Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01135




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle

Streiff von Kaenel AG

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt bis Ende Januar 2005 als Zählerableser bei der Stadt Y.___ angestellt. Am 23. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 26. Januar 2007 (Urk. 7/23) mit Wirkung ab 1. August 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. September 2006 (Urk. 7/13) waren als Diagnosen eine Depression, eine anhaltende mittelschwere depressive Reaktion, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bei negativen Kindheitserlebnissen, eine Cannabisabhängigkeit, ein Asthma bronchiale, weichteilrheumatische Beschwerden und eine Hypercholesterinämie festgehalten worden.

1.2    Ein erstes Revisionsverfahren wurde im Jahr 2008 eingeleitet (vgl. Urk. 7/31). Im Rahmen desselben wurden Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt (Urk. 7/33/1-12). Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/37) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Der Invaliditätsgrad betrage neu 81 %, was weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gebe.

1.3    Ein weiteres im Jahr 2009 eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/38) führte nach Einholung von aktuellen Arztberichten (vgl. Urk. 7/40 und 7/44-46), nach Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 7/49) und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/51-52) zur Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 62 %) ab 1. August 2010 (Verfügung vom 7. Juni 2010 [Urk. 7/55]).

    Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/66) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess IV.2010.00684).

    Am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/72) verfügte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. August 2010. 

1.4    Am 6. August 2012 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom Begutachtungsinstitut D.___ ihr Gutachten (Urk. 7/79). Dieses war von der IVStelle im Nachgang zum erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2011 in Auftrag gegeben worden (Urk. 7/70-71).

    Am 1. Oktober 2012 wurde dem Versicherten der Vorbescheid zugesandt, in dem ihm die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/82-83). Am 26. November 2012 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente und eventualiter eine neue Begutachtung beantragen (Urk. 7/91). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 (Urk. 7/95) ersuchte die IV-Stelle das Begutachtungsinstitut D.___ um eine ergänzende Stellungnahme. In seinem Bericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/96) hielt das Begutachtungsinstitut D.___ an den im Gutachten erwähnten Folgerungen fest. Am 11. Juni 2013 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk. 7/105).

    Mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/108) hob die IV-Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der IV-Stelle die aufschiebende Wirkung entzogen.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei die Verfügung vom 7. November 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Invalidenrente zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 7. November 2013 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neubegutachtung durch eine neutrale Stelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wiederherzustellen.

4.    Es seien die vollständigen IV-Akten in der Angelegenheit beizuziehen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. März 2014 liess der Versicherte den Bericht über die - von der Pensionskasse des Versicherten veranlasste - vertrauensärztliche Untersuchung vom 6. März 2014 ins Recht reichen (Urk. 9/1-2). Mit Verfügung vom 4. November 2014 (Urk. 10) wurde das Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, das D.___-Gutachten habe ergeben, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Da der genaue Zeitpunkt der Remission nicht bestimmt werden könne, gehe man von einer Verbesserung ab Begutachtung (mithin ab Mai 2012) aus. Aus orthopädischer Sicht bestünden weiterhin qualitative Einschränkungen: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln, mit Hebe- und Tragelimiten von 20 kg und ohne monotone Bewegungen des linken Armes und kraftaufwändigen Verrichtungen mit den Händen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'665.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'543.90 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 %. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers könne auf das D.___-Gutachten abgestellt werden; es sei schlüssig und nachvollziehbar.

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen (vgl. Urk. 1), dass auf das D.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (S. 9 ff.). Der aus dem Gutachten resultierende Befund sei unhaltbar und stehe im krassen Widerspruch zum Befund des langjährigen behandelnden Arztes. Die D.___Gutachter gingen offenbar davon aus, dass sich die früher wiederholt diagnostizierte Persönlichkeitsstörung innert kürzester Zeit in Luft aufgelöst habe. Aus einer unzutreffenden Momentaufnahme könne nicht auf den Wegfall einer langjährigen Persönlichkeitsstörung geschlossen werden. Es fehle auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Angststörung des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der D.___-Gutachter sei die Angststörung nicht weggefallen; der behandelnde Psychiater sei sogar der Auffassung, dass sich die Angstzustände verschlimmert hätten. Es sei im Leben des Beschwerdeführers zu einschneidenden Ereignissen gekommen (Tod des Bruders 2009 und Tod der Mutter 2010). Der Depressionstest habe 34 Punkte ergeben, was einer schweren depressiven Episode entspreche. Deshalb sei die antidepressive Medikation im Frühjahr 2012 erhöht worden. In der Stellungnahme des Instituts D.___ vom 29. Januar 2013 seien die Aussagen des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben worden. Es sei unzutreffend, dass er während seines rund dreissigjährigen Arbeitsverhältnisses keine Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei dort ausgenutzt und psychisch kaputt gemacht worden. Davon zeuge der totale Zusammenbruch. Es sei auch nicht zutreffend, dass er im beruflichen und privaten Umfeld nicht wesentlich eingeschränkt sei. Er könne zwar kurzfristig kompensieren („sich zusammenreissen“); das führe danach aber zu umso heftigeren Störungen. Er habe nicht, wie im D.___-Bericht ausgeführt, eine Beziehung von siebzehn Jahren Dauer gehabt, sondern eine solche von sieben Jahren. Auch insoweit sei das Institut D.___ unsorgfältig gewesen. Wegen der psychischen Probleme sei eine feste Beziehung nicht mehr möglich. Zusammenfassend ergebe sich, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, ganz im Gegenteil.

    Mit Eingabe vom 28. März 2014 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer vortragen, dass die von seiner Pensionskasse in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Untersuchung vom 6. März 2014 (Urk. 9/2) seinen Standpunkt stütze.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2013 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.

    Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 22. Mai 2008, als dem Beschwerdeführer - nach Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. Urk. 7/33/1-12) und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 7/35/3 und 7/36) - mitgeteilt wurde, dass der Invaliditätsgrad zwar neu 81 % (anstatt 100 %) betrage, dies aber keinen Einfluss auf die Rentenhöhe (ganze Rente) habe (Urk. 7/37), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E.). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die erwerblichen Auswirkungen entscheidend geändert beziehungsweise verbessert haben.


3.

3.1    Der Bestätigung der ganzen Rente, damals neu basierend auf einem Invaliditätsgrad von 81 % (Mitteilung vom 22. Mai 2008 [Urk. 7/37]), lagen in medizinischer Hinsicht folgende Akten zugrunde:

3.1.1    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 7/33/8-10) unter anderem eine Cervicobrachialgie beidseits, ein Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts und einen Verdacht auf ein restless legs syndrome. Entgegen der typischen Beschwerdeentwicklung lasse sich das Karpaltunnelsyndrom beim Beschwerdeführer (Rechtshänder) zwar beidseitig bestätigen, es sei jedoch wenig ausgeprägt, vorwiegend sensibel. Es dürfte aber doch den Hauptteil der Beschwerden aus neurologischer Sicht ausmachen.

3.1.2    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vertrat hingegen in seinem Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 7/33/11-12) die Ansicht, dass die Anamnese gegen ein Karpaltunnelsyndrom spreche. Der klinische Befund spreche eher für eine Kompressionskomponente im Schulter-/Nackenbereich und nicht für eine im Handbereich.

3.1.3    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 12. April 2008 (Urk. 7/33/1-3) folgende Diagnosen:

-    Rezidivierende depressive Störung, zwischen leicht und mittelgradig schwankend (F 33.0/1)

-    Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) bei/und

-    Mehrfachetagenkompressions-Syndrom beider Arme

-    Vd auf neurogenes thoracic outlet syndrome bds

-    Vd auf restless leg syndrome

-    Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61.0) bei negativen Kindheitserlebnissen (Z 61 & 62)

-    Cannabisabhängigkeit (F 12.25)

-    Remittierte Alkoholabhängigkeit (F 10.20)

    Dr. G.___ berichtete über einen weiterhin schwankenden Verlauf. Zu einer anhaltend längeren Phase von Wohlbefinden sei es nicht gekommen, sondern vielmehr zu Symptomverschlechterungen im Zusammenhang mit vermehrten Schmerzen und der unbefriedigenden psychosozialen Situation und wiederholten Alkoholabstürzen. Der Beschwerdeführer sei seit August 2004 in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Lagerist beziehungsweise Stromableser zu 100 % arbeitsunfähig. Grundsätzlich habe sich der Gesundheitszustand jedoch seit April 2006 verbessert. Der Beschwerdeführer versuche seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Aktuell betrage sie aber wenige Stunden pro Woche (vgl. dazu auch den Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2008 [Urk. 7/34], in dem von etwa 30 Stunden pro Monat die Rede ist).

3.1.4    Med. pract. H.___ und Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin schlossen sich in ihrer Beurteilung vom 21. Mai 2008 den Ausführungen von Dr. G.___ an. Für die bisherige Arbeitstätigkeit als Magaziner bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Urk. 7/35/2).

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Rente auf mit der Begründung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Diesbezüglich sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

3.2.1    Dr. Z.___, Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ kamen in ihrem Gutachten vom 6. August 2012 (Urk. 7/79) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien. Sie führten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 23 f.):

1.    Bilaterale Armschmerzen verbunden mit Parästhesien („Brachialgia paraesthetica“) unklarer Ursache, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (ICD-10)

-    neurographisch leichtgradige sensible Karpaltunnel-Syndrome beidseits (ICD-10 G56.0)

-    klinisch Epicondylopathia humeri radialis links (ICD-10 M65.9)

-    Verdacht auf Überlastungsproblematik

2.    Verdacht auf Restless-legs-Syndrom (ICD-10 G25.8)

3.    Intermittierende, vorwiegend belastungsabhängige Knieschmerzen rechts (ICD-10 M25.56)

-    Status nach Arthroskopie mit partieller Meniskektomie vor Jahren, derzeit unauffälliger klinischer Befund (Z98.8)

4.    Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2)

5.    Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)

6.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0)

7.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

8.    Asthma bronchiale gemäss Unterlagen (ICD-10 J45.9)

-    Status nach Nikotinabusus bis 2010

9.    Latente Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

-    leicht erhöhter TSH-Wert bei normalen peripheren Schilddrüsenparametern

10.    Hypercholesterinämie gemäss Unterlagen (ICD-10 E78.0)

-    ohne medikamentöse Therapie

    Aus neurologischer Sicht - so die Gutachter weiter - bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die neurographisch objektivierbaren Auffälligkeiten seien zu gering, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation seien aber körperliche Tätigkeiten, welche die Hände respektive die Arme stark belasteten, eher ungünstig. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 20 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine monotonen Bewegungen des linken Armes vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Leichte Limitierungen bestünden derzeit lediglich von Seiten des linken Ellbogens, sodass ausgesprochen schwere Arbeiten und repetitive Belastungen des linken Armes zu vermeiden seien. Eine psychiatrische Störung, die die Arbeitsfähigkeit einschränkte, könne nicht diagnostiziert werden. Die durch die unerwartete Kündigung ausgelöste depressive Krise habe sich zurückgebildet. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei sehr geringgradig ausgeprägt. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den angestammten und den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten festgestellt werden (S. 24 f.). Dem Beschwerdeführer sei ab 1. August 2005 eine ganze Rente zugesprochen worden. Die Rentenzusprache sei in erster Linie aufgrund psychiatrischer Diagnosen erfolgt. Die in den Akten erwähnte depressive Störung habe sich mittlerweile zurückgebildet. Aus rein somatischer Sicht habe retrospektiv betrachtet nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 25).

3.2.2    Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 2. Dezember 2012 (Urk. 7/93) dahingehend, dass ihn die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters sehr irritiert habe. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei auch bei Vorhandensein der Diagnosen (Depression, Angststörung und Persönlichkeitsstörungen) Schwankungen unterworfen. Es gebe Phasen, in denen es ihm besser gehe, vor allem wenn er selbständig tätig sei und externe Belastungen fehlten. Ganz schwierig werde es für ihn immer, wenn er mit Todesfällen konfrontiert sei und er mit Erinnerungen und möglichen ähnlichen Ereignissen aus der sehr belastenden früheren Arbeitssituation konfrontiert werde. Der Beschwerdeführer vermeide es, in eine Abhängigkeitssituation zu geraten, in der er sich ausgeliefert und fremdbestimmt fühle. Er habe sich bisher auch ganz klar gegen eine stationäre Massnahme gewehrt. Diese Haltung stehe im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung, die er früher durch nach „aussen gekehrtem, grossspurigem Verhalten“ kompensiert habe. Diese Strategie sei mit dem Beginn der Depression und dem veränderten Leben im Kontext Arbeit in sich zusammengefallen und sei nun einem fast gegenteiligen Verhalten gewichen. Er erlebe sich oftmals als schwach, zaghaft, verängstigt und sehr misstrauisch. Dies führe zu einem vermehrten Rückzug. Er habe nur wenige vertraute Menschen um sich, zu denen er offen sein könne. Er sei nur in der Lage zu arbeiten, wenn er fast freie Hand habe und nicht befürchten müsse, zu Unrecht kritisiert oder ungerecht behandelt zu werden. Wie schon in seinen früheren Berichten ausgeführt worden sei, stünden die Depression und die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund (vor der somatoformen Schmerzstörung). Zudem bestehe als eigenständige Diagnose eine Angststörung. Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei seines Erachtens nicht haltbar.

3.2.3    Dr. G.___ berichtete am 17. Dezember 2012, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe. Sein Antrieb, die Motivation und die Energie seien deutlich reduziert. Er ziehe sich zu Hause zurück, meide Leute und schotte sich ab. Im Gespräch mit Dr. A.___ habe er sich willentlich stabiler gezeigt, als er es gewesen sei. Er habe die Situation und seinen Zustand beschönigt, um nicht schwach und negativ dazustehen (Urk. 7/111/44).

3.2.4    Am 29. Januar 2013 nahmen Dr. A.___ und Dr. J.___ Stellung zur von Dr. G.___ erhobenen Kritik (Urk. 7/96): Der Beschwerdeführer sei früher weder im beruflichen Umfeld noch im privaten Bereich durch psychopathologische Symptome wesentlich eingeschränkt gewesen. Das spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, denn diese schränke sowohl die Arbeits- als auch die Beziehungsfähigkeit ab Eintritt ins Erwachsenenalter massiv ein. Da der Beschwerdeführer während beinahe 30 Jahren ohne grössere Schwierigkeiten habe arbeiten können und auch langjährige Beziehungen zu Partnerinnen unterhalten habe, könne eine eigentliche Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung vom 7. Mai 2012 hätten keine eigentlichen depressiven Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe, obwohl er darauf angesprochen worden sei, auch nicht von Ängsten berichtet. Die Diagnosen „Angststörung, Depression und Persönlichkeitsstörung“ könnten nicht bestätigt werden.

3.2.5    Dr. G.___ führte am 4. Juni 2013 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Konsultation körperliche und psychische Reaktionen gezeigt habe, die für einen psychisch belasteten und kranken Menschen sprechen würden. Sicher sei er nicht zu 100 % arbeitsfähig, wie die Gutachter behaupteten. Als Folge der Behandlung durch die Gutachter habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe nach der Begutachtung über grosse Ängste, Durchfall, Übelkeit und Erbrechen, Schwindel und Inappetenz (Gewichtsabnahme) geklagt. Er habe Suizidgedanken gehabt. Das D.___-Gutachten gehe zudem von einigen fehlerhaften Annahmen aus: Es stimme nicht, dass er bei der Arbeit keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt habe. Vielmehr habe er innerlich so grosse negative Gefühle gehabt, die er mit exzessivem Sport, Alkohol- und Drogenkonsum sowie „grossspurigem Verhalten“ kompensiert habe. Die von den Gutachtern postulierte Stabilität sei Folge der kompensatorischen Strategie und Anpassungsleistung gewesen. Die Symptomatik und die Störung im beruflichen und privaten Umfeld seien evident geworden, als diese Strategie nicht mehr gegriffen habe. Er habe sich zurückgezogen und soziale Kontakte phasenweise aus Angst, Unsicherheit, Minderwertigkeitsgefühlen und Scham ganz vermieden. Die Angst- und Persönlichkeitsstörung zeige sich auch in der Unfähigkeit, eine Beziehung aufrecht zu erhalten (Urk. 7/111/43).

3.2.6    Der Leitende Arzt Dr. med. K.___ und Assistenzarzt med. pract. L.___ von der Psychiatrie M.___, die den Beschwerdeführer im Auftrag der Pensionskasse der Stadt Y.___ vertrauensärztlich beurteilten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. März 2014 (Urk. 9/2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und ein Cannabisabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchungen eine zitternde Stimme gehabt und bereits bei der ersten Frage zu weinen begonnen. Er habe aber keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen gehabt. Er sei auf seine innere Schwäche und seine negativen Lebensereignisse, nicht zuletzt die Misshandlungen als Kind durch seine Mutter, mittelmässig eingeengt. Der Beschwerdeführer wirke mit seiner weinenden Stimme und leidenden Mimik sehr ratlos. Die Affektinkontinenz, nämlich das Weinen, durchziehe weite Teile der Gespräche. Er klage über verminderten Antrieb und fehlende Kraft; er wirke aber mit seinen Aussagen und Bewegungen weder bizarr noch theatralisch. Der Beschwerdeführer habe im ersten Gespräch nicht über seine Suizidgedanken oder versuche sprechen wollen. Es falle ihm schwer, daran zu denken. Im zweiten Gespräch habe er über seit der Kindheit bestehende Suizidgedanken berichtet. Im Gespräch distanziere er sich nicht eindeutig von Suizidgedanken; er würde sich mit Medikamenten oder seiner Waffe umbringen, wenn es nicht mehr gehe. Er habe deshalb alle Munition abgegeben. Zurzeit bestehe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 10 ff.).

    Die beobachteten und beschriebenen Symptome des Beschwerdeführers seien  so die beiden Ärzte weiter - im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) zu sehen. Die narzisstischen Merkmale fänden sich in allen Lebensabschnitten des Beschwerdeführers. Entstanden seien diese durch die negativen Kindheitserlebnisse. Die emotional vernachlässigende Mutter-Kind-Beziehung sowie das Erfahren von körperlicher Gewalt hätten zur Störung und Verminderung des Selbstwertgefühls und zu einem schwachen Ich geführt. Durch die früheren kompensatorischen Leistungen und Verhaltensweisen (bis zum 40. Lebensjahr) sei ein teilweise positives Selbstbildkonzept entstanden. Dazu gehörten das berufliche Überengagement, die soziale Umtriebigkeit, der übertriebene Sport, die Selbstbestätigung und Imponierversuche durch teure Autos und riskantes Motorradfahren. Die narzisstische Wut und den Neid habe er mit Cannabis und Alkohol zu beruhigen versucht. Diese Strategien seien aber nach der Kündigung der Arbeitsstelle (nach 26 Jahren) zusammengebrochen. Dieses Ereignis habe gleichsam bewiesen, dass die erreichte Position nicht habe aufrechterhalten werden können. Das habe zu einer massiven Kränkung geführt. Das Scheitern im Beruf des Stromablesers hänge eng zusammen mit der zuvor stattgefundenen Destabilisierung und sei als traumatisch empfunden worden. Daraus habe sich zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt, welche als rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) zu codieren sei. Es sei wichtig zu sehen, dass „zerbrochene“ Narzissten kaum mehr in der Lage seien, ein gelingendes Leben zu führen. Sei es früher durch Muskeln, Autos und Akzeptanz im Beruf noch möglich gewesen, ein einigermassen positives Bild von sich aufrechtzuerhalten, liege jetzt das „kleine Ich“ schutzlos da. So sei der Beschwerdeführer voller Angst, abgelehnt zu werden, traue sich nichts zu, ziehe sich zurück, fürchte Herausforderungen und fühle sich wertlos. In diesem Zusammenhang sei auch der massive Cannabisabusus zu sehen. Er bringe eine Linderung der Symptome und habe eine besänftigende Wirkung, ohne die das Leben fast nicht auszuhalten wäre. Es dürfe deshalb nicht geschlossen werden, dass ein Stopp des Cannabisabusus die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Vielmehr müsste parallel dazu therapeutisch am Focus Selbstwert gearbeitet werden (S. 11). Aktuell weise der Beschwerdeführer überwiegend Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit entsprechend negativem Selbstbildkonzept auf. Er aktiviere negative Erinnerungen und entwickle eine depressive Grundstimmung, Schamgefühle sowie negative Grundannahmen über sich selbst. Die daraus resultierenden Vermeidungstendenzen und die Kritikintoleranz beschrieben zusammen mit den Symptomen der Depression (verminderte Belastbarkeit, Perspektivlosigkeit, Insuffizienzgefühle, depressive Stimmungslage und teilweise Hoffnungslosigkeit) ein Krankheitsbild von erheblicher Schwere (S. 12).

    Die subjektive Selbstlimitation („ich schaffe gar nichts mehr“) erschwere die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Medizinisch-theoretisch bestehe zurzeit aus psychiatrischer Sicht, bei angepasster Tätigkeit und therapeutischer Begleitung, eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 %. Die Tätigkeit als Stromableser sei jedoch mit traumatischen Erinnerungen verknüpft und könne wieder eine Panikattacke auslösen; sie sei aus diesem Grund nicht zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Stromableser betrage aktuell 100 % (S. 12).

    Die psychischen Störungen des Beschwerdeführers seien zwar grundsätzlich behandelbar, die Prognose sei aber aufgrund verschiedener Faktoren (Alter, zeitlicher Verlauf und das tiefe strukturelle Störungsbild) ungünstig. Es werde eine Langzeitbehandlung benötigt. Die Prognose könne jedoch durch eine angepasste Arbeitstätigkeit mit mehr Wertschätzung sowie weniger Leistungs- und Zeitdruck verbessert werden. Dabei sei jedoch eine ständige psychotherapeutische Begleitung unabdingbar (S. 13).


4.

4.1    Aus den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Einschätzungen ist ersichtlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den involvierten medizinischen Fachpersonen sehr unterschiedlich beurteilt wurden, insbesondere was die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft. Während Dr. Z.___, Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ im D.___Gutachten (vgl. E. 3.2.1) zum Schluss kamen, dass die Arbeits- beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, waren sowohl der behandelnde Psychiater Dr. G.___ (vgl. E. 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.5) sowie namentlich auch Dr. K.___ und med. pract. L.___ in ihrem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der Pensionskasse des Beschwerdeführers (E. 3.2.6) dezidiert anderer Auffassung.

    Auffällig ist im D.___-Gutachten der Schluss, dass nach Einschätzung der Gutachter aus rein somatischer Sicht niemals eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (und auch gegenwärtig nicht bestehe), dieselben Gutachter aber in ihren Zumutbarkeitsprofilen Einschränkungen beschreiben wie etwa eine Hebe- und Tragelimite von 20 kg, die nur ausnahmsweise überschritten werden könne. Hinzu kämen leichte Limitierungen von Seiten des linken Ellbogens und des linken Armes. Körperliche Tätigkeiten, welche die Hände und Arme stark belasteten, seien insgesamt eher ungünstig.

    In psychiatrischer Hinsicht steht das D.___-Gutachten in einem krassen Gegensatz zu den Beobachtungen der vertrauensärztlichen Untersuchung und des behandelnden Psychiaters. Namentlich die Auffassung der D.___-Gutachter, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, erscheint nicht nachvollziehbar. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde von den D.___-Gutachtern im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass eine solche Störung bereits in jungen Jahren hätte vorhanden sein und ab Eintritt ins Erwachsenenalter die Arbeits- und die Beziehungsfähigkeit massiv hätte einschränken müssen. Das sei ihres Erachtens aber vorliegend nicht gegeben (vgl. E. 3.2.4). Dr. K.___ und med. pract. L.___ erklärten jedoch in ihrem Bericht (vgl. E. 3.2.6), der auch von der Einschätzung von Dr. G.___ gestützt wird (vgl. E. 3.2.5), dass der Beschwerdeführer die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung lange Zeit durch verschiedene Strategien (berufliches Überengagement, übertriebener Sport, soziale Umtriebigkeit, Imponiergehabe [teure Autos und riskantes Motorradfahren] sowie Suchtmittelabusus) habe kompensieren könne. Die Dekompensation sei durch die von der früheren Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung (nach 26 Dienstjahren) ausgelöst worden. Dadurch sei der Beschwerdeführer „zerbrochen“; er sei ein „zerbrochener“ Narzisst, der kaum mehr in der Lage sei, ein gelingendes Leben zu führen.

    Die Einschätzungen und Erklärungen von Dr. K.___ und med. pract. L.___ sind nachvollziehbar und einleuchtend. Erst dadurch lassen sich die Beobachtungen in den Untersuchungssituationen und die anamnestischen Erhebungen in einen plausiblen Zusammenhang bringen. Sie stehen im Übrigen auch mit der Auffassung von Dr. G.___, der den Beschwerdeführer seit langer Zeit behandelt, im Einklang. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auf die Beurteilung von Dr. K.___ und med. pract. L.___ abzustellen ist und nicht auf die weniger überzeugende Einschätzung im D.___-Gutachten.

4.2    Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - nach wie vor - im Wesentlichen aus psychischen Gründen lediglich in der Lage ist, ein Arbeitspensum von wenigen Wochenstunden zu absolvieren, mithin 25 bis 30 %, und zwar in einer besonders geschützten Arbeitsumgebung („bei angepasster Tätigkeit und therapeutischer Begleitung“ [Urk. 9/2 S. 12]). Eine Tätigkeit als Stromableser ist aufgrund zu befürchtender Panikattacken gar nicht mehr möglich (Urk. 9/2 S. 12). Angesichts des Umstandes, dass bereits anlässlich des mit Mitteilung vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/37) abgeschlossenen Revisionsverfahrens von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen ausgegangen wurde (vgl. Urk. 7/35/2: 10 Wochenstunden beziehungsweise rund 25 %), ergibt sich daraus, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in der vertrauensärztlichen Abklärung durch Dr. K.___ und med. pract. L.___ eine 25%ige bis 30%ige Arbeitsfähigkeit lediglich unter weiteren Einschränkungen attestiert wurde (angepasste Tätigkeit und therapeutische Begleitung), kann vielmehr sogar gefolgert werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch verschlechtert haben könnte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben sind. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2013 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Mägerle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker