Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01124 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___, ausgebildeter Maschinenbauingenieur, reiste 1997 in die Schweiz ein und war ab 2001 in beratender Funktion mehrheitlich selbständig erwerbend tätig (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2 und Urk. 7/15). Am 6. März 2012 meldete er sich wegen einer psychischen Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 7/12). Am 13. September 2012 veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/19 ff.). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 21. November 2012 (Urk. 7/24). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. November 2012 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (Urk. 7/42) beziehungsweise vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/54) nahm Dr. Y.___ zu den Einwänden des Versicherten Stellung. Mit Verfügung vom 4. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/65 [= Urk. 2]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Auch eine vorherige dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die IVStelle unter anderem fest, aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Befunde hervorgehen, welche nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dem Gutachten von Dr. Y.___ komme kein Beweiswert zu. Es sei deshalb entweder ein gerichtliches Gutachten einzuholen oder für die Rentenberechnung auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ abzustellen. Die Diagnose von Dr. Y.___ stehe im Widerspruch zur Diagnose von Dr. Z.___ sowie derjenigen der im A.___ tätigen Ärzte. Wäre die bipolare affektive Störung vollständig remittiert, wie von Dr. Y.___ festgestellt, wäre eine Lithium-Therapie nicht mehr nötig. Dr. Y.___ messe zudem dem diagnostizierten ADHS im Bericht vom 23. Juli 2013 keine Wichtigkeit zu; Dr. Z.___ sei diesbezüglich klar anderer Meinung. Die Aussagen von Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien sodann widersprüchlich und würden die im IV-Verfahren massgebenden Fragen nicht beantworten. Im Gutachten werde nicht analysiert, welche Fähigkeiten vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit gefordert würden und inwiefern er noch in der Lage sei, diese zu verwerten. Die Frage der Erwerbsunfähigkeit und deren Ausmass könnten aufgrund der Angaben im Gutachten nicht beantwortet werden. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, sodass sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung beziehungsweise ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht vom 10. April 2012 führte die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/16/5):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Okt. 2011 testdiagnostisch bestätigt)
Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht fest, sie habe dem Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/16/5). Bei Behandlungsbeginn im Januar 2011 habe sie eine depressive Episode mit somatischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.3), und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert gehabt (Urk. 7/16/5; vgl. auch Urk. 7/59). Die depressive Symptomatik sei seit Oktober 2011 eher im Hintergrund und es zeichne sich ein Wechsel mit Neigung zu submanischem Verhalten ab. Dank Therapie und Lithiummedikation habe eine manische Eskalation bisher verhindert werden können, der Beschwerdeführer sei deutlich stabiler. Es bestünden Stimmungsschwankungen und eine reduzierte psychische Belastbarkeit bei Neigung zur Selbstüberschätzung und Selbstüberforderung. Eine Langzeitprognose sei abhängig von längerfristiger Lithiumwirkung (oft erst nach einem Jahr Einnahme beurteilbar). Bisher habe ein gutes Ansprechen beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer erhoffe sich eine volle berufliche Wiederintegration. Am 2. März 2012 sei ein Arbeitsversuch mit acht Wochenstunden gestartet worden. Das Resultat dieses Arbeitsversuches sei abzuwarten (Urk. 7/16/6 ff.).
3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 5. September 2012 (Urk. 7/18) diagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.3). Trotz Lithiumeinstellung (Spiegelkontrolle einwandfrei) hätten die Stimmungsschwankungen bisher zwar gebessert, aber noch nicht genug stabilisiert werden können. Von Februar 2012 bis Juli 2012 habe sich der Beschwerdeführer in einer submanischen Phase befunden. Er sei von sich aus bereit gewesen, das Lithium in dieser Zeit zu erhöhen. Eine Steigerung des Arbeitsversuches (Erhöhung der Stundenzahl) sei wegen drohender manischer Dekompensation nicht möglich gewesen. Der Arbeitsversuch laufe mit acht Stunden wöchentlich seit März 2012. Im Rahmen dieses Arbeitsversuches verrichte der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten im angestammten Beruf (Ingenieur), teilweise auch andere Arbeiten (z.B. Mithilfe in Gastrobetrieb). Die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, könne durch eine angepasste Tätigkeit nicht gebessert werden. Seit Mitte Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer wieder in einer depressiven Phase. Bei einer Verbesserung/Stabilisation des Gesundheitszustandes sei geplant, die Stundenzahl zu erhöhen (Urk. 7/18/5).
3.2
3.2.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F31.7).
Dr. Y.___ hielt fest, er habe im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte gefunden, um die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung und Diagnosestellung im Oktober 2011 habe sich der Beschwerdeführer noch in einem mittelgradig depressiven Zustand befunden, welcher die Testresultate möglicherweise verfärbt habe (Urk. 7/24/11). Gemäss seiner psychiatrischen Untersuchung habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. Klinisch zeige er viel Temperament, eine etwas ungehemmte Affektivität. Die kognitiven Funktionen, die Emotionalität und das Verhalten stünden im üblichen Rahmen. Gemäss Exploration des Beschwerdeführers sei die Stresssymptomatik wie zum Beispiel der Tinnitus verschwunden. Die Stimmungslage bewege sich „im Mittelfeld“. Der Beschwerdeführer beschäftige sich stets mit irgendetwas, er weise keine psychovegetativen Störungen mehr auf. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom 6. September 2012, in welchem sie nur von einer „drohenden manischen Dekompensation“ gesprochen habe, keine klinisch relevante psychopathologische Symptomatik festgehalten. Er habe auch keine solche feststellen können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse die Frage der aktuellen psychischen Belastbarkeit offenbleiben. Die psychische Stresstoleranz sei aufgrund der Konditionierung und nach dem Hörsturz wahrscheinlich weiterhin herabgesetzt. Der Grad könne aber nicht mit Sicherheit als pathologisch bezeichnet werden. Wie der Beschwerdeführer heute Arbeitsaufträge mit einem vollen Pensum psychisch bewältigen würde, könne darum nicht vorausgesagt werden. Abgesehen von dieser Einschätzung scheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell aus psychopathologischen Gründen nicht mehr in einem für die IV relevanten Ausmass beeinträchtigt zu sein. Nachdem die medikamentöse Therapie mit Lithium seit einem Jahr eine bessere Stabilität des psychischen Zustandes bewirkt habe, sei prognostisch nicht mit einer spontanen Verschlechterung zu rechnen. Allgemein sei die Prognose einer bipolaren Störung bei einem späten Krankheitsbeginn besser als bei einem Beginn in der Jugendzeit. Die psychische Reaktion auf eventuellen beruflichen Stress sei allerdings nicht vorhersehbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, der Beschwerdeführer sei seiner selbständigen Ingenieurtätigkeit fachlich und psychisch gut gewachsen bis auf die genannte Frage der Stresstoleranz, welche sich erst im Laufe der weiteren Lithiumprophylaxe klären werde (Urk. 7/24/13 f.).
3.2.2 Am 24. Februar 2013 (Urk. 7/42) nahm Dr. Y.___ zu Einwänden des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, ein ADHS sei eine permanente, unveränderliche Störung aus der Kindheit und müsste sich lebenslang immer gleich auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken. Beim Beschwerdeführer seien frühere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch die spezifische Symptomatik eines ADHS aber nicht bekannt. Zudem stehe im Bericht des A.___ vom 25. Oktober 2011 ausdrücklich, aktuell seien die Symptome eines ADHS durch die bipolare Erkrankung deutlich überlagert. Die bipolare Erkrankung stehe momentan deutlich im Vordergrund. Von einer Behandlung des ADHS werde zum momentanen Zeitpunkt auch abgeraten. Somit sei ein ADHS auch nach Ansicht der behandelnden Ärzte des A.___ nicht zu quantifizieren und habe keine Relevanz für die Invalidenversicherung. Auch im Bericht der Tagesklinik des B.___ vom 5. Juli 2011 sei keine für die Invalidenversicherung relevante psychopathologische Symptomatik erhoben worden.
3.2.3 Dr. Y.___ hielt in der zweiten Stellungnahme vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/54) zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers fest, er habe die Diagnose eines ADHS nicht bestritten, sondern aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen können. Er habe auf die häufige Komorbidität von ADHS und manischen Störungen hingewiesen. Trotzdem müsse der Krankheitsverlauf in jedem Einzelfall gesondert erhoben werden. Gerade beim Beschwerdeführer sei es von der Jugendzeit an über sehr viele Jahre nie zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Bei ADHS kämen praktisch alle psychischen Störungen gehäuft vor. Allgemeingültige Implikationen auf den jeweiligen Krankheitsverlauf könnten fast nicht ersehen werden, da es überall Störungen leichtesten bis schwersten Grades gebe mit ganz unterschiedlichen Verläufen und vor allem da ADHS ein grosser Sammeltopf verschiedenster neuropsychologischer Entwicklungsstörungen sei. Im Gutachten habe er beim Beschwerdeführer Diagnose und Verlauf diskutiert. Eine Hyperaktivität in der Jugendzeit habe ausserdem eine breite Differenzialdiagnose. Er habe in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ ausgeführt, dass die Frage der psychischen Belastbarkeit und damit der weiteren Prognose offen sei. Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unterscheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifiziert. Dr. Z.___ leite aus dem gescheiterten Arbeitsversuch im Jahr 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab. Er selber habe sich nicht auf diesen Arbeitsversuch abgestützt, da dieser seines Erachtens unter zu wenig kontrollierten Bedingungen stattgefunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber geäussert habe, im Juli bis zu 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Von einem anschliessenden schweren depressiven Rückfall habe ihm der Beschwerdeführer nicht berichtet.
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigte er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Dr. Y.___ legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen schlüssig. Mit seinen Stellungnahmen vom 24. Februar und 23. Juli 2013 ergänzte und präzisierte er das Gutachten und vermochte die Einwände des Beschwerdeführers zu entkräften. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit desselben sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
4.2 Dr. Y.___ stellte im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung und kam zum Schluss, diese befinde sich in Remission. Diese Einschätzung ist angesichts des sich in der Begutachtung präsentierten Zustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dieser schilderte, er befinde sich in einer stabilen Phase, es gehe nicht schlecht. Zweimal im Monat gehe er noch in die Therapie. Seit Oktober 2011 nehme er Lithium, was gut sei. Seither seien die Schwankungen gedämpft. Ein neues Leben habe begonnen, alles sei viel ruhiger (Urk. 7/24/5). Dr. Y.___ wies zu Recht darauf hin, Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unterscheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifiziert.
4.3 Im Einwandverfahren reichte Dr. Z.___ am 29. April 2013 einen Bericht ein und hielt darin fest, die bipolare Störung befinde sich nicht in Remission. Es bestünden weiterhin Stimmungsschwankungen, je nach Phase gemischt, manisch oder depressiv (ICD-10 F31.3). Aktuell bestehe eine depressive Phase. Seit dem Gutachten (November 2012) sei es zum Neuauftreten einer mittelschweren depressiven Phase gekommen. Der Beschwerdeführer habe auf das Gutachterresultat mit massiver Verunsicherung, Stress, existentiellen Bedrohungsgefühlen und Verzweiflung reagiert. Seit Dezember 2012 habe sich trotz Lithiummedikation eine erneute depressive Phase abgezeichnet, im Januar 2013 habe sich der Zustand so destabilisiert, dass die Therapie nicht mehr ambulant habe weitergeführt werden können. Im Februar sei der Beschwerdeführer ins A.___ eingetreten (Urk. 7/50/1).
Eine Stimmungsverschlechterung Ende 2012/Anfang 2013 wurde vom Partner des Beschwerdeführers in der Fremdanamnese des A.___ vom 12. März 2013 (Urk. 7/57/2) bestätigt. Die Festtage seien immer eine schwierige Zeit für den Beschwerdeführer gewesen. Es sei dann aber wahrscheinlich einiges zusammengekommen: der Ablehnungsentscheid (richtig: ablehnender Vorbescheid) der IV-Stelle, welcher finanzielle Sorgen ausgelöst habe, die Festtage und die Abreise der Eltern. Das Tief habe im Gegensatz zu den vorhergehenden Tiefs länger angehalten, circa 5-6 Stunden intensiv und danach nur langsam abklingend. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer häufig nur eintägig oder zweitägig nicht gut gegangen, danach sei es häufig zu einer schnellen Stimmungsverbesserung gekommen.
Bei den genannten Gründen für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelt es sich um psychosoziale Umstände, welche versicherungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Ausserdem lassen sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als auch diejenigen seines Partners nicht auf eine länger dauernde depressive Episode schliessen. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten des A.___ an, er sei nach Weihnachten während drei bis vier Tagen nur noch im Bett gewesen und habe keinen Antrieb mehr gehabt. Er habe sich jedoch danach wieder auffangen können und sich in die Arbeit gestürzt. Nach vier Wochen habe dies zu einer Erschöpfung geführt, was schlussendlich zur Einweisung in die Klinik geführt habe (Urk. 7/57/4 f.). Den Berichten des A.___ vom 8. Mai und 18. Juli 2013 (Urk. 7/57), wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis zum 11. März 2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, lässt sich indes keine depressive Symptomatik entnehmen. Es wurden kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD10 F61), aktenanamnestisch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), diagnostiziert (Urk. 7/57/4). Der psychopathologische Befund bei Eintritt ins A.___ wurde im Austrittsbericht vom 8. Mai 2013 wie folgt beschrieben: „Wacher, bewusstseinsklarer Patient mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontaktverhalten zugewandt, freundlich, kooperativ. Affektiver Rapport gut herstellbar. Antrieb und Psychomotorik wirken eher gesteigert, werden jedoch von Seiten des Patienten nicht so wahrgenommen. Keine mnestischen Defizite eruierbar. Stimmung wird als gedrückt beschrieben (-3 auf einer Skala von 0 bis -5), jedoch wirkt der Patient affektiv gut schwingungsfähig, auslenkbar und eher heiter. Formalgedanklich eher kohärent und leicht beschleunigt. Keine inhaltlichen Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Appetit unauffällig. Schlaf sei gut und in den Phasen der Arbeitsbelastung eher noch länger (ca. 8h zuletzt). Von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert“ (Urk. 7/57/5). Es seien keine depressiven Symptome beobachtet worden (Urk. 7/57/7). Mit Bericht vom 18. Juli 2013 wurde der Austrittsbericht des A.___ vom 8. Mai 2013 auf Wunsch des Beschwerdeführers ergänzt und präzisiert: Während des Aufenthaltes habe sich keine eigentliche depressive oder (sub-)manische Symptomatik gezeigt. Der Patient habe seine Stimmung als gut beschrieben. In den therapeutischen wie auch den sozialen Kontakten auf der Station sei eher eine persönlichkeitsbedingte, leicht gehobene, extrovertierte Stimmung aufgefallen. Anamnestisch gebe es allerdings eine klar gesicherte bipolare Störung mit rapid cycling und innerhalb dieser Phasen zusätzliche Stimmungsschwankungen, welche oft situationsbedingt ausfielen. Die Amplitude dieser bipolaren Störung scheine sich unter Lithium aber deutlich reduziert zu haben. Des Weiteren sei zu betonen, dass sich Persönlichkeitsstruktur und bipolare Störung tendenziell gegenseitig destabilisieren könnten. Daher werde dringend zu einer Fortführung der Stimmungsstabilisation mit Lithium geraten (Urk. 7/57/2).
Die Berichte des A.___ stützen somit die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach keine klinisch relevante psychopathologische Symptomatik mehr feststellbar sei (Urk. 7/24/13). Die medikamentöse Therapie mit Lithium habe eine bessere Stabilität des psychischen Zustands bewirkt (Urk. 7/24/14). Eine grundsätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nahm denn auch sein Partner gemäss Fremdanamnese des A.___ wahr. Er schilderte, wahrscheinlich bestehe ein Zusammenspiel zwischen Medikation und Therapie. So nehme er den Beschwerdeführer etwas kontrollierter wahr in den letzten Monaten mit etwas weniger Stimmungsschwankungen. Früher habe er oft in schwierigen Situationen erwartet, dass der Beschwerdeführer in Verärgerung ausbreche, dies sei seltener geworden. Nach wie vor gebe es einige Schwierigkeiten in sozialen Kontakten, so stosse der Beschwerdeführer mit seiner Art andere vor den Kopf. In den gehobenen Phasen, welche beim Beschwerdeführer mehrheitlich vorhanden seien, nehme er ihn als Menschen mit der Einstellung, alles sei möglich, wahr (Urk. 7/57/2).
4.4 Das Argument des Beschwerdeführers, die Diagnose von Dr. Y.___ könne deshalb nicht zutreffen, weil bei einer remittierten Störung keine Lithium-Therapie mehr nötig sei, geht fehl. Die festgestellte Remission hebt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung selbstredend nicht auf. Eine Behandlungsbedürftigkeit besteht weiterhin, welche das Risiko von zukünftigen Episoden jedoch reduziert (ICD-10 F31.7; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 168 f.).
4.5 Es ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. Z.___, insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt. Dabei ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht nachvollziehbar ist die Aussage von Dr. Z.___, selbst eine Symptomfreiheit sei kein Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Studie, gemäss welcher die Mehrheit der Patienten zwei Jahre nach Hospitalisation quasi symptomfrei sei, aber nur 43 % davon ihren ursprünglichen beruflichen Status wieder erreicht hätten (Urk. 7/50/3), nichts.
4.6 Im Sinne des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ – ab September 2012 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) ausging. Es ist demzufolge auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro