeprägt gewesen sei, weshalb er auch hospitalisiert worden und später in die Tagesklinik gegangen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit zumindest teilweise eingeschränkt gewesen sei. Die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode sei für die Zeit vom 5. September 2010 bis 28. Dezember 2012 in den Akten beschrieben worden. Die Arbeitsfähigkeit könne in dieser Zeit durchaus zumindest teilweise eingeschränkt gewesen sein. Bei der depressiven Episode handle es sich zwar um eine etwas länger dauernde Erkrankung, aber um eine vorübergehende Störung. Der Gesundheitszustand habe sich ab dem 28. Dezember 2012 und dem aktuellen Zeitpunkt wieder verbessert, weil der Beschwerdeführer in eine adäquate Behandlung gegangen sei (S. 42).
4.6.3 In somatischer Hinsicht erkannten die Ärzte gegenüber dem Vorgutachten des Instituts B.___ keine neuen Gesichtspunkte. Als zusätzliche Diagnose erwähnten sie eine leichtgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie, welche möglicherweise diabetogen sei und nicht zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus somatischer Sicht könne nach wie vor einzig eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten könne nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 48 f.).
4.7 Am 28. Oktober 2013 (Urk. 3) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. F.___ erneut und diagnostizierte eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er schilderte einen etwas vorgealterten Beschwerdeführer mit einer Schonhaltung des Körpers und reduzierter Psychomotorik, welcher allseits orientiert sei. Das mnestisch-kognitive Langzeitgedächtnis sei intakt, dagegen das Kurzzeitgedächtnis etwas reduziert, darüber hinaus bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und kreisende Gedanken über den immer gleichen Inhalt. Bei reduziertem Antrieb sei eine innerliche Verspannung spürbar. Der Beschwerdeführer fühle sich niedergeschlagen und habe Mühe, dem Tag zu begegnen. Im affektiven Bereich dominiere eine teils freiflottierende existentielle Angst, die teils phobisch an bestimmte Situationen gebunden sei. Die Stimmungslage sei tief depressiv und zwar so, dass er sich keine Perspektive vorstellen könne und keine Ablenkung von diesen Gedankengängen toleriere. Er fühle sich verzweifelt, wertlos, nutzlos. Er scheine sein Register von Gedanken-Themen sehr auf die Inhalte im Sinne der Selbstverachtung, Selbstentwertung, Nutzlosigkeit und suizidaler Fantasien zu konzentrieren (S. 2).
Zum Verlauf führte Dr. F.___ aus, obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit 2004 in ambulanter Therapie befinde und eine tragfähige therapeutische Beziehung habe aufgebaut werden können und er zuverlässig und regelmässig erscheine bzw. guten Willens sei, sei es bis jetzt zu keinen Änderungen in seinem psychischen Zustand gekommen; die Therapieeffekte seien bescheiden und instabil. Dabei spielten Faktoren wie mangelnde Introspektionsfähigkeit, Persönlichkeitsstruktur und ungünstige externe Faktoren eine wichtige Rolle. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde, negativ auf den psychischen Zustand aus. Die Entwicklung der Depression lasse sich als einen Versuch (sehen), den Verlust von lebenswichtigen Inhalten (körperliche Beweglichkeit, Aktivitäten und das, was sich im innerpsychischen Leben des Beschwerdeführers repräsentiere) durch einen pathologischen psychischen Prozess zu kompensieren. Damit habe sich unabhängig von der Schmerzverarbeitung eine eigenständige depressive Symptomatik herausgebildet, die auf dem Boden von Überforderung mit der Situation, eingeschränkter Copingstrategien, Kränkung in Bezug auf die eigene Rollenerwartung als „Ernährer“ sowie emotionaler Belastung inklusive Schuldgefühle gegenüber der Familie zu erklären sei. Nach wie vor gehe es hier um eine deutliche Verminderung der zumutbaren Willensanstrengung zur Schmerzverarbeitung, die durch die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2004 bedingt sei. Der Beschwerdeführer sei zu 75 % arbeitsunfähig (S. 3).
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich in somatischer Hinsicht keine relevante Veränderung seit der letztmaligen Rentenablehnung ergeben hat. So wurden praktisch identische Diagnosen gestellt und die Ärzte schlossen auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 4.6.3). Angesichts des Umstands, dass die vorbegutachtenden B.___-Ärzte eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule attestiert hatten (E. 3.3), erscheint dies als abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (E. 1.2).
5.2 Relevant ist dagegen die Entwicklung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht. Hierzu ergibt sich, dass zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf das sämtlichen praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende Teilgutachten von med. prakt. L.___ von der MEDAS vom 1. Mai 2013 abzustellen ist (E. 4.6). So ist es für die streitigen Belange umfassend, äussert es sich doch über die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung seit der letzten Begutachtung. Sodann beruht das Gutachten auf der notwendigen persönlichen Untersuchung, wobei der Experte die geklagten Beschwerden detailliert schilderte und differenziert darauf einging. Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Med. prakt. L.___ nahm stets Bezug auf die Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte und würdigte diese nachvollziehbar. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und seine Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. So erscheint es als schlüssig, dass beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung gemischt sowie eine chronische Schmerzstörung vorliegen. Med. prakt. L.___ schilderte hierzu die Angstkomponente (Tod wegen Herzinfarkt, Fussamputation wegen Beschwerden) und begründete anhand der erhobenen Befunde, dass diese nicht eine pathologische Qualität erreicht. Gleiches gilt für die depressive Störung, welche anlässlich der Untersuchung nicht derart imponierte, dass von einer Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. In Bezug auf die Schmerzstörung legte med. prakt. L.___ sodann - unter Hinweis auf die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers - begründet dar, weshalb diese nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt; dass er in seiner Begründung die nicht mehr relevanten Foerster-Kriterien erwähnte, ändert hieran nichts. Denn einerseits ist die Frage der Relevanz einer Gesundheitsstörung eine Rechtsfrage und nicht vom Arzt zu beantworten, und legte er andererseits die medizinischen Zusammenhänge unabhängig davon dar. Damit ist von der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen.
5.3 Die abweichenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vermögen die gutachterlichen Erkenntnisse nicht in Frage zu stellen. In diagnostischer Hinsicht unterscheiden sich seine Beurteilungen von derjenigen des Gutachters insofern, als Dr. F.___ die Schwere der Depression anders einschätzte. So ging er stets von einer mittel- bis schwergradigen Störung aus (E. 4.4 und E. 4.7), ohne eine (auch zwischenzeitliche) Besserung zu vermerken. Im Gegenteil verwies er explizit darauf, dass es während der seit 2004 dauernden ambulanten Therapie zu keinen Änderungen im psychischen Zustand gekommen ist. Hierzu ist zu bemerken, dass zuletzt mit Gutachten vom 8. Dezember 2008 (E. 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint worden war und gestützt darauf keine Rentenleistungen zur Ausrichtung gelangten. Damit handelt es sich bei der Einschätzung des Dr. F.___ im Wesentlichen um eine abweichende Beurteilung des allenfalls geringfügig geänderten Sachverhalts, und es kann daraus jedenfalls nicht auf eine revisionsrechtlich relevante wesentliche Verschlechterung geschlossen werden.
Auch aufgrund des geschilderten Tagesablaufs kann nicht von einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen werden: So steht der Beschwerdeführer morgens zeitig auf, macht regelmässig Spaziergänge sowie Besorgungen in verschiedenen Läden, kocht selber und besorgt den Haushalt selbständig. Sodann hat er Kontakt zu seiner Familie, welche ihn bei Bedarf unterstützt (Tragen schwerer Gegenstände, Urk. 10/162/2-51 S. 24). Damit zeigen sich im Wesentlichen unauffällige Verhaltensweisen, was die Schlussfolgerungen des med. prakt. L.___ stützt und die Annahme einer massiv verschlechterten Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, zumal sich der Tagesablauf im Vergleichszeitpunkt (2010) ähnlich präsentierte (E. 3.2).
Weiter erhob Dr. F.___ eher diskrete Befunde. Die im Vordergrund stehende depressive Stimmungslage in dem Sinne, dass er sich keine Perspektive vorstellen könne und keine Ablenkung von diesen Gedankengängen toleriere (Urk. 3 S. 2), kontrastiert mit den Feststellungen der E.___-Ärzte, welche von einem Interesse des Beschwerdeführers an der Teilnahme an den verschiedenen Gruppentherapien samt aktiver Beteiligung berichteten, ohne Hinweise auf Zwänge oder Wahn bei kohärentem Denken (Urk. 10/145/3).
5.4 Insgesamt zeigt sich nach dem Dargelegten eine im Wesentlichen unveränderte Situation. Währenddem in somatischer Hinsicht von einem gleich gebliebenen Zustand auszugehen ist, ist im psychischen Bereich von einer leichten Verschlechterung auszugehen in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer zu 20 % weniger leistungsfähig und - aufgrund des verminderten Antriebs und der verminderten Konzentration - nurmehr einer Tätigkeit im Ausmass von 80 % nachgehen kann. Damit ist insgesamt weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Die Zwischenphasen mit verschlechtertem Gesundheitszustand sind nicht derart intensiv und dauerhaft ausgewiesen, als dass von einem rentenbegründendem Ausmass auszugehen wäre. Der behandelnde Psychiater selber erkannte während der gesamten Zeitspanne keine Veränderungen, weshalb im Wesentlichen während der Behandlungsperiode durch die Ärzte der Psychiatrie E.___ (März bis Juni 2012) bzw. der Vorbehandlung in der Klinik D.___ (ab Februar 2012) von der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 10/145 S. 4). Dass diese dauerhaft gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. So ist namentlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Beschwerdeführer noch im Dezember 2013 wesentlich eingeschränkt war, stützte sich doch eine solche Annahme einzig auf die Angaben des Dr. F.___, welcher auch darüber hinaus eine massgebliche Einschränkung annahm, worauf indes nicht abzustellen ist.
6. In erwerblicher Hinsicht sind weder Veränderungen geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich. Bei unveränderter Gesamtarbeitsfähigkeit hat es damit mit der Feststellung sein Bewenden, dass weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
7.
7.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Höhe von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Eine Bestellung von N.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) fällt mangels Zulassung als Rechtsanwalt ausser Betracht (BGE 132 V 200).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Das Gesuch um Bestellung von N.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdvauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger