Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01116 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 8. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) und Arztberichte (Urk. 11/8-9) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/7) bei. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 wies sie das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 11/16, vgl. auch Urk. 11/12).
1.2 Auf ein am 28. Dezember 2005 gestelltes „Wiedererwägungsgesuch“ (Urk. 11/19) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (Urk. 11/21), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (Urk. 11/33), nicht ein.
1.3 Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 beantragte die Versicherte die erneute Prüfung ihres Rentenanspruches (Urk. 11/55). Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/74, Urk. 11/80) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 4. Mai 2012 ab (Urk. 11/103).
Die dagegen von der Versicherten am 7. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/104) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. September 2012 im Verfahren IV.2012.00610 (Urk. 11/107) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde.
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 11/122). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/127; Urk. 11/128, Urk. 11/129, Urk. 11/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/137 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Prüfung der Arbeitsfähigkeit in Eingliederungsstätten zurückzuweisen (S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das eingeholte bidisziplinäre Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, auf das genannte Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 2 unten). Die Beurteilung der Gutachter sei nicht korrekt und zu optimistisch ausgefallen. Bereits am 3. Februar 2014 sei es zu einer weiteren Knieoperation gekommen (S. 3). Zudem sei es unverständlich, wieso der psychiatrische Gutachter nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert habe. Ihr Zustand habe sich seit 2011 wesentlich verschlechtert und sie habe sich vollumfänglich zurückgezogen (S. 4 oben). Weiter sei trotz festgestellten Einschränkungen der Halswirbelsäule keine neurologische Begutachtung erfolgt (S. 4). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimme überdies ebenfalls nicht mit derjenigen des Hausarztes überein (S. 4 unten). Da sie nur noch körperlich leichte Arbeit verrichten könne, sei ihr ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass des rentenablehnenden Einspracheentscheides vom 6. Mai 2005 (Urk. 11/16) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3. Den im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheides vom 6. Mai 2005 vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 11/7-9) sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
- komplexe degenerative mediale Meniskus-Hinterhornläsion bei ausgeprägter medialer Gonarthrose rechts
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- chronisches myofasciales Nacken-/Schultersyndrom beidseits
- Migräne ohne Aura
Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 12. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit, wobei an eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken- und Kniebeschwerden aktuell nicht zu denken sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei schwer zu bewerten. Bei zumeist sitzender Tätigkeit sei eventuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % möglich (Urk. 11/9/4-6).
Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten am 21. Januar 2004 auch zwei Rheumatologen des Stadtspitals A.___ (Urk. 11/8/10). Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam „unter Würdigung sämtlicher Faktoren“ zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 65 % zumutbar (Stellungnahme vom 31. Januar 2005, Urk. 11/10/2 Mitte).
Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser medizinischen Aktenlage im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 aufgrund der somatischen Beschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 11/10/2).
4.
4.1 Sowohl dem Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/18/1-2) als auch jenem vom 13. Dezember 2006 (Urk. 11/37) von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- medialbetonte Gonarthrose rechts
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- chronisches myofasciales Nacken- und Schultersyndrom beidseits
- unklare Halbseitenschmerzsymptomatik links mit diffuser Parästhesie des linken Beines
Dr. C.___ führte aus, es sei abermals festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erheblich an Knieschmerzen rechtsseitig leide. Im rechten Kniegelenk sei ein Erguss von zirka 20 ml festzustellen (Urk. 11/18/1 unten). Es seien bis im Dezember 2006 zwei Mal Knieinfiltrationen durchgeführt worden, ohne positiven Effekt. Auf einen prothetischen Knieersatz sei aufgrund diverser Nebendiagnosen und der Persönlichkeitsstruktur bisher verzichtet worden (Urk. 11/37/2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
4.2 Am 9. Juni 2008 fand am Wirbelsäulenzentrum der D.___ Klinik eine operative Dekompression L4/5 und L5/S1 links statt. Im Bericht vom 5. August 2008 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von diesem Eingriff nur wenig profitiert habe. Die Beschwerden seien bloss 10-15 % zurückgegangen: Zwar habe sie weniger Blockadegefühle im linken Gesäss, die Rückenschmerzen seien aber unverändert, genauso wie die persistierende Fussheberschwäche und Grosszehenschwäche im linken Fuss und das Taubheitsgefühl im linken Bein. Neurologisch sei seit dem Eingriff weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung eingetreten (Urk. 11/48). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte nicht.
4.3 Vom 4. Januar bis 23. Februar 2011 fand eine stationäre Behandlung in der E.___ statt, wo eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert wurde (Urk. 11/71/16-19).
4.4 Am 18. Oktober 2011 erstattete Dr. med. Bruno U. Heilinger, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 11/71/1-14). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit zirka 2005, eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) bestehend seit zirka Sommer 2010 sowie eine mässige kulturelle Integration und eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z60.3/Z56), und attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % (S. 11 unten). Retrospektiv sei im Sommer 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % entstanden, wobei es zwischenzeitlich anfangs 2011 zu einer Verschlimmerung gekommen sei (Arbeitsunfähigkeit von 30 %), bevor sich Ende Februar die Arbeitsunfähigkeit auf 15 % reduziert habe (S. 12 oben). Die von den Ärzten der E.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne aktuell nicht bestätigt werden, da die derzeitigen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin gegen eine relevante Depressivität sprächen (S. 12 f. unten). Aktuell stehe subjektiv die Schmerzkrankheit im Vordergrund, wobei darauf hinzuweisen sei, dass teilweise organische Befunde bestünden, welche möglicherweise die Schmerzen erklären könnten. Es zeigten sich aber doch Hinweise, welche für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen sprächen (S. 8 unten).
4.5 Mit Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 11/88) führte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) aus, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben am 17. August 2011 in Kroatien einen Autounfall erlitten (S. 1). Sie klage über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei eingeschränkt und schmerzhaft und es bestehe eine Druckdolenz (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. Z.___ nicht.
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, hielt mit Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 11/92 = Urk. 11/99 = Urk. 3/3) fest, auf Befragung seien die lumbalen Beschwerden durch den Unfall vom 17. August 2011 nicht wesentlich akzentuiert worden (S. 2 Mitte). Es bestehe ein Status nach seitlicher Kollision mit HWS-Distorsion ohne Commotio cerebri jedoch mit Schreckreaktion und mit nachfolgender Anpassungsstörung und wahrscheinlich auch einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Neurokompression habe bildgebend ausgeschlossen werden können (S. 3 unten). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht.
4.7 Mit Bericht vom 3. März 2012 nahm die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 11/93). Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger bis leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 1.1). Ab dem 1. September 2011 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, anamnestisch sei sie zwischen 20 und 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei von Januar 2011 bis August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.6). Unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden halte sie die Beschwerdeführerin für mindestens 75 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
4.8 Am 29. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Osteochondrose L4/5 und L5/S1 an der Wirbelsäule operiert, wobei eine dorsoventrale Fusion TLIF L4/5 und L5/S1 durchgeführt wurde (Urk. 11/95, Urk. 11/96/3). Der postoperative Verlauf sei gemäss Bericht vom 27. April 2012 (Urk. 11/104/14-15 = Urk. 11/105/3-4) erfreulich und es sei zwischenzeitlich zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Die funktionellen Beschwerden seien jedoch unverändert, und inwieweit sich hier noch eine Besserung einstelle, sei fraglich. Mit Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 11/104/12-13 = Urk. 11/105/12) wurde ausgeführt, es bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei noch nicht absehbar, in wieweit die Beschwerdeführerin wieder in ein normales Arbeitsleben eingegliedert werden könne. Sicher sei jedoch, dass schwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in nasskalter Umgebung für den weiteren Verlauf kontraproduktiv seien. Nach der zweiten Nachkontrolle vom 24. Juli 2012 (Urk. 11/113/11-12) berichteten die Ärzte von einem protrahierten Schmerzverlauf.
In der Konsultation vom 3. September 2012 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik (Untere Expremitäten) von einer radiologischen Verlaufsbeurteilung des rechten Kniegelenks (Urk. 11/113/9-10). Die Beschwerdeführerin beklage keine wesentlichen Beschwerden im Sinne von Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen. Sie sei mit dem postoperativen Ergebnis zufrieden. Aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung.
Die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der D.___ Klinik berichteten am 29. November 2012 (Urk. 11/113/7-8) von persistierenden radikulären Beschwerden. Seit der letzten Kontrolle vom 24. Juli 2012 sei es zu keiner Befundänderung gekommen. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über linksseitige Beckenschmerzen, die zum Teil ins Bein ausstrahlen würden. Sie äusserte sich jedoch dahingehend, dass die Situation im Vergleich zu vor der Operation deutlich gebessert habe.
4.9 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) berichtete am 12. Januar 2013 (Urk. 11/113/1-6) von persistierenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im rechten Knie sowie von einer Depression. Aus seiner Sicht sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
4.10 Mit Bericht vom 20. Februar 2013 (Urk. 11/114) führte Dr. G.___ (vorstehend E. 4.7) aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch nicht belastbar und zeige eine verminderte Anpassungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt (Ziff. 1.6 + 1.7).
4.11 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des H.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 11/122) stellten Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Diskektomie L4/5 und L5/S1 (Juni 2008) und
- Status nach Spondylodese L4-S1 (29. Februar 2012)
- rumpfmuskulärem Globalinsuffizienz, Dekonditionierung
- mit Heidelberg-Schiene (Peronaeusfeder) adäquat versorgte und kompensierte Peronaeusparese des Fusses/Unterschenkels bei Status nach Diskopathien L4/5 und L5/S1 wie vorbeschrieben
- mit unicondylärer Schlittenprothese rechts versorgte mediale Gonarthrose (Operation 16. August 2007), im Röntgen beschriebene retropatellare Arthrose ohne wesentliches klinisches Korrelat, kein arthritisch-synovialitischer Reizzustand
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- anamnestisch Status nach Varizen-Operation beider Beine 2000, kein Hinweis für ein Rezidiv, keine Folgen
- Status nach blander HWS-Distorsion QTF l anlässlich einer Seitkollision am 17. August 2011, keine Folgen
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41)
Die Gutachter hielten fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen und Lingerie-Mitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 32 oben). Geeignet seien leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. Zusätzlich sei das mit unicondylärer Schlittenprothese versorgte rechte Knie zu schonen. Somit seien Arbeiten zu meiden, welche in Zwangspositionen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd zu verrichten seien. Ebenso seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf zu meiden. Dabei sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten auf 10 kg limitiert (S. 29 Mitte). Angepasste Tätigkeiten seien mit einer Leistungsminderung von 30 % auf einem 70 %-Niveau zumutbar, wobei die Leistungseinschränkung zu Lasten eines reduzierten Arbeitstempos beziehungsweise einer entsprechend geminderten Produktivität gehe.
Sie führten weiter aus, dass die subjektiv vorgetragenen Kniegelenkbeschwerden rechts ebenso wenig wie die komplexen Rumpf- und Rückenbeschwerden zufriedenstellend und vollumfänglich anhand der tatsächlich organ-pathologischen Befunde nachvollzogen werden könnten (S. 28 Mitte).
Bei somatisch wie vorbeschrieben angepassten Tätigkeiten seien die psychiatrischen Ausführungen im Sinne einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit, eines reduzierten Durchhaltevermögens sowie einer interaktionellen Problematik zusätzlich zu beachten. Die psychiatrische bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei nicht additiv, sondern in der orthopädisch bedingten Einschränkung subsumiert (S. 32 unten).
4.12 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) nahm in seinem Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 11/132 = Urk. 11/134) Stellung zum Gutachten des H.___. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht zu 75 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Leiden sei ihr sowohl von Seiten der Gutachter als auch von Seiten der Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 25-30 % zugestanden worden. Die übrigen Beschwerden begründeten aus seiner Sicht eine weitere Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Die Beschwerdeführerin leide sehr stark an den Rücken- und Knieschmerzen, dies werde an der D.___ Klinik weiter abgeklärt. Sie könne am ersten Arbeitsmarkt höchstens im Rahmen von 20-30 % arbeiten (S. 2).
5.
5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheides vom 6. Mai 2005 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Zwischen den Parteien ist dabei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen inzwischen vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blickt auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres als nachvollziehbar.
5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, kann auf das Gutachten des H.___ abgestellt werden (vgl. E. 4.11). Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5).
Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des oben genannten Belastungsprofils (vgl. E. 4.11) zu 70 % zumutbar sei.
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auf das Gutachten des H.___ nicht abgestellt werden könne, vermögen nicht zu überzeugen. Die von ihr zitierten Berichte lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung allesamt vor und vermögen deren Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin dabei einwendet, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit 2011 wesentlich verschlechtert habe und die Beurteilung der Gutachter unverständlich sei, ist ihr entgegen zu halten, dass selbst ihre behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vorstehend E. 4.10) und ihre Beurteilung derjenigen der Gutachter nicht entgegen steht.
Auch in somatischer Hinsicht vermag die von Dr. Z.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit die anderslautende fachärztliche Einschätzung der Gutachter nicht zu widerlegen. Er nannte in seinem Bericht vom 16. September 2013 (vorstehend E. 4.12) keine anderslautenden Diagnosen und somit keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden und kam nur hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere kann seiner Ansicht nicht gefolgt werden, dass vorliegend die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsunfähigkeiten zu addieren seien. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). So hielten auch die Gutachter vorliegend explizit fest, dass die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht additiv sondern in der orthopädisch bedingten Einschränkung subsumiert seien (vorstehend E. 4.11).
Ferner erklärt sich die unterschiedliche Schweregradbeurteilung von Dr. Z.___ wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass er über keine fachärztliche Qualifikation im Bereich der Orthopädie beziehungsweise der Psychiatrie verfügt und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. Z.___ benannte schliesslich keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte, die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 sowie 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass zur Beurteilung der neurologischen Beschwerden auch die Fachrichtung der Neurologie hätte beigezogen werden müssen, verkennt sie, dass es zur Aufgabe des RAD gehört, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Somit lag es vorliegend auch in der Kompetenz des RAD, die entsprechenden Fachrichtungen der Orthopädie und der Psychiatrie für die Begutachtung vorzusehen. Im Übrigen brachten auch die Gutachter keinen Hinweis dazu an, dass zur Vornahme einer umfassenden Beurteilung noch zusätzliche Abklärungen im Bereich der Neurologie nötig seien. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht des Neurologen Dr. F.___ vom 2. Februar 2012 (vorstehend E. 4.6) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der von ihm durchgeführten CT-Untersuchung konnte eine Neurokompression bildgebend ausgeschlossen werden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Anlass sah, die Fachrichtung der Neurologie in die Begutachtung miteinzubeziehen.
Nicht zu überzeugen vermag ausserdem die Kritik, dass die Migräne anlässlich der Begutachtung nicht abgeklärt worden sei. Die Gutachter hielten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass von der Beschwerdeführerin keine Migränebeschwerden vorgetragen wurden (Urk. 11/122 S. 32 unten). Ferner ist zu beachten, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind, weshalb auch die symptomatisch beginnende medialbetonte Gonarthrose, welche im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vorlag, keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellt.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer 70%igen angepassten Arbeitsfähigkeit aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
6.
6.1 Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdegegnerin nur hinsichtlich eines nicht gewährten leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn gerügt.
Angesichts der im angefochtenen Entscheid ermittelten Einkommen ist festzuhalten, dass selbst bei der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
6.2 Besteht auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, rechtfertigen gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3).
Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der nötigen Schonung des rechten Knies seien Arbeiten in gewissen Zwangspositionen (vornübergebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd) zu meiden. Eine entsprechend angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % auf einem 70 %-Niveau zugemutet werden. Die Leistungseinschränkung gehe dabei zu Lasten eines reduzierten Arbeitstempos beziehungsweise einer entsprechend geminderten Produktivität (vorstehend E. 4.11).
6.3 Daraus ist zu schliessen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich umschriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz Rechnung getragen wurde. In der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Ausserdem ist aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils davon auszugehen, dass genügend zumutbare Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9), ist der Beschwerdeführerin – antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) – die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorstehend E. 7.1) werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wir dauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager