Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01120




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1981, 1983 und 1987), war vom 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2013 bei Y.___ in einem Pensum von 50 % als Kantinenmitarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 19. Juni 2012 war (Urk. 7/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9, Urk. 7/16/5). Unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 6. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. November 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente und die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1/1-2, Urk. 3, Urk. 4/1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei-viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung damit, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit vom 29. Mai bis 4. Dezember 2012 nicht zumutbar gewesen, ab dem 5. Dezember 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand aber verbessert, und die angestammte Tätigkeit sei seither wieder im bisherigen Pensum von 50 % möglich (Urk. 2 S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass im Haushaltbereich keine rentenbegründende Einschränkung bestehe. Damit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich überhaupt nicht verbessert. Gemäss ihrem Hausarzt werde sich daran auch in nächster Zukunft nichts ändern. Damit sie ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen könne, sei bei einem Arzt der Beschwerdegegnerin eine Untersuchung vorzunehmen. Dieser werde bestätigen können, dass sie mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu leben habe.



3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 20. Juli 2012 (Urk. 7/9) die Verdachtsdiagnose eines Kompressions-Syndroms der oberen Thoraxapertur links. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei am 5. Juli 2012 konsiliarisch neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht worden (S. 1).

    Es bestehe eine normale motorische und sensible Medianus-Neurographie beidseits. Ein Carpaltunnelsyndrom links könne ausgeschlossen werden. Die Anamnese und der klinische Befund würden gegen eine C7-Symptomatik sprechen. Die Patientin habe weder ein Zervikal-Syndrom noch bewegungsabhängige Reizerscheinungen entlang der Nervenwurzel C7. Der Neurostatus sei bis auf die Dysästhesien an Dig III und Dig IV links unauffällig.

    Die Beschwerdeführerin müsse in ungünstiger Oberkörperhaltung im Personal-restaurant arbeiten und wie am Fliessband Essen ausgeben. Danach habe sie massivste Beschwerden. Dr. Z.___ führte aus, ihres Erachtens handle es sich am ehesten um ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur links durch eine ungünstige Arbeitshaltung. Bei entsprechenden Provokationsmanövern wie dem Addson-Test, Zug des Armes nach unten oder auch Hochalten des linken Armes, könnten die Beschwerden provoziert werden (S. 2 f.). Der Plexus brachialis sei auch stark druckdolent sowohl am Erbschen Punkt als auch in der Axilla.

    Die Patientin sollte ihres Erachtens nochmals Physiotherapie zur Stärkung der Schulter- und Rückenmuskulatur und dadurch zur Öffnung des Schultergürtels erhalten. Es sollte sonst an der Arbeitsstelle abgeklärt werden, ob eine andere Einsatzmöglichkeit bestehe oder ob man den Arbeitsplatz ergonomischer gestalten könnte. Falls dies alles nicht möglich sei, müsse sich die Beschwerdeführerin mit der Zeit wahrscheinlich nach einer anderen Arbeitsstelle umsehen (S. 3).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/15/12-16 = Urk. 7/16/9-14) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten):

- chronifizierte, bisher therapieresistente Weichteildysbalancen mit Trig-gerpunktbildung vor allem im Schultergürtelbereich links und im Mus-culus infraspinatus links

- fortgeleitetes referred pain-Muster linke obere Extremität einschliesslich Dig III und IV

- mögliche zusätzliche C7-Reiznervenwurzelsymptomatik links ohne peripher-neurologische Ausfallsymptomatik und globale muskuläre Insuffizienz mit thorakaler Fehlhaltung und reflektorischer segmentaler Funktionsstörung Th4 und 5

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Anamneseerhebung im Sitzen noch beim An- und Auskleiden respektive beim Bedienen der Handtasche ein Schon- oder Ausweichverhalten gezeigt. So könne auch der Pullover symmetrisch beidseits bei nicht eingeschränkter Abduktion über die Arme und den Kopf gestreift werden (S. 2 unten f.).

Die aktive Bewegungsprüfung der Schultergelenke beidseits sei symmetrisch unauffällig. Die passive Prüfung durch den Untersucher ergebe eine glenohumeral freie Beweglichkeit links und rechts, negative isometrisch resistive Teste für die Rotatorenmanschette und kein Impingement und keine Acromioclavicular (AC)-Gelenkssymptomatik.

Auf der Liege könne bei Positionswechsel mit dem Arm symmetrisch beidseits abgestützt werden. Dystrophe oder atrophe Veränderungen fehlten. Die Ober- und Unterarmumfangsmessung sei symmetrisch (S. 3 oben).

Der peripher-neurologische Status sei unauffällig betreffend roher Kraft, Tonus, Sehnenreflexe und Oberflächensensibilität. Bei anhaltender Abduktion respektive Flexion oder Elevation des linken Oberarmes werde eine Missempfindung Dig III und IV links angegeben, welche sich aber prompt auflöse, wenn der Arm in Neutralposition gehe. Dasselbe Phänomen trete auch bei forcierter Extension mit Rotation mit Fixierung des Segmentes C6/7 auf, als Hinweis für eine mögliche C7-Nervenwurzelreizung links.

Bezüglich der Weichteilveränderungen finde man vereinzelte Triggerpunkte im Schultergürtelbereich links mit fortgeleiteten Missempfindungen in den Oberarm links ausgehend von Triggerpunkten im Musculus infraspinatus. Die Ulnaris-Logen seien unauffällig, und es fänden sich keine Hinweise für eine Carpaltunnel-Symptomatik. Die Segmentale Prüfung habe eine reversible Funktionsstörung im Bereiche der Costotransversalgelenke Th4 und 5 beidseits ergeben (S. 3 Mitte).

    Dr. A.___ führte weiter aus, in der segmentalen Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) habe eine C7-Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden können, das bedeute eine Diskushernie, welche reflektorisch die myofascialen Dysbalancen unterhalte, ausgehend vom unteren HWS-Segment im Bereiche C6 und C7. Dies sollte vor definitiver Beurteilung allfälliger Therapien respektive Arbeitsfähigkeiten genauer beurteilt werden. Er empfehle daher die Durchführung einer HWS-MRI-Untersuchung mit der Frage nach Diskopathie mit Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links (S. 4 Mitte).

    Die Ursache solcher myofascialer Dysbalancen sei vielfältig. Sie könnten, wie erwähnt, reflektorisch als Folge einer Diskopathie cervikal entstehen. Die heutige Untersuchung habe zumindest den Hinweis für eine mögliche C7-Reizung ergeben. Dann seien sie häufig Folge einer muskulären Insuffizienz mit ungenügender Stabilisierung und monotonen Arbeitsabläufen, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Das Addson-Manöver, wie es von Dr. Z.___ beschrieben worden sei, empfehle er nicht, handle es sich dabei doch um einen ungenauen Test ohne sichere Aussagekraft.

    Die elektromyographische Untersuchung durch Dr. Z.___ sei unauffällig gewesen, respektive ohne peripher-neurogene pathologische Befunde. Myofasciale Triggerpunkte könnten genauso periphere Missempfindungen auslösen, so dass er in der Beurteilung einer myofascialen Triggerpunktproblematik eben den Verdacht auf eine mögliche C7 Reizung links erwähnt habe und deshalb das MRI empfehle, um eine genaue Standortbestimmung in einer solch chronifizierten Schmerzentwicklung zu gewinnen (S. 4 unten).

    Je nach Befund im MRI lasse sich die mittel- bis längerfristig zumutbare Ar-beitsfähigkeit definitiver beurteilen. Etwas diskrepant sei die Beobachtung eines unauffälligen Spontanverhaltens mit der linken oberen Extremität, mit normalem Krafteinsatz zum Beispiel beim Positionswechsel auf der Liege, wobei die Beschwerdeführerin betont habe, dass sie vor allem dann Beschwerden bekomme, wenn sie repetitiv und monoton Belastungen habe. Dies sei bei der aktuellen Tätigkeit beim Ausschöpfen der Mahlzeiten der Fall (S. 5 oben).

    In der angestammten Tätigkeit dürfte zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert bleiben, jedoch sei in einer leichteren Tätigkeit, ohne repetitivem Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung, bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein volles Pensum respektive eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar und ausgewiesen.

    Ausgehend von der genaueren Beschreibung der angestammten Tätigkeit, sei eine volle Arbeitsunfähigkeit dafür nicht begründbar. Für die angestammte Tätigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben. Die Empfehlung zur HWS-MRI-Untersuchung lasse sich auch damit begründen, dass bei allfälligem Vorliegen einer Diskopathie mit Nervenwurzelbeeinträchtigung die Schonkriterien genauer abgefasst und eingegrenzt werden müssten (S. 5 Mitte).

    Bei diesem chronifizierten Verlauf müsse man von einer ungünstigen Prognose in der angestammten Tätigkeit ausgehen. Die definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nach dem MRI der HWS zu erfolgen (S. 5 unten).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, führte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/15/5) nach gleichentags durchgeführtem MRT der HWS und des Plexus brachialis aus, bis auf eine Streckstellung der HWS habe sich ein unauffälliges MRI der HWS und des Plexus beidseits gezeigt. Es bestehe keine Kompression im Bereich der HWS oder des Plexus brachialis.

3.4    Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 7/15/1-4) folgende seit dem 24. April 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur links

- Partialruptur Rotatorenmanschette links

- AC-Gelenksarthrose mit Begleitbursitis

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Januar 2007 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 30. Januar 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit dem 24. April 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften Schulter-Arm-Syndrom links. Nach diversen externen spezialärztlichen Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass zumindest eine partielle Rotatorenmanschettenruptur mit AC-Arthrose und Begleitbursitis vorliege. Da die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei und sich die Beschwerden chronifizierten, sei er skeptisch (Ziff. 1.4). Er empfehle eine Operation der Schulter (Ziff. 1.5).

    Seit dem 30. Mai 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin in einer Kantine mit dem rechten Arm Essen ausschöpfe, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die linke Schulter sei dolent und es bestehe eine eingeschränkte Elevation der linken Schulter, wodurch die Schöpfbewegungen verunmöglicht würden (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). Die Patientin verfüge über keine Ausbildung und habe auch keinen Beruf erlernt (Ziff. 1.10). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste, sei ihr uneingeschränkt zumutbar (Ziff. 3).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme von 14. August 2013 (Urk. 7/18/3) aus, gemäss Dr. A.___ bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mangels genauerem Zeitbezug gelte diese Beurteilung wohl ab Untersuchungsdatum 5. Dezember 2012.

    Die von Dr. C.___ attestierte, seit dem 29. Mai 2012 bestehende, Arbeitsfähigkeit von 0 % sei nicht nachvollziehbar, da keine Befunde genannt würden.

    Dr. D.___ führte weiter aus, mit der Diagnose einer Partialruptur der Rota-torenmanschette mit chronifizierter Weichteildysbalance im Schultergürtelbereich links, liege seit dem 29. Mai 2012 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich, beziehungsweise ergänzten sie sich, so dass darauf Bezug genommen werden könne.

    Vom 29. Mai bis 4. Dezember 2012 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden und seit dem 5. Dezember 2012 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

    In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 5. Dezember 2012 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolgt sei. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei nicht notwendig.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung (Urk. 2) bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen von Dr. D.___, RAD, vom August 2013 (vorstehend E. 3.5), welcher seinerseits auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies und die angestammte Tätigkeit ab Zeitpunkt der Begutachtung wieder im ursprünglichen Pensum von 50 % respektive eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtete.

4.2    Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann für die Entscheidfindung auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Dezember 2012 abgestellt werden, welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Zudem wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich. Dr. A.___ erachtete, ausgehend von einem vollen Pensum (vgl. S. 1 des Gutachtens), die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar.

    Insbesondere ergab auch das von Dr. A.___ angeordnete MRI der HWS keine besonderen Befunde (vgl. vorstehend E. 3.3) und der von Dr. Z.___ geäusserte Verdacht auf ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur bestätigte sich nicht.

    Die vom Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2013 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag daher nicht zu überzeugen, zumal er eine behinderungsangepasste Tätigkeit für uneingeschränkt zumutbar hielt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit begründete er damit, dass aufgrund der eingeschränkten Elevation der linken Schulter die Schöpfbewegung verunmöglicht werde. Eine solche Einschränkung konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom Dezember 2012 jedoch nicht feststellen.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist Dr. A.___ und Dr. D.___ folgend davon auszugehen, dass seit Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ist.


5.    Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur in einem Pensum von 50 % ausübte (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9), resultiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, besteht unbestrittenermassen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Anbetracht des niedrigen Valideneinkommens (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/7) würde bei einem anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten Invalideneinkommens ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren.

    Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit ein rentenanspruchsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, müsste die Einschränkung im Haushalt sehr hoch sein. Dies kann angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit (vorstehend
E. 4.3) ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Abklärungsbericht erübrigt.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan