Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01164 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 25. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1978 geborene X.___ absolvierte die Kantonsschule Y.___ (Matura Typus C) und begann anschliessend ein Hochschulstudium an der Z.___ in Umweltnaturwissenschaften (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008, Urk. 6/48). Dieses brach sie nach dem ersten bestandenen Vordiplom ab und begann ab 10. November 2003 bis zum 12. Februar 2005 (effektiv letzter Tag) die Ausbildung zur Diplomierten Pflegefachfrau (Urk. 6/14).
Am 17. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines Chronic Fatigue Syndromes (CFS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2007, Urk. 6/35). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/48). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6/57).
Im Zuge eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/61)
hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76-77, Urk. 6/83) mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 2/2) gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 2/1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 trat das Sozialversicherungsgericht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/6). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 31. Mai 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_575/2013 vom 18. November 2013 (Urk. 1) die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das hiesige Gericht zurück. In Nachachtung dieses Urteils erachtete das hiesige Gericht die Beschwerde vom 29. April 2013 gestützt auf eine Auskunft der Post vom 18. Juli 2013 als rechtzeitig und setzte gleichzeitig das Prozessverfahren fort (Verfügung vom 28. Januar 2014, Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (lit. a Schlussbestimmung IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 2/2) gestützt auf lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG aufgehoben hat.
2.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/48) auf folgenden Arztberichten und Gutachten:
Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 6/1/2-7) ein CFS (ICD-10: F48.0). Sodann hielt sie fest, zusätzliche psychiatrische Abklärungen seien angezeigt.
Im Arztbericht vom 21. August 2006 (Urk. 6/13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen schweren Erschöpfungszustand im Sinne eines CFS. Weiter führte er unter anderem aus, ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt.
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 6/19) ein postvirales Erschöpfungssyndrom respektive ein CFS. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin sei diese schwankend und betrage durchschnittlich zirka 30 bis 50 %, verbunden mit einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit.
Im Arztbericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 6/31/5-7) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medin, eine chronische Müdigkeit/Erschöpfung unbekannter Herkunft (ICD-10: F48.0), welche die Kriterien für das CFS erfülle.
Im Arztbericht vom 12. Februar 2007 (Urk. 6/32/1-7) diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein postvirales Erschöpfungssyndrom (gemäss ICD-10) respektive ein CFS. Weiter führte sie unter anderem aus, die Ursachen des CFS seien bisher ungeklärt. Mit einer Einsatzfähigkeit der Versicherten im Umfang von 50 % könne gerechnet werden.
Im Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2007 (Urk. 6/48/7) fehlt ein gesonderter Abschnitt betreffend Diagnosen. Unter dem Titel „Beurteilung“ führte Dr. F.___ jedoch aus (S. 13), die Merkmale für ein CFS seien erfüllt, und auch diejenigen für die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) würden markant vorliegen. Spätestens seit Mai 2006 sei die Versicherte in jeglicher Aktivität zu 100 % arbeitsunfähig und werde es auf unabsehbare Zeit bleiben (S. 15).
2.3 Im nach der ursprünglichen Rentenzusprache erstellten Bericht vom 11. Juni 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/65), die Beschwerdeführerin leide an einem postviralen Erschöpfungssyndrom nach Mononukleose. Es bestehe nach wie vor, und wie es momentan scheine, auch mittelfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), dem hiesigen Gericht sei zum Zeitpunkt seines Urteils vom 30. Oktober 2008 die (in E. 1.2 erwähnte) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu CFS und Neurasthenie bekannt gewesen, weshalb lit. a Schlussbestimmung IVG in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden sei.
3.1.2 Mit lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ermöglicht der Gesetzgeber die Über-prüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommensgründe der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt sind. Dabei ist die Überprüfung nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilden ohne nachweisbare Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
3.1.3 Das hiesige Gericht beurteilte in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 die damals angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 übergangsrechtlich nach den bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen und ohne Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu CFS und Neurasthenie (Urk. 6/48 E. 1.1 und E. 4.2). Vielmehr liess es sich von anderen, nachfolgend zu erwähnenden Grundsätzen leiten. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein (Urk. 1), die Diagnose eines postviralen CFS beinhalte eine organische Komponente, weshalb lit. a Schlussbestimmung IVG nicht anzuwenden sei.
3.2.2 Im Urteil vom 30. Oktober 2008 führte das Sozialversicherungsgericht in Erwägung 4.2 aus, für die Invaliditätsbemessung von Bedeutung sei nicht die Diagnose einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Im zu beurteilenden Fall hätten verschiedene Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen der Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ sei deshalb von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bewirke.
3.2.3 Das Gericht liess die Frage somit offen, ob es sich beim Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin um eine psychische Störung in der Form einer Neurasthenie gemäss ICD-10 F48.0 oder aber um eine neurologische Krankheit im Sinne eines postviralen Erschöpfungssyndroms gemäss ICD-01 G93.3 handle.
Diese Frage wird auch im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/65), dem einzigen seit der Rentenzusprache ergangenen und der angefochtenen Revisionsverfügung zugrunde liegenden medizinischen Bericht nicht ausreichend beantwortet. Dr. B.___ schrieb zwar von einem postviralen Erschöpfungssyndrom nach einer durchgemachten Mononukleose, er war aber weder nach der Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin gefragt worden, noch begründete er seine von den früheren Arztberichten mindestens teilweise abweichende Meinung.
Steht somit die Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, so kann auch nicht auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG geschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, in medizinischer Hinsicht ergänzende Abklärungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hätten (Urk. 1), ebenfalls zu überprüfen. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen und hernach, nach Prüfung aller weiteren erforderlichen Voraussetzungen, über die Rente der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel