Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01143 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 4. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, ist seit dem 1. November 2007 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Analschmerzen sowie eine Darmfunktionsstörung (beim Stuhlgang) beziehungsweise Bauchschmerzen meldete er sich am 26. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/10-11, Urk. 7/14, Urk. 7/18-19, Urk. 7/27), zog ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 7/24) bei und lud den Versicherten zum Standortgespräch ein (Urk. 7/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2013 (Urk. 7/35 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und seine gesundheitliche Lage sei nochmals zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Leiden mit langdauernder und andauernder Tangierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne ärztlicherseits kein nachvollziehbares Korrelat für die geklagten Schmerzen gefunden werden. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wiederum zu 100 % zumutbar (S. 1). Es liege somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Auf die Ausführungen von Dr. med. Z.___ vom 10. Oktober 2013 werde mangels Legitimation des Arztes sowie fehlenden Einwandes durch den Beschwerdeführer nicht weiter eingetreten (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass viele Untersuchungen durchgeführt worden seien, aus denen die Komplexität seiner Beschwerden hervorgehe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. März 2012 (Urk. 7/18) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische anale Schmerzen bei Status nach Einzipfelresektion am 25. Februar 2012 bei prolabierten Hämorrhoidalknoten
- Status nach multiplen und unergiebigen Abklärungen
- rezidivierende depressive Episoden im Rahmen der analen Problematik
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass zunehmende Schmerzen das längere Stehen respektive stehende Arbeiten im Lager verhindern würden. Sitzende Tätigkeiten seien aufgrund der chronischen Entzündung im Perianalbereich nicht über längere Zeit möglich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2 Am 29. April 2013 erfolgte die von der Taggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische sowie internistische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die ihr internistisches Gutachten am 21. Juni 2013 erstattete (Urk. 7/24/13-21) und folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte (S. 8):
- Hämorrhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen
- Status nach Einzipfelresektion am 25. Februar 2012 und Botoxinjektionen anal am 19. April 2012
Dr. A.___ führte aus, dass sich kein organisches Korrelat fände, welches die Beschwerden erkläre und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bedingen würde. Dr. B.___ (vgl. nachstehend E. 3.4) habe ihr am 8. Juli 2013 telefonisch mitgeteilt, dass die Verlaufsuntersuchung eine kleine Fistel gezeigt habe, welche allerdings keine Arbeitsunfähigkeit erkläre. Zusammenfassend führte Dr. A.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei (S. 9).
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 7. Juli 2013 (Urk. 7/24/3-12) und nannte weder eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bei 100 % Leistung arbeiten (S. 8).
3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 5. August 2013, auf die Angaben im Gutachten abzustellen. Aus medizinischer Sicht sei ab dem 8. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/29 S. 5). Mit erneuter Stellungnahme vom 16. September 2013 führte Dr. D.___ aus, dass trotz eingehenden Abklärungen kein Gesundheitsschaden gefunden worden sei, welcher eine hohe, andauernde oder lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 6).
3.4 PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital E.___, nannte mit Schreiben vom 28. August 2013 (Urk. 3/1) folgende Diagnose:
- Status nach Fistelutomie am 15. August 2013 mit/bei:
- subcutaner Analfistel bei 12 Uhr Steinschnittlage (SSL)
- Status nach Einzipfel-Resektion am 25. Februar 2012
PD Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von einer kontinuierlichen Besserung der Schmerzsymptomatik berichtet habe. Schmerzen habe er noch etwas beim Stuhlgang und auch nach längerem Laufen. Er werde nach dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit nächste Woche wieder mit seiner Arbeit beginnen.
3.5 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Schreiben zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, dass die dringend indizierte Physiotherapie des Beckenbodens mit Biofeedback bis heute bei Unmöglichkeit der analen Sondierung nicht habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass durchaus ein anatomisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden bestehe. Es müsse offen bleiben, wieso es beim Beschwerdeführer bei dem primär banalen Hämorrhoidprolaps zu der beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit und das Privatleben bis hin zur Sexualität massiv kompromittierenden Problematik gekommen sei (Urk. 3/2).
4.
4.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die beiden Teilgutachten von Dr. A.___ vom 21. Juni 2013 und Dr. C.___ vom 7. Juli 2013 (Urk. 7/24), wonach der Beschwerdeführer an Hämorrhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen leide, die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer aber zu 100 % zumutbar sei. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.2 Das Gutachten (vorstehend E. 3.2) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachterin und den Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine fachspezifische Begutachtung in Aussicht genommen hatte (Urk. 7/21), nach Erhalt des im Auftrag der Taggeldversicherung erstellten Gutachtens indessen darauf verzichtete, lässt keine Zweifel an der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Beurteilung aufkommen. Die angeforderte Begutachtung im Auftrag der Beschwerdegegnerin hätte zwar die Disziplinen Proktologie, Urologie, Psychiatrie und eventuell Neurologie beinhaltet, wogegen die tatsächlich erfolgte Begutachtung im Auftrag der Taggeldversicherung den internistischen und psychiatrischen Bereich umfasste. Eine proktologische beziehungsweise urologische Untersuchung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zwingend angezeigt, da nicht die Diagnose strittig war oder ist. Eine Internistin ist durchaus in der Lage, die Auswirkungen einer Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, so dass sich folglich hieraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt.
4.4 Die von Dr. Z.___ – einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie - diagnostizierte rezidivierende depressive Episode im Rahmen der analen Problematik (vorstehend E. 3.1) konnte anhand der gutachterlichen Beurteilung nicht bestätigt werden. Selbst der Beschwerdeführer machte keine psychischen Beschwerden geltend. Hierfür ergeben sich auch ansonsten keinerlei Hinweise.
4.5 Hinsichtlich der Hämorrhoiden wird die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch durch die Aussagen von PD Dr. B.___ gestützt, welcher eine kontinuierliche Besserung attestierte und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufnehmen werde (vorstehend E. 3.4). Auch führte er aus, dass die kleine Fistel keine Arbeitsunfähigkeit erkläre (vorstehend E. 3.2). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ stellte sich die Frage, inwiefern die wahrgenommenen Beschwerden tatsächlich noch organisch bedingt seien (Urk. 7/24 S. 17). Dennoch attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.1). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange – wie vorliegend – keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
4.6 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige Prüfung seiner gesundheitlichen Lage (Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeglicher adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es eine Zumutung sei, dass die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Legitimation seines Hausarztes geltend gemacht habe (Urk. 1 S. 1), so ist ihm zu entgegnen, dass hiermit nicht die fehlende Legitimation als Arzt, sondern die fehlende Legitimation zur Erhebung des Einwandes gegen den ergangenen Vorbescheid gemeint ist. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG kann die von einem Vorbescheid betroffene Person Einwände erheben, falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Dieses Vorgehen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend erhob der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ am 10. Oktober 2013 (Urk. 3/2) Einwände gegen den ergangenen Vorbescheid, obwohl es sich bei ihm nicht um eine vom Vorbescheid direkt betroffene Person handelt. Deshalb befasste sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit seinen Ausführungen. Vom Gericht hingegen wurden sie im vorliegenen Verfahren durchaus berücksichtigt, wenn auch ohne Einfluss auf das Ergebnis.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski