Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01125




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete vom 30. Mai 2002 bis 31. Mai 2003 als Taxifahrer (Urk. 11/9 Ziff. 1 und 5) und meldete sich am 21. Februar 2003 wegen Narkolepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2, 7 ff, 7.8). Mit Verfügung vom 26. August 2004 (Urk. 11/39) bzw. Einspracheentscheid vom 3. November 2003 (Urk. 11/57) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, sprach ihm jedoch mit Verfügungen vom 26. Mai 2005 (Urk. 11/59-62) bzw. Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 (Urk. 11/77) mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Rente zu. Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 11/80/3-8) wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2005 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/83). Mit Verfügungen vom 13. Juni 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. November 2003 mangels Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ganze Rente zu (Urk. 11/94-96; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 11/91). Die am 10. April 2008 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 11/98) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 8. Juli 2008, Urk. 11/102).

1.2    Nachdem ein anonymer Hinweis eingegangen war, wonach der Versicherte mit Autos handle (vgl. Urk. 11/119 S. 1), ordnete die IV-Stelle eine Observation des Versicherten an (Urk. 11/120/7-12), welche mit der Erstattung des Observationsberichtes am 21. Januar 2011 (Urk. 11/118) abgeschlossen wurde.

1.3    Im Rahmen der am 18. Juli 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 11/105) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/108) sowie aktuelle Arztberichte (Urk. 11/109/1-18) ein. Der Versicherte beantwortete die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 11/107) und nahm am 5. Januar 2012 an einem Standortgespräch teil, bei welchem er mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert wurde (Urk. 11/122). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im Y.__, dessen Gutachten am 1. November 2012 erstattet wurde (Urk. 11/135), und führte am 25. Mai 2012 ein Eingliederungsgespräch durch (Urk. 11/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/143-144, Urk. 11/147, Urk. 11/150, Urk. 11/158) in dessen Rahmen weitere ärztliche Stellungnahmen ergingen (Urk. 11/146; Urk. 11/155; Urk. 11/157), stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. November 2013 ein, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 11/160 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Am 17. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 23. Dezember 2013 ein (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).


2.

2.1    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt und bezog seit zehn Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ (Urk. 11/135, vgl. Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2012, Urk. 11/142 S. 5 f.), wonach beim Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht mit Sicherheit ab September 2012 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/135 S. 28 Ziff. 6.2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gespräches betreffend Eingliederung ins Erwerbsleben auf die Unterstützung durch die Eingliederungsberatung verzichtet hatte (Urk. 11/128 S. 3), hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 5. November 2013 auf (Urk. 2).

2.3    Aus dem Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/128) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgespräches am 25. Mai 2012 als nicht arbeitsfähig einstufte. Die Hilfsangebote der Beschwerdegegnerin, für ihn einen Arbeitsversuch zu organisieren oder ihn bei der Arbeitsvermittlung anzumelden, lehnte der Beschwerdeführer ab und erklärte, er werde sich bei einer gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit selbst eine Arbeitsstelle suchen (S. 3). In der Folge hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente des Beschwerdeführers ohne Weiterungen auf (Urk. 2).

2.4    Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei über 55-jährigen Bezügern jedoch nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat seit November 2003 eine ganze Rente bezogen und dabei keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (vgl. Urk. 11/128/3). Angesichts der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist ihm daher auch bei der durch die Ärzte des Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) vermögen daran auch die vielen Kontakte des Beschwerdeführers im Gebrauchtwagensektor, welche ihm das Finden einer entsprechenden Anstellung erleichtern sollten, nichts zu ändern. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. vorstehend E. 1).


3.

3.1    Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

3.2    Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Eingliederungsgespräch mit dem Beschwerdeführer belassen und sich mit dessen Verzicht auf Unterstützung begnügen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, wie es die Pflicht der Beschwerdegegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen durchführen und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müssen.

    In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht die Selbsteingliederung eines 59-jährigen Mannes mit relativ guten Deutschkenntnissen, aber ohne Berufserfahrung, welcher sich selber im Eingliederungsgespräch vor der Rentenaufhebung nicht zur Eingliederung motiviert zeigte, ebenfalls als nicht ohne Weiteres zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3).


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise dieser sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig