Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01150




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 26. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war ab Dezember 1998 bei der Y.___ zunächst zu 80 % und aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2000 zu 60 % als Betriebsmitarbeiterin Hotellerie angestellt
(Urk. 6/27/2). Ab Frühling 2003 verzeichnete sie verschiedene Grade von Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 6/9). Am 29. September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Müdigkeit und einen Gewichtsverlust bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/14, Urk. 6/16, Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 6/28) sowie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 (Urk. 6/34) einen Rentenanspruch.

1.2    Am 12. Mai 2006 meldete sich die Versicherte nach einer am 16. November 2005 erfolgten Darmoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/44, Urk. 6/49) und gab bei der Z.___ das Gutachten vom 3. März 2008 in Auftrag (Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und hielt fest, ab dem 16. November 2005 sei die Versicherte arbeitsunfähig gewesen, doch seit dem 1. Juli 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder im ursprünglichen Pensum arbeitsfähig, und im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 6/78). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11. Februar 2009 am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/81/3-12). Mit Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00151 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu einem Neuentscheid zurückwies.

1.3    Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 24. November 2010 (Urk. 6/90) Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 6/97) und des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23. Juni 2011 (Urk. 6/98, Urk. 6/100) ein. Daraufhin gab sie ein bidisziplinäres Gutachten beim C.___ in Auftrag (Urk. 6/101, Urk. 6/108, Urk. 6/118, Urk. 6/120), welches am 22. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 6/123). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/126). Am 24. Januar 2013 liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/129). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem C.___ mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 6/134) diverse Zusatzfragen, welche am 30. April 2013 beantwortet wurden (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 14. November 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, am 12. Dezember 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Barbara Laur eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Versicherte liess am 3. Juli 2014 die Replik erstatten (Urk. 15) und die IV-Stelle teilte mit Eingabe vom 2. September 2014 den Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 17). Am 23. September 2014 reichte Rechtsanwältin Barbara Laur auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 21). Am 3. Februar 2015 beantragte die BVK, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern
(Urk. 28), worauf die IV-Stelle mit Eingabe vom 16. Februar 2015 verzichtete (Urk. 30). Die Versicherte liess am 26. Februar 2015 mitteilen, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung festhalte (Urk. 31).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung, den Rentenabstufungen und der Neuanmeldung wurden bereits im Urteil vom 24. November 2010 wiedergegeben. An diesen hat auch die IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, nichts geändert.

    Angesichts der erwähnten rechtlichen Grundlagen ist zu ergänzen, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.3    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

2.

2.1    Die Versicherte rügte eine Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Zusatzfragen Stellung zu nehmen, welche die IV-Stelle der Gutachterstelle C.___ mit Schreiben vom 7. März 2013 unterbreitet habe, und da sie auch keine Gelegenheit erhalten habe, ihrerseits Zusatzfragen zu stellen. Zudem habe sie die Beantwortung dieser Fragen zwar anschliessend zugestellt erhalten, doch die IV-Stelle habe ihre Verfügung erlassen, ohne ihre Stellungnahme abzuwarten. Wenn eine Amtsstelle eine Frist ohne Hinweis auf eine letztmalige Gewährung erstrecke, könne praxisgemäss mit einer weiteren Erstreckung gerechnet werden. Die angefochtene Verfügung sei schon alleine wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben (Urk. 1 S. 5-6, Urk. 15).

2.2    Im Vorbescheidverfahren unterbreitete die IV-Stelle dem C.___ nach Eingang des Einwands der Versicherten vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/129) am 7. März 2013 diverse Zusatzfragen (Urk. 6/134), welche am 30. April 2013 beantwortet wurden (Urk. 6/136). Mit Schreiben vom 29. August 2013 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine zwanzigtägige Frist, um sich zu diesen von ihr neu getätigten Abklärungen zu äussern (Urk. 6/137). Am 4. September 2013 liess die Versicherte um Fristerstreckung ersuchen und ausführen, dass sie neben den Antworten des C.___ auch den Fragekatalog benötige, um Stellung nehmen zu können (Urk. 6/138). Die IV-Stelle stellte der Versicherten mit Schreiben vom 19. September 2013 das Angeforderte zu und setzte eine neue Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung an (Urk. 6/139). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 liess die Versicherte um eine Fristerstreckung bis zum 7. November 2013 ersuchen (Urk. 6/140). Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bewilligt (Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte die Vertreterin der Versicherten unter Hinweis auf längeren krankheitsbedingten Ausfall um eine weitere Fristerstreckung bis am 7. Dezember 2013 (Urk. 6/143). Am 14. November 2013 erging die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

2.3    Die IV-Stelle hätte der Versicherten Gelegenheit geben müssen, dem C.___ ebenfalls Zusatzfragen zu unterbreiten und sie hätte bei Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung vom 7. November 2013 eine kurze Notfrist einräumen müssen, da die vorangegangene Fristerstreckung nicht als letztmalige bezeichnet worden war. Doch die Versicherte konnte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mittels zweier Eingaben (Urk. 1, Urk. 15) ausführlich zur Sache und somit auch zu den dem C.___ gestellten Zusatzfragen sowie deren Beantwortung äussern. Dabei verfügt das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren über eine umfassende Kognition. Der Antrag der Versicherten lautet nicht auf Rückweisung der Sache, sondern auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2), und sie äussert sich ausführlich materiell zur Sache (Urk. 1). Die Versicherte legt weder dar, welche Zusatzfragen sie dem C.___ hätte stellen noch welche Fragen der IV-Stelle sie hätte bemängeln wollen (Urk. 1). Anzumerken ist, dass sich diese Zusatzfragen und die darauf erteilten knappen Antworten des C.___ im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidrelevant erweisen. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung in diesem bereits mehr als acht Jahre dauernden Verfahren führen. Von einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher abzusehen und im Folgenden ist die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu beurteilen.

2.4    Anzumerken bleibt, dass der Behandlungszeitpunkt des Gesuchs um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren, welcher durch die Versicherte als verspätet kritisiert wurde (Urk. 1, Urk. 15), nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dazu keine weiteren Ausführungen erfolgen. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich zwischen November 2005 und der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2013 eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat.


3.    

3.1    Im Urteil vom 24. November 2010 wurde festgehalten, dass die Gutachter des Z.___ im Gutachten vom 3. März 2008 (Urk. 6/56) einzig die psychiatrische Diagnose als relevant erachtet hätten und davon ausgegangen seien, aufgrund der psychischen Störung resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Die erhöhte Erschöpfbarkeit der Versicherten hätten die Gutachter zwar zum Teil im Rahmen einer rezidivierenden Anämie gesehen, hierfür jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, da sie von einer Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Störung ausgegangen seien. Solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert sei, sei sie jedoch zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Nach Gutachtenserstellung habe sich die Versicherte zur Hysterektomie entschlossen, doch es gehe aus den gegenwärtigen Akten nicht hervor, wie sich hierauf die Erschöpfungsproblematik entwickelt habe. Die Sache wurde daher zur erneuten Begutachtung und Beurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen (Urk. 6/90). In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch/psychiatrisch) beim C.___ in Auftrag (Urk. 6/102, Urk. 6/118, Urk. 6/119).

3.2    Das Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2012 basiert neben den Akten auf Untersuchungen vom 27. August und 4. September 2012. Es wurden im Gutachten zunächst die Krankengeschichte, die Familien-, Berufs- und Arbeits-, die Sozial- und Systemanamnese sowie die geklagten Beschwerden erhoben
(Urk. 6/123/1-20).

    Die Versicherte berichtete den Gutachtern, die seit Jahren bestehenden Probleme wie Erschöpfung, Müdigkeit und Anspannung habe sie noch immer. Darüber hinaus leide sie seit Jahren an psychischen Beschwerden, die niemals besser geworden seien. Sie leide an körperlichen und an psychischen Beschwerden gleichermassen. Aktuell leide sie an massiven Darmentleerungsstörungen und Darmschwierigkeiten. Der Leib sei aufgebläht und sie könne nicht alles essen, sie müsse sich glutenfrei ernähren. Durch die permanenten Beschwerden sei sie sehr müde und erschöpft und leide an Kreislaufbeschwerden. Ihr Darm sei ihr Hauptproblem. Sie habe massive Blähungen, welche teilweise sehr schmerzhaft seien. Es gehe ihr kaum je besser, nur selten sei mal ein Tag weniger mühsam. Psychisch sei sie wegen ihren Darmproblemen deutlich belastet. Sie leide unter ständigen Blähungen und vermeide verständlicherweise soziale Kontakte. Durch die Antidepressiva sei es besser geworden, diese hätten ihr allerdings nicht vollständig geholfen. Nur wenn sie diese einnehme, könne sie gut schlafen. Durch die Darmprobleme fühle sie sich immens bedrückt und habe auch Ängste, wie es weitergehen solle. Oft habe sie keine Lust, sich zu verschiedenen Dingen aufzuraffen. Der Alltag und das Leben fielen ihr schwer. Zur behandelnden Psychiaterin gehe sie ungefähr einmal im Monat zum Gespräch. Die Psychotherapie fände in deutscher Sprache statt. Man könne sich verständigen, obwohl sie nur wenige Brocken Deutsch verstehe - sie könne nicht im Detail wiedergeben wie diese Gespräche abliefen (Urk. 6/123/19-20).

    Die Versicherte gab an, sie sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu bewältigen und erledige nur kleinere einfachere Tätigkeiten, mit angepassten Pausen und ihrem Rhythmus entsprechend. Treffen mit einem Freundeskreis fänden aufgrund ihrer Beschwerden und massiver Blähungen nicht regelmässig statt. Man telefoniere alle zwei bis drei Wochen. Die Verwandten lebten bis auf eine Schwester in der D.___. Es bestehe ein gutes Verhältnis und es fänden regelmässige Anrufe statt. In ihrer Freizeit gehe sie gelegentlich spazieren oder ins Schwimmbad, doch da sie schnell erschöpft sei, führe sie diese Tätigkeiten nicht lange aus. Meist ruhe sie sich daheim aus, lese oder sehe selten TV. Im letzten Sommer sei sie nach E.___ geflogen und dort drei Wochen bei Verwandten verblieben (Urk. 6/123/17).

    Sie beschrieb zum Tagesablauf, sie stehe meist um ungefähr sieben Uhr auf. Schon morgens habe sie Bauchschmerzen und Blähungen, sie verbringe den „halben Tag“ auf der Toilette. Sie trinke danach ein Glas Wasser und nehme ein kleines Frühstück ein. Anschliessend erledige sie den Haushalt, räume auf und gehe spazieren. Je nach Befinden sei sie zu Hause, ruhe sich aus und nehme das Mittagessen ein. Danach erledige sie wieder den Haushalt und mache nichts Besonderes. Sie lese oder versuche eine andere Beschäftigung zu finden. Dann koche sie das Abendessen, welches man zusammen um 18 Uhr einnehme. Die weitere Zeit verbringe sie zusammen mit der Familie und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17).

3.3    Es wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. F.___ festgehalten, dass die Versicherte den Blickkontakt aktiv aufrecht erhalte und die Fragen aktiv mit spontanen Angaben beantwortet habe. Die Grundstimmung habe sich als situationsangepasst, freundlich und ausgeglichen dargestellt. Allerdings habe die Versicherte eine situationsbezogene Bedrücktheit gezeigt, als ihre Beschwerden zur Sprache gekommen seien. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Eine Erschöpfungs-tendenz oder eine Müdigkeit im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien nicht ausgemacht worden. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht festgestellt worden. Insbesondere habe die Versicherte das Vorhandensein von Insuffizienzgefühlen, Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen oder dergleichen verneint. Ein Interessensverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht festgestellt worden und aus psychiatrischen Gründen seien keine Einschränkungen im sozialen und im Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden und die Affektivität erscheine unbeeinträchtigt. Es sei keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung vorgelegen, es seien kein Morgentief und keine andere depressionstypische Schlafstörung auszumachen. Suizidalität und Gedanken an Lebensüberdruss seien seitens der Versicherten verneint worden (Urk. 6/123/26-27).

3.4    Die Laborwerte lagen mit Ausnahme des Kreatinin im Serum und des TSH im Normbereich, insbesondere auch die Ferritin-Werte und die Hämoglobin-Werte (Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36). In Sachen Medikamentenspiegel wurde festgestellt, dass die Versicherte das Medikament Efexor einnahm, das Medikament Remeron jedoch unter dem Referenzbereich vorlag, obwohl die Versicherte eine antidepressive Behandlung mit Remeron und Efexor geltend gemacht habe
(Urk. 6/29-30).

    Es wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/123/32).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/123/32):

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Zustand nach depressiver Reaktion, aktenkundig und aktuell vollumfänglich remittiert

- Status nach Hashimoto Thyreoiditis (aktenkundig erwähnt)

- Sprue (aktenkundig erwähnt)

- Status nach Hämorrhoidalthrombose

- Status nach Hysterektomie

3.5    Insbesondere das Vorliegen einer depressiven Störung wurde verneint. Es wurde ausgeführt, es seien von den geforderten Kriterien nach ICD-10 weder eine anhaltende depressive Affektivität noch eine typisch depressionsbedingte psychomotorische Antriebsminderung oder Einschränkung der Freudfähigkeit bei der psychiatrischen Exploration sowie gemäss den eigenen Angaben der Versicherten festgestellt worden. Den Arztberichten und aufgeführten Befunden, welche eine Depression erwähnten, seien keine Symptome und kein genauer psychopathologischer Befund zu entnehmen, welche eine depressive Störung im Sinne der ICD-10 Kriterien begründen würden. Allerdings könne das Vorliegen einer solchen depressiven Störung aufgrund der gesamthaft vorliegenden Arztberichten auch nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Da sich die psychische Situation im Verlauf trotz schlechter Compliance stabil gehalten habe, könne von einer Remission der depressiven Symptomatik unter anti-depressiver Medikation ausgegangen werden (Urk. 6/123/28-30).

    Es wurde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und festgehalten, die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig. Es werde auch retrospektiv kein anhaltender Gesundheitsschaden attestiert und es habe nur für den Zeitpunkt der Hospitalisationen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu maximal 100 % bestanden (Urk. 6/123/37-38).

    Zur Neurasthenie wurde ausgeführt, diese begründe keine Annahme eines anhaltenden Gesundheitsschadens und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dabei wurde, unter Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien festgehalten, dass es der Versicherten bei ausreichender Willensanstrengung möglich sein sollte, die von ihr beschriebenen subjektiven Beschwerden zu überwinden (Urk. 6/123/31).


4.    

4.1    

4.1.1    Mit Urteil vom 24. November 2010 war das Verfahren an die Verwaltung insbesondere deshalb zurückgewiesen worden, um die Auswirkungen der rezidivierenden Anämie auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten abzuklären (Urk. 6/90). Aus den im Rahmen des Gutachtens des C.___ durchgeführten Laborunter-suchungen ergibt sich nun, dass sich die Ferritinwerte (Eisenwerte) und die im Zusammenhang mit einer Anämie relevanten Hämoglobinwerte nach erfolgter Hysterektomie sowie weiteren Folgeoperationen normalisierten (Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36). Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, welcher im Schreiben vom 24. Januar 2013 festhielt, er habe nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr feststellen können, das Gewicht der zuvor untergewichtigen Versicherten sei konstant, und unter Substitution mit Eltroxin sei die Hashimoto-Threoiditis optimal behandelt. Entsprechend führte Dr. B.___ aus, insgesamt habe sich der Zustand der Versicherten von der somatischen Seite her ab Anfang 2009 schleichend stabilisiert (Urk. 6/131).

4.1.2    Die Versicherte kritisiert das Fehlen einer endokrinologischen Beurteilung im Gutachten, wobei sie im Einwand vorgebracht hatte, dies sei bei nachgewiesener Schilddrüsenerkrankung unabdingbar (Urk. 1 S. 6, Urk. 6/129/3). Bezüglich der Schilddrüsenerkrankung wurde von der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung keine weitere Abklärung verlangt (Urk. 6/90), weshalb der Beizug eines Endokrinologen als Gutachter nicht notwendig war. Im Rahmen der Messungen für das C.___-Gutachten fiel zwar der TSH-Wert niedrig aus, die T4- und T3-Werte lagen jedoch im normalen Rahmen (Urk. 6/123/23). Im Übrigen wären bei einer Hypothyreose erhöhte TSH-Werte zu erwarten, während im Rahmen der C.___-Messung die TSH-Werte niedrig ausfielen, was allenfalls mit der Hormonsubstitution zusammenhängt, welche regelmässig zu kontrollieren und anzupassen ist. Anzumerken ist, dass die Substitution mit Eltroxin auch gemäss dem behandelnden Arzt Dr. B.___ grundsätzlich funktioniert und im Oktober 2012 normale Messwerte zu verzeichnen waren (Urk. 6/131). Es ist somit festzuhalten, dass von somatischer Seite her zum Zeitpunkt des C.___-Gutachtens keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war.

4.1.3    Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte in der Zeit zwischen November 2005 und der Erstattung des C.___-Gutachten vom 22. Oktober 2012 jemals längere Zeit aus somatischen Gründen arbeitsunfähig war. Die Versicherte meldete sich am 15. November 2005 wegen starker analer Schmerzen bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und musste sich am 16. November 2005 einer Hämorrhoiden-Operation unterziehen, welche aufgrund einer ausgedehnten Thrombosierung des Hämorrhoidal-Plexus nötig war und teilstationär durchgeführt wurde (Urk. 6/41/3). Nach dieser Operation trat eine ano-rektale Blutung auf, weshalb sich die Versicherte am 25. November 2005 erneut operieren lassen musste, wobei die Anlage eines doppelläufigen Anus praeter notwendig war (Urk. 6/41/4). Am 24. April 2006 erfolgte eine weitere Operation, um den Anus praeter zurückzuverlegen (Urk. 6/41/5). Im Bericht vom 17. Juni 2006 hielt Dr. B.___ unter Verweis auf diese Krankengeschichte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/41/1-2). Dr. B.___ bestätigte am 9. Juni 2007 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere auf eine diffuse Müdigkeit und Kraftlosigkeit verwies (Urk. 6/49/2). Nach einer am 29. Januar 2008 erfolgten Blutentnahme wurde im Labor ein ausgeprägter Eisenmangel und eine milde Anämie festgestellt (Urk. 6/56/21-22, Urk. 6/56/27-30). Am 1. April 2008 unterzog die Versicherte sich zur Behandlung der Anämie und des Eisenmangels einer leichten therapeutischen Hysteroskopie (Level II), wobei diese Operation von der Klinik für Gynäkologie des H.___ ambulant durchgeführt wurde (Urk. 6/75/3-4). Dr. B.___ hielt am 11. September 2008 fest, dass trotz bereits fünf Mal durchgeführter intravenöser Eisensubstitution weiterhin ein massiver Eisenmangel bestehe. Ohne totale Hysterektomie sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5). Am 15. Oktober 2008 führte die Klinik für Gynäkologie des H.___ zur Behandlung der Anämie eine abdominale Hysterektomie durch und die Versicherte wurde nach einem stationären Spitalaufenthalt am 21. Oktober 2008 entlassen (Urk. 6/81/41-44). Aufgrund von anschliessend aufgetretenen Komplikationen in Form eines Darmverschlusses war am 7. November 2008 eine weitere Operation in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___ notwendig. Nach der Operation bestand der Verdacht eines Wundinfekts, welcher behandelt wurde, bevor die Versicherte am 25. November 2008 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47). Wie bereits erwähnt hielt Dr. B.___ am 24. Januar 2013 fest, nach der im Herbst 2008 durchgeführten Hysterektomie habe er keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt. Von der somatischen Seite her habe sich der Zustand ab Anfang 2009 schleichend stabilisiert (Urk. 6/131).

    Die somatischen Arzt- und Operationsberichte aus den Jahren 2005 bis 2008 legen dar, dass die Versicherte in diesen Jahren massiv unter somatischen Beschwerden litt und sich insgesamt, auch wegen jeweils aufgetretenen Komplikationen, sechs Mal operieren lassen musste (Urk. 6/41/3, Urk. 6/41/4, Urk. 6/41/5, Urk. 6/75/3-4, Urk. 6/81/41-44, Urk. 6/81/46-47). Zudem litt sie während dieser Zeit vor der Durchführung der abdominalen Hysterektomie, wie sich aus dokumentierten Laboruntersuchungen ihres Blutes ergab, unter Eisenmangel und Anämie (Urk. 6/56/21-22, Urk. 6/56/27-30, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5). Wenn auch für diesen Zeitraum - insbesondere von Mitte des Jahres 2006 bis zum Anfang des Jahres 2008 - nur wenige echtzeitliche somatische Arztberichte vorhanden sind, so ist aufgrund dieser doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die damaligen Beschwerden der Versicherten massgeblich somatisch bedingt waren und insbesondere mit dem dannzumal unbehandelten Eisenmangel und der unbehandelten Anämie zusammenhingen. Wie im Urteil vom 24. November 2010 festgehalten wurde, sind auch grundsätzlich behandelbare Beschwerden versicherungsrechtlich relevant, solange deren Behandlung noch nicht erfolgt ist (Urk. 6/90).

4.1.4    Es ist somit festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der zahlreichen Operationen, Spitalaufenthalte und somatischen Beschwerden, insbesondere der damals noch unbehandelten Anämie, vom 16. November 2005 bis Ende Dezember 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig war und auch ihre Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen konnte. Im Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2012 wurde zwar verneint, dass ausser während der Dauer der Hospitalisationen je eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/123/38), doch dies erscheint angesichts der echtzeitlichen Krankengeschichte für die Zeit von November 2005 bis Dezember 2008 nicht zutreffend und wurde für diese Zeitspanne von den Gutachtern des C.___ auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf diese Frage vom C.___-Gutachten abzuweichen ist.

4.1.5    Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 12. Mai 2006 (Urk. 6/39). Bis am 31. Dezember 2007 galt rechtlich Folgendes: Ein Rentenanspruch nach Artikel 29 aIVG entstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Die Rente wurde nach den damaligen Bestimmungen vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entstand (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 aIVG). Die Versicherte hatte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 60 % reduziert (Urk. 6/27/2). Nach unbestritten gebliebener Aussage würde sie im Gesundheitsfall 80 % arbeiten (Urk. 6/81/30). Da die gänzliche Arbeitsunfähigkeit (und die Unfähigkeit, im Haushalt tätig zu sein) am 16. November 2005 (Zeitpunkt der ersten Operation = Urk. 6/41/3) begannen, entstand der Rentenanspruch für eine ganze Rente somit ab dem 1. November 2006. Da die letzte Operation am 7. November 2008 stattfand, die Versicherte am 25. November 2008 aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47) und erst nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt wurde (Urk. 6/131, Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36), ist von einer erneuten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2009 auszugehen. Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb die ganze Invalidenrente bis am 31. März 2009 zu befristen ist.

4.1.6    Nachdem feststeht, dass die Versicherte allein aufgrund ihrer somatischen Beschwerden für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund psychischer Beschwerden einen über diese Zeit hinausgehenden Anspruch hat.

4.2    

4.2.1    Die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie wurde sowohl im Gutachten des Z.___ vom 3. März 2008 als auch im C.___-Gutachten 22. Oktober 2012 gestellt (Urk. 6/56/21, Urk. 6/123/32). Im Jahr 2005 und 2006 war diese Diagnose auch durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ gestellt worden (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1). Zudem wurde diese Diagnose einer Neurasthenie im C.___-Gutachten überzeugend begründet, indem dargetan wurde, dass aufgrund der Krankheitsgeschichte und der geklagten Beschwerden die Symptomatik dieser Störung gemäss den ICD-10 Kriterien vorliege. Die Versicherte klage seit über zehn Jahren über neurasthenische Beschwerden. Darunter falle auch die rasche Ermüdbarkeit, über welche sie klage. Zudem passten die Spannungskopfschmerzen, somatischen Beschwerden, Kreislaufprobleme und das regelmässige Schwarzwerden vor Augen, über welches die Versicherte berichte, zu dieser Diagnose (Urk. 6/123/30-31). Im Gutachten der Z.___ vom 3. März 2008 wurde davon ausgegangen, dass die Neurasthenie die Arbeitsfähigkeit um 10 % beeinträchtige, und im C.___-Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde davon
ausgegangen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 6/56/25, Urk. 6/123/37-38).

4.2.2    Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 23. Juni 2011 als Diagnose eine depressive Störung mit somatischen Symptomen bei diversen psychosozialen Belastungssituationen aufführte (Urk. 6/98/2), ist dazu anzumerken, dass diese Diagnose keinem ICD-10 Code entspricht. Zudem ist Dr. B.___ kein psychiatrischer Facharzt. Auf seine psychiatrische Diagnose sowie die gemäss ihm bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk. 6/98/1) kann somit nicht abgestellt werden, und diese vermag die psychiatrischen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.___ vom 22. Oktober 2012 nicht in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die Einschätzung von Dr. B.___ im Schreiben vom 24. Januar 2013, in welchem er eine mittelgradige Depression aufführte und zudem erklärte, die Versicherte leide seit Jahren an einem Anismus (Urk. 6/131/1-2).

4.2.3    Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2011 aus, es liege ein chronisches depressives Zustandsbild vor. Als Differentialdiagnose hielt sie eine reaktive Depression (ICD-10: F32) fest (Urk. 6/97/1). Dabei führte sie aus, dass sich die Versicherte seit Januar 2005 vor allem wegen der depressiven Symptomatik bei ihr in Behandlung befinde. Als Symptome seien aktuell ein Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit und Müdigkeit vorhanden. Die Versicherte sei müde, blass, traurig, freundlich und gefühlsmässig gut zugänglich. Sie klage über Insuffizienz und Schuldgefühle, da sie so wenig belastbar und leistungsfähig sei (Urk. 6/97/2). Dr. A.___ hielt fest, die depressive Verstimmung schränke die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit und Müdigkeit ein. Aus psychiatrischer Sicht könne sie den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen, da dieser ihres Erachtens zunächst somatisch bedingt sei. Da die Versicherte schon den eigenen Haushalt nur mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Schwester bewältigen könne, sei eine Arbeit als Reinigungskraft zur Zeit nicht zumutbar (Urk. 6/97/2-3). DrA.___ gab bei der von ihr diagnostizierten Depression keinen Schweregrad an. Zudem führte sie im Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 6/97) nicht aus, weshalb sie die in den Jahren 2005 und 2006 gestellte Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1) in eine Depression geändert hatte. So hielt sie in diesem Bericht fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen könne und diese aus ihrer Sicht vor allem aufgrund somatischer Leiden eingeschränkt werde (Urk. 6/97/2), was gegen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht spricht.

4.2.4    Im Übrigen ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) zu Recht davon aus, dass die Neurasthenie nach Massgabe der Rechtsprechung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem Vorhandensein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter aufweist (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 4.1). Das Bundesgericht qualifizierte die Rechtsprechung betreffend pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern entgegen der von der Versicherten vorgebrachten Kritik (Urk. 1 S. 8) auch nach Auseinandersetzung mit dem von der Versicherten im Einwand erwähnten Gutachten von Müller/Kradolfer (Urk. 6/129/4-5) als nicht diskriminierend (vgl. BGE 139 V 547). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita-tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) analog angewendet.

    Die Versicherte liess rügen, dass das C.___ bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 8). Doch ein medizinisches Gutachten kann und soll sich zum Vorliegen der Nichtüberwindbarkeitskriterien äussern, wenn es um die Beurteilung von Leiden geht, bei welchen diese von der Rechtsprechung angeführten Kritik angewandt werden (vgl. Anhang 2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom Februar 2012; Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Zur Erwerbsfähigkeit oder zur Invalidität äusserte sich das C.___-Gutachten 22. Oktober 2012 nicht und es ist grundsätzlich Sache des Gerichts, die ärztlichen Ausführungen zu den Kriterien der Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindbarkeit im Rahmen der Würdigung des als Beweismittel vorliegenden Gutachtens zu berücksichtigen.

4.2.5    Bei der Versicherten liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Versicherte gab den C.___-Gutachtern an, sie telefoniere regelmässig mit Personen aus dem Freundeskreis, welche sie aufgrund der Darmprobleme nicht regelmässig sehe, sowie mit ihren Verwandten, welche bis auf eine Schwester in der D.___ lebten. Im Sommer 2012 habe sie drei Ferienwochen bei Verwandten in der D.___ verbracht. Als Aktivitäten gab sie spazieren oder ins Schwimmbad gehen an. Meist ruhe sie sich daheim aus, lese und schaue selten TV. Zudem erledige sie kleinere einfachere Tätigkeiten im Haushalt, koche jeweils das Abendessen, welches man um 18 Uhr einnehme, verbringe den Abend zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17, Urk. 6/123/17). Aufgrund dieser Schilderung von sozialen Kontakten und Aktivitäten ist lediglich von einem leichten sozialen Rückzug auszugehen. Weiter fehlt es aktuell an einer noch bestehenden chronischen körperlichen Begleiterkrankung
(vgl. E. 4.1). Für einen ausgeprägten Krankheitsgewinn bestehen keine Hinweise. Ein mehrjähriger Krankheitsverlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission liegt vor. In dem Zusammenhang ist auf eine zum Teil im Rahmen der Behandlungen mangelhafte Compliance der Versicherten hinzuweisen
(Urk. 6/123/29-30). Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind, weshalb die durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden invalidenversicherungs-rechtlich als überwindbar erscheinen.

    Im C.___-Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass in der Vergangenheit eine depressive Störung vorgelegen habe, könne nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Aufgrund der Aktenlage könne das psychopathologische Bild nicht gänzlich rekonstruiert werden. Bezüglich einer allfälligen depressiven Störung lasse sich kein genauer Remissionszeitpunkt bestimmen (Urk. 6/123/29). Tatsächlich kann aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1, Urk. 6/97) sowie der übrigen Aktenlage für keinen Zeitraum eine depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es bleibt daher bei der aus somatischen Gründen zuzusprechenden befristeten Invalidenrente.

4.3    Die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 (Urk. 1) ist insofern teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) in dem Sinne abzuändern ist, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 750.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht.

5.2    Mit Honorarnote vom 23. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.50 geltend
(Urk. 20). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes bis Ende 2014 von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘122.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Für ihren zusätzlichen Aufwand für die Stellungnahme zur geäusserten Auffassung der Beigeladenen (Urk. 26, Urk. 31), der 2015 getätigt wurde und der mit dem Studium dieses Urteils anfallen wird, von schätzungsweise 1 Stunde, ist ab 2015 ein Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) anzuwenden, so dass ein gesamt-hafter Betrag von Fr. 2‘360.-- zu entschädigen ist. Dieser Betrag ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu einem Drittel als reduzierte Prozessent-schädigung der IV-Stelle aufzuerlegen (Fr. 786.--) und zu zwei Dritteln (Fr. 1‘574.--) auf die Staatskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2013 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführerin zu einem Drittel auferlegt. Soweit die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einsteilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2‘360.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) entschädigt. Einen Drittel dieses Betrags (Fr. 786.--) hat die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin Barbara Laur als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen und zwei Drittel des Betrags (Fr. 1‘574.--) werden aus der Gerichtskasse beglichen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 30

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 31

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, unter Beilage von Doppeln von Urk. 30 und Urk. 31

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef