Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01137 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Dezember 2014
in Sachen
X.___, geb. 1999
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Procap Schweiz
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, wurde von ihren Eltern am 11. August 1999 wegen Geburtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Nachdem medizinische und Sonderschulmassnahmen zugesprochen worden waren (vgl. beispielsweise Urk. 6/7-8, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/36, Urk. 6/39), wurde im Jahr 2002 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/29) gestellt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess das Formular betreffend Hilflosigkeit ausfüllen (Urk. 6/45), holte den Bericht des behandelnden Kinderarztes Dr. med. A.___ vom 8. Oktober 2003 (Urk. 6/53) ein und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 23. Januar 2004, Urk. 6/57). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine Entschädigung infolge leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 6/62). Zusätzlich wurde ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2002 beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag übernommen (Verfügung vom 3. Februar 2004, Urk. 6/63). Die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/65) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2004 gut (Urk. 6/70) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/72). Mit Wirkung ab 1. August 2002 wurde ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit leichten Grades und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittleren Grades beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag zugesprochen (Urk. 6/71).
1.2 Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2005 holte die IV-Stelle den Bericht des Kinderarztes Dr. med. B.___ vom 14. Juni 2005 ein (Urk. 6/97) und veranlasste einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag (Bericht vom 25. Juli 2005, Urk. 6/101). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2005 (Urk. 6/102) und mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Entschädigung infolge einer Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag pro Aufenthaltstag zu Hause zu.
Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juni 2008 (Urk. 6/149 S. 5 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Juni 2008 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderter Anspruch auf eine Entschädigung infolge schwerer Hilflosigkeit (Urk. 6/151).
1.3 Eine weitere Revision der Hilflosenentschädigung wurde im August 2013 in die Wege geleitet (Urk. 6/193) und ein neuer Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag eingeholt (Abklärungsbericht vom 17. September 2013, Urk. 6/194). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/195, Urk. 6/200) und Einholen einer Ergänzung zum Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/203) reduzierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. November 2013 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 31. Dezember 2013. Pro Aufenthalt zu Hause werde weiterhin zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden pro Tag übernommen (Urk. 6/202 = Urk. 2).
2. Die Eltern der Versicherten erhoben am 9. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei der Versicherten weiterhin eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Eltern der Versicherten am 17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, die Versicherte sei in fünf von sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen unverändert auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe sie jedoch grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit erlangen können und benötige keine Dritthilfe mehr, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet werden könne. Sie verfüge über alle notwendigen Ressourcen, um sich selber zudecken zu können. Das Wegrutschen der Decke und das sorgfältige Bedecken der Füsse könne mit einfachen und zumutbaren Vorkehrungen (wie zum Beispiel Bändelfixation) vermieden beziehungsweise sichergestellt werden. Da die Versicherte zudem zuverlässig feststellen könne, ob sie kalt habe, sei sie nicht gefährdet, sich ungenügend zu decken. Dass die Stuhlposition beim Absitzen am Tisch durch die Eltern justiert werde, um Verschmutzungen der Kleider vorzubeugen, sei verständlich. Diese Massnahme könne allenfalls als lebenspraktische Begleitung gesehen werden, welche erst bei Erwachsenen Berücksichtigung finde. Allfällige Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig erachtet werden. Der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand betrage 4 Stunden und 11 Minuten, weshalb unverändert ein Anspruch auf die Entrichtung des leichten Intensivpflegezuschlags bestehe (Urk. 2 S. 3).
2.2 Dagegen machten die Eltern der Versicherten geltend, es bestehe auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilfsbedürftigkeit. Obwohl die Versicherte theoretisch dazu in der Lage wäre, sich selber zuzudecken, tue sie dies nicht. Sie werde jeden Abend von den Eltern so zugedeckt, dass sie nicht friere. Beim Essen werde die Versicherte zudem mit dem Stuhl zurechtgerückt und zum Tisch geschoben. Auch wenn sie den Stuhl selber schieben könne, mache sie es nicht so, dass sie korrekt sitze, um essen zu können. Auswärts sei mehr Hilfe nötig, da die Stühle in der Regel nicht rutschten. Es bestehe somit keine funktionelle Selbständigkeit, da direkte und indirekte Hilfe nötig sei. Es sei kein Revisionsgrund gegeben, weshalb die Reduktion der Hilflosenentschädigung aufzuheben sei (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 25. Juli 2005 (Urk. 6/102) zu einer wesentlichen Verbesserung in den relevanten Teilbereichen gekommen ist, welche die Reduktion der Entschädigung mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rechtfertigt. Strittig ist dabei insbesondere die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen.
Dabei kann die Mitteilung betreffend den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit vom 11. Juni 2008 (Urk. 6/151) nicht als Vergleichszeitpunkt herangezogen werden, da dieser Mitteilung keine eigentliche materielle Anspruchsprüfung basierend auf einen Abklärungsbericht zugrunde lag (vgl. Urk. 6/150).
2.4 Unbestritten und gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 6/149 S. 5 f., Urk. 6/194) ausgewiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Versicherte bedarf zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe und persönlicher Überwachung, womit für die genannten Bereiche insgesamt ein Mehraufwand pro Tag von 4 Stunden und 11 Minuten besteht (vgl. Urk. 6/194 S. 5). Damit hat die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen leichten Intensivpflegezuschlag.
3.
3.1 Im vorliegend einzig strittigen Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hatte Dr. B.___ im Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 14. Juni 2005 festgehalten, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl (Urk. 6/97 S. 3).
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen war im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2005 angeführt worden, die Versicherte müsse in der Nacht in einem Schlafsack angebunden werden, ansonsten sie in der Nacht aufstehe, was sehr gefährlich sei, da sie die Gefahren in der Wohnung nicht abschätzen könne. Sie müsse auch ins Bett gelegt werden, da sie sich weigere, ins Bett zu gehen. Für das Anbinden im Schlafsack wurde ein Mehraufwand von circa 2 Minuten pro Tag berücksichtigt (Urk. 6/101).
3.2 Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. Juni 2008 aus, die Versicherte leide an einer schweren Mehrfachbehinderung, das Leiden sei progredient. Sie sei in allen Bereichen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen. Über die spezifisch notwendigen Hilfestellungen informiere das Beiblatt (Urk. 6/149 S. 4). Im Beiblatt gleichen Datums kreuzte Dr. B.___ betreffend die Frage, ob im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein regelmässiger Mehraufwand bestehe, „Nein“ an und machte keine Ausführungen zur Art der Hilfeleistung (S. 5).
3.3 Im Revisionszeitpunkt liegen der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2013 (Urk. 6/194) sowie die Ergänzung vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/203) vor. In Bezug auf den strittigen Bereich wurde festgehalten, es bestehe funktionelle Selbständigkeit. Die Versicherte könne alle erforderlichen Positionswechsel ohne Dritthilfe durchführen. Mit dem Stuhl könne sie zwar vor- und zurückrücken, seitwärts gelinge ihr das jedoch nicht, weshalb auf eine korrekte Position des Stuhles geachtet werden müsse. Am Morgen werde die Versicherte von den Eltern geweckt und am Abend ins Bett gebracht. Eine Fixierung im Bett sei nicht mehr nötig. Zwar komme es noch vor, dass die Versicherte nach dem zu Bett gehen nochmals aufstehe, sie könne dann aber aufgefordert werden, sich wieder hinzulegen. Das korrekte Zudecken falle ihr noch schwer und werde von den Eltern beim Gutenachtsagen überwacht beziehungsweise übernommen. Unter Anmerkung führte die Abklärungsperson an, aufgrund der erlangten Selbständigkeit könne der Bereich nicht weiter angerechnet werden. Die Übernahme des Zudeckens sei Teil des Abendrituals zwischen Eltern und Tochter, welches gleichzeitig einen Anteil Überwachung beinhalte (Sicherstellung, dass die Versicherte „richtig“ zugedeckt sei) (Urk. 6/194 S. 2 f.).
In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/203 S. 1) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte könne unbestrittenermassen selbständig aufstehen, absitzen und abliegen. Sie sei dabei auch nicht auf indirekte Hilfestellungen angewiesen. Es bestehe grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit. Betreffend Zudecken könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte sich selbständig zudecken könne. Sie verfüge über die notwendigen körperlichen Ressourcen wie Beweglichkeit der Gliedmassen und mögliche Bewegungskoordination. Dies zeige sich insbesondere im Bereich Ankleiden/Auskleiden, wo sie komplexe beidhändige Vorgänge beherrsche bei genügend Zeit. Das Zudecken im Bett erfordere keine derart feinabgestimmten Bewegungsabläufe. Die Versicherte könne zudem zuverlässig feststellen, ob sie kalt habe, sei also nicht gefährdet, sich ungenügend zuzudecken. Betreffend die Notwendigkeit, darauf zu achten, dass die Füsse bedeckt seien und die Decke nicht vom Bett rutsche, könnten diese Missgeschicke mit einfachen und zumutbaren Vorkehrungen (zum Beispiel Bändelfixation) vermieden werden. In Bezug auf das korrekte Sitzen am Esstisch führte die Abklärungsperson an, die Versicherte sei in der Lage, sich selbst zu Tisch zu begeben und sich selbständig hinzusetzen, wovon sie sich vor Ort habe überzeugen können. Dass daheim und in der Schule die Stühle gefilzt seien, sei zumutbar. Die allfällig notwendige Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig gewichtet werden. Dass die Eltern die Stuhlausrichtung justierten, sei verständlich und könne allenfalls als lebenspraktische Begleitung im Höchstfall von einigen Minuten pro Tag gesehen werden. Lebenspraktische Begleitung sei jedoch bei Jugendlichen nicht anerkannt. Eine allenfalls entstehende Zusatzverschmutzung könne durch Anlegen eines pflegeüblichen Kunststofflatzes minimiert werden, was jedoch zum Bereich Ankleiden/Auskleiden gehöre, welcher bereits anerkannt sei. Es liege somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilflosigkeit vor (S. 2).
3.4 Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2013) wird betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ausgeführt, eine Hilflosigkeit liege vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen könne. Bei der Abklärung seien die verschiedenen örtlichen Situationen (zum Beispiel zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu beurteilen (RZ 8015). Unter RZ 8016 wird festgehalten, die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen sei), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto sei nicht erheblich und alltäglich. Damit liege hier keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor. Sei hingegen die versicherte Person im Bett nicht in der Lage, sich selber zuzudecken oder zu lagern, gelte sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos.
4.
4.1 Im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005, als eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen worden war (Urk. 6/102), ist es - entgegen der Auffassung der Eltern der Versicherten - zu einer wesentlichen Verbesserung im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen gekommen. Diese Verbesserung im genannten Teilbereich ergibt sich nicht nur aus dem Vergleich der medizinischen Einschätzungen durch Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008, sondern auch aus dem Vergleich der Abklärungsberichte der Jahre 2005 und 2013. So war im Jahr 2005 von Dr. B.___ attestiert worden, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl (Urk. 6/97 S. 3). Dieser Hilfe bedarf die Versicherte unbestrittenermassen nicht mehr (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.2, E. 3.3). Im Vergleich zum Jahr 2005 ist zudem unbestritten, dass die Versicherte in der Nacht nicht mehr in einem Schlafsack angebunden werden muss. Sie muss auch nicht mehr ins Bett gelegt werden (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.1, E. 3.3).
4.2 Somit stellt sich die Frage, ob die nunmehr geltend gemachten Hilfestellungen im Sinne des korrekten Zudeckens beim Zubettgeben beziehungsweise des Zurechtrückens des Stuhls am Esstisch bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung Berücksichtigung finden können. Vorweg festzuhalten ist, dass Dr. B.___ bereits im Bericht des Jahres 2008 festgehalten hatte, die Versicherte benötige im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keiner (regelmässigen) Hilfe (Urk. 6/149 S. 5). Diese Einschätzung hat auch bei der vorliegenden Beurteilung der Hilflosigkeit Gültigkeit, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten wäre (vgl. beispielsweise den Bericht betreffend Weiterführung der Physiotherapie vom 30. Januar 2012, Urk. 6/175 S. 5). Somit besteht aus ärztlicher Sicht keine Notwendigkeit für die geltend gemachten Hilfestellungen.
Des Weiteren können auch gestützt auf den Abklärungsbericht und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson (E. 3.3), welche detailliert, umfassend und nachvollziehbar sind sowie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. 1.5), die geltend gemachten Hilfestellungen nicht berücksichtigt werden. So ist es der Versicherten aus motorischer Sicht unbestrittenermassen möglich, sich nicht nur selber ins Bett zu begeben, sondern sich auch selbständig zuzudecken. Dass sich die Versicherte vor dem Einschlafen nicht korrekt zudecke, vermag dagegen nicht zu überzeugen beziehungsweise eine anrechenbare Hilfestellung zu verursachen, zumal sie - mangels anderslautender Ausführungen - während der ganzen Nacht dazu in der Lage ist, sich ausreichend zugedeckt zu halten. Wäre die Versicherte hierzu nicht in der Lage, müsste sie nicht nur beim Zubettgehen, sondern auch mehrere Male in der Nacht wieder zugedeckt werden, kann doch die Decke während des Schlafens verrutschen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden festgehalten wurde, die Versicherte teile zuverlässig mit, wenn sie friere (Urk. 6/194 S. 2). Es ist den Eltern ferner zumutbar, das Verrutschen der Decke mit einfachen Mitteln zu verhindern (zum Bespiel Bändelfixation oder unter die Matratze Klemmen).
Betreffend die richtige Sitzposition am Tisch ist ebenfalls auf die Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen, zumal die Versicherte auch gemäss ärztlicher Einschätzung in der Lage ist, sich in ausreichendem Masse selber an den Tisch zu begeben, um die Mahlzeiten einzunehmen. Verschmutzungen könnte mit dem Anbringen eines Latzes begegnet werden. Dabei ergeben sich auch aus den Schul-, Ergotherapie- oder Physiotherapieberichten keine Anhaltspunkte, wonach die Versicherte nicht in der Lage sein soll, sich selber genügend zuzudecken oder sich am Tisch in ausreichendem Ausmass richtig zu installieren (Urk. 6/117 S. 3, Urk. 6/136 S. 2 f., Urk. 6/143 S. 7-10, Urk. 6/162 S. 6-9, Urk. 6/175 S. 6 f.). Im Übrigen kann das Zurechtrücken des Stuhls in einem Restaurant nicht als regelmässige Hilfe gewertet werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Eltern der Versicherten anlässlich der Abklärung vor Ort im September 2013 angaben, die Betreuung sei im Verlauf der Zeit etwas weniger anstrengend geworden (Urk. 6/194 S. 2 oben), was mit den Beobachtungen der Abklärungsperson übereinstimmt.
4.3 Zusammenfassend ist es somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen, weshalb die Reduktion der Hilflosenentschädigung durch die IV-Stelle gerechtfertigt war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den gesetzlichen Vertretern der Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/203
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher