Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01165 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Beschluss vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Leistungsbegehren (Rente) von X.___ vom 9. November 2011 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2013 (Datum Poststempel), mit welcher die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2013 verlangte und zudem ausführte, sie habe ihren „Rekurs“, welcher ihr Hausarzt am 4. November 2013 beim Gericht eingereicht habe, unverständlicherweise zurückerhalten (Urk. 1), sowie in die auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 7), welche der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) und wozu sie sich nicht vernehmen liess;
unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Z.___, vom 14. November 2013 (Datum Poststempel, Urk. 4/1 = Urk. 3/1);
unter weiterem Hinweis auf das Schreiben des hiesigen Gerichts vom 20. November 2013, womit der Beschwerdeführerin der Bericht von Dr. Y.___ vom 14. November 2013 zur Entlastung retourniert wurde (Urk. 3/4)
in Erwägung,
dass gegen Verfügungen der Versicherungsträger innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden kann (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das Beschwerdeverfahren einfach, rasch und kostenlos zu sein hat, und sich im Übrigen das Verfahren unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 61 ATSG),
dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten hat, weiter die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden sollen und der angefochtene Entscheid beizulegen ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG),
dass für den Fall, dass eine Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt, das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG),
dass demgegenüber in jenen Fällen, in denen sich aus der Eingabe kein klarer Wille der Beschwerdeführerin ergibt, als solche aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Anordnung geschaffenen Rechtslage anzustreben, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung nicht zur Anwendung gelangt (BGE 116 V 356 Erw. 2b; 102 Ib 372; Urteil des EVG i.S. Z. vom 6. Mai 2004, H 305/03, E. 3.3; Kobel, in: Kommentar zum GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 zu § 18 GSVGer),
dass sich vorliegend aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 14. November 2013 kein Beschwerdewillen in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2013 erkennen lässt, zumal er sich darin vornehmlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserte und darin weder die genannte Verfügung erwähnt noch eine Erklärung enthalten war, welche als Anfechtung dieser Verfügung hätte gedeutet werden können,
dass Dr. Y.___ darüber hinaus nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin handelte respektive sich nicht als Vertreter zu erkennen gab und sein Schreiben auch nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt keine Kundgabe eines Vertretungswillens enthält und demnach der Tatbestand des Handelns in fremdem Namen nicht erfüllt ist (Art. 32 des Obligationenrechts [OR]; Zäch/Künzler, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2014, N 43, 45 zu Art. 32 OR; zur analogen Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Normen: RKUV 1995 Nr. K 958 S. 19 E. 1b mit Hinweisen),
dass das hiesige Gericht im Einklang mit der Verwaltungsgerichtspraxis des Kantons Zürich, wonach bei Eingaben von Laien in Zweifelsfällen eine mündliche oder schriftliche Nachfrage anzubringen ist (Donatsch, in: Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. Auflage, 2014, N 19 zu § 56 VRG mit Hinweisen), telefonisch Rücksprache genommen hat (vgl. Urk. 3/4),
dass nach dem Gesagten mit dem Bericht von Dr. Y.___ keine gültige Beschwerde vorlag und damit keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen war,
dass mit Beschwerde vom 17. Dezember 2013 zwar die Fotokopie eines vom 21. November 2013 datierenden Schreibens eingereicht wurde (Urk. 3/5), woraus ein Beschwerdewille ersichtlich ist, dieses Schreiben jedoch dem Gericht nie zukam und sich auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befand,
dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme zu dieser Aktenlage unbenutzt verstreichen liess (vgl. Urk. 9 und Urk. 10),
dass daher davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 3/7) nicht fristgerecht dem hiesigen Gericht oder allenfalls einer anderen, unzuständigen aber zur Weiterleitung verpflichteten Instanz (Art. 30 und Art. 39 Abs. 2 ATSG) verschickt worden ist,
dass die Beschwerde schliesslich erst am 17. Dezember 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 1) und dass - bei wohlwollender Prüfung - aufgrund dessen Inhalts davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 4. November 2013 (Datum, an dem der „Rekurs“ vom Hausarzt eingereicht worden sei) von der angefochtenen Verfügung Kenntnis hatte,
dass bei dieser Annahme die Beschwerdefrist am 5. November 2013 zu laufen begann und am 4. Dezember 2013 endigte (Art. 38 Abs. 1 ATSG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
dass die Beschwerde vom 17. Dezember 2013 demnach erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet erhoben wurde und weder ein Fristenwiederherstellungsgesuch gestellt wurde noch Gründe hierfür genannt wurden,
dass folglich mangels Gültigkeit respektive Rechtzeitigkeit auf die Eingabe vom 14. November 2013 respektive Beschwerde vom 17. Dezember 2013 nicht einzutreten ist;
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) zu verzichten ist (vgl. Urk. 8/37/3, Urk. 7/43/4),
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger