Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01126
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 11. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, liess am 30. August 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Spezialschuhe für Einlagen) ersuchen (Urk. 9/33). Diese tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/37/1-8) und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/38-39) mit Verfügung vom 14. November 2013 eine Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel ab (Urk. 9/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für die Spezialschuhe für Einlagen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für Einlagen, welche sich gemäss Kostenvoranschlag vom 30. August 2013 auf Fr. 1‘105.40 beläuft (vgl. Urk. 9/33). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien und auch nicht einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie als weitere Begründung an, dass die beantragten Spezialschuhe unter die Tarifposition 520.10 fielen, welche nur in Zusammenhang mit von der IV-Stelle zugesprochenen medizinischen Massnahmen übernommen werden könne (Urk. 8).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter einer Lymphagitis des linken Fusses bei Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II und Morbus Bechterew leide. Er habe eine ärztliche Verordnung für Diabetikerschuhe erhalten. Den ablehnenden Entscheid könne er nicht nachvollziehen (Urk. 1).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
3.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
3.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.
4.03 Orthopädische Spezialschuhe:
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen.
4.05* Orthopädische Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).
4.
4.1 Am 15. August 2013 (Urk. 9/32) verordnete das Y.___ dem Beschwerdeführer eine Anpassung für Diabetikerschuhe.
Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Chirurgie am Y.___, vom 16. September 2013 (Urk. 9/37/1-2) leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 an einem Druckulkus der Zehenkuppe Dig. II mit Lymphangitis des linken Fusses im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie beidseits (Ziff. 1). Dr. A.___ hielt fest, dass eine individuelle Fussbettung bei Zehenkuppendruckulkus bei Diabetes mellitus II notwendig sei, dies in Form von abgeänderten Spezialschuhen mit versteifter Sohle und Fussbettung (Urk. 9/37/3).
Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ersuchte am 25. November 2013 (Urk. 3/4) um Kostengutsprache für einen Mass-Schuh des linken Fusses zur Entlastung eines Druckulkus an der Grosszehe bei bekannter distaler Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I sowie Diabetes mellitus.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung einzig damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien (vgl. Urk. 2). Eine weitere Begründung fehlt, obwohl in Ziff. 4.05 HVI-Anhang orthopädische Schuheinlagen ausdrücklich aufgeführt sind.
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das fragliche Hilfsmittel hauptsächlich aufgrund seiner Diabeteserkrankung benötigt. Beide Ärzte halten einen Mass-Schuh beziehungsweise einen abgeänderten Spezialschuh infolge der Diabeteserkrankung für notwendig. Das Y.___ verordnete ausdrücklich „Diabetikerschuhe“. An den Diabetikerfuss orthopädisch angepasste Schuhe gelten als orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.01 HVI-Anhang (Urteil des Bundesgerichts I 621/02 vom 29. Dezember 2002; zitiert in Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 233). Dass im Kostenvoranschlag vom 30. August 2013 (Urk. 9/33) von „Spezialschuhen für Einlagen“ die Rede ist, kann dem Beschwerdeführer angesichts der klaren medizinischen Indikation nicht entgegen gehalten werden. Im Gegensatz zur Regelung bei orthopädischen Schuheinlagen (und Spezialschuhen für Einlagen; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 84/02 vom 21. Februar 2003, E. 3.2 mit Hinweisen) ist bei orthopädischen Mass-Schuhen gemäss Ziff. 4.01 HVI-Anhang nicht erforderlich, dass sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden, sondern es gelten einzig die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 2 HVI und Art. 8 IVG (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Diese sind vorliegend erfüllt.
4.4 Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, welches nach Lage der Akten von der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen wurde. Demgemäss fallen Spezialschuhe für Einlagen, wie sie vom Orthopädiegeschäft (vgl. Urk. 9/33) offeriert wurden, unter die Kategorie der orthopädischen Spezialschuhe gemäss Ziff. 4.03 HVI-Anhang (vgl. S. 24 des Kreisschreibens; zu Ziff. 4.03 HVI), wofür ebenfalls keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für das verordnete Hilfsmittel in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Hilfsmittelkosten in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerLienhard