Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01130




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 29. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, Mutter von vier Kindern, war seit 1986 im Haushalt tätig (Urk. 13/2). Vom 1. März 2009 bis 20. April 2010 bezog sie für die Betreuung eines Pflegekindes ein Pflegegeld der Einwohnergemeinde O.___ (Urk. 13/6). Vom 2. August 2013 (Urk. 13/20) bis zur fristlosen Kündigung während der Probezeit per 16. August 2013 (Urk. 13/23) arbeitete sie als Verkäuferin beim Y.___ in einem 30-50%-Pensum.

    Am 29. Oktober 2012 (Urk. 13/2) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/4), medizinische Berichte (Urk. 13/5, Urk. 13/8) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 13/6) ein. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, MBA, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM; psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 3. Juni 2013 [Urk. 13/17]), sowie eine Abklärung in Beruf und Haushalt (Haushaltbericht vom 22. August 2013 [Urk. 13/24]). Mit Vorbescheid vom 30. September 2013 (Urk. 13/27) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand (Urk. 13/28) erhob. Mit Verfügung vom 2Dezember 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2013 (Urk. 1/1-2) Beschwerde, welche sie mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 6-7) begründen liess. Sinngemäss beantragte sie die Ausrichtung einer Rente. Am 12. Januar 2014 (Urk. 9) beantragte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich med. prakt. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur ausführlichen Testung erteile respektive ihm einen Fragenkatalog zustelle. Mit Beschwerdeantwort vom 24Februar 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25Februar 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 6. März 2014 (Urk. 15) legte der behandelnde med. prakt. B.___ einen weiteren Bericht auf. Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2014 (Urk. 18) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 12) dafür, im Gutachten vom 3. Juni 2013 habe Dr. Z.___ einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine hyperkinetische Störung (ADS) aufgeführt. Da es sich um reine Verdachtsdiagnosen handle, könne nicht darauf abgestellt werden und keine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

    Hinsichtlich des Einwandes vom 21. Oktober 2013 hielt sie fest, dass sie der Beschwerdeführerin zur allfälligen ergänzenden Begründung sowie zur Zustellung des Abklärungsberichtes von med. prakt. B.___ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab 23. Oktober 2013 gewährt habe. Bislang habe sie weder eine Begründung noch den Abklärungsbericht von med. prakt. B.___ erhalten.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie durch ihre Lebenssituation (Scheidung, Wohnungswechsel nach 27 Jahren, ADS) total überfordert sei (Urk. 1/1-2), und wies darauf hin, dass die Abklärung bezüglich der ADS bei med. prakt. B.___ noch nicht abgeschlossen sei. Ferner stellten sich die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und med. prakt. B.___ auf den Standpunkt, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Urk. 6) beziehungsweise bei ihr eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 6 S. 2 f., Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 15).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Im Bericht vom 10. August 2012 (Urk. 13/8/7-8) diagnostizierte Dr. med. C.___, Neurologie FMH, eine diskrete figural betonte Lern- und Gedächtnisstörung sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration (Differentialdiagnose: im Rahmen eines ADS-Syndroms) und eine ängstlich depressive Entwicklung.

    Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich diskrete Defizite im Bereich Lernen und Gedächtnis gezeigt, insbesondere bezüglich des figuralen Materials. Daneben hätten sich leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Diese insgesamt nur leichten neuropsychologischen und ätiologisch unspezifischen Minderleistungen könnten jedoch durchaus im Rahmen des früher diagnostizierten ADS auftreten. Daneben scheine eine ängstlich depressive Stimmungslage bei langjähriger Selbstwertproblematik vorzuliegen, welche den beruflichen Wiedereinstieg erschwere. Sie würde IV-Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung unterstützen. Im Übrigen sei der Neurostatus unauffällig. Hinweise für eine Affektion des zentralen oder peripheren Nervensystems lägen keine vor.

3.2    Im Bericht vom 12. November 2012 respektive 7. Januar 2013 (Urk. 13/8/1-6) diagnostizierte der seit Juli 2012 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit der Kindheit bekannte ADS (Diagnose fecit Dr. med. D.___), eine ängstlich depressive Entwicklung, eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, eine akute depressive Episode nach der Trennung vom Ehemann im Herbst 2011, diskret figural betonte Lern- und Gedächtnisstörungen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration (Differentialdiagnose im Rahmen des ADS [Dr. med. C.___]).

    Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ADS-bedingt einige Defizite. Es falle ihr schwer, sich örtlich genau zu orientieren. Neues sei für sie schwierig und es falle ihr schwer, die Zeit abzuschätzen. Sie könne ihr Leistungsniveau nicht über längere Zeit konstant halten. Die Beschwerdeführerin sei auch von Ängsten geplagt. Sie habe auch eine persönlichkeits- und depressionsbedingte innere Ambivalenz, so dass sie nicht genau sagen könne, welcher Weg ihr nun als der richtige erscheine. Vieles mache ihr Angst. Das Grundgefühl des Positiven, eine innere Gelassenheit und Zuversicht (Urvertrauen) kenne sie nicht, alles sei ein Leidensweg und phasenweise eine Qual. Berufsbereiche, die mit Zahlen zu tun hätten, könne sie sich nicht vorstellen, da sie die Zahlengrundfunktionen nie verinnerlichen und damit nie habe operieren können. Sie habe generell Bildungsdefizite. Manches gehe zwar ins Kurzzeitgedächtnis, könne sich aber im Langzeitgedächtnis nicht festsetzen. Anderes werde von ihr zwar durchlebt, aber im subjektiven Ich nicht aufgenommen. Oft ergebe sich so ein Gefühl der Identitätslosigkeit. Unter Druck entstünden oft Blockaden, so dass ihr einfache Dinge nicht mehr in den Sinn kämen. Das gebe ihr, seit sie ein Kind sei, das Gefühl „dumm“ zu sein.

    Bezüglich Arbeit/Ausbildung müsse darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Wunsch, etwas Neues zu lernen, auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter habe. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien abhängig von der ADS und dem Schweregrad der Depression (sehr wechselnd) eingeschränkt.

3.3    Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (Urk. 13/17) äusserte Dr. Z.___ den Verdacht auf eine kombinierte (selbstunsichere, neurasthenische, narzisstische, ängstlich-depressive) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eine hyperkinetische Störung (ADS; ICD-10 F90; S. 10).

    Dr. Z.___ führte aus (S. 11), am 30. Mai 2013 seien die objektiven psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Der Antrieb sei leicht gesteigert gewesen. In der Interaktion habe die Beschwerdeführerin narzisstisch und sthenisch gewirkt. Sie habe sehr flüssig bis weitschweifig sowie mässig strukturiert berichtet. Zeitangaben seien nur ungenau gemacht worden. Mit Hilfe der MADRS habe er kein depressives Syndrom objektivieren können.

    Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und vermindere diese auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt um 30 % (von 100 %). Dabei stünden Defizite bei der Anpassung an Regeln, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten (hier insbesondere die Kommunikationskompetenz) und der Gruppenfähigkeit im Vordergrund. Für Tätigkeiten im Haushalt und für Arbeiten als Familienfrau (inklusive Kinderbetreuung) könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (>20 % von 100 %) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung chronisch stabil. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit ausgegangen werden (S. 12, vgl. dazu auch S. 15 Ziff. 9.2).

    Die zusätzliche Diagnose einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) sei in den Akten postuliert worden. Es liege zumindest der Verdacht auf ein solches Störungsbild vor (subjektive Angaben und Hinweise auf entsprechende leichte neuropsychologische Defizite), was auch therapeutisch relevant sei (vgl. erfolgreicher Einsatz von Ritalin). Die Arbeitsfähigkeit sei bei angemessener Therapie durch jene Störung aber nicht relevant (>20 % von 100 %) eingeschränkt. Zudem seien die mit der hyperkinetischen Störung verbundenen Defizite nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreichend von den durch ihre Persönlichkeitsstörung begründbaren Defiziten abzugrenzen. Beide Defizitbereiche würden sich (fast vollständig) überschneiden. Somit könne auch im „unbehandelten Zustand“ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche zu der oben genannten 30%igen Arbeitsunfähigkeit durch die hyperkinetische Störung angenommen werden (S. 12 f.).

    Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (wie beispielsweise fehlende Berufsbildung, Lebensalter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, finanzielle Sorgen, Trennung vom Ehemann, Konflikte mit dem Ehemann, unklare Wohnsituation, Krankheit der Tochter etc.) mitbedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Jene krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite (S. 14).

    Die bisherige Tätigkeit im Haushalt und als Familienfrau sei gut angepasst und für diesen Tätigkeitsbereich lasse sich aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 15 Ziff. 9.2).

3.4    Im Bericht vom 26. Dezember 2013 (Urk. 6, vgl. auch Urk. 9) berichtete Dr. A.___, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin sei in der typischen Art eines ADHS-Kindes unkonventionell, eigenwillig und in einem gewissen Sinn unangepasst verlaufen. Das sei nicht so gewesen, weil sie sich nicht habe integrieren wollen, sondern weil es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen nicht anders möglich gewesen sei.

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unzuverlässigen finanziellen Unterstützung ihres Mannes gezwungen, ein Teileinkommen zu erzielen. Zuerst habe sie in einem Lebensmittelladen in E.___ als Verkäuferin zu 50 % gearbeitet. Obwohl sie sich bemüht habe, ihre Arbeit gut zu machen, sei sie ADHS-bedingt und auch wegen ihrer Dyskalkulie in eine Stresssituation geraten, was schliesslich zu einem Nervenzusammenbruch (Weinen, Kopfweh, Erbrechen) geführt habe. Die Chefin habe sie auch gemobbt und ihr dann gekündigt. Seit zwei Monaten arbeite sie nun - neben der Kinderbetreuung - in der Pizzeria F.___ im Einkaufszentrum G.___ im Service in einem 50%-Pensum. Da sie auf das Geld angewiesen sei, lasse sie sich ausnutzen. Sie ertrage das alles, weil sie erkannt habe, dass sie nicht ein Leben lang vor der ADHS-Thematik davon laufen könne. Auch bei dieser Tätigkeit müsse sie Geld einziehen, weshalb sie ADHS-bedingt, aber auch wegen ihrer Dyskalkulie schwer benachteiligt sei.

    Sie sei aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, müsse aber aus existenziellen Gründen arbeiten und werde so vom Staat gezwungen, sich ausnützen zu lassen. Die Abklärung der ADHS-Symptomatik sei vor über zehn Jahren in H.___ erfolgt und die Abklärungsresultate seien leider nicht mehr verfügbar. Med. prakt. B.___ habe nun nach erneuter Abklärung die bekannte ADHS seit der Kindheit bestätigt.

    Er behandle die Beschwerdeführerin seit einem Jahr mit Ritalin. Die Beschwerdeführerin erlebe sich darunter geordneter und etwas besser, müsse aber bei ihren Arbeitseinsätzen feststellen, dass ihre Arbeitsleistung trotz vollstem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht genüge. Hinzu kämen die Konsequenzen ihrer Dyskalkulie. Sie könne sich im Zahlenraum einfach nicht schnell genug und korrekt bewegen, so dass ihr immer wieder Fehler passierten.

    Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die versuche, für sich und ihre Kinder das Bestmögliche herauszuholen. Sie kämpfe trotz der Widerwärtigkeiten von Scheidung und negativem IV-Antrag. Ohne Unterstützung der Invalidenversicherung komme die Beschwerdeführerin nicht auf einen grünen Zweig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Störung vor.

3.5    Am 6. März 2014 (Urk. 15, Urk. 7) führte med. prakt. B.___ zu Händen von Dr. A.___ betreffend die ADHS-Abklärung, welche er vor wenigen Wochen durchgeführt habe, aus, die Untersuchung beinhalte eine Anamneseerhebung, die Erfassung der früheren und aktuellen Symptomatik/Probleme, ein Ressourceninventar und Bewältigungsstrategien sowie eine testpsychologische Untersuchung mittels Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene (HASE). Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; adulte Form) könne er bestätigen. Daneben habe es anamnestisch aber auch starke Hinweise auf das Vorliegen einer Dyskalkulie gegeben. In der testpsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in den Bereichen Konzentrationsstörung, Hyperaktivität/innere Unruhe sowie Impulsivität einen hohen Score gezeigt. Auffällige Werte lägen ausserdem in den Bereichen Stressintoleranz, affektive Labilität und Desorganisation. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin täglich und trotz Bemühungen Probleme habe, sich zu organisieren und ihre Zeit richtig einzuteilen. Ferner sei sie extrem chaotisch, sehr rasch ablenkbar, verlege häufig wichtige Gegenstände wie Dokumente, Schlüssel etc. Einfache Rechenaufgaben (Addition und Subtraktion) bereiteten ihr Schwierigkeiten. Sie habe auch Mühe mit dem Verständnis der schriftlichen Korrespondenz (zum Beispiel zuletzt Schriftverkehr mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich, Einhaltung des zeitlichen Rahmens für die Einreichung der Dokumentation etc.). Kürzlich habe die Beschwerdeführerin wegen der oben beschriebenen Problematik ihre 50%ige Anstellung als Bedienung in einem Restaurant während der Probezeit verloren.

    Das Ausmass der vorliegenden ADHS-Symptomatik habe trotz einer adäquaten psychiatrischen Behandlung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ausprägung. Das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei durch die vorliegende Störung deutlich herabgesetzt. Sie sei auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen.


4.    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin konnte anlässlich ihrer Haushaltabklärung am 14. August 2013 (Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. August 2013 [Urk. 13/24]) im Haushaltsbereich keine Einschränkung feststellen.


5.

5.1    Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Beeinträchtigungen bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann auf das Gutachten vom 3. Juni 2013 (E. 3.3 hievor) abgestellt werden. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5 hievor). Das vorliegende Gutachten basiert auf allseitigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten erstattet (Urk. 13/17 S. 2 und S. 7 Ziff. 3) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Arbeitsfähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familienfrau keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wurde nachvollziehbar begründet. Ferner sind seine Ausführungen, wonach die durch die Persönlichkeitsstörung um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit durch die hyperkinetische Störung nicht noch zusätzlich eingeschränkt wird, weil sich die Defizitbereiche der beiden Krankheiten fast vollständig überschneiden, überzeugend. Zudem wies er auch darauf hin, dass er bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch krankheitsfremde Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung bedacht und von krankheitsbedingten objektivierbaren Befunden abgegrenzt hat (E. 3.4 hievor).

5.2    Was die Berichte vom 17. Dezember 2013 (Urk. 7) respektive vom 6. März 2014 (Urk. 15) anbelangt, worin med. prakt. B.___ die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung stellte, so ist festzuhalten, dass diese Berichte nicht im Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (E. 3.3 hievor) stehen, zog Dr. Z.___ die von med. prakt. B.___ genannte Diagnose – wenn auch nur im Form einer Verdachtsdiagnose – und die damit einhergehenden Defizite in seine Beurteilung mitein. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die hyperkinetische Störung selbst in unbehandeltem Zustand die bereits durch die Persönlichkeitsstörung verminderte Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht mehr zusätzlich erhöhe.

    Ausserdem ist anzufügen, dass med. prakt. I.___ keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte und einzig ausgeführt hat, dass die ADHS-Problematik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ausprägung erlangt habe (E. 3.5 hievor). Dass die Beschwerdeführerin durch ihr Krankheitsbild insgesamt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, bestätigte auch Dr. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten.

5.3    Hinsichtlich der Berichte von Dr. A.___ vom 12. November 2012 respektive vom 7. Januar 2013 (E. 3.2 hievor) ist festzuhalten, dass darin zwar diverse Befunde genannt werden, aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen, dass bei der Arbeit/Ausbildung darauf geachtet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter habe, zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht a priori nicht mehr arbeitsfähig sein soll.

    Demgegenüber führte er – wenn auch nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2013 – am 26. Dezember 2013 (E. 3.4 hievor) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, insbesondere aufgrund ihrer ADHS und Dyskalkulie, auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei und ihre Arbeitsleistung trotz vollem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht genüge und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Störung vorliege. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin und als Servicekraft aufgrund ihrer funktionellen Defizite in massgeblicher Weise eingeschränkt war. Weshalb ihr aber auch eine ihren funktionellen Defiziten angepasste Tätigkeit und gegebenenfalls in einem reduzierten Leistungspensum nicht mehr zumutbar sein soll, leuchtet nicht ein und wurde auch nicht begründet. Insofern vermag auch dieser Bericht an der Beurteilung von Dr. Z.___ nichts zu ändern.

5.4    Schliesslich nahm auch Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 10. August 2012 (E. 3.1 hievor) keine Stellung zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit.

5.5    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden kann und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten ist, als die Beschwerdeführerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Arbeitsfähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familienfrau keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründet ist. Die gegenteilige Meinung der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2 und Urk. 12), vermag nicht zu überzeugen. Denn Dr. Z.___ legte anhand der erhobenen Befunde die konkreten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dar. Unter welche exakte Diagnose dies gefasst wird, ist sekundär. Immerhin bestätigte der Gutachter eine psychopathologische Einschränkung explizit.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im Erwerbs- respektive Aufgabenbereich auswirkt.

    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. dazu Urk. 13/24), dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bis zum 31. Juli 2013 zu 100 % im Haushaltsbereich tätig und ab 1. August 2013 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Diese Qualifikation blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und ist aufgrund der plausiblen Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 22. August 2013 (Urk. 13/24 S. 3) ausgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

    Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mit Abklärung in Haushalt und Beruf übereinstimmenden Einschätzung von Dr. Z.___ im Aufgabenbereich durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch E. 4 und E. 5.5 hievor), resultiert bis zum 31. Juli 2013 ein Invaliditätsgrad von 0 %.

6.2    Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 als Teilerwerbstätige zu betrachten ist, findet ab diesem Zeitpunkt die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung (E. 1.3 hievor).

    Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 % erwerbstätig wäre und ihr einzig eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) attestiert worden ist, resultiert bei einer noch massgeblichen Arbeitsfähigkeit von 70 % hinsichtlich ihres noch theoretisch möglichen Pensums von 50 % keine Erwerbseinbusse . Weil auch keine Einschränkung im Aufgabenbereich vorliegt, ist auch ab dem 1. August 2013 von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen.


7.    Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich