Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01123 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969 und gelernter Bäcker-Konditor, war zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2011 vollzeitlich als stellvertretender Chef Patisserie bei der Y.___ AG angestellt, wobei er sich ab dem 13. Oktober 2010 einer stationären Alkoholentzugsbehandlung unterzog (Urk. 8/3, Urk. 8/8 Ziff. 2.7 und Urk. 8/15/5-7). Am 28. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Alkoholproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/16) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie ärztliche Berichte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/52-53, Urk. 8/54/6, Urk. 8/55) ein. Überdies veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. Februar 2013 erstattet und am 16. April 2013 ergänzt wurde (Urk. 8/41, Urk. 8/48). Nachdem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/58, Urk. 8/60) ein weiterer Arztbericht (Urk. 8/59) ergangen war, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
1.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsverweigernden Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihren medizinischen Abklärungen zufolge liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Konditor sei durch verschiedene (im angefochtenen Entscheid unbenannt gebliebene) invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Beschwerden gefährdet, welche jedoch der Ausübung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht entgegenstünden. Hieran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 (Urk. 7) fest.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 3 ff.) im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin verbiete sich der Schluss, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Infolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erfolge seit dem 18. November 2013 eine stationäre Behandlung im Z.___. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie bezüglich seiner Depression und Ängste nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt habe. Zudem habe sie ohne vorangehende Anordnung einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz und erneuter Einholung eines medizinischen Berichts über seinen Leistungsanspruch entschieden. Im Rahmen der weiteren Abklärungen werde sie insbesondere zu prüfen haben, inwiefern die schwere Alkoholabhängigkeit inzwischen zu Folgeschäden auch neurologischer Art geführt habe.
3.
3.1 Die im Rahmen der stationären Entzugsbehandlung vom 13. Oktober 2010 bis 4. Januar 2011 mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten in ihrem Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Zudem bestünden eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) und ein Status nach atypischer Pneumonie, wodurch jedoch das berufliche Leistungsvermögen nicht eingeschränkt werde (S. 1).
Anamnestisch trinke der Beschwerdeführer, unterbrochen durch zwei Phasen der Abstinenz unter Antabus, seit acht bis zehn Jahren, wobei er im Februar 2002 einen ersten Alkoholentzug gemacht habe (vgl. dazu Urk. 8/55/8-11) und seit dem letzten Rückfall vom August 2009 drei bis vier Liter Bier pro Tag konsumiere. Von somatischer Seite sei eine Colitis ulcerosa bekannt seit dem Jahr 2000. Aktuell habe der Beschwerdeführer angegeben, seit zwei bis drei Monaten an Depressionen zu leiden. Bei Klinikeintritt seien Auffassung und Konzentration wegen Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen, die neurologische Untersuchung sei aber unauffällig geblieben. Der jetzige Alkoholentzug sei valiumgestützt und komplikationslos mit nur einem einzigen Rückfall verlaufen. Eine eindeutige Prognose könne nicht gestellt werden, da das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine chronische Krankheit mit wechselndem Verlauf sei (S. 2).
Während der Dauer des Klinikaufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar, diesbezüglich sei indes die weitere Behandlung in Form einer ausreichenden alkoholspezifischen und sozialen Nachbetreuung entscheidend (S. 3).
3.2 Vom 1. bis 28. Februar 2011 stand der Beschwerdeführer in teilstationärer Behandlung in der Klinik B.___, wo gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt und Leiter Tagesklinik, vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/13) die folgenden Diagnosen gestellt wurden (S. 2):
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, zuletzt abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), anamnestisch bekannt seit zirka 2002
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD10 F17.24)
- anamnestisch Hinweis auf depressive Störung
- anamnestisch bekannter Status nach Colitis ulcerosa im Jahre 2001, ohne Rezidiv nach medikamentöser Behandlung
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Therapie mehrmals ohne Abmeldung fernblieb beziehungsweise diese vor dem offiziellen Ende verliess, was zu einer vorzeitigen Beendigung des Programms führte und eine Prognose verunmöglichte (S. 3 f.).
Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Dauer der tagesklinischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bäcker-Konditor und vermerkte, im Falle einer Alkoholisierung oder einer akuten Entzugssymptomatik bestünden deutliche Einschränkungen im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, welche eine zuverlässige und geordnete Arbeit verunmöglichten. Aus medizinischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Klinikaustritt. Er empfahl eine Weiterführung der suchtspezifischen Behandlung und befand, dass bei einer Besserung oder Heilung der Alkoholproblematik nicht immer wieder Einbrüche der Arbeitsfähigkeit resultieren würden (S. 4 f.).
3.3 Der von Mai 2011 bis Juli 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im undatierten, am 24. August 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/28) von einem Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.0) und einem chronischen Alkoholismus (ICD10 F10.20) aus, welcher eine intensive alkoholspezifische Therapie erfordere. Zu diesem Zweck habe er den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen.
Dieser berichtete am 26. Januar 2013 (Urk. 8/34), er habe den Beschwerdeführer im Oktober 2012 zweimal voll alkoholisiert gesehen und ihm dringend eine erneute stationäre Entzugsbehandlung empfohlen. In der Folge sei der Kontakt abgebrochen. Dr. E.___ befand, der Beschwerdeführer sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit sehr stark eingeschränkt. Er stellte die Diagnose eines schweren Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10 F10.24) und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2012.
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Expertise vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/41 S. 4 f.) diagnostisch auf ein schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24), eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) und eine chronische, medikamentös aber gut eingestellte Colitis ulcerosa mit leichter Restsymptomatik. In körperlicher Hinsicht bestehe derzeit aufgrund einer verringerten Belastbarkeit infolge von Schmerzen und schneller Ermüdbarkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % seit September 2010. Aus psychiatrischer Sicht sei wegen einer Verringerung der Belastbarkeit und Frustrationstoleranz von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen. Daher bestehe gesamthaft betrachtet eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis im ursprünglichen Beruf als Konditor wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Unabdingbare Voraussetzung für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei eine fachärztliche und aversive Behandlung des Alkoholabusus. Dr. F.___ hielt dafür, dass die Alkoholabhängigkeit per se eine schwere psychische Erkrankung darstelle und aus der Familienanamnese eine genetische Prädisposition deutlich werde. Zudem habe der Beschwerdeführer ebenso wie seine Brüder psychische und körperliche Gewalt erfahren, was ihn geschwächt habe und sich heute vor allem in der geringen Frustrationstoleranz und der verminderten Belastungsfähigkeit manifestiere. In diesem Sinne sei die schwere Alkoholabhängigkeit Ursache der verminderten psychischen Belastungsfähigkeit. Es sei daher angezeigt, dem Beschwerdeführer eine Teilrente auszusprechen und ihn gleichzeitig bei der Wiederaufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Im Weiteren hielt Dr. F.___ am 16. April 2013 (Urk. 8/48) auf ergänzende Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bei der reduzierten körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit handle es sich um irreversible psychosomatische Folgeschäden des langjährigen, chronischen Alkoholabusus.
3.5 Die den Beschwerdeführer ab dem 4. März 2013 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht von 14. Juni 2013 (Urk. 8/52) die folgenden Diagnosen:
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) seit über 20 Jahren (derzeit abstinent unter engmaschiger Begleitung)
- Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust bei Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.30), DD: alkoholische Wesensveränderung
- Colitis ulcerosa, +/- stabil unter Medikation, bestehend seit 2000
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäcker-Konditor seit Herbst 2010 und konstatierte, körperlich wenig belastende, einfache Hilfsarbeiten ohne psychischen Druck – mithin im zweiten Arbeitsmarkt – sollten während drei bis vier Stunden pro Tag dringend versucht werden, auch zwecks Strukturierung des Alltags.
3.6 Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 wegen Magen-Darm-Beschwerden bei Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vorstellig geworden war (Bericht vom 26. Juni 2013 [Urk. 8/55/1-5]), wurde er auf dessen Zuweisung hin am 11. Juni und 23. September 2013 durch Dr. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie, untersucht (Berichte vom 12. Juni [Urk. 8/55/6-7] und 23. September 2013 [Urk. 8/59]). Dieser konnte keine Hinweise auf eine entzündliche Darmerkrankung ausmachen und ging von einer ausgeprägten paradoxen Diarrhoe aus, hinsichtlich welcher er eine medikamentöse Therapie initiierte. Subsidiär sei eine Analmanometrie respektive Defäkographie in Erwägung zu ziehen, um allenfalls die anale Problematik entweder mit Bio-Feedback oder operativ angehen zu können. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. I.___ nicht.
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist einhellig die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit zu entnehmen. Diese begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 hiervor) für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist.
4.2 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet.
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle des Beschwerdeführers. Bei der von den Ärzten des A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. F.___ (vgl. E. 3.4 hiervor) diagnostizierten leichten depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, welchem kein Krankheitscharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig bildet die von Dr. G.___ (vgl. E. 3.5 hiervor) festgestellte Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust eine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Sie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Schliesslich lässt auch der von der behandelnden Psychiaterin geäusserte Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeit und die von ihr differentialdiagnostisch erhobene alkoholische Wesensveränderung keine andere Betrachtungsweise zu, zumal die anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte keine entsprechenden Befunde erhoben und ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens fehlen. Hinzu kommt, dass das Befinden des Beschwerdeführers durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Überforderungssituation am früheren Arbeitsplatz; Verlust der Arbeitsstelle, der Beziehung und der ehemaligen Wohnung; Zukunftsängste [vgl. Urk. 8/11/2-3, Urk. 8/13/3-4, Urk. 8/41/3) beeinflusst wird, welche jedoch rechtsprechungsgemäss invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) bestand unter diesen Umständen für die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren kein Anlass, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Alkoholabstinenz zu fordern und/oder hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen.
Allerdings ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Neuanmeldung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) gehalten, sich einer konsequenten Entzugsbehandlung zu unterziehen, um zu verhindern, dass der übermässige Alkoholkonsum zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden führt.
4.3 Ebenso wenig ist ein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetreten ist oder diesen verursacht hat. Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) von einer Abklärungslücke insbesondere in neurologischer Hinsicht ausgeht, verkennt er, dass die involvierten Ärzte die vorhandenen kognitiven Defizite im Rahmen der Alkoholisierung interpretierten und keine Indikation für weitere neurologische Untersuchungen stellten. Der zuweilen aufgetretene imperative Stuhldrang ist laut gastroenterologischer Einschätzung medikamentös behandelbar (vgl. E. 3.6 hiervor) und führt nicht zu einer massgebenden Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, zumal in der angestammten Tätigkeit als Bäcker-Konditor der Zugang zu einer Toilette jederzeit gewährleistet ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer einwandte, sein Gesundheitszustand habe sich im Nachgang zum Bericht von Dr. G.___ vom 14. Juni 2013 (vgl. E. 3.5 hiervor) verschlechtert (Urk. 1 S. 5 oben), erweist sich dies als unbehelflich. Er untermauerte seine Darstellung einzig mit den Ausführungen seiner Ehegattin an den Sozialdienst vom 12. November 2013 (Urk. 3/3), welche indes eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2013 nicht zu belegen vermögen. Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine angeblich ab dem 18. November 2013 erfolgte stationäre Behandlung im Z.___, da nach der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3 hiervor) der Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vorliegend: 5. November 2013) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und kein ärztlicher Bericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgebenden Beurteilungszeitraum bezieht oder Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre.
4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt nach dem Dargelegten anhand der vorhandenen Aktenlage zuverlässig beurteilen. Gestützt darauf ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt, dass im relevanten Beurteilungszeitraum kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden vorlag und die vorhandene Arbeitsunfähigkeit durch das Suchtverhalten bedingt war. So legt denn auch die ärztliche Berichterstattung das Schwergewicht auf die Alkoholproblematik und deren suchtspezifische Behandlung.
Dementsprechend erweist sich der abschlägige Leistungsentscheid (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6).
5.2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.3 Mit Honorarnote vom 24. September 2014 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Christine Kessi einen Aufwand von fünf Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 37.-- geltend, wofür ihr ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'119.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
5.4 Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 6. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'119.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter