Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01151




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, von Beruf Lagerist, meldete sich erstmals im Juni 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/12), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/15) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten bei (Urk. 11/16-17). Zudem führte sie am 14. Juli 2010 ein Eingliederungsgespräch mit dem Versicherten durch (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 22. Juli 2010, Urk. 11/20), in dessen Anschluss sie am 3. August 2010 die schriftliche Mitteilung erliess, es seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich, da der Versicherte gemäss eigenen Angaben seine bisherige Tätigkeit in leicht geändertem Rahmen bereits wieder teilweise habe aufnehmen können und an einer Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt derzeit nicht interessiert sei (Urk. 11/21). Mit Vorbescheid vom 11. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Ablehnung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Aussicht (Urk. 11/26). Dieser erhob dagegen am 4. Dezember 2010 Einwand (Urk. 11/28). Die IV-Stelle verfügte alsdann am 26. Januar 2011 im Sinne des Vorbescheids und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 11/31).

1.2    Am 15. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/34). Nach Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung vom 5. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 18. April 2011 mit, sie gewähre ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Y.___ AG, Z.___ (Urk. 11/40). Zum Eintritt des Versicherten in das Y.___-Programm kam es in der Folge nicht, da dieser sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Teilnahme in der Lage fühlte. Folglich hob die IV-Stelle am 4. August 2011 die Mitteilung vom 18. April 2011 auf und hielt neu fest, dass Arbeitsvermittlung durch die Y.___ AG zurzeit nicht angezeigt sei (Urk. 11/44).

1.3    Am 17. Oktober 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (orthopädische Serienschuhe) an (Urk. 11/48). Nach erfolgten Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 18. November 2011 mit, sie übernehme die Kosten für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung vom 4. November 2011 bis 30. November 2016 (Urk. 11/54).

1.4    Im Oktober 2012 meldete sich der Versicherte von Neuem zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/56). Die IV-Stelle nahm daraufhin einen aktuellen Bericht des A.___ zu den Akten (Urk. 11/61). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 11/66) und gab beim B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 12. April 2013 erstattet wurde (Urk. 11/71). Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Belastung am Arbeitsplatz, mit regelmässigen mehrfachen Pausen, ohne Schicht- und Wochenenddienst, in einem kleinen Team, ohne körperliche Belastung, in der Nähe des Wohnortes, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 11/71/15). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2013 die Zusprache einer halben Rente ab 1. April 2013 in Aussicht (Urk. 11/78). Seitens des Versicherten wurden dagegen keine Einwände erhoben. Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 14. November 2013 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten eine halbe Rente zu. Den monatlichen Rentenbetrag setzte sie auf Fr. 162.-- (massgebendes durchschnittliches Einkommen Fr. 42‘120.--; Beitragsdauer vier Jahre und zwei Monate; Rentenskala 8) fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei eine Neuberechnung der Beitragszeit vorzunehmen bzw. sei schlüssig zu begründen, weshalb ihm eine Beitragsdauer von vier Jahren und zwei Monaten angerechnet worden sei (Urk. 1). Am 17. Februar 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte (Urk. 6). Der Eingabe legte sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse PROMEA sowie das Berechnungsblatt Acor bei (Urk. 8-9). Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, zur Frage Stellung zu nehmen, in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten sei (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2014. In dem betreffenden Schreiben stellte sie sich neu auf den Standpunkt, dass die Zusprache einer halben Rente gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht vollkommen nachvollziehbar sei (Urk. 12). Dem Beschwerdeführer wurden die Eingaben der Beschwerdegegnerin einschliesslich der Unterlagen der Ausgleichskasse am 20. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).


3.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 27. Dezember 2007). Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.8    Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters-jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet oder der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG).


2.    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das psychiatrische Gutachten des B.___ vom 12. April 2013 eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung eines Rentenanspruchs darstellt.

2.1    In diesem Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/71/11-12):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11);

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Akzentuierung von zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73);

- Postpoliomyelitis-Syndrom (ICD-10: G14);

- chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5);

- sekundäre Coxarthrose bei St. n. Femurkopfnekrose rechts (ICD-10: M16.6);

- Epicondylopathia humeri ulnaris links (ICD-10: M77.0).

2.2    Im Zusammenhang mit den psychopathologischen Befunden wird ausgeführt, im Rahmen der Untersuchung habe sich ein gepflegt gekleideter, wacher, in körperlich deutlich eingeschränktem Allgemein- und sehr schlankem Ernährungszustand befindender Explorand präsentiert. Dieser sei allseits orientiert gewesen. Die Überprüfung von Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sei unauffällig gewesen, es hätten keine Konfabulationen oder Paramnesien bestanden. Das formale Denken sei mittelgradig eingeengt gewesen auf die täglichen Schmerzen und den Funktionsverlust. Er habe eine starke Grübeltendenz beklagt, die er oft gar nicht durchbrechen könne. Er beschreibe sich als leicht misstrauisch, es bestehe jedoch kein Hinweis auf Hypochondrie, Phobien, Zwangsdenken, -impulse oder –handlungen. Wenn es ihm psychisch besonders schlecht gehe, würde er vermehrt Dinge kontrollieren, jedoch nicht in der letzten Zeit. Es seien keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben vorhanden gewesen; auch optische, akustische oder olfaktorische Sinnestäuschungen habe der Explorand noch nie erlebt. Ebenfalls fehlten Hinweise auf Ich-Störungen. In der Affektivität beschreibe der Beschwerdeführer ein Gefühl der Gefühllosigkeit mit der beklagten Unfähigkeit, Glücksgefühle wahrzunehmen. Auch seien die Vitalgefühle (Schwung, Elan) deutlich gestört und herabgesetzt. Er habe die Hoffnung beinahe aufgegeben. Es habe sich in letzter Zeit auch eine starke Ängstlichkeit breitgemacht, vor allem „wie es weitergehen soll“ im Sinne einer Zukunftsangst. Auch die Angst von seiner Ehefrau verlassen zu werden, fühle er beinahe täglich, auch wenn es keinen objektiven Anlass gäbe. Er berichte über schon länger anhaltende dysphorische Gefühle und eine enorme Gereiztheit und starke innere Unruhe. Er habe auch Schuldgefühle und präsentiere sich ambivalent. Das Selbstwertgefühl sei aktuell „am Boden“. Der Antrieb sei deutlich verringert und gehemmt. Er fühle sich vor allem und regelmässig morgens schlechter. Es bestünden hochgradige Durchschlafstörungen. Er habe sich sozial zurückgezogen, wofür für ihn die Schmerzen ursächlich seien. Ebenfalls von den steten Schmerzen verursacht spüre er eine Dünnhäutigkeit und eine erhöhte Aggressivität, die sich in häufigerem Streit mit seiner Ehefrau äussere. Er habe sich noch nie selber verletzt. Er könne sich glaubhaft von suizidalem Gedankengut und Suizidabsichten oder –plänen distanzieren. Er habe auch noch nie einen Suizidversuch unternommen. Er habe in den letzten Monaten ungewollt über 10 kg an Körpergewicht verloren und habe einen verminderten Appetit (Urk. 7/71/10-11).

2.3    In der diagnostischen Beurteilung wird ausgeführt, die psychiatrische Lebensgeschichte des Exploranden sei bis zum Jahr 2009 unauffällig gewesen. Parallel zur körperlichen Verschlechterung und der schleichend wahrgenommenen Leistungseinbusse sei auch eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Exploranden erfolgt. In zunehmendem Masse könne er seinen Arbeitsalltag nicht für ihn zufriedenstellend absolvieren, vor allem wegen der Hüft-, Bein- und Schulterschmerzen. Aufgrund der geschilderten Symptome und des zeitlichen Verlaufs sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom auszugehen. In Bezug auf den Algorithmus dieser Diagnose sei folgendes zu bemerken: Für die Diagnose einer Depression gemäss ICD-10 leide eine betroffene Person gewöhnlich unter gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebs. Die Verminderung der Energie führe zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Deutliche Müdigkeit trete oft nach nur kleinen Anstrengungen auf. Andere häufige Symptome seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (sogar bei leichten depressiven Episoden), negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken bzw. erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen sowie verminderter Appetit. Die gedrückte Stimmung ändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf die jeweiligen Lebensumstände, könne aber charakteristische Tagesschwankungen aufweisen. Stimmungsänderungen könnten durch zusätzliche Symptome wie Reizbarkeit, exzessiver Alkoholgenuss, histrionisches Verhalten, Verstärkung früher vorhandener phobischer oder zwanghafter Symptome oder durch hypochronische Grübeleien verdeckt sein. Für die Diagnose einer einzelnen depressiven Episode werde gewöhnlich eine Dauer von mindestens zwei Wochen verlangt. Es dürften sich auch in der Vorgeschichte keine Episoden finden, die die Kriterien für eine hypomanische oder manische Episode erfüllten. Für die Diagnose einer rezidivierenden Störung müssten mehrere Episoden mit symptomfreien Intervallen vorliegen. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Wenigstens zwei Episoden sollten mindestens zwei Wochen gedauert haben und von mehreren Monaten ohne eindeutige affektive Symptomatik getrennt gewesen sein. Für die Diagnose eines begleitenden somatischen Syndroms müssten vier der folgenden Symptome vorliegen: Interessenverlust oder Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten; mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren; frühmorgendliches Erwachen, zwei oder mehr Stunden vor der gewohnten Zeit; Morgentief; psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit; deutlicher Appetitverlust; Gewichtsverlust, häufig mehr als 5 % des Körpergewichts im vergangenen Monat; deutlicher Libidoverlust.

    Beim Beschwerdeführer seien bis auf die psychomotorische Hemmung und Agitiertheit alle Symptome vorhanden. Der Beginn der Depression sei ungefähr dem Jahr 2009 zuzuordnen, als die körperlichen Beschwerden des Exploranden den Arbeitsalltag deutlich negativ zu beeinflussen begonnen hätten. Er habe von schmerzärmeren Episoden berichtet, wo er auch über längere Zeit keine depressiven Symptome verspürt habe. Diese Episoden seien jedoch immer kürzer, sodass er zurzeit psychisch kaum mehr Energie habe, seinen Arbeitsalltag aufrecht zu erhalten. Er berichte, dass er beinahe den gesamten Nachmittag nach der Arbeit schlafen müsse, weil er sich bis zur Erschöpfung an seiner Arbeitsstelle fordere. Schmerzbedingt schlafe er auch nie mehr als zwei bis drei Stunden am Stück, dies schon seit Jahren. Auch testpsychologisch fänden sich Hinweise auf eine zumindest mittelgradig depressive Episode. Der Explorand vervollständige den BDI (Beck Depressionsinventar), welcher die Schwere von depressiven Symptomen im klinischen Bereich erfasse. Der Score des Exploranden liege bei 27 Punkten und widerspiegle den Schweregrad einer mittelschweren Depression (leichte Depression: 14 19 Punkte; mittelschwere Depression: 20 – 28 Punkte; schwere Depression: 29 – 63 Punkte).

    Differentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung diskutiert werden, die betreffenden Kriterien seien vorliegend indes in keinem Punkt erfüllt.

    In der Exploration und auch den fremdanamnestischen Angaben falle eine hohe Leistungsbereitschaft, Gewissenhaftigkeit, beinahe naive Befolgung von Konventionen, ständige Selbstzweifel, erhöhte Vorsicht und Rigidität auf. Auch spielten Stolz, ausgeprägte Angst vor Rollenverlust und Fremdbeurteilung eine wichtige Rolle, was zu beinahe selbstschädigendem Verhalten führe. Er sei oft auch ungeduldig und forsch mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern, da er nicht verstehen könne, warum sie so schlampig arbeiteten. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für eine zwanghafte (anankastische) Persönlichkeitsstörung nicht, jedoch könne von einer diesbezüglichen Akzentuierung der Persönlichkeit ausgegangen werden (Urk. 7/71/12-15).

2.4    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, derzeit werde der Explorand als zu 100 % arbeitsunfähig in seiner Tätigkeit als Lagerist eingeschätzt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei deutlich und in überwiegendem Ausmass den schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen zuzuschreiben. Von psychiatrischer Seite leide der Explorand bei bestehender mittelgradiger Depression und zwanghafter Persönlichkeitsakzentuierung unter reduzierter Belastbarkeit und Konzentration, ausgeprägten Schlafstörungen, Dünnhäutigkeit, reduzierter Kritikfähigkeit, deutlicher psychischer und physischer Erschöpfung und Versagensängsten. Was die Frage nach einer angepassten Tätigkeit betreffe, sei bisher gemäss Aussagen des Exploranden keine substantielle Anpassung der Tätigkeit auf seine Bedürfnisse erfolgt. Auch in angepasster Tätigkeit mit wechselnder Belastung am Arbeitsplatz mit regelmässigen Pausen, ohne Schicht- und Wochenenddienst, in einem kleinen Team ohne körperliche Belastung in der Nähe des Wohnorts führten die Symptome der Depression zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Sie seien untrennbar und sich bedingend mit den schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen verknüpft. Vor allem die schweren Erschöpfungszustände körperlicher und psychischer Natur seien über die Zeit schleichend zunehmend und verstärkten die Depression. Die Arbeitsfähigkeit könnte gegebenenfalls auch über 50 % gesteigert werden, wenn vor allem die körperlichen Belastungen deutlich reduziert würden, wie es in einer anderen Tätigkeit, z. B. als Bibliothekar, durchaus vorstellbar wäre (Urk. 7/71/15-16).


3.    

3.1    In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass das Gutachten des B.___ auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Zwischen den beiden Parteien war zunächst nicht strittig, dass dem Gutachten für die Beurteilung der invaliditätsspezifischen Voraussetzungen voller Beweiswert zuerkannt werden kann. In der Beschwerdeantwort wird von der Beschwerdegegnerin nunmehr geltend gemacht, die vom Gutachter diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sei aus Rechtsanwendersicht nicht unter Berücksichtigung der Überwindbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG auf deren invalidisierende Auswirkung hin geprüft worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Gutachten wird ausdrücklich betont, dass eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert vorliege bzw. dass die Arbeitsfähigkeit unter Ausschluss von psychosozialen Belastungsfaktoren beurteilt werde. Gemäss diesen Angaben kann nicht von der willentlichen Überwindbarkeit des psychiatrischen Leidens ausgegangen werden. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wird nach eingehender Diskussion ausdrücklich verneint (Urk. 7/71/14). Im Ergebnis bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung. Im Sinne der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist die Invaliditätsbemessung somit basierend auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen.

3.2    In erwerblicher Hinsicht setzte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen auf Fr. 55‘249.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 25‘107.-- fest. Diese Zahlen sind nicht strittig. Gestützt hierauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 55 %. Unbestrittenermassen erfolgt die Auszahlung der Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. April 2013.

3.3    Für die Frage der strittigen Rentenhöhe (Berechnung) ist nun von Bedeutung in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten bzw. das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen ist (E. 1.8). Zu prüfen ist im Folgenden somit der Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Im Gutachten des B.___ wurde ausgeführt, am 31. August 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 1. bis 20. September 2009 50 %, vom 6. bis 30. April 2010 50 %, vom 1. bis 31. Mai 2010 50 % und vom 1. Juli 2011 bis dato 50 %. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass sich die Angaben an die Beurteilungen der Orthopädie der C.___ und des Hausarztes Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bzw. an den IV-Antrag vom 3. Oktober 2012 anlehnten. Was die Einschätzungen der behandelnden Ärzte betrifft, bescheinigte Oberarzt Dr. E.___ von der C.___ am 31. August 2009 für den 31. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bis zum 20. September 2009 noch eine solche von 50 % (Urk. 7/11/11). Dr. D.___ hielt in einem Arztzeugnis vom 30. März 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 30. April 2010 fest (Urk. 7/11/4). In einem „Zwischenzeugnis“ vom 13. April 2010 attestierte der Hausarzt sodann folgende Arbeitsunfähigkeiten: vom 31. August bis 20. September 2009 50 %; vom 6. bis voraussichtlich 30. April 2010 50 % (Urk. 7/11/3). Die Orthopädie der C.___, Dr. E.___, äusserte sich am 2. Dezember 2009 dahingehend, am 6. August 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und anschliessend noch bis zum 20. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/11/5). In einem weiteren Arztzeugnis vom 27. April 2010 bescheinigte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf eine 90 %-Anstellung) für den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2010 (Urk. 7/11/2). Mit IV-Arztbericht vom 22. Juni 2010 hielt Dr. D.___ dann ab dem 6. April 2010 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest (Urk. 7/16/2-5). Schliesslich ist noch ein (undatierter) Bericht des A.___ dokumentiert, welchen der Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung im Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hatte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist darin vermerkt, der Beschwerdeführer sei ab dem 31. August 2009 drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und seit April (gemeint wohl 2010) sei er für ein 90 %-Pensum zu 50 % krankgeschrieben. An anderer Stelle ist in diesem Bericht vermerkt, die aktuelle Zuweisung sei im Rahmen einer allgemeinen körperlichen Erschöpfung in der Anstellung als Lagerist in einer Kleiderfirma erfolgt, mit Ausüben von hoch repetitiven Bewegungsabläufen und seit April 2010 attestierter Teilarbeitsunfähigkeit (bezogen auf ein 90 %-Pensum). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit wurde in dem Bericht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit auf maximal 50 % beziffert, in einer angepassten Tätigkeit auf etwa 75 % (Urk. 7/61). Ob die psychische Problematik eine darüber noch hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden.

3.4    In der angefochtenen Verfügung wurde der Beginn der Wartezeit auf den 31. August 2009 festgesetzt, womit der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls auf den 30. August 2010 fiel. Dies kann indes – auch angesichts der formell rechtskräftigen Verfügung vom 26. Januar 2011 (Urk. 11/31) - nicht nachvollzogen werden. Gemäss vorstehenden Erwägungen (E. 3.3) erscheint wohl vom 6. bzw. 31. August bis 20. September 2009 eine anfänglich 100%ige, danach 50%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen (Urk. 7/11/5, Urk. 7/11/8), anschliessend ist jedoch bis am 6. April 2010 keine (durchgehende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert (vgl. auch Urk. 7/15/9.12).

    Es stellt sich nun die Frage, ob - nachdem Dr. D.___ mit IV-Arztbericht vom 22. Juni 2010 rückwirkend ab dem 6. April 2010 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte - die einjährige Wartezeit per 6. April 2010 zu eröffnen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 18. März 2014 auf den Standpunkt, aufgrund der Angaben von Dr. D.___ könne bis Ende Mai 2010 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angenommen werden, der weitere Verlauf sei allerdings nicht dokumentiert. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar sind für den Zeitraum nach dem Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juni 2010 keine weiteren hausärztlichen Berichte, Taggeldabrechnungen oder Lohnunterlagen der Arbeitgeberin in den Akten mehr zu finden. Eine diesbezügliche Aktenergänzung kann indes unterbleiben. Dem A.___-Bericht vom Juli/August 2011 (Urk. 7/47 und Urk. 7/71/10) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit April 2010 für sein 90%-Pensum zu 50 % krankgeschrieben war (Urk. 7/61/2). Dies deckt sich auch mit den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Bemühungen um berufliche Eingliederung (Urk. 7/43), den wiederholten (echtzeitlichen) Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/20/3, Urk. 7/28, Urk. 7/39, Urk. 7/41) sowie der Auskunft, dass die Krankentaggelder im April 2011 eingestellt wurden (Urk. 7/61/1). Gestützt auf diese Angabe ist ab dem 6. April 2010 durchgehend von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

Der Beginn der psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auch in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit wird von den Gutachtern nicht genau bestimmt; es ist von einem schleichenden Verlauf seit 2009 die Rede, wobei festgehalten wird, dass eine umfassende medizinische Beurteilung erstmals am 26. Juli 2011 (im A.___) erfolgt sei, anlässlich welcher auch erstmals eine psychologische Evaluation erhoben und von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode berichtet worden sei (Urk. 7/712/6 und Urk. 7/71/17). Demzufolge kann aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des B.___ ab Juli 2011 auch in angepasster Tätigkeit eine bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden, was im Grundsatz auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird. Der Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte demnach spätestens im Juli 2011 (ununterbrochene Wartezeit seit 6. April 2010 mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von mindestens 50 %).

3.5    Die angefochtene Rentenverfügung geht indes - basierend auf dem entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (Urk. 7/80) - davon aus, dass der Versicherungsfall im August 2010 eingetreten ist, was sich sowohl auf die Anzahl Beitragsjahre (Rentenskala) wie auch auf das durchschnittliche Jahreseinkommen auswirkt. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Rentenbetreffnisses zurückzuweisen. Laut Schreiben der Ausgleichskasse Promea vom 13. Februar 2013 (Urk. 8) wird dabei allenfalls auch die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten zu prüfen sein.


4.    

4.1    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, wobei bei der Neuberechnung davon auszugehen sein wird, dass der Versicherungsfall im Juli 2011 eingetreten ist.

4.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalles im Juli 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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