Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01134




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 23. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene türkische Staatsangehörige X.___ reiste am 9. Dezember 2002 in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2005 wurde sie hier als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr Asyl gewährt (Urk. 3/2). Im November 2008 meldete sie sich für Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte ein Gutachten der MEDAS Y.___ vom 20. Juli 2009 ein (Urk. 10/15, 10/16, 10/30, 10/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2010 rückwirkend ab 1. Oktober 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/54, 10/69+74). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 10/81/3-11). Dieses machte auf eine mögliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung aufmerksam, was je nach Abklärungsergebnis zu einer Schlechterstellung führen könnte (Beschluss vom 11. Mai 2012, Urk. 10/114). Daraufhin zog die Versicherte die Beschwerde mit Schreiben vom 30. Mai 2012 zurück (Urk. 10/112), woraufhin das Sozialversicherungsgericht das Beschwerdeverfahren als erledigt abschrieb (Urk. 10/115/1-3).

    In der Folge kam die IV-Stelle wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 23. August 2010 zurück und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (31. Dezember 2013) auf (Verfügung vom 12. November 2013, Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde erheben und die (ersatzlose) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ersuchen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben, werden die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Bundesgerichtsurteil 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die gestützt auf die Bestimmung zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) verfügte Aufhebung der (ordentlichen) Invalidenrente per 31. Dezember 2013 rechtens ist. Diesbezüglich ist entscheidend, wann der Versicherungsfall beziehungsweise die leistungsspezifische Invalidität eingetreten ist.

2.2    Zur Begründung der Verfügung vom 12. November 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei bereits bei der Einreise in die Schweiz invalid gewesen und habe daher die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. In der Verfügung vom 23. August 2010 sei die Frage der Erwerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht geprüft worden, womit sie sich als zweifellos unrichtig erweise und wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der invalidisierende Gesundheitsschaden sei erst mehrere Jahre nach der Einreise in die Schweiz eingetreten. Von November 2006 bis Juli 2007 habe sie als Reinigerin bei der Z.___ gearbeitet und dabei ihr Arbeitspensum sukzessive auf 100 % erhöht. Damit sei der Tatbeweis erbracht, dass die Invalidität erst später eingetreten sei. Auf jeden Fall erweise sich die rentenzusprechende Verfügung vom 23. August 2010 nicht als zweifellos unrichtig (Urk. 1).


3.    

3.1    Der Anspruch von Schweizern und ausländischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 6 Abs. 1 und - hier interessierend - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 36 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. zur intertemporalrechtlichen Problematik: BGE 139 V 335]). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, S. 478 Rn. 2). Nichts anderes gilt für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11) sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Überdies führt das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Türkei (SR 0.831.109.763.1; in Kraft seit dem 1. Januar 1972) beziehungsweise das in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens festgehaltene Gleichbehandlungsgebot, gemäss welchem die türkischen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der Invalidenversicherung (Art. 1 lit. B Ziff. 1b) den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen, ebensowenig wie die anderen Bestimmungen des Abkommens zu etwas Anderem.

3.2    Sodann gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst, frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1).


4.

4.1    Dem MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 2009 sowie den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Kurdin ist und in A.___ aufwuchs. Einen Beruf übte sie nach Absolvierung der Schulzeit nicht aus (Urk. 10/30/7+40). Bei einer Militäraktion erlitt sie 1996 einen Durchschuss am rechten Fuss sowie Splitterverletzungen am Thorax und an der rechten Schulter. Im Rahmen dieser Aktion wurde sie festgenommen und war bis Juni 2000 inhaftiert. 2001 wurden Geschosse im rechten Fuss sowie am Thorax operativ entfernt (Urk. 10/15, 10/30/8). Im Dezember 2002 kam sie in die Schweiz (Urk. 10/30/7). Wegen Schmerzen und Infektionen wurden 2003 am rechten Fuss eine Resektion des Strahles II und eine PIP-Arthrodese am Strahl III durchgeführt (Urk. 10/30/14). Ab April 2006 begab sie sich zur psychiatrischen Behandlung in das B.___(Urk. 10/15). Am 18. November 2006 trat sie eine 50%-Stelle als Reinigerin bei der Z.___ an (Urk. 10/16/2). Infolge Beschwerden am rechten Fuss wurde sie ab 19. Oktober 2007 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/10/6). Im Januar und August 2008 unterzog sie sich einer Interpositionsplastik respektive einer Arthrodese des rechten Fusses (Urk. 10/30/2+14).

4.2    Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Vorfusses (Urk. 10/30/25). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden am rechten Fuss im Oktober 2007 arbeitsunfähig geworden. Auch wenn die nachfolgenden Operationen zu einer Verbesserung geführt hätten, bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigerin. Aus körperlicher Sicht sei ihr jedoch eine wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 10/30/29). Aufgrund der psychischen Störung sei höchstens ein Arbeitspensum von 50 % möglich (Urk. 10/30/29). Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz am 7. Dezember 2002 eingeschränkt gewesen sei, führten die Gutachter aus, die Beschwerden und Funktionsstörungen des rechten Fusses bestünden bereits seit 1996 respektive 2000/2001. In den Jahren 2003 und 2008 seien weitere Eingriffe vorgenommen worden, die den jetzigen Status der Arbeitsfähigkeit mitbestimmen würden. Die Eingriffe hätten jedoch nicht zu einer Verschlechterung, sondern eher zu einer Verbesserung geführt (Urk. 10/30/32). Hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung sei die Frage schwierig zu beantworten. Die Traumatisierungen seien in den Jahren 1996 bis 2000 erfolgt. Ob bereits damals eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten sei, lasse sich anhand der Krankengeschichte nicht entscheiden. Es sei vorstellbar, dass der Ortswechsel und die Trennung von der Herkunftsfamilie (Einreise in die Schweiz) zu einer Manifestation des psychischen Krankheitsbildes geführt hätten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz psychisch nicht gesund gewesen sei. Eine Diagnosestellung sei jedoch erst 2005 respektive 2006 erfolgt (Urk. 8/30/32).

4.3    In der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. August 2010 setzte die IV-Stelle den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 19. Oktober 2007 fest; die versicherungsmässigen Voraussetzungen waren kein Thema. Als angestammter Beruf wurde die Tätigkeit als Reinigerin erachtet. Es wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf wurde ein Invaliditätsgrad von 58 % errechnet (Urk. 10/69+74).


5.

5.1    Das Fehlen der versicherungsmässigen Voraussetzungen begründete die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. November 2013 damit, dass die psychischen Beschwerden aktenkundig seit den 90er Jahren bestünden. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass nach der Freilassung im Jahr 2000 die Arbeitsfähigkeit nie über 50 % gelegen habe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schussverletzungen medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit als Reinigerin gar nie zumutbar gewesen. Bei der Einreise im Dezember 2002 habe mithin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin keine und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Damit habe die Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen sei (Urk. 2).

5.2    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung. Vor diesem Hintergrund ist als angestammte Tätigkeit das ganze Spektrum von ihr zumutbaren Hilfstätigkeiten zu betrachten, auch wenn sie während der Erwerbstätigkeit in der Schweiz einzig als Reinigerin tätig war. Da in einer wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Hilfstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, lässt sich eine Invalidität aus körperlichen Gründen nicht begründen. Ob vor der Einreise in die Schweiz eine Invalidität bestand, hängt somit davon ab, ob und gegebenenfalls inwiefern zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorlag.


6.

6.1    Die MEDAS-Gutachter führten die posttraumatische Belastungsstörung auf die in den Jahren 1996 bis 2000 erlittenen Traumen zurück. Ob bereits damals eine solche Störung bestanden hatte, konnten sie retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 10/30/32). Gleich äusserten sich die behandelnden Ärzte des B.___. Im Bericht vom 2. Dezember 2008 hielten sie fest, dass die psychischen Beschwerden wohl in einem gewissen Ausmass seit den 90er Jahren bestehen würden, wobei von einer massiven Verschlechterung erst ab 2002 berichtet werde. Eine Objektivierung sei aber erst ab Behandlungsbeginn im April 2006 möglich. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Klinikärzte aus, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Krankschreibung im Oktober 2007 zunächst zu 50 % und schliesslich zu 100 % gearbeitet. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben (Urk. 10/15/2-3).

6.2    Dass die Traumatisierung vor Einreise in die Schweiz erfolgte, ist ausgewiesen. Für die Annahme, diese habe unmittelbar eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die vorerwähnten medizinischen Akten (Urk. 2). Der von ihr angenommene Verlauf ist nach Einschätzung der Fachärzte indes nur möglich.

    Die Fachärzte waren mangels echtzeitlicher Angaben nicht in der Lage, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit retrospektiv abschliessend zu bestimmen. Jedoch lässt sich die Frage aufgrund der tatsächlich in der Schweiz erbrachten Arbeitsleistungen hinreichend schlüssig beantworten. Für die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit wird rechtsprechungsgemäss gefordert, dass die Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung tritt, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Bundesgerichtsurteil 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2).

6.3    Die Anstellung bei der Z.___ per 18. November 2006 erfolgte im Stundenlohn (Urk. 3/5). Den Angaben der (ehemaligen) Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass ein Pensum von 50 % vorgesehen war (Urk. 10/16). In diesem Umfang arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst (Urk. 10/16, 10/30/7). Gegenüber dem Migrationsamt gab sie am 5. März 2007 an, sie habe vor, ihr gegenwärtiges Pensum von 50 auf 100 % zu steigern. Sie sei diesbezüglich von der Z.___ bereits angefragt worden (Urk. 10/94/24, vgl. auch Urk. 10/144/2). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen März bis Juli 2007 ist ersichtlich, dass eine entsprechende Erhöhung denn auch tatsächlich erfolgte. Im März arbeitete sie 143 Stunden, im April 129 Stunden, im Mai 142 Stunden, im Juni 159 Stunden und im Juli 158 Stunden (Urk. 3/6), was einem Pensum von rund 77 bis 95 % entspricht (vgl. Urk. 10/16/3). Aus Sicht der Arbeitgeberin gab es offenbar keinen Anlass zu Beschwerden, ansonsten kaum eine Beschäftigung in diesem Umfang zustande gekommen wäre. Zugleich war die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung im B.___. Die Ärzte waren über die Arbeitstätigkeit sowie das ausgeübte Pensum im Bild (Urk. 10/15/2). Anhaltspunkte dafür, dass sie aus psychiatrischer Sicht dagegen Bedenken geäussert hätten, bestehen nicht. Im Bericht vom 2. Dezember 2008 betonten sie denn auch, dass die Krankschreibung aufgrund der Fussproblematik erfolgt sei (Urk. 10/15/3). Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Verfügung vom 23. August 2010 getroffene Annahme, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 19. Oktober 2007 eintrat, als zutreffend. Auf jeden Fall kann sie nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Damit ist die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2013 (ersatzlos) aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Der vertretenen Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

7.3    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 und 4) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger