Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01155 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Kantinenmitarbeiterin zu einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 8/9). Mit Datum vom 29. Januar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 31. März 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 8/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/19) wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 ab (Urk. 8/25).
1.2 Mit Datum vom 21. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 8/100), welche die Verfügung vom 3. November 2010 annullierte und ersetzte (Urk. 8/98), sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2008 zu. Die am 29. November 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/101/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01150 vom 27. September 2011 ab (Urk. 8/106).
1.3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente und machte unter Beilage des Arztberichtes des A.___ vom 16. Juli 2013 (Urk. 8/107) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2013 [Urk. 8/113]; Einwand vom 1. Oktober 2013 [Urk. 8/117]) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. November 2013 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei sie erneut medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbereich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem den Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 ein (Urk. 3/18). Am 28. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Macht die versicherte Person in einem Revisionsgesuch zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2013, mit dem Bericht des A.___ vom 16. Juli 2013 sei zwar offensichtlich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 16. August 2010 (recte: 30. November 2010) ausgewiesen. Objektivierte somatische respektive objektive psychopathologische neue Erkenntnisse seien dem Bericht indes nicht zu entnehmen. Rein objektiv erscheine deshalb keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus der aktuellen Aktenlage erkennbar. In diesem Rahmen begründe die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur subjektive Befindungsangaben, welche versicherungsmedizinisch nicht schlüssig nachvollziehbar seien (Urk. 2)
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber der Bestandesaufnahme durch die B.___ in C.___ vom 6. November 2009 durchaus wesentlich verschlechtert. So leide sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 neu unter einer leichtgradigen beidseitigen ossären Foraminalstenose L5/S1. Zudem habe sich die depressive Symptomatik verstärkt; sie (die Beschwerdeführerin) leide heute an einer schweren Depression. Folglich liege mittlerweile eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Sodann schliesse sie sich täglich in ihrem Zimmer ein und verlasse die Wohnung kaum mehr, womit ein sozialer Rückzug vorliege. Schliesslich habe trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung sowie konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen kein befriedigendes Behandlungsergebnis erzielt werden können. Folglich sei nun neben den mechanischen Beschwerdekomponenten auch die chronische Schmerzstörung als erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 4ff.).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2013 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten, gerichtlich bestätigten Verfügung vom 30. November 2010, in welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. Juni 2008 zugesprochen worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. November 2010 waren gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 8/63/4 und 8/95/2) im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten (Rheumatologisch/Neurologisch/Psychiatrisch) des B.___ vom 6. November 2009 (Urk. 8/61/1-53) sowie der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. März 2010 (Urk. 7/85).
Im Gutachten des B.___ wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 8/61/15):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10: M54.5)
- mit leichtem residuellem Ausfallsyndrom S1 links
- Status nach Dekompression und Diskektomie L5/S1 links 26.05.2003
- posteriore lumbale interkorporelle Fusion (PLIF) L5/S1 mit TSRH L5/S1, Neurolyse S1 beidseits 16.10.2003
- Entfernung des TSRH-Spanners L5/S1, Dekompression und Neurolyse L5/S1 rechtsseitig 13.09.2005
- Neurolyse L5/S1 links, Dekompression und Spondylodese L4/L5 am 11.03.2008
- partielle Osteosynthesematerial-Entfernung L4/L5, Korrektur der Schraube L5 links, Nachdekompression L5 links und plastische Deckung mit Ostim am 26.08.2008
- chronischer Kniegelenksschmerz rechts (ICD-10: M25.5)
- bei Innenmeniskusläsion rechts (Magnetic Resonance Imaging [MRI] des rechten Kniegelenks 2009)
- Coccygodynie (ICD-10: M53.3)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8/61/15):
- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.9)
Die Arbeitsfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht aufgrund des lumbovertebragenen Schmerzsyndroms für schwere und mittelschwere Tätigkeiten als aufgehoben betrachtet. Für leichte Verweistätigkeiten an einem angepassten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, entsprechend 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Die Einschränkung beziehe sich auf einen vermehrten Pausenbedarf und eine schmerzbedingte leichtgradige Leistungsminderung. Die seit etwa drei Jahren bestehende depressive Symptomatik entspreche – bei unzureichendem Wirkstoffpegel im Blut – einer leichten depressiven Episode, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde (Urk. 8/61/17). Die beklagten Schmerzen würden durch psychosomatische Faktoren verstärkt. Gesamthaft könne aus psychiatrischer Sicht indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden (Urk. 8/61/18). Sodann bestehe für Haushalttätigkeiten aufgrund der freien Einteilbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 70 %. Arbeiten wie beispielsweise Staubsaugen sollten fraktioniert und mit einem nach ergonomischen Kriterien gestalteten Gerät durchgeführt werden. Nicht möglich seien anstrengende Tätigkeiten wie beispielsweise Fensterreinigung und schwere Lastenhandhabung wie das Tragen voller Einkaufstaschen (Urk. 8/61/20).
Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 13. März 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/3):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Jahren) mit/ bei
- massiver erosiver Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L4/L5
- Status nach Diskektomie L5/S1 2003
- Entfernung des TSH Spanner sowie Dekompression und Neurolyse L5/S1 2005
- Neurolyse L5/S1 links und Spondylose L4/L5 rechts
- chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (erstmals 2006 von E.___ erwähnt) mit/bei
- muskulären Dysbalancen cervical bis lumbal, Fehlhaltung der Wirbelsäule [WS]
- rezidivierender depressiver Störung seit Jahren
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ eine schwierige soziale und familiäre Situation (Urk. 8/85/3). Aktuell bestünden trotz starken Opiaten seit Jahren in zunehmender Dosis dauernde lumbale Schmerzen mit konstanter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen hätten sich bis in den Nacken ausgedehnt. Die Schmerzen verstärkten sich beim Gehen und beim sich Vornüberneigen (Urk. 8/85/4). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, eine Arbeit im Service, welche das Tragen von Lasten sowie das Stehen und lange Gehen bedinge, auszuüben (Urk. 11/85/5). Eine leichte angepasste Tätigkeit, welche mit Hilfe der IV-Stelle gesucht werden müsse, sei zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 8/85/6).
3.3
3.3.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 30. November 2010 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar:
Dem Verlaufsbericht des A.___ vom 16. Juli 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk.8/107/2):
- Lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- erosiver Ostechondrose L5-S1 (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04)
- Status nach Diskektomie L5/S1 05/03 links (Diagnose E.___ vom 27.11.06)
- Status nach PLIF L5/S1 am 16.10.03
- Status nach interkorporeller Spondylodese L5/S1 09/04 (Diagnose E.___ vom 27.11.06)
- Status nach Entfernung des TSH-Spanner sowie Dekompression, Neurolyse L5/S1 rechts 10/05 (Diagnose E.___ vom 27.11.06)
- Morbus Scheuermann (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04)
- Status nach Verlängerungsoperation und Neurolyse L4/S1, Heimlaminektomie am 11.03.08 (Klinik G.___ vom 27.03.09)
- Status nach Nachdekompression am 26.06.08
- neu aufgetretenen leichtgradigen ossären Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intraforaminal beidseits 09.01.12 MRI Lendenwirbelsäule (LWS) (H.___ 09.01.13)
- Knieschmerzen rechts mit/bei
- Innenmeniskusläsion rechts (MRI des B.___ vom 06.11.09)
- Status nach Operation ca. 2002
- Coccygodynie (M53.3) (B.___ vom 06.11.09)
- Osteoporose (M81.8) mit/bei
- dual energy X-ray absorptiometer/-metry (DEXA) 21.04.06: limbal T-Score 0.4, femoral T-score 0.8 (I.___ vom 19.02.10)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4)
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
Die lumboradikulären Beschwerden und die Nackenschmerzen hätten in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu durchgeführte interventionelle Behandlungen hätten keinerlei Besserungen gezeitigt. Seit der letzten Kontrolle vom 29. Dezember 2010 habe sich eine deutliche Zunahme des cervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit rechtsbetonter Ausstrahlung in beide Extremitäten gezeigt. Mittlerweile sei die Verschlechterung insoweit eingetreten, als dass die Beschwerdeführerin am ganzen Körper Schmerzen beklage. Seit Juli 2012, nach den Ferien in J.___, habe sie sich wegen deutlich zunehmender Nervosität täglich über fünf Stunden im Zimmer eingeschlossen. In der Folge sei es zu verbalen Aggressionen, zunehmenden Schwierigkeiten, den Haushalt zu machen, sowie zu einer deutlichen Zunahme der Depression gekommen (Urk. 8/107/3). Wegen der zunehmenden Schmerzen bewege sie sich nicht, mache sie keine Gymnastik und sei sie seit Monaten nicht mehr aus dem Haus gegangen. Vielmehr liege die Beschwerdeführerin nur noch den ganzen Tag im Bett (Urk. 8/107/5). Subjektiv sei sie als Betriebsmitarbeiterin sowie in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In anästhesistischer Hinsicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe vor allem eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in vornübergeneigter Haltung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Als zumutbar würden leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, erscheinen. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit müsse aufgrund der komplexen Problematik in einem sogenannten funktionellen Leistungstest ermittelt werden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen, ohne lumbale Zwangshaltung, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu 50 %. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sodann 100 % arbeitsfähig. Im Sinne einer Konsensbeurteilung wurde der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgewiesen; bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus anästhesistischer sowie psychiatrischer Sicht. Als objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeder angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/107/6).
3.3.2 Die IV-Stelle unterbreitete den eingereichten medizinischen Bericht des A.___ vom 16. Juli 2013 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, kam mit Stellungnahmen vom 5. August 2013 und 7. November 2013 zum Schluss, gemäss Bericht des A.___ hätten die bereits aktenbekannten bisherigen Beschwerden im Rahmen der chronologisch aufgeführten bereits bekannten Aktendiagnosen zwar subjektiv zugenommen, womit offensichtlich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Demgegenüber seien objektive Korrelate und neue objektivierte Gesundheitsschäden ausgeblieben. Rein objektiv seien damit keine wesentlichen neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 8/112/2, Urk. 8/119/2).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 11. November 2013 ab (Urk. 2).
4.
4.1 Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 seien im Rahmen der Verschlechterung folgende Diagnosen zu beachten (Urk. 3/18 S. 4):
- Status nach OSME 10.10.13, bisher ohne Reduktion der Schmerzen
- schwere depressive Episode (F32.2) ohne psychotische Symptome
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien im Vergleich zum Gutachten des B.___ vom 6. November 2009 leichtgradige ossäre Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intraforaminal beidseits (09.01.12 MRI LWS, H.___ 09.01.13) aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Empfehlungen des B.___ regelmässig eine Physiotherapie wahrgenommen und sei zusätzlich geschwommen, woraufhin die Schmerzen deutlich zugenommen hätten. Eine Kräftigung der Muskeln habe daher keinerlei Resultate erbracht. Im Gegenteil, es habe am 10. Oktober 2013 erneut eine Operation (OSME) durchgeführt werden müssen, welche bisher zu einer weiteren deutlichen Schmerzzunahme geführt habe; gegenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin allerdings in Rekonvaleszenz. Aus anästhesistischer Sicht werde aufgrund der Verschlechterung seit Juli 2010 eine IT-Pumpe als Option diskutiert (Urk. 3/18 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht sei die Depression fremdbeurteilt schwer (Hamilton-Depressionsskala [HAMD]=37). Nach der erneuten Operation am 10. Oktober 2013 bestehe eine deutliche Zunahme der Depressionen sowie der Schmerzen inklusive Suizidideen im Rahmen der zunehmenden Hoffnungslosigkeit betreffend eine Schmerzreduktion und einer deutlich stärkeren Zurückhaltung betreffend erneute operative Eingriffe (z.B. die vorgeschlagene IT-Pumpe). Weiter sei die Beschwerdeführerin enttäuscht, dass die Schmerzen durch die Operation bisher nicht spürbar reduziert worden seien, was die Depression deutlich verstärkt habe. Da sie die Alltagsaktivitäten praktisch eingestellt habe und tagelang im Bett liege, sei die Depression heute als schwer zu bezeichnen. Die Arbeitsfähigkeit sei 2013 mit Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig (Urk. 3/18 S. 4).
4.2 Die Beschwerdegegnerin trat – dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung folgend – auf die Neuanmeldung ein und war daher verpflichtet, das neue Leistungsbegehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.1). Unterlässt sie dies, ist das Gericht nicht gehalten – allenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge substituierender Begründung - zu prüfen, ob anstelle eines abweisenden Leistungsentscheides auch ein Nichteintretensentscheid rechtens gewesen wäre. Immerhin erklärte Dr. K.___, Orthopädische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013, es liesse sich keine wesentliche Änderung des objektivierbaren Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Bericht des A.___ entnehmen (Urk. 8/112/2). Damit schloss er eine Glaubhaftmachung indes nicht aus. Zu prüfen ist daher, ob die medizinische Aktenlage genügt, eine massgebliche Veränderung zu verneinen.
4.3 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung jedoch nur ungenügend beurteilen.
So lag der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2013 weder mit dem vierjährigen Gutachten des B.___ vom 6. November 2009 noch mit dem Bericht des A.___ vom 16. Juli 2013 ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte. Der Bericht des A.___ ist zu wenig aussagekräftig und auch nicht umfassend genug. Insbesondere mangelt es an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie differenzierten Auseinandersetzung mit den beklagten Beschwerden, namentlich plausiblen Erklärung für die beschriebene Zuspitzung der Schmerzproblematik. Ganz abgesehen davon, dass die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollständig, unklar und derart knapp gehalten sind (E. 4.3.1), dass sie nicht als nachvollziehbar begründet zu qualifizieren sind.
Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
Demgegenüber bestehen gestützt auf die A.___-Berichte immerhin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innert des relevanten Zeitraums (E. 4.1) wesentlich verschlechtert haben könnte. So kann aufgrund der neuerlichen Operation vom 10. Oktober 2013, welche – zumindest vorübergehend - zu einer Zunahme der Schmerzen führte, nicht von einem unveränderten somatischen Zustand ausgegangen werden. Vielmehr bestehen gestützt darauf Hinweise, dass sich die somatische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben könnten. Indem die Ärzteschaft des A.___ eine deutliche Verschlechterung der psychischen Situation seit der erneuten Operation vom Oktober 2013 attestierte und insbesondere seit Juli 2012 einen zunehmenden sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin beschrieb, kann auch nicht ohne Weiteres von einem unveränderten psychischen Zustand ausgegangen werden.
Bei dieser Sachlage kann es nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr in grösserem Ausmass beeinträchtigt.
Die Sache ist daher zur Vornahme einer polydisziplinären (psychiatrischen, rheumatologischen, orthopädischen und gegebenenfalls weiteren) Begutachtung sowie gegebenenfalls Abklärung im Haushaltsbereich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach gestützt auf eine aktuelle und aussagekräftige medizinische Beurteilung über das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin ist damit obsolet geworden.
5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger