Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01144 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 20. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, Jahrgang 1964, hatte ursprünglich den Beruf des Kochs erlernt (ohne Abschluss) und sich dann „autodidaktisch“ zum Schlosser-Schweisser weitergebildet (Urk. 8/3 = 8/4 Ziff. 6.2). Ab 18. Juni 2001 arbeitete er als Schweisser in der Schlosserei der Y.___ im Stundenlohn. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. März 2003 auf, weil es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, seinen Beruf auszuüben, und sie keine andere Möglichkeit sah, ihn in ihrem Betrieb weiter einzusetzen (Urk. 8/2).
1.2 Am 24. März 2003 meldete sich X.___ wegen seit Winter 2001/02 bestehender zervikaler Diskushernie bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an, wobei er auf dem Formular sämtliche möglichen beruflichen Massnahmen sowie die Rente ankreuzte und erstere weiter mit „wird gewünscht“ versah (Urk. 8/3 = 8/4 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8). Die IV-Stelle Schwyz traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 5. Februar 2004 (Urk. 8/36) verfügte sie Folgendes: „Wir gewähren Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch unsere Berufsberatung. Die Voraussetzungen für eine Umschulung sind erfüllt“.
1.3 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete der IV-Stelle Schwyz am 14. April 2004, wie es in Bezug auf eine Umschulung zum Motorradmechaniker bestellt sei (Urk. 8/39 = 40). Am 19. Juli 2004 teilte der Versicherte mit, dass er in den Kanton Zürich umgezogen sei (Urk. 8/46 = 47). Daraufhin erfolgte am 12. August 2004 ein Delegationsauftrag der IV-Stelle Schwyz an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (Urk. 8/50 = 51). Die IV-Stelle Zürich klärte die berufliche Situation weiter ab (Urk. 8/54). Dabei gelangte sie unter Verweis auf das beigelegte Verlaufsprotokoll Berufsberatung zum Ergebnis, dass angesichts der instabilen medizinischen Situation der Zeitpunkt für die Prüfung von beruflichen Massnahmen „(noch) nicht gegeben“ sei und aktuelle Stellungnahmen insbesondere zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten einzuholen seien (Urk. 8/56). Sie schloss deshalb den Fall im September 2004 ab beziehungsweise gab ihn an die IV-Stelle Schwyz zwecks Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 8/57/3).
1.4 Schliesslich wurde der Versicherte - nachdem weitere medizinische Berichte bei der IV-Stelle Schwyz eingegangen waren (dazu siehe Urk. 8/60–69) – durch den Regionalen ärztlichen Dienst Zentralschweiz (RAD) für eine ärztliche Untersuchung „zur Objektivierung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Einschränkung im ergonomischen Leistungsprofil“ aufgeboten. Die Untersuchung fand am 3. Juni 2005 durch Dr. med. A.___ statt, welche u.a. wegen Diskrepanzen zwischen den subjektiven und den objektiven Befunden die Einleitung einer B.___-Abklärung vorschlug (Urk. 8/70/11 und 12). In der Folge hielt sich der Versicherte vom 24. Oktober bis 18. November 2005 in der B.___ auf (Schlussbericht vom 26. Januar 2006, Urk. 8/80). Auf Anfrage der IV-Stelle Schwyz hin ergänzte die B.___ ihre Angaben (Urk. 8/86). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass ihm nach Ablauf der einjährigen Wartefrist mit Wirkung ab 1. Juli bis 31. Oktober 2003 eine ganze IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zustehe, und mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 %; die beruflichen Eingliederungsmassnahmen von Seiten der IV würden vorerst abgeschlossen (Urk. 8/92). Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter Einwand erheben (Urk. 8/93/3). Schliesslich verfügte die IV-Stelle Schwyz am 1. Dezember 2006/8. Januar 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 8/95/4-7 und 8/96/1-4). Die Verfügung blieb unangefochten.
2. Mit Brief vom 11. September 2007 bat Dr. med. C.___, Hausarzt des Versicherten, die IV-Stelle Zürich um „eine Rentenrevision mit Erhöhung auf 100 %“ (Urk. 8/104/1). Die – nun inzwischen zuständig gewordene - IV-Stelle Zürich tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und kam im Vorbescheid vom 23. September 2008 zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei keine Verschlechterung ausgewiesen (Urk. 8/115). Am 4. November 2008 verfügte sie in diesem Sinne die Abweisung des Erhöhungsgesuchs (Urk. 8/116). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Im September 2011 erfolgte eine amtliche Rentenrevision (Urk. 8/118). In dem ihm zugesandten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente kreuzte der Versicherte an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben; weiter vermerkte er auf dem Formular (Ziffer 2.2) „Teilselbständigkeit (seit 2009)“ und legte seine Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 bei (Urk. 8/119).
3.2 Die IV-Stelle Zürich holte weiter einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie Berichte von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2011 (Urk. 8/120, 121 und 124) und der D.___ ein (Abteilungen Obere Extremitäten vom 15. März 2012 [Urk. 8/125] sowie Neurologie vom 22. März 2012 [Urk. 8/127]). Schliesslich gab sie im Mai 2012 ein Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, in Auftrag (Urk. 8/130 und 131), welches dieser am 13. Juli 2012 erstattete (Urk. 8/132/1-19; siehe auch Zusatzfragen und –antworten, Urk. 8/134 und 135).
3.3 Im Auftrag der IV-Stelle Zürich beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungshilfe führte die IV-Stelle Luzern (vgl. dazu Urk. 8/136) am 13. Juni 2013 am Arbeitsort von X.___ (Firma F.___) eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Bericht der IV-Stelle Luzern vom 1. Juli 2013, Urk. 8/137/1-5, 138 und 139). Die zuständige Abklärungsperson bei der IV-Stelle Zürich nahm zum Abklärungsbericht der IV-Stelle Luzern am 24. Juli 2013 Stellung und beantragte, es sei keine IV-Rente mehr auszurichten, da die Erwerbseinbusse nur noch 29 % betrage (Urk. 8/141). Gestützt auf das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. August 2013 (Urk. 8/142) erliess die IV-Stelle Zürich gleichentags den Vorbescheid, mit welchem sie wegen des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades einen weiteren Rentenanspruch verneinte und die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/143 und 144). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben und weiterhin die Ausrichtung mindestens einer halben Rente beantragen (Urk. 8/149/1-14), vgl. auch Urk. 8/145). Nach Prüfung der Vorbringen des Einsprechers (siehe Feststellungsblatt Einwand, Urk. 8/150) verfügte die IV-Stelle Zürich am 11. November 2013 wie angekündigt die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 8/151 = Urk. 2).
4.
4.1 Gegen diese Verfügung liess X.___ Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es seien der Vorbescheid vom 19. August 2013 und die Verfügung vom 11. November 2013 aufzuheben und ihm weiterhin mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle Zürich beantragte gestützt auf ihr Feststellungsblatt (Urk. 8/150) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Es folgten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Replik des Beschwerdeführers (Urk. 11) und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 14).
4.2 Auf die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Replik „formelle Rechtsverweigerung/Verweigerung des rechtlichen Gehörs“ geltend, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2013 auseinandergesetzt habe. Gemäss § 28 GSVGer sei die ZPO subsidiär anwendbar. Nach der Zivilprozessordnung (Art. 222 Abs. 2 ZPO) müssten die Forderungen substantiiert bestritten werden. Eine pauschale Bestreitung sei nicht zulässig, weshalb die Forderungen als anerkannt zu betrachten seien. Da die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 21. Januar 2014 lediglich eine pauschale Bestreitung der Forderungen vorgenommen habe, müsse bereits aus formellen Gründen die Beschwerde gutgeheissen werden (Urk. 11 S. 2-3).
1.2 Damit verkennt der Beschwerdeführer die vor dem hiesigen Gericht geltenden Verfahrensregeln gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 13 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer): Der sozialversicherungsrechtliche Prozess wird von der Offizialmaxime beherrscht, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat, die notwendigen Beweise erhebt, in der Beweiswürdigung frei ist und an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Zudem ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Vorbescheid, Verfügung und Feststellungsblatt rechtsgenügend zu entnehmen, aus welchen Gründen diese den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint, was gerade auch dessen Vorbringen in Beschwerde- und Replikschrift klar aufzeigen. Eine Gutheissung der Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Dabei kommt bei Erwerbstätigen der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten - wie ausgeführt - auch bei der Rentenrevision, weshalb die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert. Dabei soll allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Wesentlichen damit, dass sein Gesundheitszustand „sich seit dem Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 bis heute verschlechtert und nachweislich nicht verbessert“ habe. Wäre er heute gesund, so würde er immer noch seine angestammte Tätigkeit als Schweisser/Schlosser ausüben, weshalb eine Änderung in der Bemessungsart der Invalidität nicht zulässig sei. Die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode sei falsch (Urk. 1).
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm demgegenüber an, der Versicherte würde heute auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung sein eigenes Motorradgeschäft führen. In Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode beziehungsweise des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ermittelte sie das Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE), weil auf die Abschlüsse des sich noch in der Aufbauphase befindlichen Geschäfts nicht abgestellt werden könne (Urk. 2).
2.4
2.4.1 Vergleichsbasis für die vorliegend angefochtene Rentenaufhebungsverfügung vom 11. November 2013 (Urk. 2) ist die Revisionsverfügung vom 4. November 2008, in welcher die Beschwerdegegnerin nach getätigten medizinischen Abklärungen zum Schluss kam, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen, und deshalb das Rentenerhöhungsgesuch abwies (vgl. Urk. 8/142/4). Im Feststellungsblatt vom 23. September 2008 wurde dazu ausgeführt, dem Versicherten sei nach wie vor eine wie „damals“ (d.h. im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache, Verfügung vom 1. Dezember 2006/8. Januar 2007 [Urk. 8/95/4-7 und 96/1-4]; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.) definierte körperliche Tätigkeit ohne Zwangshaltungen zu 70 % zumutbar. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte ein Einkommensvergleich mit „VE und IVE gemäss Vorbescheid vom 11.10.06 aufgerechnet auf das Jahr 2007“. Das Valideneinkommen betrug somit Fr. 77‘159.66 und das Invalideneinkommen Fr. 34‘381.80, der daraus resultierende IV-Grad 55 % (Urk. 8/113/3).
2.4.2 Im Jahre 2009 machte sich der Beschwerdeführer selbständig und gründete die Firma F.___. Dieser Umstand stellt klar eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen – erwerblichen - Verhältnissen dar, die auch geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt folglich vor. Der Beschwerdeführer verkennt dies, wenn er sich nur auf seinen nicht verbesserten Gesundheitszustand beruft. Denn auch die Beschwerdegegnerin geht nicht davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verändert beziehungsweise verbessert hätte, sondern sieht den Revisionsgrund zutreffend in der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer. Es stellt sich folglich weiter die Frage nach der nun (neu) anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
2.4.3 Bei Selbständigerwerbenden kann die ausserordentliche Bemessungsmethode zum Zuge kommen. Auf die hier vorliegende – in der Praxis nicht sehr häufig vorkommende - Konstellation, dass Jahre nach dem Eintritt der Invalidität erstmals eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, ist sie jedoch aus folgenden Gründen nicht anwendbar:
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Versicherte heute auch als Gesunder ein eigenes Motorradgeschäft führen würde, weil er gemäss den IV-Vorakten schon vor vielen Jahren eine Umschulung zum Motorradmechaniker gewünscht habe. Es trifft zwar zu, dass der – gesundheitlich bereits eingeschränkte und später ab 1. Juli 2003 rückwirkend auch berentete - Versicherte diesen Wunsch beziehungsweise diese Idee im Frühjahr 2004 gegenüber der IV-Stelle Schwyz geäussert hat (Urk. 8/39, 8/78); später hat er sie dann aber selber wieder verworfen (Urk. 8/57/3). Im weiteren Verlauf des IV-Verfahrens – auch während der Abklärung in der B.___ (Urk 8/80/11-13) – wurde sie dann gar nicht mehr erörtert beziehungsweise es standen andere Berufsziele im Fokus. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wäre er heute gesund, würde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Schlosser/Schweisser arbeiten, da der Verdienst im Vergleich zum Motorradmechaniker viel grösser sei, lässt sich nicht einfach von der Hand weisen. Rechtsprechungsgemäss ist zudem prinzipiell davon auszugehen, dass die betreffende (angestammte) Tätigkeit ohne gesundheitliche Einbusse weiterhin ausgeübt worden wäre (so etwa BGE 134 V 325). Es kann jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer, der seit mindestens 1986 bis zur Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin - aus gesundheitlichen Gründen - per 31. März 2003 im Metallbau tätig gewesen war (Urk. 8/80/3 und 4), heute als Gesunder ein Motorradgeschäft führen würde. Anzufügen bleibt, dass auch die IV-Stelle Zürich bei Erlass der (ersten) Revisionsverfügung vom 4. November 2008 als Valideneinkommen das Einkommen aus der angestammten Tätigkeit als Schlosser/Schweisser eingesetzt hat. Auch wenn zutrifft, dass durch die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Revisionsgrund gesetzt wurde, so führt dies nach dem Gesagten nicht automatisch zu einer anderen Methode der Bestimmung des Valideneinkommens beziehungsweise der Invalidität (vorne E. 2.2 am Ende).
2.4.4 Nach dem Gesagten ist somit weiterhin die allgemeine Einkommensvergleichsmethode anzuwenden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 32 ff.) beziehungsweise auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches zuletzt vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit noch erzielt wurde. Das für 2007 ermittelte und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 angepasste Valideneinkommen (vgl. vorne E. 2.4.1) beträgt Fr. 83‘077.62 (= Fr. 77‘159.66 : 2047 x 2204; Tabelle T 39, Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne).
2.4.5 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist zuerst festzulegen, welche Tätigkeit in welchem zeitlichen Ausmass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen noch zumutbar ist. Dabei gehen weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand seit der Revisionsverfügung vom 4. November 2008 aus (vgl. Urk. 11 S. 4). Auch unbestritten ist, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit als Schweisser/Schlosser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Weiter scheint die IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit im eigenen Motorradgeschäft seiner Schadenminderungspflicht rechtsgenügend nachgekommen ist beziehungsweise damit eine ihm zumutbare behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit ausübt. Jedenfalls enthalten ihre Rechtsschriften keinen Hinweis auf eine andere Einschätzung, und da sich auch ausweislich der Akten kein anderer Schluss aufdrängt, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich als eingegliedert zu gelten.
Die Wiedergabe der medizinischen Akten wird deshalb nachfolgend auf die Dokumente beschränkt, die Aussagen, Würdigungen oder zumindest Anhaltspunkte bezüglich der heutigen, im März 2009 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers enthalten.
2.5 Im Schlussbericht der B.___ vom 26. Januar 2006 (sowie Zusatzangaben vom 25. April 2006), welcher der erstmaligen Rentenzusprache durch die IV-Stelle Schwyz zugrunde lag (Sachverhalt Ziff. 1.4), wurden folgende Diagnosen/Funktionseinschränkungen als invalidisierend bezeichnet (Urk. 8/80/3):
- Chronisches Cervicalsyndrom/rezidivierend cervicocephales Syndrom mit
belastungsabhängigen Schmerzausstrahlungen und Sensibilitätsstörungen in die
oberen Extremitäten
- Status nach ventraler Diskektomie C5/C6 und C6/C7 sowie Zweisegment-Spondylo-
dese C5-C7 mit Hydrocel als Interponat am 25.07.03; Pseudarthrose C6/C7
mit Einengung Foramina und Einsinken des Implantates, durchgebaute
Spondylodese C5/C6 whs auch mit leichtem Einsinken des Implantates und
Osteophytenbildung dorsal mit leicht engen Foramina (vgl. Dr. G.___ 23.06.05)
- Muskuläre Dysbalance
- Verdacht auf Schmerzpräsentationsstörung im Rahmen der Chronifizierung des Cervi-
calsyndroms (Frau Dr. A.___ RAD Zentralschweiz 31.08.05)
Es wird ausgeführt (Urk. 8/80/11 f.), gesamthaft könne zum heutigen Zeitpunkt bei einer optimal behinderungsadaptierten Tätigkeit eine 5.5-6 stündige Präsenz zugemutet werden, mit realisierbaren Arbeitsleistungen zwischen 50-70 %. Dabei seien Arbeitstagesleistungen von 50 % bei Nacken-Arme gelegentlich etwas stärker belastenden, vorwiegend manuell zu verrichtenden Tätigkeiten realisierbar, bei leichteren nicht im engeren Sinn handwerklichen Tätigkeiten (Büro-/Administrations-/Organisationsarbeiten) seien aufgrund der geringeren körperlichen Belastungen demgegenüber Tagesarbeitsleistungen um 70 % bei entsprechendem Zeitaufwand zumutbar. Eine behinderungsadaptierte körperlich leichtere Tätigkeit sollte die Möglichkeit zur Wechselbelastung bieten, manuellen Verrichtungen sollten vorwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können, unter Vermeidung des wiederholten Tätigseins über Schulterhöhe und auch ohne längerdauernde oder repetitive stereotype Belastungen für Oberkörper/obere Extremitäten (insbesondere in ergonomisch ungünstigen stark geneigten oder rotierten Körperhaltungen). In rückengerechter Körperposition könnten rumpfnah unter Schulterhöhe gelegentlich kurzzeitige leichte Gewichtsbelastungen (möglichst nicht über 10-15 kg) zugemutet werden. Nicht gefordert werden sollten bei einer geeigneten zukünftigen Tätigkeit auch grössere Kraftaufwendungen im Bereiche des Nacken-Schulter-Armgürtels. Zudem nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten einhergehend mit starken Schlag- und/oder Vibrationseinwirkungen auf den Oberkörper. Nicht zu fordern seien auch repetitive Kopf-Hals-Rotationsbewegungen und längerdauerndes Verharren in schmerzhaften Bewegungsendstellungen der HWS. Bei manuellen Arbeitseinsätzen günstig sei das Tätigsein auf Tischhöhe bei Abstützmöglichkeiten der Vorderarme.
Gemäss den ergänzenden Angaben beträgt die zumutbare Präsenzzeit für Bürotätigkeiten 5.5-6 Stunden, die gesamthaft mögliche Tagesleistung 70 % und die effektive Arbeitsleistung in Stunden pro Tag 5.5-6 Stunden (Urk. 8/86/1).
2.6 Am 3. Dezember 2010 stürzte der Versicherte auf glatter Strasse und zog sich eine ausgedehnte Rotatorenmanschetten-Ruptur mit/bei kernspintomographisch nachgewiesener Ruptur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne zu, welche am 29. April 2011 in der D.___, Abteilung Obere Extremitäten, operiert wurde (arthroskopische Refixation; zum Ganzen siehe Urk. 8/124/6-14). Anlässlich der Verlaufskontrolle ein halbes Jahr postoperativ führte Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, aus, formell betrage die Arbeitsunfähigkeit „weiterhin 50 %, bezogen auf ein 60 % Pensum“ (Urk. 8/124/11), und im Bericht vom 12. Januar 2012 (klinische Verlaufskontrolle neun Monate postoperativ) schrieb er, die Beweglichkeit sowie die Kraft hätten sich verbessert; es bleibe noch eine Bewegungseinschränkung, vor allem für die Rotationen. Es bestünden keine wesentlichen Schmerzen. Beruflich habe der Versicherte sein präoperatives Arbeitspensum von 60 % nun wieder erreicht; für schwerere Tätigkeiten müsse er eine Hilfskraft engagieren (Urk. 8/124/13). Zusammenfassend attestierte Dr. H.___ im Bericht vom 15. März 2012 zu Händen der IV-Stelle Zürich dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 19. Juli 2011, eine solche von 50 % vom 20. Juli 2011 bis 12. Januar 2012 (bezogen auf ein 60 % Arbeitspensum) und keine Arbeitsunfähigkeit mehr ab dem 13. Januar 2012 (Urk. 8/125/5-8).
2.7
2.7.1 Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens im September 2011 holte die Verwaltung nicht nur den bereits erwähnten Bericht von Dr. H.___ ein, sondern auch einen von der Abteilung Neurologie der gleichen Klinik: Dr. med. I.___, Oberärztin Neurologie, führte darin aus, die letztmalige Konsultation sei am 6. Dezember 2012 erfolgt und von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/127/6).
2.7.2 In seinem neurologischen Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/132/1-19) zu Händen der IV-Stelle Zürich stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.17):
1. Chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen und postoperativen Veränderungen
bei
- Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese und Diskektomie (Juli 2003)
- Intermittierend radikulärem Reizsyndrom bei degenerativ bedingter foraminaler
Eineingung C6/C7 und Pseudoarthrose C5/C6
- Postoperativer Pseudoarthrose C6/C7
- Foraminalstenose C5–C7 durch Osteophyten C5/C6
- Status nach Ellbogenfraktur rechts 1982
2. Diskrete Omararthrose links bei
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion Infra-/Supraspinatussehnen sowie
Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (29.04.2011)
- Status nach posttraumatisch ausgedehnter Rotatorenmanschettenruptur und Status
nach Luxation der linken Schulter (03.12.2010)
Den weiteren Diagnosen arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Asthma bronchiale und Kopfschmerzen multifaktorieller Genese mass Dr. E.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (S.18).
Zusammenfassend führte er aus, es liege ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativen und postoperativen Veränderungen vor. Der Zustand habe sich seit 2005 nicht wesentlich verändert. Er fände zurzeit auch keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die seit dem 3. Juni 2005 neu aufgetretenen degenerativen posttraumatischen Veränderungen. Im Übrigen finde er auch keine Hinweise für ein Karpaltunnel-Syndrom als Ursache der Kribbeldysästhesien an der Hand rechts. Darüber hinaus finde man neu gegenüber 2005 eine diskrete Omarthrose links bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion. Nach den Berichten und den Angaben des Versicherten bestehe jedoch durch die neu aufgetretene Problematik an der Schulter links keine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit der Behinderung. In den erwähnten Berichten werde von einer weitgehend vollständigen Wiederherstellung der Armfunktion gesprochen (S. 17).
Die Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Schweisser/Schlosser mit achtstündiger Tätigkeit, ohne Schichtbetrieb, schätze er somit weiterhin auf 50 %. Seit 2010 sei der Versicherte in selbständiger Tätigkeit als Inhaber der Einzelfirma „F.___“ tätig. Nach der vom Versicherten angegebenen Einteilung bestehe wohl weiterhin eine relevante (50%ige) Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Motorradmechaniker. Für die übrige Tätigkeit (Telefonanfragen/Auftragsbearbeitung/Kundengespräche usw.) bestehe jedoch nur noch eine 10%ige Arbeits[un]fähigkeit bei einem achtstündigen Tagespensum (S. 17), dies ab 23. Februar 2009 (S. 19, Zusatzfrage 3). Die Frage der IV-Stelle nach der Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beantwortete er dahingehend, dass die beste Möglichkeit wohl in einem Berufswechsel bestehe, den der Versicherte zurzeit selbst unternommen habe, und diejenige, ob berufliche Massnahmen/Integrationsmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt aussichtsreich seien, mit ja, sofern damit der Erfolg der jetzigen Tätigkeit als Inhaber der „F.___“ gesichert/unterstützt werden könne (S. 18). Weiter bestehe keine Beeinträchtigung durch psychosoziale Faktoren (S. 19 Zusatzfrage 5).
Betreffend die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. August 2012 an den Gutachter Dr. E.___ gestellten Fragen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit „für angepasste Tätigkeiten ab 07/2002 und speziell für den Zeitraum von 2005 bis 02/2009“, führte dieser aus, aus den ihm vorliegenden lückenhaften Angaben
– welche er auflistete - sei es schwierig, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit retrospektiv festzulegen. Er ging dann davon aus, dass im fraglichen Zeitraum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Motorradmechaniker/Schlosser bestanden habe. Für eine angepasste Tätigkeit ohne körperliche Arbeitsbelastung habe vermutlich eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden, die mit der jetzigen Arbeitsfähigkeit (Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens) gleichzusetzen sei (Urk. 8/134 und 135).
2.7.3 Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, den die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle Luzern in Auftrag gegeben hatte, „damit eruiert werden kann, ob der Versicherte reine Verwaltungsarbeiten ausführt, oder auch körperlich arbeitet“ ergab zusammengefasst im Wesentlichen, dass die Haupttätigkeit des Versicherten in der Kundenberatung und –betreuung besteht. So unterbreitet der Versicherte gemäss der Abklärungsperson der Kundschaft Designvorschläge bei Umbauten und individuelle Lösungsvorschläge bei Problemen. Die Beratungs- und Verkaufsgespräche führt er fast ausschliesslich in seiner Werkstatt oder am Telefon durch. Weiter ist er zuständig für die Lagerbewirtschaftung, er kontrolliert demnach sämtlichen Warenein- und ausgang (Warenlift vorhanden) und nimmt die Bestellungen bequem über den PC vor. Schwere und mittelschwere Arbeiten kann er laut seiner Aussage nicht ausführen (werden an die Angestellten delegiert), auch leichte Reparaturarbeiten nicht. Obwohl er während ca. 7 Stunden pro Tag in der Werkstatt sei, beziffere er sein produktives Pensum auf etwa 40 %, da er ausgiebige Ruhepausen benötige (Sofa in der Werkstatt vorhanden). Das Vorführen von reparierten Motorrädern beim Prüfamt könne er nicht selber vornehmen, er beschränke sich auf den Austausch mit dem Chefexperten zwecks Abklärung der Vorschriften bei aussergewöhnlichen Maschinen. Die Büroarbeiten erledigt seine Partnerin. Putz- und Aufräumarbeiten, welche er als leichte Tätigkeiten bezeichnet, kann er täglich nach wie vor ausführen (Urk. 8/137/3 f.).
Bis im Jahre 2012 beschäftigte der Versicherte keine Angestellten in seinem Betrieb (Nachweis Buchhaltung). Im Juli 2012 erfolgte dann die Fest-Anstellung eines Motorradmechanikers in einem 80 % Pensum, welcher sämtliche Reparatur-Arbeiten (Schlosserarbeiten, Pneuwechsel etc.) verrichtet. Aufgrund der erfreulichen Auftragslage ist das Pensum im Frühling 2013 auf 100 % erhöht worden. Der Versicherte beabsichtigt, einen weiteren Angestellten in naher Zukunft anzustellen in der Hoffnung, seinen Betrieb damit weiter auszubauen. Ebenfalls beabsichtigt er, die Harley-Bestände und Kunden eines Bekannten zu übernehmen, der demnächst seine Geschäftstätigkeit aufgibt. Seit der Gründung seiner Firma hilft ein älterer Freund beim Umbau der Motorräder auf Abruf mit. Für diese Arbeiten erhält der Freund keinen Lohn, jedoch ab und an ein kleines Geschenk (Urk. 8/137/4).
Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle Zürich führt in den Ergänzungen zu diesem Bericht Folgendes aus (Urk. 8/141/3): „Wie bereits erwähnt, befindet sich der Betrieb noch in der Aufbauphase. Gemäss den medizinischen Unterlagen besteht für körperliche Tätigkeiten, wie z. Bsp. Schweisser usw., eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und zudem konnte der Versicherte auf die unentlöhnte Hilfe eines Kollegen zählen. Von daher ist es nachvollziehbar, dass der Versicherte nicht von Anfang an einen Angestellten beschäftigte und zuerst den Geschäftsgang abwarten wollte. Der Versicherte hat seine Tätigkeiten den Beschwerden angepasst und übt nur die körperlich leichteren Arbeiten aus. Nach den Angaben des Versicherten beträgt seine durchschnittliche Arbeitszeit 7 Std. pro Tag. Bei einer normalen Arbeitswoche von 5 Tagen würde dies 35 Std. ergeben, was einem Pensum von rund 83 % entspricht. Der Versicherte verfügt über keine entsprechende Ausbildung in dieser Branche, aber trotzdem über genügend Berufs- und Fachkenntnisse (Niveau 3), um einen solchen Betrieb zu führen.“ Die übrigen Ausführungen im Ergänzungsbericht betreffen den Betätigungsvergleich bei Gesundheit und mit Gesundheitsschaden sowie das ausserordentliche Bemessungsverfahren, welches vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht anwendbar ist.
3.
3.1 Mit der im Streite liegenden Verfügung vom 11. November 2013 hat die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente des Versicherten revisionsweise auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). Da die Renteneinstellung somit ex nunc et pro futuro erfolgt ist, kann offen bleiben, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste (hypothetische) Tätigkeiten vor der effektiven Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verhielt. Für die Zeit danach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter Dr. E.___ als Motorradmechaniker zu 50 % arbeitsfähig ist, und für die Tätigkeit als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens besteht sogar eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Auf das Gutachten von Dr. E.___ kann mit der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, da er die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers umfassend würdigt, seine Schlussfolgerungen auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden und in sich einleuchtend und nachvollziehbar sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht vollständig, weil der Gutachter u.a. nicht im Besitze des Operationsberichts vom 24. Juli 2003 gewesen sei (Urk. 1 S. 8), zielt demgegenüber ins Leere, wird im erwähnten Dokument (Urk. 8/69/41) doch lediglich über das technische Vorgehen anlässlich der Operation berichtet, und hat Dr. E.___ die übrigen, wirklich relevanten Berichte der D.___ berücksichtigt (Urk. 8/132 S. 3 ff.), so dass seine Expertise für die streitigen Belange umfassend ist. Dr. E.___ Schlussfolgerungen stehen zudem auch mit dem Belastungsprofil gemäss der B.___-Abklärung (vorne E. 2.5) im Einklang, welche insofern noch Beachtung verdient, als sich unbestrittenermassen die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verändert und der Unfall im Dezember 2010 keine anhaltende Beeinträchtigung zur Folge hatte. Vor allem ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Versicherte mit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung des eigenen Unternehmens sich selber erfolgreich eingegliedert hat (zu beruflichen Massnahmen beziehungsweise ihrer Nicht-Durchführung [Urk. 1 S. 1] siehe Urk. 8/82 und 92) und dadurch seiner Schadenminderungsplicht rechtsgenügend nachgekommen ist (dazu auch vorne E. 2.4.5). Dass das Geschäft in finanzieller Hinsicht bislang (das heisst bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welche praxisgemäss die zeitliche Schranke der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet) noch keinen existenzsichernden Ertrag abgeworfen hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch die IV-Stelle Zürich hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Geschäftsabschlüsse des Beschwerdeführers für die Jahre 2009–2012 (siehe Urk. 8/137/5) abgestellt mit der – zutreffenden - Begründung, dessen Firma sei noch im Aufbau begriffen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der Geschäftsabschluss 2009 unterjährig ist (01.03.-31.12.2009) und die Gesundheit beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des Unfalls am 3. Dezember 2010 sowie der dadurch notwendigen Schulteroperation bis im Januar 2012 nicht wieder hergestellt war (vgl. E. 2.6), welche Umstände denn auch zu einem deutlichen Rückgang des Betriebsertrages im Jahr 2011 führten (Urk. 8/137/5).
3.2
3.2.1 Es stellt sich überdies die Frage, ob das massgebliche Invalideneinkommen gestützt auf die Ansätze der aktuellen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010/TA 1/Pos. 45-47/Niveau 3, Männer, zu ermitteln ist, wie es die Beschwerdegegnerin für das ausserordentliche Bemessungsverfahren tut. Zu beachten ist jedoch, dass Pos. 45-47 im Sektor 3 Dienstleistungen angesiedelt ist und neben „Handel; Instandhaltung u. Rep. von Motorfahrz.“ (Pos. 45) auch „Grosshandel“ (Pos. 46) und „Detailhandel“ (Pos. 47) beinhaltet. Da der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Firma F.___ Handel, Reparaturen, Umbauten und Ersatzteilbeschaffung von klassischen Motorrädern betreibt, somit nicht in grossem Stil Gross- oder Detailhandel, ist allein Pos. 45 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich über keinen Berufsabschluss (auch in keiner anderen Branche), weshalb das Anforderungsniveau 1+2 nicht angebracht ist. Zweifellos verfügt er aber über die im Anforderungsniveau 3 vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnisse, denn ohne diese könnte er bei seinen kritischen Kunden, die gemäss seinen Angaben (Urk. 8/137/3) bereits über ein grosses Fachwissen verfügen, gar nicht bestehen. Das Anforderungsniveau 4 („einfache und repetitive Tätigkeiten“) trifft jedenfalls auf seine Haupttätigkeit Kundenberatung und -betreuung klar nicht zu (vgl. Urk. 1 S. 17, Urk. 8/137). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn gemäss LSE 2010/Pos. 45/AF 3/Männer in der Höhe von Fr. 5‘210. auszugehen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss neurologischem Gutachten als Motorradtechniker zu 50 % und als Geschäftsführer bei einem achtstündigen Tagespensum zu 90 % arbeitsfähig. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Abklärung in seinem Betrieb führt er nur leichte Tätigkeiten (aber keine leichten Reparaturarbeiten, dafür die von ihm selber als leichte Tätigkeit bezeichneten Putz- und Aufräumarbeiten) aus und ist täglich ca. 7 Stunden im Betrieb anwesend. Damit erfüllt er die ihm gutachterlich attestierte zeitliche Leistungsfähigkeit als Geschäftsführer (90 % von 8 Std. = 7.5 Std.) nicht ganz. Mit dieser fast ausschliesslich nur aus Geschäftsführertätigkeiten bestehenden Arbeit vermag der Versicherte gemäss eigenen Angaben nur ein produktives Pensum von etwa 40 % zu erreichen, weil er immer wieder Ruhepausen benötige. Seine Angaben widersprechen aber einerseits den gutachterlichen Schlussfolgerungen und finden anderseits auch sonst in den Akten keine Grundlage. Vor allem kann nicht gesagt werden, dass sie durch die B.___-Abklärung gestützt würden: Wenn diese in ihrer Schlussberichtergänzung vom 25. April 2006 (Urk. 8/86) von einer für Bürotätigkeiten zumutbaren Präsenzzeit von 5.5-6 Stunden und einer gesamthaft möglichen Tagesarbeitsleistung im Büro von 70 % ausgeht, so ist zu berücksichtigen, dass sie dabei von einem Anteil Praktikum (Pensum 50 %) und einem Anteil berufsbegleitender Handelsschule (Pensum 20 %) ausging. Den zeitlichen Aufwand für die anfallenden Hausaufgaben hatte sie überdies darin nicht miteingerechnet. Die Ausgangslage war somit eine völlig andere als heute. Zudem können im Halswirbelsäulenbereich vorhandene Funktionsstörungen bei einer reinen Bürotätigkeit anerkanntermassen besonders einschränkend wirken, was auf die heutige, weit vielfältigere und selber einteilbare Arbeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer im eigenen Geschäft so gerade nicht zutrifft. Überdies kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer gemäss Gutachter sogar eine Tätigkeit als Motorradmechaniker im Umfang von 50 % zumutbar ist, welche Einschätzung wiederum mit derjenigen gemäss B.___-Abklärung vereinbar ist (vgl. E. 2.5).
3.2.3 Geht man nun (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einer zumutbaren Arbeitszeit von (nur) 7 Stunden täglich aus, so ergibt dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Branchen-Arbeitszeit von 41.9 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Sektor 3, G) ein Pensum von rund 84 % (83.53). Bei einem Tabellenlohn von Fr. 5‘210.--, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (: 40 x 41.9) und an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 (: 2151 x 2204, E. 2.4.4) ergibt sich in einem 84%igen Pensum ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 56‘366.81. Ein Abzug vom Tabellenlohn wurde vorliegend weder verlangt, noch ist ein solcher angebracht. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘077.62 ergibt sich ein
- nicht mehr rentenbegründender (Art. 28 Abs. 2 IVG) - Invaliditätsgrad von 32 %. Zu demselben Ergebnis – einem ebenfalls keinen Rentenanspruch mehr begründenden IV-Grad von 36 % - führt die Berechnung mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Valideneinkommen für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 87‘596.75 (Urk. 1 S. 14).
4.
4.1 Die mit Verfügung vom 11. November 3013 revisionsweise aufgehobene Rente (auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger