Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01142




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, meldete sich am 28. Februar 2001 unter Hinweis auf einen am 30. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfall mit commotio cerebri, neuropsychologischen Defiziten und psychischen Unfallfolgen, eventuell einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Y.___), sprach ihm mit Verfügung vom 6. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Oktober 2000 zu (Urk. 8/33). Die Unfallversicherung richtete dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/54) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30. Oktober 1999 ab 1. De-zember 2003 eine ganze Invalidenrente als Komplementärrente aus.

    Mit Mitteilungen vom 21. August 2003 (Urk. 8/45) und vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/72) teilten die IV-Stelle Y.___ und - zufolge Wechsels des Wohnsitzes des Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Im Juni 2011 wurde aufgrund von Observationsmaterial des für den Schadenfall vom 30. Oktober 1999 zuständigen Haftpflichtversicherers (Urk. 8/89) ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/92) und im Anschluss der Befragung des Versicherten durch die IV-Stelle (Urk. 8/93/4-13) mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 8/101) die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente verfügt. Sodann holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 8/102) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welches am 30. August 2012 (Urk. 8/127) erstattet wurde. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2013 (Urk. 8/135) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (adäquate psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung) auferlegt. Gegen diese Auflage opponierte der Versicherte mit der Begründung, er unterziehe sich bereits seit September 2012 der auferlegten Behandlung, was bei der IV-Stelle aktenkundig sei (Urk. 8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148, Urk. 8/152) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2013 die Rente ab dem Zeitpunkt der Sistierung ein (Urk. 7/157 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), die Rentenzahlungen seien ab Einstellung (1. August 2011) wieder aufzunehmen, und es sei ihm einstweilen weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Ferner seien ihm Eingliederungsmassnahmen, eine Berufsberatung und ein berufliches Aufbautraining zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.6    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

a.die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und

b.die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Diese Massnahmen beinhalten gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Abs. 2 IVG (lit. a), Massnahmen beruflicher Art (lit. b), die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. c) und die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (lit. d).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be-schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht eingestellt hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

2.2    Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bestehe gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Z.___ seit mindestens 2008 keine posttraumatische Belastungsstörung mehr und die depressive Problematik habe sich bis zum Sommer 2001 auf das Niveau einer Dysthymie verbessert mit aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei der Versicherte mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Zeit der Observation deutlich weniger depressiv gewesen sei und die Verschlechterung im Kontext der Konfrontation mit den Observationsergebnissen zu sehen sei. Neurologisch/somatisch seien keine Beeinträchtigungen ausge-wiesen. Somit bestehe für den Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit (Urk. 2 S. 1 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, im Untersuchungszeitpunkt (April 2012) sei er zu etwa 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen beziehungsweise gemäss den Gutachtern bestehe mindestens eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 6. März 2003 (Urk. 8/33) lagen die folgenden wesentlichen Arztberichte zu Grunde:

3.2    Der Beschwerdeführer zog sich anlässlich eines am 30. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfalls eine Commotio cerebri, eine nicht dislozierte Radiusschaftfraktur links, eine Rissquetschwunde (RQW) an Stirn und Augenbraue links, eine Nierenkontusion, eine Schulterkontusion links sowie Schürfwunden an beiden Knien zu (vgl. Bericht A.___ vom 5. November 1999, Urk. 8/27/208-210).

3.3    Am 26. März 2000 berichtete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, der Unfallversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 8/27/67-72) und führte aus, neben den übrigen Weichteilverletzungen inklusive dem Knochenbruch sei neurologisch aus dem ganzen Verlauf sicherlich eine Stirnkontusion vorhanden gewesen (S. 5). Heute finde er bei der Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde. Insbesondere könne er keine Parese des linken Armes feststellen und es gebe auch keine Hinweise für traumatisch bedingte Nerveneinklemmungen mit sensiblen oder motorischen Funktionsstörungen. Therapeutisch würde er versuchen, die Kopfwehtendenz mit einem niedrig zu dosierenden trizyklischen Antidepressivum zu behandeln. Zum weiteren sei sicher eine psychologische Betreuung und Unterstützung zwecks rascher Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sinnvoll. Weitere Therapien seien aus neurologischer Sicht nicht nötig. Ganz sicher sei es nicht zu einer namhaften Hirnverletzung gekommen und es bestünden auch keine Hinweise für eine sich entwickelnde posttraumatische Epilepsie (S. 6).

3.4    Eine am 12. September 2000 am Radiologischen Institut des C.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab eine unauffällige Darstellung des Gross- und Kleinhirnes, keine eindeutigen posttraumatischen Veränderungen und insbesondere keinen Hinweis für Hämosiderin-Artefakte oder malazische Veränderungen (Urk. 8/10/5).

3.5    Am 22. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ von Dr. med. D.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In seinem Bericht vom 4. Juli 2001 (Urk. 8/20/3-10) diagnostizierte Dr. D.___ eine PTBS (ICD-10 F43.1) in Kombination mit einem depressiven Syndrom (ICD-10 F32.1) und führte aus, einerseits konzentriere sich die psychische Störung auf die typischen drei Hauptsachen (Symptomkomplexe) einer PTBS, nämlich einerseits auf Albträume und inneres Wiedererleben bei Exposition gegenüber Triggersituationen, die mit dem Unfallort oder Unfällen zu tun hätten, andererseits auf Vermeidungsverhalten. Ferner bestehe der Symptomkomplex von innerer Erregung und Reizbarkeit. Daneben gebe es noch ein deutliches depressives Syndrom, indem der Beschwerdeführer zurückgezogen, in sich gekehrt, innerlich verzweifelt sei, suizidale Gedanken, Libidoverlust, Interesselosigkeit und Antriebsstörung habe (S. 7). Der Beschwerdeführer bedürfe dringend einer fachpsychiatrischen Behandlung. Zur Zeit sei er sicher arbeitsunfähig (S. 7 unten).

3.6    Dr. med. E.___, Assistenzarzt in der psychiatrischen Klinik F.___, welcher den Beschwerdeführer am 21. September 2001 in G.___ Sprache untersuchte, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 (Urk. 8/27/39-40) als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) kombiniert mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

3.7    Anlässlich einer Untersuchung in der Z.___ vom 8. Juli 2002 (Bericht vom 10. Juli 2002, Urk. 8/24/8-9 = Urk. 8/27/8-9) hielt Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, fest, von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich nur noch mässiggradige Restbeschwerden. Lumbal würden diese lumbosakral auf Höhe L4/L5 und L5/S1 angegeben. Es dürfte sich hier am wahrscheinlichsten um wirbelsäulennahe muskuloligamentäre Beschwerden handeln. Zervikal fänden sich ebenfalls mässige Restbeschwerden im Bereiche der mittleren Halswirbelsäule, welche den Beschwerdeführer in Ruhe und auch unter normaler Belastung nicht mehr wesentlich stören würden. Er empfehle noch einige Sitzungen Physiotherapie durchzuführen mit dem Ziel, lumbal zu stabilisieren (S. 2).




4.    

4.1    Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. März 2003 und der nun strittigen Verfügung liegen im Rahmen der zwei Rentenrevisionen (im Jahr 2003; Urk. 8/41 und im Jahr 2008; Urk. 8/63) im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Im bei der IV-Stelle Y.___ am 2. Juni 2003 eingegangenen Verlaufsbericht von Dr. med. I.___, Praktische Ärztin, C.___ (Urk. 8/42), wurde ein stationärer Gesundheitszustand geschildert. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der Belastbarkeit, im Antrieb und Motivation und damit in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt (Ziff. 5).

4.3    Am 25. Juni 2008 wurde in der Z.___ eine ambulante psychiatrische Abklärung durchgeführt. Im Bericht vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/70/8-19) nannte Dr. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1):

- depressive Störung von zeitlich schwankendem Schweregrad, am ehesten dem Begriff einer sogenannten Double Depression entsprechend, zu codieren am ehesten als rezidivierende affektive Störungen (ICD-10 F38.1)

- Kriterien für eine fortbestehende PTBS nicht mehr erfüllt

Er führte aus, sein letzter Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe im März 2006 stattgefunden. Es habe sich insofern eine leichte Befundänderung ergeben, als jetzt eigentlich keine Hinweise auf eine immer noch bestehende wirklich relevante psychotraumatologische Störung mit Erlebnisdruck und spezifischer Vermeidung vorlägen. In gewisser Hinsicht bestehe aber weiter eine früher beschriebene leichte depressive Verstimmung beziehungsweise eine anhaltende depressive Episode, welche versicherungsmedizinisch zu leicht für eine Einschränkung der Zumutbarkeit erachtet werde (S. 10). Am ehesten leide der Beschwerdeführer an dem, was Double Depression genannt werde (S. 11 Mitte).

Die vorliegende depressive Störung habe sich zwar insofern gebessert, als im Intervall zwischen einzelnen, anscheinend deutlich stärkeren, depressiven Phasen ein Zustand vorliege mit deutlich stabilerer Stimmung, der einer Arbeitsleistung (zum Beispiel leichte Arbeiten) nicht mehr im Wege stehe. Das Problem seien die einzelnen Einbrüche, die begreiflicherweise bald zu einer Auflösung eines Arbeitsverhältnisses führen würden, wenn der Versicherte zu Hause bliebe (S. 11 unten). Insgesamt müsse man also von einer doch fassbaren Besserung auf psychiatrischem Gebiet sprechen, die allgemeine Lebenssituation bleibe jedoch unbefriedigend, mit Blick auf die Zukunft auch ungewiss und hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit würden Fragen offen bleiben (S. 12).

4.4    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/69) bei gleichbleibendem Gesundheitszustand aber geänderter Diagnose (Urk. 8/69/1) fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression und sei seit 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei durch die affektive Störung schwer eingeschränkt in seinen täglichen Aktivitäten. Auf kleinste Belastungen wie Erledigung von mehreren Alltagsgeschäften und quengelnde Kinder reagiere er mit schwersten Kopfwehattacken, die mit einem Rückzug in ein verdunkeltes Zimmer bewältigt werden könnten (Urk. 8/69/3).

4.5    Dr. J.___ berichtete am 12. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/102/5-6) und diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Major Depression seit 2003 und eine schwere Migräne (Ziff. 1.1). Sie führte aus, bezüglich Depression und Migräne bestehe ein unveränderter Verlauf. Der Beschwerdeführer komme in ihre Sprechstunde wenn er wieder Medikamente gegen die Migräne oder gegen die Schlafstörungen brauche. Wegen durchschnittlich zwei schweren Migräne-Attacken pro Woche gebe es keine Tätigkeit, die er während längerer Zeit ausüben könne (Ziff. 1.4). Die Prognose für eine Verbesserung sei sehr schlecht (Ziff. 1.5).

4.6    Dr. D.___, Z.___, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstellten am 30. August 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/127/1-11), wofür der Beschwerdeführer neurologisch (Urk. 8/127/12-30) und psychiatrisch (Urk. 8/127/31-77) untersucht worden war und am 26./27. April 2012 an einer EFL (Urk. 8/127/78-86) teilgenommen hatte. Zusammenfassend führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht liege nunmehr wieder eine relevant verstärkte Depressivität vor, aktuell zu klassifizieren als mitteschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), intensitätsmässig eher an der Grenze zu „schwer“, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr (Urk. 8/127/1-11 S. 1). Parallel dazu hätten bestanden und bestünden weiterhin auf der Ebene der Persönlichkeitsstruktur wahrscheinlich in die Jugend zurückreichende emotionale Entwicklungsdefizite mit Beziehungsvermeidung und Rückzugstendenz, diese im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeitsvariante (ICD-10 Z73.1). Zusammenfassend nannten die Gutachter als psychiatrische Diagnosen (S. 2):

- momentan mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anamnestisch zurückreichend depressive Episoden, wahrscheinlich rezi-divierend (ICD-10 F32, F33.1), zuletzt bis im Sommer 2011 auf das Niveau einer lediglichen Dysthymie (ICD-10 F34.1) im Sinne einer Besserung zurückgebildet

- maladaptiver Umgang mit der Kopfschmerzsymptomatik im Sinne einer sogenannten Symptomausweitung, allenfalls auch zu codieren als chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge

Aus neurologischer Sicht könne im Rückblick eine durch den Unfall bedingte initiale leichte traumatische Hirnverletzung ohne residuelle Läsion festgestellt werden. Angesichtes der im Vordergrund stehenden psychiatrischen Diagnosen könne gemäss neurologischer Beurteilung ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz nicht diagnostiziert werden. Somit liege ein Spannungstyp-Kopfschmerz vor, welcher auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sei. Die diagnostischen Kriterien einer Migräne seien nicht erfüllt (S. 2). Eine volle Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der aktuell angegebenen Intensität des gemäss den Angaben des Beschwerdeführers täglich bestehenden Dauerkopfschmerzes und der Frequenz der Kopfschmerzattacken nicht begründet werden (S. 3 oben).

Zusammenfassend und interdisziplinär hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer unter keinen aufweisbaren körperlichen Einschränkungen leide. Psychiatrisch sei mindestens momentan durch die erhebliche Depressivität (und von dieser abhängig die Kopfschmerzproblematik) eine Einschränkung ausgewiesen, die ungefähr 60 % eines Pensums einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausmache. Durch eine fachgerechte psychiatrische antidepressive Therapie inkl. Psychopharmaka könne der psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit relevant verbessert werden, so dass mittelfristig vom Erreichen der Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsleistung ausgegangen werden könne (S. 4).

4.7    Im Arztbericht vom 18. März 2013 (Urk. 8/138) nannte med. pract. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- anhaltende mittelgradige und stark angstgeprägte depressive Störung (ICD-10 F32.1)

- anamnestisch vor 2011 zurückreichende rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- anamnestisch Dysthymie (ICD-10 F34.1) und rezidivierende kurzdauernde depressive Episoden (ICD-10 F38.1) kombiniert mit einer sogenannten „Double Depression“

- Status nach durchgemachter PTBS (ICD-10 F43.1)

- anamnestisch maladaptiver Umgang mit Kopfschmerzproblematik, allenfalls im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Differentialdiagnose: Im Rahmen somatisierter Anteile der oben erwähnten Depression zu sehen.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Autoisolations- und Autoreinigungsbereich attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 11. Oktober 2012 (Ziff. 1.6). Für vergleichbare berufliche Tätigkeiten und selbst für behinderungsangepasste Verweistätigkeiten gelte, dass aufgrund der noch anhaltenden erheblichen depressiven und Angstproblematik, mit aktuell nur basaler psychophysischer Belastbarkeit, zum jetzigen Zeitpunkt eine berufliche Tätigkeit auf dem offenen Stellenmarkt nicht realistisch sei (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zu rechnen, allerdings sei der Zeitpunkt aktuell nicht vorhersehbar (Ziff. 1.9).

4.8    Im Vorbescheidverfahren beantwortete med. pract. L.___ mit Schreiben vom 16. September 2013 (Urk. 8/151) Fragen des Beschwerdeführers. Darin hielt er es für fraglich, dass es sich bei der aktuellen depressiven Störung lediglich und ausschliesslich um eine Reaktion auf psychosoziale Faktoren handle und verwies auf seine – näher ausgeführten – Berichte (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wies er darauf hin, dass bei günstigem Verlauf beziehungsweise erfolgreicher psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erwartet werden dürfte. Eine Halbtagstätigkeit in geschütztem Rahmen im Sinne eines Arbeitstrainings sei ab sofort zumutbar. Eine berufliche Integrationsmassnahme dränge sich auf und werde im Übrigen auch bereits im Gutachten D.___/K.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) empfohlen (S. 3).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/158). Darin führte dieser aus, der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gutachtens der Z.___, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden. Ein Nachweisbares Korrelat für die Kopfschmerzsymptomatik bestehe nicht, denn es sei insgesamt keine neurologische-somatische Beeinträchtigung festzustellen. Eine depressive Symptomatik im Sinne der Dysthymie führe rechtsprechungsgemäss zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für die akzentuierten Persönlichkeitszüge. Als invaliditätsfremd seien lange Stellenlosigkeit und auch die finanziellen Probleme nach der Rentensistierung zu betrachten. Schliesslich finde eine rein mit psychosozialen Faktoren begründete Verschlechterung der Dysthymie ab Sommer 2011 auf eine mindestens mittelgradige Depression aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Beachtung (S. 3 oben).

5.2    Dieser Ansicht kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

    Gestützt auf das umfangreiche Gutachten der Z.___ vom 30. August 2012 (vgl. vorstehend E. 4.6), auf welches abgestellt werden kann, da es den erforderlichen Kriterien vollumfänglich entspricht (vgl. vorstehend E. 1.5) und auf die medizinischen Berichte von med. pract. L.___ (vgl. vorstehend E. 4.7-8) besteht für eine Einstellung der Rente keine Grundlage. Es trifft nicht zu, dass die gestellten Diagnosen keine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen. Die gegenwärtige depressive Episode wurde zwar unbestrittenermassen durch psychosoziale Faktoren, das heisst durch die Observation, die Sistierung der Rente und die damit verbundenen Zukunftsängste getriggert. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (an der Grenze zu schwer) ist jedoch als verselbständigte psychische Störung neben den psychosozialen Belastungsmomenten diagnostiziert und damit existent. So hielt med. pract. L.___ fest, es stehe psychiatrisch ausser Zweifel, dass einem solchen psychischen Zustandsbild eigenständiger Krankheitswert beizumessen sei (Urk. 8/151 S. 2). Ob die chronischen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers unter den Begriff einer chronischen Schmerzstörung fallen (vgl. vorstehend E. 4.7) oder lediglich als Begleiterscheinung zur Depression zu betrachten sind (vgl. vorstehend E. 4.6), ist aufgrund der Akten nicht gesichert. Es besteht somit auch keine Grundlage, die Kopfschmerzproblematik isoliert zu betrachten und darauf die Überwindbarkeitsrechtsprechung anzuwenden, wie dies die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/158 S. 4).

    Zusammenfassend ist damit auf das in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtende Gutachten der Z.___ abzustellen, wonach von einer momentanen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 40 % in einer leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit auszugehen ist, welche durch entsprechende Massnahmen allenfalls bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann. Diese Einschätzung wurde auch von med. pract. L.___ geteilt, welcher von einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % ausging und berufliche Integrationsmassnahmen voraussetzte (vgl. vorstehend E. 4.7). Damit ist aber auch gesagt, dass im Verfügungszeitpunkt keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre.

5.3    Die Beurteilungen der Ärzte der Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) und von med. practL.___ (vgl. vorstehend E. 4.7-8) betreffend die attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit lassen erkennen, dass die grundsätzlich zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht voraussetzungslos im Umfang einer vollen Arbeitsleistung offenstehen und dass es zwecks Erreichen dieses Pensums vorgängig eines Arbeitstrainings beziehungsweise Integrationsmassnahmen bedarf, mithin nur unter Vorbehalt von Eingliederungsmassnahmen die Steigerung der Arbeitsfähigkeit und Eingliederung ins Erwerbsleben erfolgsversprechend sind. So führten die Gutachter der Z.___ aus, berufliche Beschäftigungsprogramme würden nach psychischer Besserung infolge fachpsychiatrischer Therapie einen wichtigen Stellenwert erlangen, da der Beschwerdeführer mittlerweile über 12 Jahre vom Arbeitsmarkt distanziert gewesen sei beziehungsweise in seinem jungen Alter zur Zeit des Unfalles im Arbeitsmarkt erst ungenügend Fuss gefasst habe (Urk. 8/127/8). Diese Einschätzung wurde von med. pract. L.___ bestätigt, welcher zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Belastbarkeitstraining im geschützten Rahmen voraussetzte (Urk. 8/138 Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). Die Gutachter nannten als Massnahmen beispielsweise ein Belastbarkeitstraining, ein Aufbautraining sowie wirtschaftliche Integration mit Support am Arbeitsplatz (Urk. 8/127/9). Sodann dokumentierte die EFL-Testung auch mässige Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz des Beschwerdeführers trotz fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden (Urk. 8/127/80), und es wurde im Bericht auf ein hohes Ausmass an ungünstigen Überzeugungen betreffend den Umgang mit Schmerzen und auf Rehabilitations- beziehungsweise Eingliederungshindernisse hingewiesen (Urk. 8/127/79-80). Somit wird die Notwendigkeit eines eigentlichen Aufbautrainings mit Eingliederungsmassnahmen bestätigt, zumal der Beschwerdeführer nicht selbst in der Lage ist, seine Arbeitskraft wiederherzustellen. Dies liegt auch auf der Hand: Dem Beschwerdeführer fehlt es nicht nur an einer Ausbildung, sondern auch an relevanten beruflichen Erfahrungen, auf die er bei der Selbsteingliederung zurückgreifen könnte. Der invalidisierende Unfall ereignete sich, als er 17 Jahre alt war.

    Schliesslich ist nach Durchführung der vorgenannten geeigneten Massnahmen nicht ohne weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da der Ausgang der Massnahmen noch offen ist. Bei der entsprechenden Einschätzung der Gutachter handelte es sich um eine Prognose, die nach den erfolgten Massnahmen einer Nachbeurteilung unterzogen werden muss (Urk. 8/127/4), was auch von med. pract. L.___ in seinen Berichten bestätigt wurde (Urk. 8/138 Ziff. 1.9, Urk. 8/151 S. 3).

    Unter diesen Umständen ist der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin durfte nicht von einer Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Entsprechend ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie das im Sinne des Gesagten Notwendige veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.


6.    Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung (BGE 129 V 370). Eine Rente kann jedoch revisionsweise erst aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn der Rentenbezüger hinreichend eingegliedert ist. Dies ist gemäss dem vorliegend zu fällenden Entscheid offensichtlich nicht der Fall (vgl. vorstehend E. 5.3). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 ist deshalb wieder herzustellen und die ganze IV-Rente ab Sistierungsdatum, das heisst ab Juli 2011 (Urk. 8/101), einstweilen weiterauszurichten.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler