Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01147 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___, ausgebildeter Koch und ab 1995 als Hauswart tätig, meldete sich am 5. Juli 2013 wegen Herzbeschwerden und Apnoe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Oktober 2013; Urk. 6/17) mit Verfügung vom 20. November 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 6/24]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, die in den medizinischen Berichten aufgeführten Diagnosen und Befunde ergäben keine Hinweise für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. Eine Dekonditionierung sowie Leistungsintoleranz funktioneller Natur und Adipositas seien per se nicht IV-relevant. Es bestehe somit kein Gesundheitsschaden mit langdauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es werde in der Verfügung nicht auf seine Herzbeschwerden eingegangen. Diese seien der Grund für seinen schlechten Gesundheitszustand. Die verordneten Medikamente würden zu Müdigkeit und Kopfschmerzen führen. Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern habe er trotz der Medikamente (Urk. 1/1).
3.
3.1 Im Bericht vom 15. August 2012 an die Krankentaggeldversicherung hielt der Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, fest, beim Beschwerdeführer habe vom 23. Februar bis zum 31. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden wegen rascher Erschöpfbarkeit und Leistungseinbusse bei chronischem Vorhofflimmern und Anämie bei Epistaxis. Im Juni 2012 sei es zu einer Elektrokonversion gekommen mit gutem Verlauf. Geplant sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab dem 1. August 2012 (Urk. 6/5/4 f.).
3.2 Im Bericht des Stadtspitals Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 26. Oktober 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/13/5):
- Status nach persistierendem Vorhofflimmern (ED 07/2011)
- erfolgreiche EKV am 12.06.2012
- Dauer-OAK seit 07/2011
- CHADS-VASC-Score: 1 Punkt (Hypertonie)
- Arterielle Hypertonie
- Ausgeprägte Tagesmüdigkeit und Leistungsintoleranz unklarer Ätiologie
- DD: Dg 4, medikamentös (Concor)
- Obstruktives, teils gemischtes Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom mittelschweren Grades, ED 10/2012
Im Bericht wurde festgehalten, aufgrund der Untersuchung bestünden nach wie vor keine Hinweise für eine kardiale Aetiologie der belastungsabhängigen Dyspnoe. Trotz der sehr suggestiven Anamnese für eine Koronarischämie werde eine solche bei negativem Stressecho 2005 und aktueller aussagekräftiger Ergometrie mit supranormaler Leistungsfähigkeit (114 % des Solls) als unwahrscheinlich erachtet. Die Beschwerden würden daher am ehesten als Dekonditionierung interpretiert oder seien funktioneller Natur. Weiter könnte für die starke Tagesmüdigkeit auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ursächlich sein. Es sei daher auf das Ansprechen der CPAP-Therapie zu warten (Urk. 6/13/6).
3.3 Im Bericht des Stadtspitals Z.___, Abteilung für Pneumologie, vom 22. November 2012 wurde darauf hingewiesen, dass sich unter der begonnenen CPAP-Therapie bereits nach kurzer Zeit sowohl eine subjektive als auch eine objektive deutliche Verbesserung mit Normalisierung der Desaturationen und der Apnoen und Hypopnoen zeige (Urk. 6/13/8).
3.4 Im Bericht vom 17. August 2013 führte der Hausarzt Dr. Y.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine unklare Asthenie/Erschöpfbarkeit bei rezidivierendem Vorhofflimmern und Status nach Elektrokonversion sowie einem Schlaf-Apnoe-Syndrom. Dr. Y.___ führte aus, es bestünden seit 2009 zunehmende Herzrhythmusstörungen mit etabliertem Vorhofflimmern (2011). Im Sommer 2013 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Weitere Rezidive seien möglich. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 23. Februar bis am 31. Mai 2012 und eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. Juni 2012 bis 8. August 2013. Er kam zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar im Rahmen von leichten Arbeiten. Nicht mehr zumutbar seien dem Beschwerdeführer seit 2012 Tätigkeiten, welche vorwiegend im Gehen ausgeübt würden sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste. Bei den Tätigkeiten Bücken, Kauern und Treppensteigen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %. Beim Heben und Tragen bestehe eine Gewichtslimite von 10 kg (Urk. 6/13).
4. Aufgrund der ärztlichen Berichte lässt sich kein Gesundheitsschaden erkennen, welcher zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Der Kardiologe stellte die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und Leistungsintoleranz am ehesten in Zusammenhang mit einer Dekonditionierung. Weiter könne auch ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ursächlich sein. Er führte die Beschwerden jedoch nicht auf eine kardiologische Ursache zurück. Unter der CPAP-Therapie kam es schliesslich zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden. Die Pneumologin hielt fest, die Therapie habe zu einem raschen und subjektiven Benefit geführt, es bestehe deutlich weniger Müdigkeit bei verbesserter körperlicher Leistungsfähigkeit und deutlich besserer Motivation (Urk. 6/13/7). Der Hausarzt stellte sodann die Diagnose einer unklaren Asthenie/Erschöpfbarkeit bei einem rezidivierenden Vorhofflimmern und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom, womit er ebenfalls zum Ausdruck brachte, dass sich das Beschwerdebild aufgrund der somatischen Befunde nicht objektiveren beziehungsweise nachvollziehen lasse. Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer dann aber offensichtlich aufgrund der subjektiven Beschwerden eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Darauf ist mangels objektiver Nachvollziehbarkeit nicht abzustellen. In diesem Sinne ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle aufgrund der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2013 (Urk. 6/16/3) das Leistungsbegehren abwies. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro