Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01148 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 21. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Rusch Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Leonhardstrasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war ab 1992 als Pflegehelfer im Y.___ tätig (Urk. 11/13 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf ein zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Polyarthralgien sowie ein Schulterleiden meldete er sich am 4. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab September 2011 zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54).
1.2 Nach Eingang eines am 25. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 13. April 2013 (Urk. 11/76/1-61) und am 2. Mai 2013 (Urk. 11/77) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/82, Urk. 11/85, Urk. 11/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/98 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2014 wurden das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).
Mit Replik vom 23. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 16 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2014 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich aus dem eingeholten rheumatologischen Gutachten eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands ergebe (S. 2 unten) und der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei. Damit resultiere bei der Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, die Einstellung der Rente sei (auch, vgl. Ziff. 4) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Bei der Zusprache der Dreiviertelsrente im Jahr 2012 sei - aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 2-3) - der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, womit ein Wiedererwägungsgrund vorliege (Ziff. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologische Gutachten sei parteiisch und leide an - näher dargelegten - inhaltlichen Mängeln (S. 5 ff.). Allein die Umlagerung der Ursachen seiner Einschränkungen und Schmerzen von einem ursprünglich festgestellten organischen Substrat auf ein allgemeines Schmerzsyndrom ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne die Einstellung der Rente nicht begründen (S. 8 unten). Bereits aufgrund seiner langen Leidensgeschichte und des Umfangs der IV-Akten sei klar, dass seine Beschwerden medizinische Gründe haben müssten. Zur Klärung der Ursachen sei vom Gericht ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 8 Mitte, vgl. auch S. 8 oben).
Die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung angeführte Begründung, wonach bei der Zusprache der Dreiviertelsrente der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, stehe im Widerspruch zum Vorbescheid vom 5. September 2013 und zur angefochtenen Verfügung (Urk. 16 S. 2 f.). Abgesehen davon sei - aus näher dargelegten Gründen - keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich (Urk. 16 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente Rente rechtmässig ist. Zur Diskussion steht sowohl eine Aufhebung unter revisionsrechtlichen als auch unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, berichtete am 16. November 2010 (Urk. 11/11/5-9), er behandle den Beschwerdeführer seit 25. Mai 2010 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Polyarthralgien unklarer Ätiologie
- Eisenmangel ohne Anämie
- zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom beidseits bei
- Diskushernie median C3/4 mit Kompression des zervikalen Myelons
- multisegmentaler Degeneration der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- muskulären Haltungsinsuffizienzen
- chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
- Diskusprotrusion breitbasig bei L3/4, ohne Nervenwurzelkompression
- muskulären Haltungsinsuffizienzen
Er führte aus, er habe dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerungspfleger vom 25. Mai bis 30. Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rheumatologischer Sicht schätze er ihn als mittelgradig behindert ein. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häufiger Positionswechsel sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Somit sollte der Beschwerdeführer auch in seinem angestammten Beruf auf längere Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig werden. Für körperlich schwere Arbeiten werde er auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (S. 1 unten).
3.2 Die Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 16. November 2010 ergab gemäss Bericht der Orthopäden der Uniklinik B.___ vom 19. November 2010 (Urk. 11/24/4-5) eine regrediente Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 3/4 mit deutlich regredienter Kompression des Myelons sowie eine stationäre mehrsegmentale zervikale Degeneration mit linksseitig mehrsegmentaler foraminaler Nervenwurzelreizung HWK 4/5 bis HWK 6/7. Die Ärzte führten aus, im Vergleich zum letzten MRI vom April 2010 zeige sich eine Verbesserung der Situation. Die Diskushernie habe im Moment nur noch Kontakt zum Myelon, es bestehe jedoch keine Kompression mehr (S. 1 unten, S. 2 oben).
3.3 Am 1. Dezember 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, der Neurostatus sei ausser dem fehlenden Bizepssehnenreflex rechts weitgehend unauffällig (Urk. 11/24 S. 1 unten).
3.4 Vom 28. September bis 16. Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer in der D.___. Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/16) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- MRI HWS vom 28. Juni 2010: mittelgrosse, das Myelon von ventral komprimierende Diskushernie C3/4
- keine dermatombezogene Ausbreitung, keine Kraftdefizite
- MRI Hals und HWS nativ sowie mit Kontrastmittel vom 1. April 2010: signifikante zentrale Diskushernie C3/4 mit Kompression des zervikalen Myelons im Sinne einer Protrusion ohne aber abgrenzbare Myelopathie und multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren HWS mit unter anderem zumindest Reizung der austretenden Nervenwurzel C6 links
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Haltungsinsuffizienz
- keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- natives MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. April 2010: lediglich wenig dehydrierte Diski L1/2 bis L4/5 mit wenig breitbasigen Diskusvorwölbungen vor allem Niveau L3/4
- kein Nachweis einer Kompression oder Reizung neutraler Strukturen. Atypische Form des Pedikels links von Lendenwirbelkörper (LWK) 5 mit konsekutiv leichtgradig fokal erweitertem Spinalkanal auf dieser Höhe. Ansonsten normal weiter ossärer Spinalkanal
- Polyarthralgien unklarer Ätiologie
- Hände, Knie sowie Füsse, Röntgen vom 16. Juni 2010 unauffällig
- Periartropathia humeroscapularis rechts
- Status nach rezidivierender Schulterluxation mit operativer Reposition
Sie führten aus, insgesamt habe sich das Beschwerdebild praktisch kaum verbessert. Radikuläre Ausfallerscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten seien nicht feststellbar gewesen. Eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich, es bestehe eine Tendenz zur Somatisierung und Schmerzausweitung (S. 2 Mitte). Für die Zeit vom 28. September bis 30. Oktober 2010 hätten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit dem jetzigen Beschwerdebild sei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz praktisch ausgeschlossen (S. 2 unten).
3.5 In seinem am 8. Februar 2011 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung verfassten Gutachten (Urk. 11/22) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der D.___ (S. 19). Er führte aus, aktuell finde sich ein langjährig vorbestehendes, hinreichend abgeklärtes und diagnosegesichertes rheumatologisches/orthopädisches Krankheitsbild (S. 19 unten). Das Spektrum therapeutischer Möglichkeiten sei nicht ausgeschöpft: In der Verlaufsbildgebung vom 16. November 2010 sei eine Verbesserung dokumentiert, die im April 2010 dokumentierte Myelonkompression C3/4 bestehe nicht mehr. Gerade in dieser Konstellation wäre die Durchführung einer Facettengelenksinfiltration erfolgsversprechend (S. 20 oben). Bis zum jetzigen Zeitpunkt finde sich kein Hinweis für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit (S. 20 unten).
3.6 Dr. med. Dr. rer. F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2011 zum Schluss, dass die zuletzt ausgeführte Tätigkeit seit September 2010 nicht mehr möglich sei und seit diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe (Urk. 11/37 S. 4 unten).
3.7 Am 26. April 2011 (Urk. 11/32/6-7) berichteten die Neuro- und Wirbelsäulenchirurgen der G.___ Klinik, im MRI der HWS vom 21. April 2011 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 28. Juni 2010 ein erfreulicher Rückgang der grossvolumigen Herniation gezeigt, so dass sich nun bei erhaltenem Liquorraum keine Myelonkompression mehr darstelle (S. 1 Mitte).
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 11/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2004 bestehendes zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei seit 26. August 2010 bestehender Diskushernie C3/4 (Ziff. 1.1) und erachtete weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer noch einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar (Ziff. 1.6-8).
3.9 In seinem Bericht vom 23. August 2011 (Urk. 11/35/1-6) nannte Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches Zervikalsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, Spinalkanalstenosen und einer regredienten Diskushernie medio-lateral C3/4
- Neigung zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer depressiven Entwicklung
Er führte aus, die seit langem anhaltenden Beschwerden (Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen der HWS) beeinträchtigten den Beschwerdeführer in seinen Tätigkeiten. In den letzten Monaten habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, was seine Aktivität und Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke (Ziff. 1.4-5). Aktuell und auf längere Sicht sei er für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Das klinische Bild sei chronifiziert (Ziff. 1.6). Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit für im Einzelnen näher umschriebene Aktivitäten gab Dr. C.___ an, dass dem Beschwerdeführer etwa rein sitzende, rein stehende sowie wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar seien. Die zugehörige Leistung bezifferte er jeweils mit 60 bis 70 % (Urk. 11/35/4).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 (Urk. 11/37/6 oben) bestätigte Dr. F.___, RAD (vorstehend E. 3.6), eine seit September 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit und sprach sich im Leistungsfall für die Auferlegung einer - näher dargelegten - Schadenminderungspflicht aus.
3.11 Am 14. September 2011 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht und stellte in Aussicht, deren Einhaltung per September 2012 im Rahmen einer Revision zu überprüfen (Urk. 11/38). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ legte sie sodann einen Invaliditätsgrad von 63 % fest (vgl. Urk. 11/36) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2012 ab September 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54).
4.
4.1 Im Revisionsfragebogen (Urk. 11/63) nannte Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) am 25. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.4):
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Diskushernie C3/4
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- Schulter-Rotatorenmanschettenläsion rechts
Er verneinte das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten (Ziff. 5.5).
4.2 Am 30. Oktober 2012 (Urk. 11/65/1-8) berichtete Dr. C.___, (vorstehend E. 3.3) die Diagnosen seien im Vergleich zu den bisherigen Berichten unverändert (Ziff. 1.1). Die Beschwerden und Symptome bestünden weiter. Eine Facettengelenksinfiltration C3/4 beidseits habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch der psychische Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirtschaft sei dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6).
4.3 Am 13. April 2013 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/76/2-61). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen sowie zusätzlich eingeholten Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 43 f.) und die von ihr am 4. April 2013 erhobenen Befunde (S. 45 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1):
- zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei
- mässigen Unkovertebralarthrosen C3/4 und C5/6 und leichter Osteochondrose C3/4
- ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013)
- weitestgehender Regredienz der im April 2010 nachgewiesenen Diskushernie C3/4, damals mit deutlicher Myelonkompression
- jetzt ohne Myelonkompression und keine Nervenwurzelkompression (SPECT-CT April 2013)
- ohne radikuläre Zeichen
- lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- leichtgradigen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013)
- leichtgradiger Höhenminderung der Bandscheiben L2/3 bis L4/5 mit diskreten flachen Protrusionen
- ohne Tangierung neuraler Strukturen (SPECT-CT April 2013)
- ohne radikuläre Zeichen
- Schulterinstabilität rechts bei
- Status nach Luxation in den 70er Jahren mit
- Stabilisierungsoperation 1981 und
- erneuter offener Stabilisierungsoperation 1987
- grossem Hill-Sachs-Defekt, mässiger Omarthrose sowie Tendinopathie der Rotatorenmanschetten-Sehnen ohne Partialruptur und schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne mit Partialruptur sowie fehlendem Labrum glenoidale an der ventralen Kontur (Arthro-MRI Juni 2011)
- ohne vermehrte szintigraphische Aktivität der Schultergelenke oder der Acromioclavikulargelenke (Szintigraphie April 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen sowie eine Adipositas Grad I (BMI 30.5 kg/m2; S. 52 Ziff. 7.2).
In ihrer Beurteilung führte sie aus, in der Ganzkörper-Szintigraphie vom April 2013 seien keine aktiven entzündlichen Gelenke oder aktivierten Arthrosen vorhanden. Insbesondere seien die beiden Schultern, beide AC-Gelenke, die Knie, die Sprunggelenke sowie die gesamte Wirbelsäule szintigraphisch nicht vermehrt aktiv. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen hätten daher kaum Krankheitswert. Die Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom Juni 2011 zeige eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne als wesentlichsten Befund. Die Instabilität und die Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die LWS zeige in der SPECT-CT-Untersuchung vom April 2013 keinen gravierenden Befund. Die SPECT-CT-Untersuchung der HWS vom April 2013 zeige eine weitestgehende Regredienz der im April 2010 nachgewiesenen Diskushernie C3/4 ohne Myelon- und ohne Nervenwurzelkompression. Der bildgebende Befund im HWS-Bereich habe sich daher deutlich gebessert und sei nicht gravierend. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht (S. 53 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS und LWS sowie der rechten Schulter limitiert (S. 55 Mitte). Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau, S. 55 unten), dies seit November 2010 (S. 56 Ziff. 9.2). Es sei möglich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Die Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen (vgl. S. 55 unten) - adaptierten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 56 Ziff. 9.3). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Von April 2012 (gemeint wohl: 2010, vgl. auch S. 11 f.) bis zur Besserung des bildgebenden Befundes der HWS im November 2010 habe er in einer adaptierten Tätigkeit Lasten nur bis zu 7.5 kg heben oder tragen können (leichtes Belastungsniveau). Die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter habe während seines gesamten Berufslebens bestanden (S. 56 Ziff. 9.2).
Die im April und erneut im Juni 2010 vorhandene Diskushernie C3/4 mit deutlicher Kompression des zervikalen Myelons sei bereits im November 2010 regredient gewesen und habe sich nun weitestgehend zurückgebildet. Es bestehe nun weder eine Myelon- noch eine Nervenwurzelkompression. Daher handle es sich um eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands (S. 58 Ziff. 11).
4.4 Am 2. Mai 2013 erstatte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/77/1-6). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihm am 16. April 2013 erhobenen Befunde (S. 5 f.). Dr. J.___ nannte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten an (ICD-10 F43.23; S. 9 Ziff. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 % (S. 7 f. Ziff. 7).
4.5 In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 2. Mai 2013 (Urk. 11/77 S. 9 ff) nannten Dr. I.___ und Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die im rheumatologischen Teilgutachten gestellten Diagnosen (S. 9 Ziff. 9.1.1). Für die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfer attestierten sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2010. Die Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - adaptierte Tätigkeiten bezifferten sie mit 100 % (S. 9 f. Ziff. 9.2).
4.6 Am 8. Juni 2013 sprach sich RAD-Arzt Dr. F.___ für ein Abstellen auf die im bidisziplinären Gutachten attestierten Arbeits(un)fähigkeiten aus (Urk. 11/81 S. 4 unten).
5.
5.1 Zur Beurteilung der Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufgehoben werden kann, ist der medizinische Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. Januar 2012 zugrunde lag, mit dem medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der angefochten Verfügung vom 7. November 2013 präsentierte, zu vergleichen und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat.
5.2 Die Beschwerdegegnerin machte gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom April 2013 (vorstehend E. 4.3) eine deutliche Besserung des rheumatologischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 2 S. 2 unten und Urk. 10 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 11/81 S. 5 oben und Urk. 11/97 S. 2 oben).
Dr. I.___ diagnostizierte ein zervikales bis zervikospondylogenes und ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits sowie eine Schulterinstabilität rechts. Den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aufliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3.1-10) sind im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen zu entnehmen. Die Ärzte der D.___ etwa diagnostizierten im Dezember 2010 ein zervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Periartropathia humeroscapularis rechts (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. E.___ bestätigte diese Diagnosen im Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5). Sodann ergibt sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. I.___ als auch den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aufliegenden Berichten das Bestehen degenerativer Veränderungen sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS, wobei die im Bereich der LWS zu erhebenden Befunde bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht besonders eindrücklich waren, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Kompression oder Reizung der neuralen Strukturen nachgewiesen werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4-5). Im April 2013 berichtete auch Dr. I.___ von nicht gravierenden Befunden im Bereich der LWS.
5.3 Soweit Dr. I.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands postulierte, begründete sie dies mit der bildgebend nachgewiesenen weitestgehenden Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 (vgl. vorstehend E. 4.3).
Dass in der Rückbildung der Diskushernie und dem Wegfall der in den Vorberichten (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) noch beschriebenen Myelon- und Nervenwurzelkompression eine Verbesserung zu erblicken ist, leuchtet durchaus ein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich damit aber eine seit Erlass der - als Vergleichsbasis dienenden - rentenzusprechenden Verfügung vom 31. Januar 2012 eingetretene Verbesserung nicht begründen.
Eine Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 zeigte sich bereits in der Bildgebung vom November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) und erneut vom April 2011 (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Ärzte der Uniklinik B.___ hatten das Vorliegen einer Myelonkompression bereits im November 2010 verneint. Dies wurde im Februar 2011 von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und im April 2011 von den Ärzten der G.___ Klinik (vgl. vorstehend E. 3.7) bestätigt. Im August 2011 berichtete auch Dr. C.___ von einer regredienten Diskushernie C3/4. Die in diesen Berichten beschriebene Regredienz wurde nicht zuletzt auch von RAD-Arzt Dr. F.___, auf dessen Stellungnahme die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache letztlich abstellte (vgl. vorstehend E. 3.11), zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 11/37 S. 6 oben).
In Kenntnis der Regredienz der Diskushernie C3/4 wurde bei der Rentenzusprache vom Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen. Soweit Dr. I.___ demgegenüber von einer bereits seit November 2010 - dem Zeitpunkt der Besserung des bildgebenden Befundes im Bereich der HWS - bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten auszuging, erweist sich ihre Beurteilung - bei im Übrigen in etwa gleichlautenden Diagnosen und Befunden - lediglich als unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ kann daher der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Revisionsgrund nicht als erstellt gelten. Eine revisionsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers fällt somit ausser Betracht.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rentenzusprache vom Januar 2012 zweifellos unrichtig war und die Rente des Beschwerdeführers somit wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).
6.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2 mit Hinweisen).
6.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Rentenzusprache sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem einzig auf die widersprüchliche Beurteilung durch Dr. C.___ abgestellt und den divergierenden medizinischen Ansichten nicht auf den Grund gegangen worden sei (Urk. 10 Ziff. 3).
6.4 Die von Dr. C.___ im August 2011 abgegebene Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten bestehe (vgl. vorstehend E. 3.9), weist notwendigerweise Ermessenszüge auf. Sie wurde aber jedenfalls von RAD-Arzt Dr. F.___ bestätigt mit der Formulierung, dass für eine rückendadaptierte Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E. 3.10). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ stand sodann nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage, insbesondere nicht zur (lediglich prospektiven) Einschätzung von Dr. Z.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.1), wonach für körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können sollte.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, der Bericht von Dr. C.___ erweise sich als widersprüchlich, da Dr. C.___ dem Beschwerdeführer an einer anderen Stelle seines Berichts eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % attestiert habe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. An der von der Beschwerdegegnerin referierten Stelle äusserte sich Dr. C.___ zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer (zeitlich allenfalls beschränkt zumutbaren) angepassten Tätigkeit zusätzlich eine Einschränkung in der Leistung erfährt (vgl. Urk. 11/35/4). Die von ihm dort vermerkten 60 bis 70 % können daher nicht mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist den ausformulierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ mehr Gewicht beizumessen als den tabellarischen Angaben an besagter Berichtsstelle.
6.5 Nachdem im Zeitpunkt der Rentenzusprache somit eine widerspruchsfreie und durch einen RAD-Arzt bestätigte fachärztliche Einschätzung vorlag, wäre es problematisch, von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sprechen und eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit drängte sich etwa auf, wenn die Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes erfolgt wäre, ohne dass die Schmerzrechtsprechung zur Anwendung gebracht worden wäre. Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu, nannte Dr. C.___ in seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.9) doch eindeutig somatisch akzentuierte Diagnosen und sprach er lediglich von einer „Neigung zur Entwicklung“ eines generalisierten Schmerzsyndroms. Daran lässt sich aber immerhin erkennen, dass jedenfalls für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, dass diese „Neigung“ weiter fortschreitet und dereinst Anlass zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung geben könnte.
6.6 Nach dem Gesagten fällt auch eine wiederwägungsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Beweiswertigkeit des eingeholten bidisziplinären Gutachtens und es ist auch von der beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen.
6.7 Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr am 14. September 2011 formulierte Schadenminderungspflicht (Urk. 11/38) - soweit ersichtlich - bislang keinen Bezug mehr genommen hat. Dies bleibt ihr unbenommen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.3 Der von Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Poststempel, Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 22.9 Stunden und Fr. 195.-- Barauslagen (Urk. 22) beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- (Urk. 21 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für die Beschwerdeschrift und 6.7 Stunden für die Replik als überhöht und ist nicht ersichtlich, inwiefern - nebst der eigentlichen Instruktion - Telefongespräche mit dem Klienten im geltend gemachten Umfang (insgesamt über zwei Stunden) notwendig waren.
Angesichts der zu studierenden gut 40 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa neun- und fünfseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Norbert Rusch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf