Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01136 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 2. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, meldete sich am 30. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm am 22. April 2009 mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen, nachdem er per 1. März 2009 eine Tätigkeit gefunden habe, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/26).
1.2 Am 11. Juli 2009 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/32 S. 1 Mitte lit. A) und am 29. Oktober 2009 meldete er sich erneut für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/28). Am 30. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, Arbeitsvermittlung sei - da er sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle - nicht angezeigt; es werde der Rentenanspruch geprüft (Urk. 7/65).
Die IV-Stelle holte sodann unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 15. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/93/2-27), und ein neuropsychologisches Gutachten, das am 23. März 2013 erstattet wurde (Urk. 7/2-19), ein. Mit Vorbescheid vom 19. August 2013 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/146). Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2013 Einwände (Urk. 7/151), worauf die IV-Stelle am 27. August 2013 einen neuen (ebenfalls anspruchsverneinenden) Vorbescheid erliess (Urk. 7/154), wogegen der Versicherte am 26. September 2013 Einwände erhob (Urk. 7/160).
Mit Verfügung vom 5. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 7/163 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 3 Mitte Ziff. 1-2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.3 Gemäss Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei einem Intelligenz-Quotienten (IQ) von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (s. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 E. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2), wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die (vom neuropsychologischen Gutachter attestierte) Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei nicht plausibel, der Beschwerdeführer sei bis 2009 mit kurzem Unterbruch immer erwerbstätig gewesen und habe seit 1999 als Lagerist und Chauffeur ein seinen beruflichen Möglichkeiten entsprechendes Einkommen erzielt, dissoziative Bewegungsstörungen gehörten zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organische Grundlage und eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit und sei nicht als komorbid zu betrachten (S. 2 unten). Aus rechtlicher Sicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die bisherige wie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben; somit bestehe kein Anspruch auf eine Rente und ebenso sei der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, im Feststellungsblatt vom 16. März 2009 sei vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ausdrücklich festgehalten worden, dass ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und berufliche Massnahmen indiziert seien (S. 2 oben).
Die neuropsychologische Begutachtung habe multiple Defizite ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Lagerist und Chauffeur wie auch für eine angepasste Tätigkeit um zirka 40 % einschränkten (S. 3 oben). Die Begutachtung habe einen IQ von 66 (eine Erhöhung gegenüber früheren Abklärungen) ergeben, was rechtsprechungsgemäss eine verminderte Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 4 Mitte). Er habe - aus näher dargelegten Gründen - Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 4 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, führte am 16. März 2009 aus, in den vorliegenden medizinischen Unterlagen werde ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden (Minderintelligenz) beschrieben; der Beschwerdeführer sei zwar in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 100 % arbeitsfähig, bekunde aber gesundheitsbedingt Mühe mit der Stellensuche. Berufliche Massnahmen seien indiziert (Urk. 7/25 S. 3 unten).
3.2 Im Y.___-Gutachten vom 15. März 2012 (Urk. 7/93/2-27) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt (S. 23 Ziff. 5.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 23 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- unreife und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Borderline-Intelligenz (ICD-10 F79.9)
- funktionelle Gangstörung bei Status nach thorakolumbalem Schmerzsyndrom bei BWS-/LWS-Prellung Juli 2009
- anamnestisch Status nach Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) -Meningitis 1993
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht kämen sie zum Schluss, dass beim Exploranden für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 25 oben). Es würden keine beruflichen oder medizinischen Massnahmen empfohlen (S. 25 Ziff. 6.8).
3.3 Die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik für Neurologie des A.___ nannten im Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/123/1-4) als Diagnose eine seit Juli 2009 bestehende dissoziative Bewegungsstörung (Ziff. 1.1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 15. August 2012 (Ziff. 1.6), dem Tag der ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2).
3.4 Am 23. März 2013 erstattete Dr. phil. B.___ ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/133/2-19).
Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 f.) und die von ihm am 5. und 7. März 2013 erhobenen Befunde (S. 10 ff.).
Er führte aus, die umfangreiche und detaillierte neuropsychologische Abklärung ergebe zahlreiche durchschnittliche und zahlreiche unterdurchschnittliche Leistungen, welche teilweise diskret (unterer Durchschnittsbereich), mehrheitlich leicht und vereinzelt leicht bis mittelschwer reduziert seien. Die Messung der Testintelligenz (WIE) ergebe einen Gesamt-IQ von 66 (S. 14 Ziff. 4.7).
Es lägen multiple neuropsychologische Defizite vor. Diese neuropsychologischen Defizite im engeren Sinne seien überlagert durch die deutlich verminderte psychophysische Belastbarkeit, welche klar im Vordergrund stehe und offenbar massgeblich durch die Schmerzsituation bedingt sei. Der Schweregrad der eigentlichen neuropsychologischen Störung könne deshalb nicht exakt angegeben werden; wahrscheinlich entspreche sie einer leichten Störung. Alles in allem liege also eine mittelschwere Störung vor (S. 16 Ziff. 4.9).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 1):
- multiple leicht ausgeprägte neuropsychologische Defizite bei einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 66 beziehungsweise 71), entsprechend einer Lernbehinderung, wahrscheinlich im Rahmen einer kongenitalen Hirnschädigung, überlagert durch eine im Vordergrund stehende, deutlich verminderte psychophysische Belastbarkeit, welche offenbar massgeblich schmerzbedingt ist
- sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigungen oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD10 F07.8), wahrscheinlich im Rahmen einer kongenitalen Hirnschädigung
Zur Arbeitsfähigkeit verwies er auf die A.___-Beurteilung (vorstehend E. 3.2), wonach wegen der dissoziativen Bewegungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 17 Ziff. 2).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ am 10. Juni 2013 aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt 1999-2010 als Lagerist und Chauffeur gearbeitet. Rein aufgrund der vorbestehenden neuropsychologischen Defizite sei die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit wahrscheinlich um zirka 40 % eingeschränkt; dasselbe gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sehr wahrscheinlich seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Urk. 7/140 unten).
4.
4.1 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/59) ergibt sich folgende Erwerbsbiographie:
Arbeitgeber | von | bis | = Monate |
C.___ | August 1993 | August 1995 | 25 |
D.___ | September 1995 | März 1996 | 7 |
arbeitslos | Oktober 1996 | Februar 1997 | 5 |
E.___ | März 1997 | April 1999 | 26 |
F.___ | April 1999 | August 2001 | 30 |
G.___ | September 2001 | Juni 2006 | 58 |
H.___ | Juni 2006 | September 2006 | 4 |
I.___ | Oktober 2006 | Dezember 2007 | 15 |
J.___ | Juli 2007 | Dezember 2007 | 6 |
K.___ | Juni 2008 | Juni 2008 | 1 |
L.___ | September 2008 | Oktober 2008 | 2 |
M.___ | November 2008 | Dezember 2008 | 2 |
N.___ | März 2009 | Dezember 2009 | 10 |
Vom 18. August 2008 bis 17. August 2010 befand sich der Beschwerdeführer in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/15/1).
4.2 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 13. November 2009 (Urk. 7/33) war der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2009 bei der N.___ als Chauffeur beschäftigt (Ziff. 2.1 und 2.7), dies nach dem Unfall vom 10. Juli 2009 ab 9. November 2011 in einem Arbeitsversuch von 50 % (Ziff. 2.8). Der Monatslohn betrug Fr. 4‘000.-- und wurde als leistungsentsprechend bezeichnet (Ziff. 2.10).
4.3 Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer einen IQ von unter 70 aufweist (vorstehend E. 3.4), was gemäss Rz 1011 KSIH eine verminderte Arbeitsfähigkeit vermuten lässt (vorstehend E. 1.3).
Dementsprechend wurde von Seiten des RAD im Jahr 2009 das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens (Minderintelligenz) bejaht (vorstehen E. 3.1), und auch der von der Beschwerdegegnerin beauftragte neuropsychologische Gutachter erachtete die Arbeitsfähigkeit als deswegen eingeschränkt (vorstehend E. 3.5), auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelte, dass er für den von ihm genannten spezifischen Grad der Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung abgab.
4.4 Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.1) belegt, dass auch die von Rz 1011 KSIH geforderten weiteren Kriterien erfüllt sind. Im IKAuszug sind von 1993 bis 2009 insgesamt zwölf Arbeitsstellen registriert. Ein Arbeitsverhältnis (2001-2006) dauerte länger als fünf Jahre, deren drei dauerten 2 – 2 1/2 Jahre, eines war überjährig und sieben weitere waren unterjährig. Die überjährigen Arbeitsverhältnisse liegen eher weiter zurück; ab 2006 sind fast ausschliesslich nur noch unterjährige Arbeitsverhältnisse zustande gekommen.
Offensichtlich behindert der genannte Gesundheitsschaden den Beschwerdeführer im Finden und vor allem Beibehalten geeigneter Arbeitsstellen.
Damit ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu bejahen.
4.5 Daran ändert der Umstand nichts, dass im Y.___-Gutachten die Borderline-Intelligenz als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (vorstehend E. 3.2). Auch dass die Ärzte des A.___ die von ihnen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit mit einer Diagnose begründeten, die rechtsprechungsgemäss zu den unklaren Beschwerdebildern mit fraglicher Versicherungsrelevanz gehört (vorstehend E. 3.3), ändert nichts daran, dass die ausgewiesene IQ-Problematik den Beschwerdeführer erwerblich in einem Masse beeinträchtigt, welches seinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründet.
4.6 Mithin ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, aufzuheben.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
5.3 Damit erweist sich das Gesuch vom 9. Dezember 2013 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 3) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher