Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01146




III. Kammer


Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. April 2015

in Sachen

X.___, geb. 1997

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1997, bezog aufgrund einer angeborenen spastischen, beinbetonten zerebralen Bewegungsstörung (Diplegie) und eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes (Urk. 11/5/3) seit ihrer Geburt verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Am 19. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2003 zu (Urk. 11/20) und am 15. April 2004 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. November 2003 (Urk. 11/64). Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 11/109) und Mitteilungen vom 6. November 2007 (Urk. 11/167) sowie 1. September 2009 (Urk. 11/209) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

1.2    Ende August 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und führte am 20. September 2012 im Beisein der Versicherten und deren Eltern eine Abklärung in der Wohnung der Familie durch (Urk. 11/287). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/288, Urk. 11/307) setzte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) per Ende Dezember 2013 auf eine solche leichten Grades herab, dies befristet bis zur Vollendung des 18. Altersjahres am 30. Juni 2015.


2.    Gegen die Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 31. Dezember 2013 hinaus eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventuell sei eine Begutachtung durch das Gericht anzuordnen und auf Basis des Begutachtungsresultats zu entscheiden (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3). Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom 5. März 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V E. 4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Rechtsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärung vor Ort sowie die telefonischen Auskünfte des Klassenlehrers und der Hortleiterin der Versicherten davon aus, dass die Hilfsbedürftigkeit lediglich noch in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Entsprechend bestehe nurmehr ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

2.2    Die Eltern der Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, X.___ sei nicht nur bei den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig, sondern auch in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichten der Notdurft. Sie bedürfe aufgrund ihrer erheblichen Wahrnehmungsstörungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen der mehr oder weniger engmaschigen Kontrolle durch Drittpersonen, ohne welche sie den Alltag nicht bewältigen könne. Diesem Aspekt sei in den bisherigen Abklärungsberichten der Beschwerdegegnerin zu wenig Beachtung geschenkt worden. Aus alledem folge, dass bei ihr auch über den 31. Dezember 2013 hinaus eine Hilfsbedürftigkeit mittleren Grades bestehe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15-18, Urk. 14 S. 3 ff. Ziff. 7-17).


3.    

3.1    

3.1.1    Dem Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin am 1. September 2009 letztmals den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigte (Urk. 11/209), lag im Wesentlichen der Bericht vom 2. September 2009 betreffend die Abklärung vor Ort vom 24. August 2009 (Urk. 11/208) zugrunde.

3.1.2    Im besagten Bericht (Urk. 11/208) kam die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in vier der sechs alltäglichen Lebensbereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft) hilfsbedürftig sei.

    Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich aufgefordert werden, sich an- und auszuziehen und sie benötige beim Anziehen von Hosen wegen mangelnder Stabilität der Beine die Hilfe einer Drittperson. Gleiches gelte bezüglich des An- und Ausziehens der Beinschienen sowie der entsprechenden Spezialschuhe (S. 1 f.).

    Die Beschwerdeführerin müsse ferner auch zur Körperpflege aufgefordert werden. Aufgrund der ungenügenden Motorik könne sie zudem die entsprechenden Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb ihre Mutter bei allen Tätigkeiten mithelfen müsse (S. 2).

    Betreffend das Verrichten der Notdurft wies die Abklärungsperson darauf hin, die Beschwerdeführerin merke, wenn sie auf die Toilette gehen müsse, sie benötige indessen nach dem Toilettengang - sowohl zu Hause als auch in der Schule - Hilfe mit den Kleidern und der Reinigung (S. 2).

    Bezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Abklärungsperson fest, es habe sich seit der letzten Abklärung im November 2007 nichts verändert und verwies auf den entsprechenden Bericht vom 6. November 2007 (Urk. 11/166). Damals war vermerkt worden, die Beschwerdeführerin könne sich im Freien und in der Wohnung selbständig fortbewegen und das Gehen ohne Hilfsmittel sei möglich, die Beschwerdeführerin benötige jedoch nach 100 bis 200 Metern eine kurze Pause. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne sie überdies auch ohne Hilfe Treppen bewältigen. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin kenne zwar die Verkehrsregeln, man könne sich aber nicht darauf verlassen, dass sie diese in der Praxis auch tatsächlich beachte. Die Beschwerdeführerin sei zudem in der Lage, sich auf A.___ und Deutsch zu verständigen (S. 3).

    Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen auf keine Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wenig bedürfe sie einer intensiven respektive besonders intensiven Überwachung oder dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe, es bestehe aber ein invaliditätsbedingter Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (Urk. 11/208 S. 2 f.).

    Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 4).

3.2

3.2.1    Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 13. November 2013 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2012 (Urk. 11/287) sowie die Berichte von lic. phil. B.___, Psychotherapeutin ASP/SBAP, vom 15. Januar 2012 (richtig 2013; Urk. 11/305) und von Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie am D.___, vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/306) zugrunde.

3.2.2    Im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 11/287) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei nur noch in zwei der sechs alltäglichen Lebensbereichen hilfsbedürftig, nämlich bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5).

    Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Vaters sei es ihr möglich, behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und auszuziehen, sie müsse aber immer entsprechend aufgefordert werden, insbesondere am Morgen. Beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern sei sie auf Dritthilfe angewiesen und sie erkenne zudem nicht die Vorder- und Rückseite von T-Shirts. Gleiches gelte betreffend die Beinschienen und die Spezialschuhe, welche sie nicht selbständig an- und ausziehen könne. Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin habe am 5. Oktober 2012 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen vor respektive nach dem Schulschwimmunterricht keine Dritthilfe erhalte und dass sie immer korrekt angezogen sei. Lediglich die Haare seien manchmal nicht ganz trocken und zerzaust. Des Weiteren habe auch die Hortleiterin am 5. Oktober 2012 telefonisch bestätigt, die Beschwerdeführerin ziehe sich selbständig an und aus, insbesondere auch vor und nach dem Turnunterricht, und könne auch Reissverschlüsse und Knöpfe selber öffnen und schliessen. Dies treffe auch auf das An- und Ablegen der Beinschienen zu. Einzig das Einsteigen in die Spezialschuhe mit den Beinschienen sei mühsam, weil in der Schule kein Schuhlöffel vorhanden sei; mit einem solchen wäre die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Hortleiterin indessen in der Lage, die Schuhe selbständig anzuziehen (S. 2).

    Im Bereich der Körperpflege sei die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgewiesen. Zum Zähneputzen müsse sie mehrmals durch die Eltern aufgefordert werden. Auch die Morgentoilette erledige sie nur oberflächlich, so dass Unterstützung durch die Mutter nötig sei. Gleiches gelte auch mit Bezug auf das Ein- und Aussteigen in die Badewanne zwecks Duschen und das Abspülen der Seife respektive des Haarwaschmittels, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls der Hilfe der Mutter bedürfe. Die Abklärungsperson vermerkte zudem, die Hortleiterin habe telefonisch mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schullager selbständig gewaschen habe, wobei jedoch eine entsprechende Anleitung beziehungsweise Aufforderung notwendig gewesen sei (S. 3).

    Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe nach Angaben der Eltern zwar selbständig auf die Toilette und reinige sich nach der Stuhlentleerung ohne Dritthilfe. Sie müsse indessen immer aufgefordert werden, die Reinigung korrekt vorzunehmen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise. In der Schule werde die Beschwerdeführerin weder zur Toilette begleitet noch finde eine entsprechende Kontrolle statt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin während der Periode die Binden nicht oft genug wechsle, weshalb die Unterwäsche oft mit Blut verschmiert sei. Seitens der Hortleiterin sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehe, keine Hilfeleistung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gegeben werde und keine Gerüche wahrgenommen würden, welche diesbezüglich auf eine ungenügende Reinigung hinweisen würden. Die Hortleiterin habe aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an ihrer Körperhygiene zeige, so dass Schweissgerüche wahrnehmbar seien, und dass sie insbesondere während der Periode zu wenig auf die Hygiene achte. Die Abklärungsperson wies ferner darauf hin, die Aufforderung der Eltern an die Beschwerdeführerin, sie solle sich ordentlich reinigen, sei nicht als erhebliche Dritthilfe zu qualifizieren und werde überdies bereits beim Bereich der Körperpflege berücksichtigt (S. 3 f.).

    Mit Bezug auf die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei eine Hilfsbedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und könne auch Treppen bewältigen, sofern ein Geländer vorhanden sei. Sie gehe zudem mit Bus respektive Tram selbständig zur Schule und könne auch den Weg von der Physiotherapie zur Schule ohne Hilfe Dritter bewältigen. Für die Psychotherapie werde die Beschwerdeführerin morgens vom Schultaxi abgeholt. Des Weiteren wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin kenne den Wert des Geldes nicht, könne lediglich einzelne Worte in Grossbuchstaben schreiben und nur beschränkt lesen. Gemäss der Hortleiterin sei der Lesezustand der Beschwerdeführerin unterschiedlich, manchmal lese sie sehr gut, manchmal gehe es nur sehr mühsam. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einfachen Satz aus dem ihr vorgelegten Abklärungsavis zu lesen (S. 4).

    Es wurde weiter vermerkt, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen selbständig sei und diesbezüglich keiner Unterstützung bedürfe (S. 2).

    Die Abklärungsperson führte ferner aus, eine intensive persönliche Überwachung der Beschwerdeführerin sei nicht notwendig, da diese den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen könne, sie nicht an Epilepsie leide und zudem keine Fremd- oder Eigengefährdung bestehe. Ebenso wenig sei dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe erforderlich, notwendig sei indessen die Begleitung der Beschwerdeführerin zu Arztbesuchen (S. 4 f).

    Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5).

3.2.3    Im Bericht vom 15. Januar 2012 (richtig 2013; Urk. 11/305) führte die behandelnde Psychotherapeutin B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich zu ihrer körperlichen und geistigen Behinderung unter erheblichen psychischen Störungen. Letztere würden sich in wiederkehrender Verwirrung und Desorientierung im Alltag sowie in erheblichen emotionalen Schwankungen (plötzliche Ängste, Wutzustände und Tagträumen) äussern. Der Beschwerdeführerin fehle es zudem häufig an Realitätsbezug, Aufmerksamkeit sowie Konzentrationsfähigkeit und es bestehe eine erhebliche Verwirrtheit bezüglich Fantasie und Realität. Weiter würden Dissoziationszustände auftreten, welche die räumliche, zeitliche und situative Orientierung der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. Sie könne sich selbst und ihre Umwelt nicht altersentsprechend und adäquat einschätzen, wobei insbesondere bezüglich ihres eigenen Körpers eine erhebliche Wahrnehmungsstörung bestehe (S. 1).

    Psychotherapeutin B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer psychischen Störungen im Alltag nicht alleine gelassen werden und wenn, dann nur für kurze Momente. Sie könne den Alltag nicht alleine strukturieren, die Zeitabläufe ohne Hilfe nicht einschätzen respektive einhalten und bei plötzlichen unkontrollierten psychischen Schwankungen und Dissoziationen sei sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, um aus diesen Zuständen herauszufinden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht selbst für sich sorgen, mithin den alltäglichen Verpflichtungen der Ernährung, der Pflege und des Unterhalts nicht selbständig nachkommen (S. 1 f.).

    Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig an- und ausziehen könne, was beispielsweise bei den Beinschienen und den Spezialschuhen deutlich werde, wo sie auf entsprechende Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin fühle zudem ihren Körper und dessen Empfindungen nur sehr schlecht, was unter anderem dazu führe, dass sie im Wartezimmer der Praxis in der zugeknöpften Winterjacke und mit Schweissperlen auf der Stirn sitze und ausdrücklich aufgefordert werden müsse, die Jacke auszuziehen. Sie könne nicht allein einschätzen, welche Kleider sie tragen soll, da sie Temperaturen nicht empfinden und einordnen könne. Das An- und Ausziehen der Jacke gelinge der Beschwerdeführerin manchmal selbständig, manchmal benötige sie aber auch Hilfe. Sie könne überdies Unwohlsein und Schmerz nicht kontinuierlich und verlässlich wahrnehmen, weshalb insbesondere auch ihre Verrichtungen bei der Körperpflege durch Drittpersonen überprüft werden müssten.

    Psychotherapeutin B.___ hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer speziellen Persönlichkeit, welche massgeblich und unzertrennlich auf den körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen begründet sei, auf eine erhebliche Mehrbetreuung sowie dauernde Überwachung und Begleitung im Alltag angewiesen sei und nur für ganz kurze Zeiteinheiten allein gelassen werden könne. Auch benötige sie für die Kommunikation und den Kontakt mit der sozialen Aussenwelt in jedem Fall Unterstützung (S. 2).

3.2.4    Mit Bericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 11/306) wies Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie am D.___, darauf hin, dass die Notwendigkeit der Dritthilfe beim An- und Ausziehen nachvollziehbar sei. Das Anlegen der Beinschienen und Spezialschuhe sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer begrenzten motorischen Fähigkeiten ziemlich schwierig. Eine entsprechende Unterstützung erscheine deshalb als notwendig, insbesondere auch, um das Tragen der Beinschienen durchsetzen zu können und eine zunehmende Deformation des Fusses und Verschlechterung der Gehfähigkeit zu verhindern.

4.    

4.1    Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.

4.2    

4.2.1    Vergleicht man den Abklärungsbericht vom 2. September 2009 einerseits mit dem Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 und den Berichten der Psychotherapeutin B.___ und von Dr. C.___ andererseits, so ergibt sich Folgendes:

4.2.2    Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Dem kann aufgrund der Angaben in den Abklärungsberichten sowie im Bericht der Psychotherapeutin gefolgt werden. Demzufolge ist in besagten Lebensbereichen keine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indessen darüber, wie es sich in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Verrichtung der Notdurftverhält.

4.2.3    Bezüglich der Lebensverrichtung An-/Auskleiden ist keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin (respektive ihr Vater) an, sie könne zwar behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und ausziehen, sie müsse aber insbesondere am Morgen immer entsprechend aufgefordert werden. Zudem sei sie beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern auf Unterstützung angewiesen und könne die Beinschienen sowie Spezialschuhe nicht selbständig an- und ausziehen (vgl. E. 3.2.2). Diese Angaben wurden auch durch die behandelnde Psychotherapeutin gestützt, wonach die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen der Dritthilfe bedürfe und insbesondere die Beinschienen und Schuhe nicht selbständig an- und ablegen könne. Überdies könne sie aufgrund ihres ungenügenden Körpergefühls nicht einschätzen, welche Kleider sie tragen müsse, weshalb entsprechende Unterstützung erforderlich sei. Hilfestellung sei zudem teilweise beim Öffnen und Schliessen von Verschlüssen notwendig (vgl. E. 3.2.3). Schliesslich bestätigte auch Dr. C.___ das Erfordernis der Unterstützung beim Anziehen der Beinschienen und Spezialschuhe (vgl. E. 3.2.4).

    An dieser Beurteilung ändern die telefonischen Angaben des Klassenlehrers und der Hortleiterin (zum Beweiswert von telefonischen Auskünften vgl. BGE 117 V 282 E. 4c) nichts, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schule selbständig an- und ausziehen könne (vgl. E. 3.2.2). Der Klassenlehrer und die Hortleiterin sind nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin am Morgen aufgefordert werden muss, sich anzuziehen respektive bei der Auswahl der adäquaten Kleidung Unterstützung benötigt; solche Hilfeleistungen erfolgen ausserhalb der Schulzeit. Die Aussage der Hortleiterin, die Beschwerdeführerin wäre mit Hilfe eines Schuhlöffels in der Lage, die Spezialschuhe selbständig anzuziehen, ist spekulativer Natur und es ist keineswegs ausgewiesen, ob tatsächlich auf Dritthilfe verzichtet werden könnte. Im Übrigen stehen die Aussagen des Klassenlehrers und der Hortleiterin betreffend die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie den Ausführungen der Psychotherapeutin.

4.2.4    Ebenso wenig ist eine Verbesserung der Verhältnisse mit Bezug auf die Verrichtung der Notdurft ersichtlich. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater führte aus, dass sie selbständig auf die Toilette gehe und sich nach der Stuhlentleerung ohne Hilfe reinige. Sie müsse indessen immer dazu aufgefordert werden, sich ordentlich zu reinigen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise (vgl. E. 3.2.2).

    Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben der Hortleiterin, wonach die Beschwerdeführerin in der Schule selbständig zur Toilette gehe, keine Kontrolle nach dem Toilettengang stattfinde und keine entsprechenden Gerüche wahrgenommen würden, welche auf eine ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang hinweisen würden (vgl. E. 3.2.2). Aus dem erwähnten Fehlen von Gerüchen kann nicht automatisch abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft auf keine Unterstützung angewiesen; Schmierspuren in der Unterwäsche können auch ohne entsprechende Gerüche auftreten. Im Übrigen ist die Notwendigkeit von Nachkontrollen im Anschluss an die Verrichtung der Notdurft respektive von Aufforderungen der Eltern, die Beschwerdeführerin solle sich gründlich reinigen, als relevante Hilfsbedürftigkeit zu qualifizieren.

4.2.5    Was die Lebensverrichtung „Essen“ betrifft, ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Sowohl im Abklärungsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 11/208) wie auch im Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 11/287) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich besagter Verrichtung selbständig sei (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2).

    Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern, wonach im Abklärungsbericht vom 18. Juli 2005 (Urk. 11/107) eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit vermerkt worden sei (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11). Zeitlicher Referenzpunkt für die vorliegende Beurteilung bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) respektive der in diesem Zusammenhang erstellte Abklärungsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 11/208) und nicht der Abklärungsbericht vom Juli 2005 (vgl. E. 1.4). Die Akten enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der im Bericht vom 2. September 2009 enthaltenen Angaben betreffend die Lebensverrichtung „Essen“ moniert hätte. Ebenso wenig machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich diesbezüglich seit September 2009 verschlechtert (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11).

4.2.6    Auch bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ fehlt es am Erfordernis einer wesentlichen Veränderung. Sowohl der Abklärungsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 11/208) wie auch jener vom 17. Oktober 2012 (Urk. 11/287) gingen von einer entsprechenden Selbständigkeit aus.

    Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Replik (Urk. 14) darauf, sie sei nicht in der Lage einzuschätzen, wann sie am Abend ins Bett gehen müsse, damit sie am anderen Tag rechtzeitig und ausgeschlafen aufstehen könne. Ebenso wenig sei es ihr möglich, das Aufstehen am Morgen selbständig zu steuern, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 5 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es auch bei einer physisch, geistig und psychisch gesunden Person im Alter von 16 Jahren nicht ungewöhnlich ist, am Morgen zum Aufstehen und abends zum Ins-Bett-Gehen ermahnt werden zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 8.2). Entsprechend fehlt es hier an einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG.

4.3    Im Lichte der obigen Erwägungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, An-/Auskleiden“ und „Verrichtung der Notdurft“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Es liegt demzufolge unverändert eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV vor. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 24. März 2015 (Urk. 19) einen - als angemessen erscheinenden Aufwand von 13.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 102.75 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis zum 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann eine Prozessentschädigung von Fr. 3085.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3085.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais