Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01127 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 18. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen-Servicetechniker und Hauswart im Nebenamt tätige X.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. März 2013, Urk. 8/16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 8/14) meldete sich erstmals am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 8/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 8/7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 27. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2013, Urk. 8/26) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2013 zu.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38). Mit Replik vom 14. Mai 2014 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (Urk. 16) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht (Beschluss vom 19. August 2015, Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2015 an der Beschwerde fest (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei und rechnete ihm daher 50 % des Einkommens als Büromaschinen-Servicetechniker an. Die Tätigkeit als Hauswart berücksichtigte sie vollumfänglich. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 41 %.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 (Urk. 1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Restarbeitsfähigkeit insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Tätigkeit bei der gleichen Firma nicht mehr verwertbar sei.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2014 (Urk. 7) den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, da der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewesen sei. Für das Valideneinkommen sei auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) abzustellen, ebenso auch für das Invalideneinkommen. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ebenfalls zu verneinen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch umstellfähig sei. Auch gehe er immer noch seiner Nebentätigkeit als Hauswart nach.
Mit Replik vom 14. Mai 2014 (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung am 30. Juni 2013 sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Das Valideneinkommen sei somit nicht gestützt auf die LSE zu ermitteln. Die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Davon sei auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, da kein Standortgespräch durchgeführt worden sei und Eingliederungsmassnahmen auch aufgrund des Alters verweigert worden seien (Urk. 13 S. 4). Von einer reformatio in peius sei nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Mit Stellungnahme zum Beschluss vom 19. August 2015 (Urk. 19) vom 24. August 2015 (Urk. 21) hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen hätte ausrichten müssen. Da diese Massnahmen verweigert worden seien, sei er nicht vermittlungsfähig und habe entsprechend Anspruch auf eine ganze Rente.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 19. Februar 2013 (Urk. 8/15) eine Rectusdiasthase, bestehend seit dem 13. Juni 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er notierte, dass der Beschwerdeführer sich ohne Unfall aufgrund einer Bauchwandhernie, die ihm seit längerem aufgefallen sei, in seiner Praxis gemeldet habe. Er habe ihn zu Dr. Z.___ zur Herniotomie überwiesen. Seit dieser Operation klage er über Schmerzen an derselben Stelle und im ganzen Bauchbereich, dies aber nur bei körperlicher Belastung. Zur Zeit sei nur noch eine deutliche Rectus-abdominis Diastase auszumachen. Eine Zweitmeinung habe denselben Befund ergeben.
Das Leiden sei sicherlich ungefährlich und die Prognose gut, es sei aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Spontanheilung ohne Reoperation eintreten werde.
Er sei eingeschränkt bezüglich Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, z.B. Gewicht heben oder Rasenmäher schieben. In seiner Tätigkeit als Hauswart sei dies einschränkend. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 30. April 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Unklare Polyneuropathie rechtes Bein. Diagnose von Dr. A.___, Neurologe.
- Status nach laparoskopischen Hernienplastik der Bauchwand IPOM mit intraperitonealen Onlay Mesh, wegen symptomatischer epigastrischer Hernie, Rektusdiastase am 13. Juni 2012
- Kniegelenksschmerzen rechts
- Chronischer Allergiker seit 50 Jahren
- Chronische Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer sei chronischer Allergiker und chronischer Asthmatiker wegen einer symptomatischen epigastrischen Hernie. Eine laparoskopische Hernienplast mit Netz sei am 13. Juni 2012 erfolgt. Es lägen mehrere Beschwerden vor, nämlich ziehende Abdominalwandschmerzen, links mehr als rechts. Die Schmerzen würden vor allem bei knieenden Arbeiten auftreten. Weiter bestünden eine Polyneuropathie des rechten Beines, Kniegelenksschmerzen rechts, die Streckbewegung mache Probleme. Bei vermehrter Nahrungsaufnahme habe er Blähungen und ziehende Schmerzen im Abdomen, Status nach Sinusitis frontalis und maxillaris sowie Fenestrierung. Auch habe er wiederholte Kopfschmerzen.
Er habe persistierende Schmerzen im Abdomen bei langen Autofahrt-Strecken und bei überneigender Haltung beim Arbeiten. Er habe von ursprünglich 88 kg auf 93 kg zugenommen und der Bauchumfang habe sich vergrössert.
Die Arbeit als „Aussendienst Bürogeräte“ könne seit dem 13. Juni bis Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit.
3.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstellten vertrauensärztlichen Bericht vom 3. Mai 2015 (Urk 8/22), beim Beschwerdeführer zeige sich im Stehen ein lediglich mässig ausladendes Abdomen ohne direkt äusserlich sichtbare peri- oder supraumbilicale Herniation. Im Liegen taste man die bekannte supraumbilicale ca. 1 cm breite Rektusdiastase auf einer Länge von rund 15 cm, welche sich beim Anheben der Beine auf ca. 5 cm Breite auseinanderdränge, wobei das eingelegte Netz straff und lückenlos dicht erscheine. Insbesondere zeige sich keine eigentliche Herniation und die Untersuchung sei für den Patienten schmerzfrei, die Narbe reizlos (Urk. 8/22 S. 3).
Es zeige sich ein Status nach laparoskopischer Netzeinlage bei Rektusdiastase und epigastrischer Hernie. Der Beschwerdeführer beklage seit der Operation stechende Schmerzen dort, wo das Netz innerlich mit Klammern befestigt worden sei. Die Schmerzen seien lage- und bewegungsabhängig und würden z.B. während des Schlafes so stören, dass er sich jeweils wieder in eine andere Körperposition begeben müsse. Vor der Operation habe er keine solchen Beschwerden und überhaupt eigentlich gar keine Beschwerden gehabt. Er habe sich nur auf Anraten der Ärzte hin operieren lassen (Urk. 8/22 S. 3).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe hier nachvollziehbar und glaubhaft in seinem Beruf als Servicemonteur eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er müsse in seinem Berufsalltag zum Teil schwere Drucker, Scanner und Mehrfach-Geräte herumtragen, was ihm verständlicherweise nach einer gewissen Belastungsdauer zunehmende Schmerzen verursache und das implantierte Netz durch das Heben und Tragen der Geräte stark belaste (Urk. 8/22 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer nun von sich aus per 30. Juni 2013 in seinem bisherigen Betrieb gekündigt habe, hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe gemäss seinen eigenen Angaben betriebsinterne Gründe (Urk. 8/22 S. 3).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) durchaus wieder 100 % arbeiten könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22 S. 4).
4.
4.1 Dr. Y.___ (E. 3.1) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 13. August 2012, da er in seiner Tätigkeit als Hauswart eingeschränkt sei. Insbesondere sei er bei allen Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, wie z.B. Gewicht heben oder Rasen mähen, eingeschränkt. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Dr. Z.___ (E. 3.2) notierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 13. Juni bis Oktober 2012. Die Arbeit könne nur durch eine 50 % Tätigkeit ausgeführt werden. Er äusserte sich nicht zu einer leidensangepassten Tätigkeit.
Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend (E. 3.3), dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) in einem 100 % Pensum tätig sein könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend zu 50 % arbeitsunfähig. Dies ist aufgrund der genannten Befunde sowie der einleuchtend dargelegten medizinischen Zusammenhänge schlüssig.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
Spätestens nach der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 30. April 2013 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 3. Mai 2013 (Datum des Arztberichtes), als der Beschwerdeführer rund 63.5 Jahre alt war (vgl. E. 2.3).
Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (vgl. E. 4.1). Dabei ist sein Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse eingeschränkt, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher eine sitzende Tätigkeit ausüben.
Nebst der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch spricht. In seiner letzten Tätigkeit als Büromaschinen Servicetechniker arbeitete er im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kundenkontakte pflegen musste. Daneben war der Beschwerdeführer noch in einem 20 % Pensum als Hauswart tätig, was zeigt, dass er unterschiedliche Anforderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte. Diese Hauswarttätigkeit führte der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe der Haupttätigkeit weiter (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Februar 2013, Urk. 8/14), er war folglich nie abwesend vom Arbeitsmarkt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Schliesslich kann aus einem weiteren Grund das Alter alleine nicht ausschlaggebend sein, ob im Rahmen der Invalidenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als verwertbar zu betrachten ist. Soweit nämlich die Schwierigkeit der Stellensuche im Wesentlichen daran liegt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung steht und Arbeitgeber wenig geneigt sind, Angestellte einzuarbeiten, die sie bald wieder verlassen werden, wird diesem Umstand in den Sozialversicherungen bereits mit einer grösseren Höchstzahl der Taggelder für Arbeitslose, die über 55, über 60 bzw. über 61 Jahre alt sind, Rechnung getragen (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung).
Zusammenfassend ist der Versicherte nach wie vor in einem Vollpensum arbeitsfähig und nur leicht eingeschränkt beim Heben, wobei eine eher sitzende Tätigkeit von Vorteil wäre, hat gute Sprachkenntnisse und war nie abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen (vgl. E. 2.3).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, da er seinen angestammten Beruf nicht mehr vollumfänglich habe ausüben können und es darum zu grösseren Konflikten gekommen sei. Wäre er nämlich nicht schwer erkrankt, so hätte er die Stelle, die er knapp 23 Jahre ausübte, sicher nicht etwas mehr als ein Jahr vor der Pensionierung gekündigt (Urk. 13 S. 3). In der eingereichten Kündigung vom 26. März 2013 (Urk. 3/4) sind diverse Gründe aufgeführt - auf seinen Gesundheitszustand bezieht sich allerdings keiner. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ausführte, seine Kündigung hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe betriebsinterne Gründe (Urk. 8/22 S. 3). Es ist somit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne die gesundheitliche Einschränkung seine Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur aufgegeben hätte. Entsprechend ist für die Tätigkeit in einem Pensum von 80 % die LSE 2010 heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer während rund 23 Jahren als Büromaschinen Servicetechniker tätig war, rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen den Lohn gestützt auf LSE TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) - Privater Sektor, Ziff. 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen heranzuziehen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Männer, angemessen. Bereinigt um die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 58‘090.30 (Fr. 5‘715.-- : 40 x 41.4 : 100 x 102.3 x 12 x 0.8 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 31-33; T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014 Ziff. 10-33]). Dazu ist das Einkommen aus seiner Hauswarttätigkeit in Höhe von jährlich Fr. 14‘423.70 (14‘309.20 x 1.008 [T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 20112014 Ziff. 45-96]) hinzuzurechnen, womit ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- (Fr. 58‘090.30 + Fr. 14‘423.70) resultiert.
5.3.2 Für das Invalideneinkommen ist das bisherige 80 % Pensum nach der LSE festzusetzen. Gestützt auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeiter (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total Ziff. 02-96, Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Tätigkeiten) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘275.45 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 102.5 x 12 x 0.8). Hinzuzurechnen ist das Einkommen als Hauswart in Höhe von Fr. 14‘423.70, womit ein Invalideneinkommen in Höhe von total Fr. 64‘699.15 resultiert.
Ein Leidensabzug ist, da Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, der Beschwerdeführer ein 100 % Pensum ausüben kann, nur beim Heben über 10 kg eingeschränkt ist und eher sitzende Tätigkeiten ausüben sollte, keiner zu gewähren.
5.3.3 Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘699.15 gegenüber resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘814.85, was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht (Fr. 7‘814.85 : Fr. 72‘514.--). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 %, welcher allerdings grosszügig wäre, würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultieren.
Sollte man - entgegen den obigen Ausführungen - zum Schluss kommen, dass das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn festzusetzen ist, führt dies zu keinem anderen Resultat. Das Valideneinkommen aus der Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur und Hauswart beträgt im Jahr 2013 Fr. 83‘324.50 ([Fr. 68‘354.-- + Fr. 14‘309.20.--] x 1.008; vgl. Urk. 8/14 und 8/16). Abzüglich des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 64‘699.15 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘625.35, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 22 % entspricht (Fr. 18‘625.35 : 83‘324.50). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % resultieren.
5.4 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 (Urk. 2) wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler