Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01158




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 2. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard

BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut Michel

Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/30), 14. Februar 2011 (Urk. 8/117) und 20. Juli 2011 (Urk. 8/139) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1965) Kostengutsprache für eine Umschulung. Mit Verfügung vom 13. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen und sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 8/171 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung mit der Feststellung, dass er nicht rentenausschliessend eingegliedert sei, die Ausrichtung weiterer Leistungen bis zum erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie die Ausrichtung von weiteren Taggeldern rückwirkend ab 16. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Mai 2014 einverstanden (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, eine der drei zur Teilnahme an der Abschlussprüfung vorausgesetzten Teilprüfungen nicht bestanden zu haben. Er werde somit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die beruflichen Massnahmen seien noch nicht abgeschlossen und er könne kein Einkommen erzielen. Somit seien weiterhin Leistungen geschuldet (Urk. 1 S. 4 f.). Er habe die Beschwerdegegnerin über die nicht bestandene Prüfung informiert (Urk. 10 S. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Teilprüfung nicht bestanden habe. Es sei nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Kosten für die Umschulung zu übernehmen seien. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Bosshard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard