Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01160




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 20. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. med. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 13. Februar 2007 unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 7 % einen Leistungsanspruch (Urk. 10/39). Die dagegen von der Versicherten am 22. Juni 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/40/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2009.00604 mit Urteil vom 14. Februar 2011 ab (Urk. 10/48).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 4. April 2011 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 10/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/80, Urk. 10/92) verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10/97 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die medizinische Situation erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 27. Februar 2014 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12), welche der Beschwerdegegnerin am 4. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/72), davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei keine Verschlechterung eingetreten.

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, sie sei voll arbeitsunfähig, und den Ausführungen im Gutachten könne nicht gefolgt und zugestimmt werden. Die Diagnose einer depressiven Verstimmung könne sehr wohl gestellt werden. Dies festzustellen könne diagnostisch Schwierigkeiten bereiten, da die Gutachter die Beschwerdeführerin nur kurz gesehen hätten und sie unter schwerer medikamentöser Psychotherapie stehe (S. 2 Punkt 1). Alleine schon die Intensivierung und häufige Änderung der medikamentösen Therapie zeige eine Zustandsverschlechterung. Eine medizinisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung spiegle sich objektiv auch in den einzelnen schlechter werdenden MRI-Befunden wieder. Ein negatives Leistungsprofil ergebe sich sehr wohl aus objektivierbaren Befunden (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 20. Mai 2009 verändert haben.


3.

3.1    Im interdisziplinären Gutachten des Zentrums Z.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/22) stellten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Dr. med. C.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, Stellvertretende Chefärztin und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Gutachter, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (S. 30 f. Ziff. 6.2):

- chronisches Schmerzsyndrom des rechten mehr als des linken Kniegelenks

- chronisches cervikocephales und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Verdacht auf Panikstörung

- metabolisches Syndrom

    Die Beschwerdeführerin klage über andauernde, pulsierende Nackenschmerzen mit Ausbreitung in den Schultergürtel beidseits sowie in den Hinterkopf. Daneben habe sie ausgeprägte Knieschmerzen beidseits rechtsbetont beschrieben, die ausdauernd, teils stechend, teils dumpf seien und in den rechten Unterschenkel bis in die rechte Fusssohle ausstrahlen würden. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre und die Gesundheit ihres psychisch kranken Sohnes; ferner leide sie an einer ausgeprägte Müdigkeit, Energie- und Freudlosigkeit, einer soziale Isolation und diffusen Ängsten (S. 33 f. Ziff. 7.3).

    Anlässlich der internistischen Untersuchung habe sich eine übergewichtige und kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand gezeigt. Der internistische Status sei bis auf eine arterielle Hypertonie unauffällig. Aus internistischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 34 oben Ziff. 7.3).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung des rechten Kniegelenks habe eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. So seien die demonstrierten Beschwerden und die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des rechten Kniegelenks im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Im Bereich der rechten unteren Extremität habe die Beschwerdeführerin über sehr starke, topographisch weit ausgeprägte Ruheschmerzen geklagt; das Schmerzmuster sei undifferenziert, teilweise seien die Beschwerden ohne Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben worden. In diesem Bereich habe sie übervorsichtige Bewegungen, eine starke, abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik und verbale Schmerzäusserungen demonstriert. Zudem sei es zu übertriebenen Abwehrbewegungen bei der klinischen Untersuchung gekommen. Bildgebend würden sich abgesehen von einer initialen Femoropatellararthrose und einer initialen medialen Gonarthrose rechts keine wesentlichen, über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen zeigen (S. 34 unten Ziff. 7.3). Insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für entzündliche beziehungsweise destruktive Prozesse (S. 34 f. Ziff. 7.3). Aus rheumatologischer Sicht lasse sich zusammengefasst kein die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden formulieren. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 35 oben Ziff. 7.3).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine meist weinende Beschwerdeführerin gezeigt. Es liege eine depressive Grundstimmung vor. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen appellativen Charakter und seien teilweise dramatisierend. Es werde eine Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein Leidensdruck sei dabei nur stellenweise spürbar, die Beschwerdeführerin wirke bei der Beschwerdeschilderung nicht durchwegs authentisch. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Es zeigten sich Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung des Sohnes, Arbeitslosigkeit des Ehemannes, fehlendes Einkommen der Beschwerdeführerin) und Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Unter Einbezug der Foerster-Kriterien lasse sich zwar keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise -entwicklung oder eine schwere psychiatrische Komorbidität eruieren; es seien lediglich Hinweise auf eine Panikstörung mit episodisch auftretenden Angstattacken (etwa zweimal die Woche) vorhanden (S. 35 Mitte Ziff. 7.3). Ferner sei ein Verlust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) zu erkennen. Bisher seien noch nicht alle denkbaren Behandlungsoptionen ausgeschöpft. Zum Beispiel wäre eine stationär-psychiatrische Behandlung möglich. Es lägen aber sicher unbefriedigende Behandlungsmassnahmen trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Therapien vor. Die Foerster-Kriterien würden von der Beschwerdeführerin weitgehend erfüllt. Demzufolge sei sie aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (S. 35 unten Ziff. 7.3). Im Haushalt lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 38 Ziff. 8.5).

3.2    Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2009 in Anwendung der gemischten Methode einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 bestätigte.


4.

4.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Oberarzt, Spital F.___, nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 10/52/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Complex regional pain syndrome (CRPS) l nach MI-Osteotomie nach Krämer August 2009 bei Hallux valgus-Deformität (fecit Dr. Y.___)

- symptomatische Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits rechtsbetont

- Status nach arthroskopischer Innen- und Aussenteilmeniskektomie beidseits und bikale Sektion am 14. April 2005 rechts

- Status nach Re-Arthroskopie mit Nachresektion im medialen Meniskushinterhornbereich Knie rechts am 08. September 2005

- chronisches cervikospondylogenes Syndrom der unteren Halswirbelsäule (HWS) beidseits

- Chondrose und Diskusprotrusion C5/6 ohne Kontakt zur Nervenwurzel (MRI HWS vom 17. Februar 2009)

- Kopfprotraktion, Hyperkyphose am cervikothorakalen Übergang

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen lumbal rechtsbetont

- thorakal linkskonvexe Skoliose

- myofasziales Syndrom

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica rechts bei Impingementsymptomatik

- Verdacht auf Partialruptur M. supraspinatus, AC-Gelenksarthrose (Arthro-MRI Schulter rechts vom 19. Februar 2009)

- Status nach Infiltration des AC-Gelenkes und der Bursa subacromialis rechts letztmals am 17. Mai 2011

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Panikstörung

- behandelte reaktive Depression

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 1 unten):

- metabolisches Syndrom

- Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD, arterielle Hypertonie, Adipositas

    Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch die multiplen chronischen Schmerzen sowohl beim Gehen als auch beim Bücken und Anheben von Gegenständen über Schulterhöhe eingeschränkt sei (Ziff. 1.7). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bestehe seit dem Sturz im Jahr 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Grundsätzlich sei eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel zumindest teilweise möglich (Arbeitsfähigkeit zirka 50 %). Aufgrund der bereits lang andauernden Arbeitsunfähigkeit mit multiplen Beschwerdelokalisationen sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise das Belastungsprofil nur im Rahmen eines Gutachtens detailliert beurteilbar (S. 4 Ziff. 1.9).

4.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 10/66/6-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2003 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches Schmerzsyndrom mit symptomatischen und psychischen Faktoren

- chronisches cervikospondylogenes Syndrom, Status nach Distorsionstrauma nach Treppensturz

- Panvertebralsyndrom

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und leichter Skoliose

- PHS tendopathica rechts, mit Impingementsyndrom

- symptomatische Gonarthrosen beidseits

- metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus unter oralen Antidiabetika

- Hypertonie

- Adipositas

- Somatisierungstendenz und Panikstörung, Verdacht auf reaktive Depression

    Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Bei Belastung bestünden starke Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin sei psychisch ebenfalls massiv eingeschränkt. Dr. G.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum I.___, führte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/91/3-4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2006, und nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des somatischen Gesundheitszustands, des bisherigen Behandlungsverlaufs im ambulanten Rahmen sowie der chronifizierten psychiatrischen Erkrankung aktuell, mittel- und auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich zusehends verschlechtert, sie sei nicht einmal mehr in der Lage, die anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen und sei auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 2). Behandlungen fänden alle 4 bis 6 Wochen statt.

4.4    Im Gutachten der MEDAS vom 18. Dezember 2012 (Urk. 10/72/1-70) stellten Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 oben):

-    multilokuläres Schmerzsyndrom

- Gonarthrose beidseits

- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und lateral und Plica Resektion Knie rechts April 2005

- Status nach Rearthroskopie mit Nachresektion medialer Meniskus rechtes Knie September 2005

- Status nach Kontusion Knie beidseits März 2006 (Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 23. Januar 2012)

- panvertebrales Schmerzsyndrom, cervikal und lumbal betont bei

- Wirbelsäulenfehlform/Wirbelsäulenfehlhaltung (linkskonvexe Torsionsskoliose lumbal, muskuläre Dysbalance)

- degenerativen Veränderungen (Chondrose mit Protrusion C5/6, Spondylose LWS rechtsseitig betont, vor allem L3/4 magnetresonanztomographisch 1. Juni 2012 exzentrische Diskushernie L3/4 rechts)

- PHS tendopathica / Impingementsymptomatik rechtsbetont beide Schultern mit/bei

- AC-Arthrose rechts, degenerativen Veränderungen Rotatorenmanschette rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 49 unten):

- Opiatabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25)

- Benzodiazepin- Niedrigdosisabhängigkeit (ICD-10 F13.80)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Diabetes mellitus, Typ 2

- Status nach Commotio cerebri März 2006

- Status nach M1-Osteotomie wegen Hallux valgus 20. August 2009 mit postoperativem Morbus Sudeck

    Seitens der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 49 Mitte).

    Bei zum Teil kooperationsbedingt eingeschränkter Prüfbarkeit seien aus rheumatologisch-internistischer Sicht keine radikulären Reizphänomene oder motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Die angegebenen sensiblen Störungen hätten topographisch-anatomisch keiner neuralen Struktur zugeordnet werden können. Bei einem Status nach Hallux valgus Operation links bestünde zurzeit klinisch kein Hinweis für eine Algodystrophie. Die Fibromyalgie-Punkte wie auch die Kontrollpunkte seien allesamt positiv gewesen. Vordergründig scheine es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom zu handeln (S. 61 unten). Eine panvertebrale Schmerzproblematik, apikal und basal betont, verstärke diese Problematik durch etwas über das Alter hinausgehende degenerative Veränderungen vor allem lumbal. Die Schmerzhaftigkeit sei jedoch nicht allein durch die morphologischen und degenerativen Veränderungen, auch jene der Kniegelenke, erklärbar (S. 62 oben).

    Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin gelänge es bei ausreichender Willensanstrengung, die Schmerzen zu überwinden und längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise die von ihr beschriebenen Spaziergänge, Besuche im Altersheim sowie Ferienreisen nach Mazedonien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Von einer Intensivierung und insbesondere adäquaten Durchführung der psychiatrischen Therapie könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden (S. 54 unten).

    Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer depressiven Störung nicht erfüllt gewesen. Insbesondere eine anhaltende depressive Beeinträchtigung, eine erhebliche Einschränkung des Antriebes sowie eine Beeinträchtigung der kognitiven Störungen könne nicht bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, bei den Testuntersuchungen und neuropsychologischen Abklärungen mitzuwirken, bestehe eine klare Tendenz zur Aggravation. Auch ein erheblicher Leidensdruck könne nicht im nachvollziehbaren Ausmass objektiviert werden. Trotz des subjektiv beschriebenen Leidensdrucks zeige die Explorandin keine Motivation für die Intensivierung einer Behandlung. Eine depressive Verstimmung könne nicht ausgeschlossen werden, ein eigenständiger Krankheitswert könne dieser jedoch nicht beigemessen werden (S. 53). Es seien keine psychiatrischen Störungen festgestellt worden, die eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (S. 64 Ziff. 2).

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/72/71-120) wurde zudem festgehalten, dass die Explorandin über Einkäufe und Spaziergänge, tägliche Besuche im Altersheim (S. 33 oben), jährliche Ferienfahrten nach Mazedonien, jährliche Besuche des Bruders in Bern sowie tägliche Telefonate mit der Schwester und den Schwiegertöchtern berichtete (S. 34 unten). Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzstörung führte der Gutachter zudem aus, dass bei der Beschwerdeführerin emotionale Konflikte im Zusammenhang mit der nicht gelösten Trauerarbeit nach dem Tod der Mutter und des psychischen Gesundheitszustandes des Sohnes bestünden, über welche sie eine Kommunikation verweigere. Gemäss Beurteilung des Gutachters seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Konflikte therapeutisch nicht mehr angehbar sein sollen (S. 38 Mitte, S. 44 oben). Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien nicht unbefriedigend, sondern nicht adäquat. Alternative Behandlungskonzepte seien trotz sechsjähriger psychiatrischer Behandlung ohne Besserung nicht versucht worden. Die niedrigfrequentierte Gesprächsbehandlung führe hauptsächlich eine Psychiatrie-Pflegefachfrau durch (S. 44 Mitte). Von einer Intensivierung und insbesondere adäquaten Durchführung einer psychiatrischen Therapie könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatologie erwartet werden (S. 44 unten).

    In der neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft gezeigt und in allen Symptomvalidierungsaufgaben auffällige Ergebnisse erreicht. Sie habe in allen geprüften kognitiven Leistungsbereichen unter der Norm liegende Resultate erzielt. Die meisten Ergebnisse seien weit unter den zu erwartenden Werten und weitestgehend nicht plausibel oder inkonsistent gewesen. Selbst einfache Aufgaben, welche von schwer dementen Patienten korrekt gelöst werden könnten, seien ihr nicht gelungen. Die Gutachter hielten dazu zusammenfassend fest, dass die festgestellten Leistungen in keiner Art und Weise mit einer vor sechs Jahren erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung vereinbar seien (S. 56 f.). Eine objektivierbare hirnorganische Funktionsstörung liege nicht vor (S. 64 Ziff. 2). Aus neurologischer Sicht lasse sich die den ganzen Körper betreffende Schmerzsymptomatik keinem neurologischen Krankheitsbild zuordnen. Die angegebenen Sensibilitätsminderungen beziehungsweise – ausfälle seien organisch nicht erklärbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 58).

    Die bisherige Tätigkeit sei aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden an 5 Tagen der Woche ohne dabei verminderter Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten. Aus versicherungspsychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht ergebe sich kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil (S. 63 oben).

4.5    In seinem Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 10/88) nannte Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) folgende Diagnosen:

- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren

- chronisches Panvertebralsyndrom, insbesondere cervikospondylogenes Syndrom und lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

- Polyarthrose, insbesondere Gonarthrose und Retropatellararthrose beidseits

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas

- reaktive Depression und Panikstörung

    Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein sehr komplexes Beschwerdebild. Schmerzen seitens des Bewegungsapparates stünden im Vordergrund. Ausser der Adipositas seien die übrigen Beschwerden beherrschbar. Es bestehe eine sehr schwierige familiäre Situation, und er erachte sie als sicher nicht mehr arbeitsfähig (S. 1).

4.6    Dr. H.___, Psychiatriezentrum I.___ (vorstehend E. 4.3), berichtete am 23. April 2013 (Urk. 3/7) von einer schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Im Übrigen entspricht der Bericht demjenigen vom 1. Februar 2012.

4.7    Die MEDAS-Gutachter nahmen zu den nach Erstellung des Gutachtens eingegangenen medizinischen Unterlagen mit Bericht vom 30. Juli 2013 Stellung (Urk. 10/95).

    In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass mit dem gleichen Befundstatus eine Zustandsverschlechterung begründet werde, ohne die Kriterien des ICD-10 zu berücksichtigen. Aus gutachterlicher und medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die behandelnden Ärzte seit 2009 gleichlautende Informationen zitierten und kopierten und auf dieser Basis eine depressive Störung diagnostiziert und wiederholt eine Zustandsverschlechterung begründet hätten, obwohl diese im psychopathologischen Befund nicht beschrieben werde (S. 4 unten). Im MEDAS-Gutachten werde in Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten ausführlich dargelegt, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne. Eine genaue Überprüfung der kognitiven Funktionen habe nicht stattgefunden und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass Gedächtnisleistungen und Konzentrations- und Merkfähigkeitsleistungen vermindert seien, würden als objektive Befunde erwähnt. Es werde auf der Basis der subjektiven Angaben ein negatives Leistungsprofil erstellt, ohne dies mit objektivierbaren Befunden zu begründen. Auch eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Suchtproblematik sowie deren Folgen auf die Psyche würden nicht berücksichtigt. Schliesslich sollten die sozialen Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen werden (S. 3 unten).

    Im Übrigen würden auch die somatischen Diagnosen im eingegangenen Bericht von Dr. G.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 5 unten). Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten sei es seit Begutachtung zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen (S. 6).

4.8    Am 24. Januar 2013 erfolgte eine CT-gesteuerte Infiltration L3/4 (Urk. 3/6).

    Am 26. November 2013 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital F.___, über eine lumbal unveränderte Beschwerdesymptomatik (Urk. 3/9 S. 1 unten).

    Dr. G.___ (vorstehend E. 4.2) führte am 9. Dezember 2013 aus, er bestätige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Unter anderem bestehe ein deutlicher Erschöpfungszustand; seines Erachtens handle es sich um eine psychosoziale Überlastungssituation, insbesondere familiär (Urk. 3/10).

Dr. H.___ verwies mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/2) auf die Feststellungen in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

4.9    Weitere mit der Beschwerde eingereichte Berichte betreffen die Bildgebung der HWS im Oktober 2008 und Februar 2009 und der Lendenwirbelsäule im November 2011 (Urk. 3/1), eine hämatologische Abklärung im Dezember 2011 (Urk. 3/2), die im Januar 2012 erfolgte (im MEDAS-Gutachten bei den Diagnosen aufgeführte) Kniearthroskopie (Urk. 3/3), Bildgebung der Lendenwirbelsäule im Juni 2012 (Urk. 3/4) und im Januar 2013 (Urk. 3/5) und eine erstmals im Mai 2013 erfolgte chiropraktorische Behandlung (Urk. 3/8).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.

    Während die Beschwerdegegnerin ferner davon ausging, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise eingetreten ist, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS abgestellt werden (vgl. E. 4.4). Das MEDAS-Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das MEDAS-Gutachten beruht auf internistisch/rheumatologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter der MEDAS kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzend auszuführende Arbeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima seit Juli 2011 vollschichtig zumutbar sei.

5.2    Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige MEDAS-Gutachten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Momentaufnahme beruht, während die behandelnden Ärzte auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können. Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem polydisziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

5.3    Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Da die Beschwerdeführerin laut Angabe des Gutachters die auf Deutsch gestellten Fragen in den meisten Fällen ohne nachfolgende Übersetzung direkt auf Albanisch dem Dolmetscher beantwortete und dies auf eine ausreichend gute Konzentrationsfähigkeit schliessen liess (Urk. 10/72/108 f.), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig erhoben werden konnte. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Diagnose einer depressiven Verstimmung könne aktuell sehr wohl gestellt werden und eine Zustandsverschlechterung zeige sich alleine schon durch die Intensivierung und häufige Änderung der medikamentösen Therapie, verkennt sie, dass eine Zustandsverschlechterung aus medizinischer Sicht erst dann nachvollzogen werden kann, wenn die allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes durch objektivierbare Befunde belegt werden können. Die Tatsache, dass in späteren Berichten des Psychiatriezentrums I.___ (E. 4.3, E. 4.6) die psychopathologischen Befunde identisch sind, vermag für sich allein noch keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nachzuweisen.

    Aus der Stellungnahme der MEDAS vom 30. Juli 2013 (E. 4.7) geht ausführlich und nachvollziehbar hervor, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne, da die in den Berichten des Psychiatriezentrums I.___ erwähnte Symptomatologie dafür nicht ausreiche und auf Basis der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ein negatives Leistungsprofil erstellt werde, ohne dies mit objektivierbaren Befunden zu begründen. So erfolgte auch keine Berücksichtigung der vorliegenden Suchtproblematik oder ein Ausklammern von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren.

5.5    Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, bezüglich körperlicher Symptome sei ebenfalls eine Verschlechterung eingetreten und diese spiegle sich in den einzeln schlechter werdenden Befunden (Urk. 1 S. 3), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind.

    Die im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, sind nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Berichte (vorstehend E. 4.8 - 4.9) nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vor und wurden entsprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu nach Begutachtung eingereichten Berichten nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse. Von der Beschwerdeführerin sowie den behandelnden Ärzten wurden folglich keine objektiv feststellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und Zweifel am MEDAS-Gutachten begründen würden.

5.6    Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

    Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum aufgrund der morphologischen und degenerativen Veränderungen insofern verschlechtert, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, jedoch vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg und ohne Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig.

    Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat.


6.    Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Unbestritten blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 53 % und im Haushaltbereich von 47 % (vgl. Urk. 10/78/6).

    Von einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebnis der ursprünglichen Haushalt- Abklärung vorgelegen hat (Urk. 10/72/14) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten. Trotzdem sind sie von keiner nennenswerten Einschränkung beziehungsweise Verschlechterung im Aufgabenbereich ausgegangen. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin in leichter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann. Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 509 E. 4.2).

    Die Frage, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen, kann ebenso offen bleiben, da selbst bei einer Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gäbe für sie keine angepasste Tätigkeit (Urk. 1 S. 2), verkennt sie, dass das invalidenversicherungsrechtlich massgebende Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt wird (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung dient. Soweit der Wegfall des Einkommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das konjunkturell bedingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invalidität vor.

    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. med. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager