Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01157




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco

Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1955 geborene X.___ arbeitete seit 1996 bei der Y.___ bei einem Pensum von 14 % und von Mai 2010 bis August 2012 bei der Z.___ bei einem 60%-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/2, Urk. 7/13 und Urk. 7/16). Am 9. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie wegen Thalassämie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/6, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16, Urk. 7/21-22). Am 18. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/25). Am 19. Juli 2013 führte med. pract. A.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung der Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013, Urk. 7/37, und ergänzende RAD-Stellungnahme vom 19. August 2013, Urk. 7/42/4-5). Zusätzlich wurde am 19. September 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2013 (Urk. 7/48) Einwand. Am 11. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode (80 % Erwerb und 20 % Haushalt).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 13. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2013 ab Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine medizinische Untersuchung durchzuführen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53), was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE 136 V 362 nicht publizierte E. 2.3 des Urteils 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 80 % und Haushalt 20 %) sowie das Abklärungsergebnis (Einschränkung im Haushalt 15 %, Urk. 7/40).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihr hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen und auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition wie zum Beispiel leichte sitzende Fertigungsarbeiten, Überwachung oder sitzende Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass ein medizinischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher länger andauere und sie derart beeinträchtige, dass sie keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, Chiroprakt SAMM und Schmerztherapie SSIPM, stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, Eingangsdatum 19. September 2012, Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung und     Spondylarthrose des thorakolumbalen Übergangs und leichte links-    konvexe Skoliose seit 2008

    -    beginnende Cox- und Gonarthrose beidseits

    -    generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom (Differenzialdiagnose:     Fibromyalgie seit Januar 2011)

    -    komplexe mediale Meniskusläsion links seit April 2012

    -    rezidivierende Fascitis plantaris

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Thalassämie, eine rezidivierende athmoide Bronchitis sowie einen Harnweginfekt. Das fibromyalgie-ähnliche Syndrom und das Lumbovertebralsyndrom seien stationär und benötigten medizinische Analgesie sowie zeitweise Physiotherapie (3 Serien im Jahr). Die Knieschmerzen seien noch in Behandlung und würden prognostisch die Beschwerdeführerin bei körperlicher Anstrengung einschränken. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als eine Stunde stehen, keine Lasten über 15 Kilogramm tragen und habe nur eine schmerzfreie Gehstrecke von 300 Metern. Ausserdem habe sie kein Deutschverständnis und keine berufliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht und nach der Behandlung der Knieschmerzen beidseitig sei sie im Erwerbsbereich zu 40 % arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt (mit ihrem Ehemann) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % einsatzfähig. Eine leichte Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar. Und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch für 4 Stunden pro Tag möglich (S. 3). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern.

3.2    Im Schreiben vom 1. November 2012 (Urk. 7/22/6) zuhanden der Beschwerde-gegnerin hielt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin sie am 23. Mai 2012 konsultiert habe, nachdem sie am 22. Mai 2012 auf das linke Knie gestolpert sei. In diesem Zusammenhang habe sie vom 23. Mai bis 6. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin habe per 9. Juni 2012 ihre Arbeit zum üblichen Pensum wieder aufgenommen und habe sich erst am 2. August 2012 erneut bei ihr gemeldet. Sie habe von ihr erfahren, dass am 18. Juni 2012 eine Arthroskopie des linken Knies durch Dr. B.___ durchgeführt worden sei. Während der Ferienabwesenheit von Dr. B.___ habe sie für die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt: 50 % vom 30. Juli bis 24. August 2012 dreimal wöchentlich mit je einem Tag Pause dazwischen. Erst am 18. Oktober 2012 habe sich die Beschwerdeführerin wegen erhöhtem Bluthochdruck gemeldet. Sie behandle keine invalidisierenden Erkrankungen. Falls sich die Invalidität auf die Kniesymptomatik beziehen sollte, sei Dr. B.___ der Ansprechpartner.

3.3    In den beiden Berichten der D.___, Orthopädie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/31/3-4) und vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert:

    -    persistierende Knieschmerzen links bei

        -    Status nach Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni         2012 (Dr. B.___)

        -    medial betonte mässige femorotibiale Chondropathie

    -    radikuläre Symptomatik L5 rechts mehr als links

    -    Coxarthrose links mehr als rechts

    Als Nebendiagnosen wurden ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom (DD: Fibromyalgie), ein Paravertebralsyndrom, eine Hypertonie sowie eine solitäre, kortikale Nierenzyste am linken Unterpol angeführt. Bei der Beschwerdeführerin seien mehrfache, wahrscheinlich spondylodäre Infiltrationen durchgeführt worden, wobei die Beschwerden etwas besser geworden seien, insbesondere nach den LWS-Infiltrationen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Hauptproblem sei hauptsächlich der Rücken und in zweiter Linie das linke Knie.

3.4    Dem Bericht des Zentrums für Paraplegie der D.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) über die neurologische und neuropsychologische Untersuchung vom 6. Februar 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

    1.    Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom

    2.    Panvertebrales Schmerzsyndrom

        -    Wirbelsäulen-Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische             Fehlhaltung lumbal)

        -    beginnende degenerative Veränderungen

    3.    Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:

        -    Status nach Teil-Meniskektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni         2012

        -    medial betonte mässige femorotibiale Chondropathie

    4.    Beginnende Coxarthrose

        -    Coxa profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,         leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis         ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina ilica anterior         superior

        -    beginnende Symphysendegenerationen

    5.    Arterielle Hypertonie

    6.    Thalassämie

    Klinisch neurologisch bestehe eine erschwerte Beurteilbarkeit aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit der Beschwerdeführerin, doch lasse sich keine neuropathische Ursache für das schmerzhafte Beschwerdebild der Beine feststellen.

3.5    Die D.___, Orthopädie, hielt in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) zuhanden Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:

    1.    Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom

    2.    Panvertebrales Schmerzsyndrom

        -    MRI der LWS am 3. Januar 2013: multisegmentale beginnende         degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion L5/S1 mit         Kontakt zur Nervenwurzel S1 links

        -    Röntgen der HWS am 25. Januar 2013: ossäre Einengung des         Neuroforamens C3/4 rechts

        -    neurophysiologische Untersuchung am 6. beziehungsweise             7. Februar 2013: ohne Befund

        -    Wirbelsäulen-Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische             Fehlhaltung lumbal)

    3.    Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:

        -    Status nach Teil-Meniskektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni         2012

        -    medial betonte mässige femorotibiale Chondropathie

    4.    Beginnende Coxarthrose

        -    Coxa profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,         leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis         ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina ilica anterior         superior

        -    beginnende Symphysendegenerationen

    5.    Arterielle Hypertonie

    6.    Thalassämie

    7.    Vitamin-D-Mangel: 25-OH-Vitamin D3 43nmol/l

    Klinisch seien kein sicherer Kniegelenkserguss palpabel und die Knie-Binnenstrukturen aufgrund von Schmerzexerzebationen nicht prüfbar. Es bestünden weder Hinweise auf eine lumbale Neurokompression noch für ein florides CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom). Sie interpretierten das Beschwerdebild als generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem Panvertebralsyndrom lumbalbetont sowie persistierendem Schmerzsyndrom Knie links.

3.6    Im Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 7/31/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ die bereits genannte Diagnose polytoper Gelenk- und Weichteilschmerzen an der Wirbelsäule und an den Extremitäten im Sinne einer Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen, vorwiegend stehenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit teils im Sitzen und teils im Stehen sei ihr für 3 Stunden zumutbar und sie könne Auto fahren. Das zumutbare Belastungsprofil erfordere eine abwechselnde Tätigkeit ohne körperlich und geistig grossen Ansprüchen sowie eine körperlich vorwiegend sitzende und teilweise stehende Tätigkeit, mit Laufen bis 15 Minuten, ohne Gewicht über 5 Kilogramm, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit auf einem Gerüst oder einer Leiter und Treppensteigen höchstens ein Stockwerk. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse, ihre Muttersprache sei Italienisch. Die Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien reduziert. Ausserdem lägen eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Angstzustände) vor. Dieser Zustand werde wahrscheinlich das Endstadium beziehungsweise der Dauerzustand sein. Hilfsmittel seien keine angezeigt.

3.7    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/37) stellte RAD-Ärztin A.___ als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der LWS und eine beginnende Degeneration der Hüften und Knie fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe dagegen das generalisierte Schmerzsyndrom.

    Bei der Untersuchung hätten sich folgende vorliegend relevante Befunde gezeigt: Das Auskleiden sei zögerlich mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit deutlichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden erfolgt. Insgesamt sei die Untersuchung sogar von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt, so habe die Beschwerdeführerin eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der Wirbelsäule demonstriert, sei aber gleichzeitig in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuheben. Auch die Beweglichkeit der Schultern werde als massiv eingeschränkt gezeigt, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. 5 von 5 Waddel-Zeichen seien positiv.

    Anhand der bereits vorliegenden Akten sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen des Kniegelenks, eine beginnende Coxarthrose sowie beginnende Spondylosen der LWS vorlägen. Wie in den Untersuchungsbefunden der D.___ vom 20. (recte: 21.) Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6), vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) und vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) dokumentiert sei, sei auch bei der RAD-Untersuchung kein Hinweis auf sensomotorische Ausfälle entdeckt worden. Die geklagten Schmerzen stünden in keinem Verhältnis zum klinischen Untersuchungsbefund. Es zeige sich eine massive Symptomausweitung.

    Versicherungsmedizinisch beurteilt sei bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 19. Juli 2013 (RAD-Untersuchung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenks-/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 30. Juli 2012.


4.

4.1    Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie FMH offensichtlich über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 19. Juli 2013 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Die untersuchende Ärztin A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein somatischer Gesundheitsschaden, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist, ihre geklagten Schmerzen jedoch in keinem Verhältnis zum somatischen Untersuchungsbefund stehen und sich dabei sogar eine massive Symptomausweitung zeigte. So erfolgte das Auskleiden durch die Beschwerdeführerin nur zögerlich und mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit zahlreichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuheben, obwohl sie zuvor eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der Wirbelsäule demonstriert hatte. Zudem wurde auch die Beweglichkeit der Schultern als massiv eingeschränkt gezeigt, wogegen die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. Ausserdem waren 5 von 5 Waddel-Zeichen positiv.

    Angesichts der Beobachtungen der RAD-Ärztin A.___, wonach die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Untersuchung inkonsistent bewegte, erscheint ihre Schlussfolgerung, dass die geklagten Schmerzen und gezeigten Bewegungseinschränkungen in keinem Verhältnis zum klinischen Untersuchungsbefund liegen und entsprechend auch keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, nachvollziehbar.

    Indem RAD-Ärztin eine Gesamtbeurteilung vornahm und dabei den ausgewiesenen somatischen Gesundheitsschaden sowie das symptomausweitende und aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch schlüssig aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Schmerzen abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. Bezüglich der festgestellten Diagnosen setzte sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ und der Orthopädie-Abteilung der D.___.

4.2.2    In rein somatischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) sowohl hinsichtlich der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden. Danach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenks-/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.


5.    Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger