Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01163




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 19. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1999 in die Schweiz ein (Urk. 13/8) und war von September 1999 bis Dezember 2004 mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 13/7). Von 2001 bis 2003 arbeitete er als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Universität Y.___ (Urk. 13/6/2). Im Jahre 2004 wurde er in Frankreich Opfer eines Überfalls (Urk. 13/75/11, Urk. 13/75/43), weshalb ihm die Caisse Régionale D’Assurance Maladie D’Ile-de-France (CRAMIF) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 66.6 % ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente zweiter Klasse (50 % des versicherten Lohnes) zusprach (Verfügung vom 27. Dezember 2006, Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/75/32). Mit Datum vom 25. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf den vorerwähnten Überfall wegen Depressionen/Nacken- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. November 2009, Urk. 3/13) bei und tätigte medizinische Abklärungen, wobei ihr Gesuch um Beizug der Versicherungsakten (insbesondere der medizinischen Grundlagen) aus Frankreich im Rahmen der Verwaltungshilfe weitestgehend erfolglos blieb (Urk. 13/24, Urk. 13/30, Urk. 13/31/3). Nach einer ersten Prüfung wies die IVStelle das Rentenbegehren zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Vorbescheid vom 15. Juni 2010, Urk. 13/37; Einwand vom 20. Juni 2010, Urk. 13/39). Zurückkommend klärte die IV-Stelle auf diesen Entscheid und nach Eingang einzelner französischer Versicherungsakten (Urk. 13/47-49) den medizinischen Sachverhalt ab und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie/Neurologie) bei der Z.___ in Auftrag, welches am 28. September 2012 erstattet wurde (Urk. 13/75). Mit Vorbescheid vom 10. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % in Aussicht (Urk. 13/79). Dagegen erhob er am 26. September 2013 Einwand (Datum Eingangsstempel, Urk. 13/82). Mit Verfügung vom 11. November 2013 wies die IVStelle das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2013 bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Zudem legte er den Bericht des behandelnden rheumatologischen Chirurgen Dr. A.___, vom 3. Januar 2013 auf (Urk. 3). Am 13. Dezember 2013 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde von Amtes wegen an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Am 20. Januar 2014 legitimierte sich Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8). Am 28. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/2-9). Mit Verfügung vom 27. März 2014 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, zwecks Substantiierung seines Gesuchs bezüglich Bedürftigkeit (Urk. 17). Mit Datum vom 19. August 2014 legte der Beschwerdeführer innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19, Urk. 20) weitere Unterlagen auf (Urk. 21, Urk. 22/1-11, Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 12. November 2014 wies der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (Urk. 27), deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 17. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 29, Urk. 30). Am 10. Dezember 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 31). Schliesslich reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Datum vom 5. Juni 2015 ihre Honorarnote ein (Urk. 33)


3.     Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Urk. 12), der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine AHV-Beiträge geleistet. Die mindestens einjährige Beitragsdauer sei indes durch die Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch die geschiedene Ehefrau während der Ehe erfüllt. Sodann sei der Beschwerdeführer seit Juli 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2004 und weiterhin andauernd, sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Dozent noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer anderen Tätigkeit, wie beispielsweise als Forscher im Bereich Slawistik/Russische Literatur, betrage die Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht 70 %. Der Beschwerdeführer habe sich erst am 29. Oktober 2009 für eine Invalidenrente angemeldet, womit ein Rentenanspruch frühestens ab 1. April 2010 entstehe, mithin nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Aus dem Einkommensvergleich (Basis 2010) resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber ein, seine somatischen und psychischen Leiden seien seit der letzten Untersuchung vom Mai/Juni 2012 noch schlimmer geworden. So sei er mit nur 40 Jahren im Januar 2013 operiert worden und müsse nunmehr mit einer Hüftprothese leben. Seither sei er körperlich immer noch recht eingeschränkt, was eine schwere Depression verursache. Seine Leiden begründeten eine höhere Arbeitsunfähigkeit als es gutachterlich festgestellt worden sei. Sodann könne er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung einzig als akademischer Lehrer arbeiten. Als Doktor in Französischer Literatur könne er nur die französische und vergleichende Literatur an einer Universität unterrichten. Auch aus physischen Gründen könne er keiner anderen Tätigkeit nachgehen (Urk. 1).

    Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 12. November 2014 führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, im Wesentlichen aus, es sei im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen und davon auszugehen, dass er keiner nachhaltigen Arbeitstätigkeit nachgehen könne, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 27 S. 13).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs sind im vorliegenden Beschwerdefahren nicht strittig und wurden von der Beschwerdegegnerin aufgrund der doppelten Entrichtung des Mindestbeitrages durch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers während seines Wohnsitzes in der Schweiz bejaht (Urk. 13/80), was insbesondere unter Hinweis auf den IKAuszug vom 19. April 2011 (Urk. 13/56) nicht zu beanstanden ist. Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich.


4.    Die Beschwerdegegnerin stellte ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 28. September 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss vom 10. September 2013, Urk. 13/77).

4.1    Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/14):

- Rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0)

- Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung vom schizoiden und leicht paranoiden ICD-10 Typ (F61.0)

- Kongenitale Hüftdysplasie beidseits linksbetont mit deutlichen Zeichen der lateral betonten Coxarthrosen beidseits linksbetont, Geröllzysten acetabulär sowie Hüftkopf beidseits

- eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links mit Aktivierungs- und Ruheschmerz beidseits mit Zeichen einer aktiven Coxarthrose und begleitender myostatischer Dysbalance im Hüft-/Beckenbereich links>rechts

- konsekutive Überlastung des lumbosakralen Segments bei Diagnose 2

- Beginnende Spondylarthrosen mit Zeichen der facettären Überlastung lumbosakral links

- leichte myostatische Dysbalance und Belastungsinsuffizienz

- Beginnende Retropatellararthrose linksbetont

- Intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nuchalen Beschwerden bis zervikothorakal bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

- Unkovertebralarthrosen C3-7 und Retrolisthesis C4/5, segmentale Dysfunktion L4-6 links

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) einen Status nach Fahrradunfall 2007 mit Hodenverletzung und Folgeoperation sowie (2) diskrete mimische Ticks (Urk. 13/74/14).

    Der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeits- und Belastungsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung (Urk. 13/75/6).

    In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sodann fest, es bestünden beidseitige kongenitale Hüftdysplasien mit fortgeschrittener lateral betonter Coxarthrose linksbetont, hier aufgehobener Gelenkspalt. Die arthrotischen Veränderungen ossär seien bereits soweit fortgeschritten, dass sich Geröllzysten im Bereich des Acetabulums des Beckens sowie im Bereich des Hüftkopfes beidseitig manifestiert hätten und somit jeweils beide Gelenkspartner deutlich betroffen seien. Auf der linken Seite bestehe klinisch eine symptomatische Coxarthrose mit assoziierten Beschwerden, insbesondere bei längerem Stehen, Treppensteigen, teilweise auch nächtlich. Auf der rechten Seite sei das degenerative Geschehen weniger ausgeprägt und zeige auch weniger klinische Einschränkungen bei noch gut erhaltener Funktion. Die beklagten Beschwerden im Sinne einer Überlastungs- und Belastungssymptomatik im Bereich der Hüften und Ausstrahlungen in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie, aber auch im lumbosakralen Bereich linksbetont, stünden im Zusammenhang mit der Coxarthrose links, der beginnenden Spondylarthrose lumbosakral und L4/5 linksbetont, welche ebenfalls leicht symptomatisch sei, sowie mit der beginnenden retropatellären Arthrose links. Diese Kombination von tiefen Lendenwirbelsäulen-, Becken-, Hüft- und Kniebeschwerden linksbetont, welche zurückzuführen seien auf die arthrotischen Veränderungen, zeigten typischerweise auch eine muskuläre und ligamentare Überlastungssymptomatik im Sinne einer Periarthropathie der Becken-/Hüftregion links. Dabei seien verschiedene Muskeln verkürzt. Die zervikogenen und zervikothorakalen Beschwerden mit Nackenverspannungen könnten auf ein beginnendes degeneratives Geschehen bei Unkovertebralarthrosen L3-7 und segmentaler Segmentdegeneration respektive Bewegungsstörung C4-6 mit beginnender Spondylarthrose zurückgeführt werden. Ob der Autounfall 1995 mit anamnestischem Schleudertrauma mitursächlich gewesen sei, könne retrospektiv nicht mehr erörtert werden. Die bestehenden Veränderungen könnten ebenso primär degenerativ wie einem normalen Verlauf entsprechen (Urk. 13/75/7).

    Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein fortgeschrittenes degeneratives Geschehen im Bereich beider Hüften linksbetont, wobei die Funktionalität der linken Hüfte deutlich eingeschränkt sei mit zusätzlich periarthropatischen Beschwerden im Sinne von Muskelverkürzungen und Bandüberlastungen. Zudem wirke sich die Hüftproblematik auf die Knie und den oberen Rücken aus, was eine Ausweitung des Schonverhaltens verursache und einen Circulus vitiosus mit sich bringe. Aus rein rheumatologischer Sicht seien die konservativen Massnahmen wahrscheinlich demnächst erschöpft, so dass chirurgische Massnahmen bei Beschwerdepersistenz involviert werden sollten (Urk. 13/75/8).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz des Rumpfes und der Hüfte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Treppensteigen und Leitern besteigen sowie das Arbeiten in Zwangspositionen, kauernd sowie längeres Stehen sollten vermieden werden. Nach Durchführung einer Hüfttotalprothese-Operation könne eine Arbeitsfähigkeit (auch) für mittelschwere Tätigkeiten erwartet werden. Bei der Tätigkeit als Dozent für Literatur sowie für wissenschaftliche Tätigkeiten zeige sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/8).

    Sodann hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie fest, die klinisch-neurologische Untersuchung sei - abgesehen von einem diskreten Grimassieren im Sinne einer Tick-Störung - unauffällig. Es bestehe aus neurologischer Sicht daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/9).

    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in zwei grosse Konflikte verwickelt. Auf privater Ebene werde er von seiner Ex-Frau, und auf beruflicher Ebene vom Sohn des russischen Schriftstellers E.___, über welchen der Beschwerdeführer seine Doktorarbeit geschrieben habe, schikaniert. So habe ihn seine Ex-Frau nach der Scheidung bei der Staatsanwaltschaft denunziert und als Killer der russischen Mafia bezeichnet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das Verfahren sei in der Folge mit einer Entschuldigung eingestellt worden (Urk. 13/75/10f.). Auf beruflicher Ebene bestehe eine Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn des verstorbenen Schriftstellers und Nobelpreisträgers E.___. Dies habe mit der Thematik seiner Dissertation und nicht zuletzt auch damit zu tun, dass der Beschwerdeführer angeblich in Amerika aufgrund seiner literarischen Veröffentlichungen von den Kritikern als im Stil E.___ überlegen gefeiert worden sei. Der Sohn und Erbe E.___ habe sich dadurch veranlasst gesehen, vehement gegen den Beschwerdeführer zu agieren. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Konflikte, wobei unklar sei, von wem angestiftet, im Jahre 2004 auf offener Strasse zusammengeschlagen worden. Daraufhin habe er chirurgisch behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zunehmend depressiv, ängstlich und unsicher dekompensiert. Auch habe er immer wieder den Antrieb verloren und ab 2006 in Frankreich eine halbe Invalidenrente erhalten. Angeblich habe er während insgesamt vier Jahren das Neuroleptika Zyprexa (Olanzapin) eingenommen, ohne dass er jedoch aus subjektiver Sicht davon eine Verbesserung erfahren habe (Urk. 13/75/11).

    Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Anamnese sowie der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass alle Angaben des Beschwerdeführers  so bizarr und grotesk sie wirkten offensichtlich der Wahrheit entsprechen würden. Sei der Beschwerdeführer doch sehr gut dokumentiert mit Zeitungsausschnitten und vieles davon könne auch im Internet nachgeprüft werden. Der Beschwerdeführer habe über diese Begebenheiten mit einer zunehmenden Aufregung und Ängstlichkeit berichtet. Er könne sich davon nicht distanzieren. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass er bereits in seiner Kindheit und Jugend aufgrund der teils latenten, teils offenen Verfolgungssituation der Juden in der Sowjetunion ausserhalb seiner Familie in einem andauernd paranoiden Klima aufgewachsen sei. Aufgrund der geschilderten Ereignisse mit seiner Ex-Frau und dem Sohn von E.___ sehe sich der Beschwerdeführer erneut in einer Situation der dauernden Verfolgung, des Angriffs und sich selbst als Opfer. Zwar bestehe diesbezüglich kein Wahn. Demgegenüber müsse festgehalten werden, dass die innere paranoide Gestimmtheit des Beschwerdeführers durch die andauernd von aussen kommende Bedrohung getriggert und aufrechterhalten werde. Insgesamt mache er einen sensitiven, eher schwernehmenden, unsicheren, ängstlichen Eindruck. Es bestünden eine dauernde ängstliche Erregtheit und eine latente, teilweise nachvollziehbare, teilweise wegen der Fixierung nicht nachvollziehbare Aggressivität gegen seine Widersacher. Angesichts der Symptome in der Vergangenheit und der Medikation mit Zyprexa sowie den Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass sein Denken zwischendurch, unter der wiederholt auftretenden depressiven Gestimmtheit und vor allem der Angst, präpsychotische Züge angenommen habe (Urk. 13/75/11). Die Persönlichkeitsstörung habe sich sicherlich schon früh eingestellt und sich unter den offenen Konflikten konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedene Konfliktherde persekutorischer Art eingezogen worden sei, könne indes weder von seiner Persönlichkeitsstruktur noch vom Klima, in welchem er aufgewachsen sei, gänzlich losgelöst gesehen werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser psychischen Belastung nicht umgehen und sie nicht adäquat verarbeiten können, sondern vielmehr verinnerlicht, woraufhin er sich heute wieder in einer Verfolgungssituation finde. Die Pathologie des Beschwerdeführers sei aufgrund des ICD-10 ausgesprochen schwer zu fassen. Dies hänge nicht zuletzt auch mit dessen hoher Intelligenz zusammen, womit er sein affektiv gesteuertes Denken immer wieder durch seinen Intellekt in Schach halten könne. Das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers sei in den vergangen Jahren gleichförmig; er befinde sich zumindest teilweise notgedrungen in einem andauernden Abwehrkampf. Ein tiefgreifend unangepasstes Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen bestehe nicht eindeutig, aber zumindest teilweise. Leistungsfähigkeit, Kontinuität und Tagesstrukturierung seien durch die affektive Problematik eingeschränkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt. Bei der Untersuchung habe er eher bedrückt, schwernehmend, etwas freudlos und ängstlich angespannt gewirkt. Ferner habe er über schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfung, verbunden mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, sowie über Zukunftsängste und allgemeine Ängste, Schlafstörungen und über das Unvermögen, sich auch in angenehmer Umgebung zu entspannen, geklagt (Urk. 13/75/12f.). Auf der Beziehungsebene sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer viele oberflächliche Beziehungen habe, in welchen er aber wenig Halt, Geborgenheit und Sicherheit finde und er doch relativ einsam wirke. Er könne seine sozialen Kontakte auch aufgrund des fehlenden Tagesrhythmus nicht adäquat pflegen. Einer psychotherapeutischen Behandlung sei der Beschwerdeführer bisher nicht zugänglich gewesen. Dies sei sicherlich auch sehr schwierig, zumal die Abwehrtendenz des Beschwerdeführers nicht zuletzt im Ausagieren der paranoiden Problematik, im Rationalisieren und Intellektualisieren hoch sei (Urk. 13/75/13). Insgesamt müsse die Persönlichkeitsstörung als schwer und das psychische Gleichgewicht als höchst labilisiert, unter Druck gar als präpsychotisch dekompensierend, beurteilt werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauernd in einem prekären, labilen psychischen Gleichgewicht lebe und jede Belastung auch zu einer präpsychotischen, wenn in Zukunft nicht eventuell sogar zu einer psychotischen Dekompensation, führen könne (Urk. 13/75/13f.).

    Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. D.___ zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychischer Sicht zufolge der verlängerten Erholungszeit und dem vermehrten Pausenbedarf hinsichtlich einer Lehrtätigkeit im vollen Pensum von 24 Lektionen pro Woche zu 50 %, und in einer anderen Tätigkeit, so als Forscher im Bereich der Slawistik/ Russische Literatur, mithin in seinem Fachbereich, 70 % arbeitsfähig (Urk. 13/75/13). Eine psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, jedoch nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht einzufordern, da damit nicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht werden könne und die Motivation des Beschwerdeführers hierfür fehle. Die Fortsetzung der Behandlung mit Mianserin sei adäquat (Urk. 13/75/14). Für jede intellektuell und persönlich wenig belastende Tätigkeit mit wenig zeitlichem Druck und viel Routine müsse die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) aus rein psychiatrischer Sicht mit 20 % beziffert werden, da unter diesen erleichterten Umständen die Erholungszeit und der Pausenbedarf etwas weniger hoch anzusetzen seien als für die Tätigkeit als Forscher im Fachbereich des Beschwerdeführers. Allerdings sei ihm eine derartige Beschäftigung, welche er aufgrund seiner hohen Ideale bezüglich seiner intellektuellen Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als kränkend erleben würde und welche Kränkung er zufolge seiner reduzierten psychischen Ressourcen kaum gut verarbeiten könnte, nicht zuzumuten (Urk. 13/75/46).

    Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Dozent schätzungsweise seit 1. Juli 2003 - wegen der als traumatisierend erlebten Verhaftung im Jahre 2003, der darauffolgenden ständigen Konfrontation mit den Vorwürfen sowie des körperlichen Angriffs im Jahre 2004 - zu 50 % eingeschränkt. Als Forscher auf dem Gebiet der Literatur sei seit demselben Zeitpunkt von einer gemittelten Einschränkung von 30 % auszugehen. In einer Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderung, welche den rheumatologischen Einschränkungen Rechnung trage, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Doch schlussfolgerten die Gutachter einhellig, eine derartig einfache Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung nicht zugemutet werden (Urk. 13/75/18f.).


5.

5.1    Das Z.___-Gutachten erging in Kenntnis und - soweit vorhanden - in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 25. Mai 2012. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen schlüssig. Damit erfüllt es die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden.

    Demgegenüber ist die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sein somatischer und psychischer Zustand habe sich seit der Z.___-Begutachtung angesichts und zufolge der Operation im Januar 2013 verschlechtert, nicht glaubhaft, und können weitere Abklärungen unterbleiben. Zunächst hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens noch keine Verschlechterung geltend gemacht (vgl. Urk. 13/82) und eine solche auch beschwerdeweise weder substantiiert vorgebracht noch mit ärztlichen Unterlagen ausgewiesen. Im Gegenteil ist dem beschwerdeweise eingereichten Bericht Dr. A.___ vom 3. Januar 2013 vielmehr zu entnehmen, dass die am selben Tag erfolgte Hüftprothesenversorgung zufriedenstellend und komplikationslos verlaufen sei (Urk. 3). Auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12. November 2014 hat der Beschwerdeführer keine Verschlechterung mehr erwähnt (Urk. 27). Sodann entspricht die im Januar 2013 vorgenommene Hüftprothesenversorgung den Empfehlungen von Dr. B.___, welcher damit eine deutliche Regredienz der lumbosakralen Überlastungssymptomatik mit glutealer Beteiligung und ausstrahlenden Knieschmerzen sowie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierte (Urk. 13/75/8), womit mit dem komplikationslosen Eingriff eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation viel eher wahrscheinlich erscheint als eine Verschlechterung. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass auch eine vorübergehende postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauerhaftigkeit der Einschränkung nicht geeignet ist, eine höhere Erwerbsunfähigkeit zu begründen.

5.2    Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.3    Gestützt auf das Z.___-Gutachten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei als Forscher in seinem Fachgebiet zu 70 % arbeitsfähig.

    Dagegen brachte der Beschwerdegegner vor, er könne aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sowie aus physischen Gründen einzig als akademischer Lehrer arbeiten (Urk. 1). Sodann sei vor dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten im Detail dargelegten Einschränkungen die angeblich vorhandene Restarbeitsfähigkeit als Forscher und Dozent nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S. 9). Die Forschungstätigkeit im Bereich der Literaturwissenschaft beziehungsweise der Slawistik sei im Übrigen kein von der Lehrtätigkeit losgelöster Bereich. Es gebe keine festen Stellen an der Universität oder an einer Fachschule, welche lediglich eine Forschungstätigkeit umfassten (Urk. 27 S. 10). Es bestehe in seinem Fachgebiet grundsätzlich keine eigentliche Forschung, welche sich autonom und losgelöst von anderen Tätigkeiten, namentlich dem Unterrichten, bewege. Zu berücksichtigen seien ferner sein Gesundheitszustand und die Auswirkungen seiner Einschränkungen auf seine Tätigkeit. Schliesslich spiele auch das Klima, im welchem er als Jude in der Sowjetunion aufgewachsen sei, und der damit einhergehenden dauernden Verfolgungssituation eine wesentliche Rolle (Urk. 27 S. 11f.). Seine Einteilung als Forscher sei falsch und die Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit als Dozent sei im Gutachten nicht sachgerecht (Urk. 27 S. 12).

5.4    Dr. D.___ führte in ebenso ausführlicher wie schlüssiger Weise aus, der Beschwerdeführer könne sich in zwischenmenschlichen Kontakten, gegenüber der Gruppe, trotz seiner wahrscheinlich vorhandenen Fähigkeit, nicht genügend gut durchsetzen. Ebenfalls könne er sich nur unter Aufwendung einer relativ grossen psychischen Anstrengung an Routinen und Regeln halten, da die affektive Gestimmtheit den Tagesrhythmus mitbestimme. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Lage, zu planen und zu strukturieren. Allerdings dürfte es ihm aufgrund seiner affektiven Schwankungen schwer fallen, sich daran zu halten. Die fachlichen Kompetenzen könne er im Unterrichtsbereich in einem zeitlich reduzierten Rahmen anwenden. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner affektiven Gestimmtheit und der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Zufolge der verlängerten Erholungszeit und dem vermehrten Pausenbedarf resultiere hinsichtlich einer Lehrtätigkeit aus psychischer Sicht eine 50%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum von 24 Lektionen pro Woche. Für eine andere Tätigkeit, so als Forscher im Bereich der Slawistik, russische Literatur, mithin in seinem Fachbereich, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Gestimmtheit, die leicht bis mittleren Grades sein könne, wie aber auch der damit verbundenen Ängste, zufolge des höheren Pausenbedarfs und der raschen Erschöpfbarkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Auf innerpsychischer Ebene sei er mit einer andauernden Abwehr paranoider Ängste beschäftigt, womit seine psychische Gesamtenergie im Bezug zur Realität beeinträchtigt sei (Urk. 13/75/13).

5.5    Entgegen entsprechender Einwände hat Dr. D.___ sowohl den psychischen Leiden als auch der Biographie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in differenzierter und adäquater Weise Rechnung getragen und seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Leiden insbesondere hinsichtlich einer Lehrtätigkeit vor Gruppen eingeschränkt ist. In einer anderen Tätigkeit im Rahmen seines Fachbereichs besteht ein erhöhter Pausenbedarf und eine rasche Erschöpfbarkeit, welchem Umstand Dr. D.___ mit der auf 30 % veranschlagten Einschränkung angemessen Rechnung getragen hat. Dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer leidensangepassten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht einzig eine Tätigkeit als Forscher zuzumuten wäre, ergibt sich aus dem Gutachten demgegenüber nicht. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht einzig für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine Einschränkung auswiesen, mit Ausweitung der Arbeitsfähigkeit auf mittelschwere Tätigkeiten nach erfolgreicher Hüfttotalprothesenversorgung (Urk. 13/75/8).

5.6    Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mastertitel der F.___ in folgenden Fachgebieten: Slawistik mit dem Prädikat „sehr gut“, Russisch; Sprache und Kultur sowie Geschichte und Kultur. Sodann erwarb er ein Zertifikat in Geschäftsrussisch und ein Diplom in Sachen zeitgenössische und internationale Beziehungen, und er verfügt schliesslich über einen Doktortitel. Nebst fliessendem Französisch und Russisch als Muttersprache hat der Beschwerdeführer Grundkenntnisse in Deutsch, Hebräisch, Englisch und Altgriechisch vorzuweisen. Weiter verfügt er - nebst seiner Berufserfahrung als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Y.___, und als „Maître de Langue“ an der Université G.___ - über praktische Erfahrungen im Bereich der Organisation internationaler akademischer Konferenzen. Ausserdem arbeitete er als Schriftsteller. So hat er Bücher geschrieben in französischer und russischer Sprache, namentlich das im Verlag H.___ veröffentlichte Buch mit dem Titel „I.___“. Weiter hat er einen Artikel im „J.___“, Jahrgang 13, Dezember/Januar 2008/2009 über Nietzsche und E.___ publiziert (Urk. 13/6/2, Urk. 13/75/30f., Urk. 13/81).

    Gestützt auf das gutachterlich bescheinigte Belastungsprofil, das überdurchschnittliche Bildungsniveau, die Mehrsprachigkeit und die vorhandene Berufserfahrung des Beschwerdeführers - auch ausserhalb einer Lehrtätigkeit - ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und in einer beliebig anderen - als der dozierenden - Tätigkeit im Bereich seines Fachgebietes, namentlich als Übersetzer, Privatlehrer, Lektor, Schriftsteller oder Texter für Fachzeitschriften, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen. Auch ausserhalb seines Fachgebietes stehen ihm alle leichten bis mittleren Tätigkeit offen. Sie sind ihm im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht auch zumutbar.

    Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offen gelassen werden, ob im Fachgebiet des Beschwerdeführers tatsächlich keinerlei Forschungstätigkeiten ohne gleichzeitigen Lehrauftrag wahrgenommen werden können. Steht dem Beschuldigten nach dem Gesagten doch ungeachtet dessen ein breites Berufsspektrum zur Verfügung.


6.

6.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Der Beschwerdeführer war in der Schweiz nie erwerbstätig. Sein hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Indem ihm nach dem in Erwägung 5.6 Gesagten auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens zuzumuten ist, in seinem angestammten Fachbereich  jedoch unter Ausschluss einer Tätigkeit als Dozent einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Einem solchem Prozentvergleich steht vorliegend auch mit Blick darauf, dass bei einem Invaliditätsgrad von 30 % der Grenzbereich von mindestens 40 % eindeutig unterstritten wird, nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % besteht kein Rentenanspruch. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

7.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.3    Rechtsanwältin Noëlle Cerletti machte mit Honorarnote vom 5. Juni 2015 einen Aufwand von 13 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 139.80 geltend (Urk. 33). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 440 Minuten für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 12. November 2014 erscheint als überhöht. Der vom 17. Juni bis 14. Juli 2014 aufgeführte Aufwand ist nicht als in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehend ausgewiesen. Bei grosszügiger Betrachtung können für Instruktion und Aktenstudium 5 Stunden und für das Abfassen der Stellungnahme vom 12. November 2014 3 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Für den darüber hinausgehenden Aufwand bestand keine Notwendigkeit. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat.

    Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich der Auslagen von Fr. 139.80 und einer Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2‘095.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nëlle Cerletti, wird mit Fr. 2‘095.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger