Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01168




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, absolvierte von 1993 bis 1996 bei Y.___, Z.___, eine Lehre als Heizungsmonteur und war in der Folge weiterhin als solcher bei diesem tätig (Urk. 6/2/4 und Urk. 6/5). Am 17. Mai 1998 zog er sich bei einem Autounfall ein schweres Schädelhirntrauma, einen Pneumothorax rechts sowie eine Claviculafraktur rechts zu (Urk. 6/13/65). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Vom 3. Juni bis 12. August 1998 hielt sich X.___ zur neurologischen Frührehabilitation und vom 20. Januar bis 24. Februar 1999 zur Abklärung einer beruflichen Wiedereingliederung und neuropsychologischen Kontrolle in der Klinik A.___ auf (Urk. 6/13/39f. und Urk. 6/13/12f.). Nach weiteren Abklärungen sprach ihm die SUVA, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 60 %, mit Verfügung vom 27. Juni 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 30 % gekürzte monatliche Rente von Fr. 1‘420.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 23‘814.-- zu (Urk. 6/38/10-13).

1.2    Zuvor hatte sich der Versicherte am 3. Februar 1999 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) angemeldet (Urk. 6/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstraining vom 1. September bis 31. Dezember 1999 in der freien Wirtschaft im Sinne einer Wiedereinschulung in die berufspraktischen Fähigkeiten als Heizungsmonteur und richtete ihm während dieser beruflichen Massnahme Invalidentaggelder aus (Verfügungen vom 24. August und 6. September 1999, Urk. 6/23/1-3 und Urk. 6/24). Sodann sprach sie ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 %, mit Verfügungen vom 12. Juli 2000 vom 1. Mai bis 31. August 1999 sowie ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/32-33). Anlässlich der im Jahr 2001 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision ergab sich ein unveränderter Invaliditätsgrad (Mitteilung vom 30. August 2001, Urk. 6/39).

1.3    Die anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2003 von der IV-Stelle vorgenommenen medizinischen und beruflichen Abklärungen ergaben wiederum einen unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 wurde jedoch aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 6/62).

1.4    Am 7. April 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seine 50 %-Stelle bei einer Heizungsfirma per Ende Mai 2008 gekündigt habe, das Begehren um Durchführung einer beruflichen Abklärung, eventuell Arbeitsvermittlung (Urk. 6/65). Per 23. August 2008 fand er eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant, weshalb die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 1. September 2008, Urk. 6/80). Am 8. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Invaliditätsgrad 60 %, Urk. 6/83).

1.5    Am 12. September 2010 zog sich der Versicherte bei einem Motorradunfall Radiusfrakturen beidseits, eine Fraktur des Os metacarpale rechts, eine Thoraxkontusion, eine Oberschenkelkontusion links sowie eine commotio cerebri zu (Urk. 6/99/134). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 6. April 2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine neuerliche Anmeldung bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/89). Diese holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (6/98 und Urk. 6/100), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6/94, Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/104, Urk. 6/106 und Urk. 6/111) und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 6/112 und Urk. 6/114). In der Folge schrieb die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, am 6. Juni 2012 dessen Leistungsbegehren vom 6. April 2011, soweit damit die Durchführung von beruflichen Massnahmen resp. Umschulung beantragt worden war, als erledigt ab (Urk. 6/113). Nach weiteren Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2013 ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) und mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 65 %) in Aussicht (Urk. 6/128). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2013 resp. 11. Juli 2013 Einwand (Urk. 6/132 und Urk. 6/138). Die SUVA sprach X.___ mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Juni 2013 unter Hinweis auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2013 sowie darauf, dass die erwerblichen und medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der früheren Rente eine Erwerbsunfähigkeit von 65 % ergeben hätten, mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Rente von Fr. 2‘060.-- und wegen des Unfalles vom 12. September 2010 eine Integritätsentschädigung von Fr. 8‘820.-- zu (Urk. 6/136). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, mit Verfügung vom 18. November 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Dreiviertelsrente zu, wobei sie ihn darauf hinwies, dass für die Zeit von April 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 wieder auf eine Dreiviertelsrente bestehe und er die Verfügung für die Zeit von April 2011 bis November 2013 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde (Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe, und es sei ein neutrales Gutachten bei Experten einzuholen (Urk. 1). Die in Aussicht gestellten Verfügungen (ganze Rente vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 30. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) ergingen ebenfalls am 18. Dezember 2013 (Urk. 6/148-149) und haben als mitangefochten zu gelten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis).

1.6    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; zum Beweiswert von Berichten der Klinik A.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.7    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013, E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E. 3.3).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen habe beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 12. September 2010 eine befristete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis längstens Ende September 2012 bestanden. Vom 12. September 2010 bis 30. Oktober (richtig: September) 2012 sei keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Für diese Zeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Seit dem 1. Oktober 2012 bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘195.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 25‘107.40 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘088.30 resp. ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich auf den nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 5. Juli 2012 abgestützt, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen. Aus der im Gutachten der Klinik A.___ vom 19. Dezember 2012 vorgenommenen Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit sei zu schliessen, dass nur noch eine Arbeit in einem geschützten Rahmen möglich sei (Urk. 1 S. 3 und 4). Auch mit der von der SUVA angeordneten beruflichen Abklärung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Unerfindlich sei, dass – obwohl keine berufliche Eingliederung möglich sei – trotzdem standardmässig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bejaht worden sei (Urk. 1 S. 5 und 6). Alle Kriterien wiesen darauf hin, dass er im besten Fall noch in einer Werkstätte im geschützten Rahmen eingesetzt werden könnte und nicht mehr in der freien Wirtschaft (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1

3.1.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (12. Juli 2000, Urk. 6/32-33) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.1.2    Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 8. März 1999 (Urk. 6/13/12f.) wurden als Unfalldiagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, ein Pneumothorax rechts, ein Verdacht auf einen Hämatothorax beidseits sowie eine Klavikulafraktur rechts genannt. Als funktionelle Diagnosen und Probleme wurden eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, eine cochleo-vestibuläre Funktionsstörung mit Schalleitungsschwerhörigkeit links sowie eine minime, residuelle periphere Fazialisparese links erhoben (Urk. 6/13/12). Es bestünden eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit, eine eingeschränkte Daueraufmerksamkeit, ein eingeschränktes Lernen von verbalen Informationen sowie eine überhastete Arbeitsweise mit erhöhter Fehlerquote. Für den Wiedereinstieg ins Berufsleben sei dementsprechend mit einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/13/14).

3.1.3    Laut den Angaben im Bericht der Klinik A.___ vom 4. März 1999 betreffend die dortige berufliche Abklärung (Urk. 6/17/5-11) war der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Die festgestellte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich in der beruflichen Abklärung wie folgt ausgewirkt: Konzentrationseinschränkung, Probleme mit der Handlungsplanung, Ablenkbarkeit, Schwatzhaftigkeit, Langfädigkeit, Selbstüberschätzung, Einschränkung der Umstellfähigkeit. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei es noch ungewiss, ob der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zukünftig ausüben könne (Urk. 6/17/5).

3.1.4    Im Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 1999 (Urk. 6/27) wurde festgehalten, die Überprüfung der aktuellen Situation habe ergeben, dass mit der Anstellung des Beschwerdeführers zu 50 % in seinem ursprünglichen Beruf als Heizungsmonteur mittelfristig die optimalste Lösung erreicht sei. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘080.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 21‘450.-- auszugehen.

3.1.5    Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 6/28).

3.2    Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2003 und 2008 durchgeführten Revisionsverfahren berichteten die Hausärzte des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, und Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, sowie der ihn behandelnde Psychologe licphil. D.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychologie, in ihren Verlaufsberichten vom 24. November 2003 (Urk. 6/57), 26. Mai 2008 (Urk. 6/70) und 11. Juni 2008 (Urk. 6/71), dass sein Gesundheitszustand stationär sei.

3.3

3.3.1    Nach dem Töffunfall vom 12. September 2010 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2010 im E.___ hospitalisiert, wobei dort gleichentags eine palmare Plattenosteosynthese mit Spongiosaplastik distaler Radius rechts, eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius links sowie eine geschlossene Reposition mit perkutaner Kirschner-Draht-Fixation des Metacarpale I vorgenommen wurden (Urk. 6/99/131-136 und Urk. 6/99/3). In der Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/99/111 und Urk. 6/100/7).

3.3.2    Vom 9. März 2011 bis 5. März 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ auf. Im betreffenden Austrittsbericht vom 12. April 2011 wurden hinsichtlich des Unfalls vom 12. September 2010 als Diagnosen (1) eine massiv dislozierte, distale, intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit akuter scapholunärer Dissoziation, (2) eine stark dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts, (3) eine stark nach dorsal abgekippte, distale, intraartikuläre Radiusfraktur links, (4) eine leichte traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri), (5) eine Thoraxkontusion sowie (6) eine Oberschenkelkontusion links angeführt. Der Beschwerdeführer sei seit dem früheren Unfall von 1998 durch seine kognitiven Einschränkungen und hirnorganisch bedingten Verhaltensauffälligkeiten eingeschränkt, deshalb sei er zu 50 (richtig: 60) % berentet und arbeite jeweils nur vormittags. Durch den aktuellen Unfall komme nun hinzu, dass die rechte Hand reduziert belastbar sei und er deshalb den hohen manuellen Anforderungen der Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr vollumfänglich genügen könne. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, vor allem der rechten Hand, sei dem Beschwerdeführer bei Austritt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 6/99/6-7).

3.3.3    SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/101/26-27) fest, gemäss Aussendienstbericht vom 6. Juni 2011 (Urk. 6/101/31-32) habe die geplante Teilarbeitsfähigkeit von 50 % nicht verwertet werden können. Dies erstaune ihn nicht. Die Einschätzung der ärztlichen Kollegen der Klinik A.___ sei sehr optimistisch. Nach abgeschlossener Frakturkonsolidation und Metallentfernung werde er eine kreisärztliche Untersuchung durchführen.

3.3.4    Am 11. November 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem er seit Oktober 2010 in spezialärztlicher Behandlung stand (Urk. 6/99/78), operiert (Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius rechts, Pseudarthroseresektion, Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm und Reosteosynthese [Urk. 6/104/10]).

3.3.5    Vom 16. April bis 11. Mai 2012 wurde in der Rehaklinik eine ambulante berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 6/124/134-140). H.___, Fachmann berufliche Eingliederung, und I.___, Koordinatorin berufliche Massnahmen und dipl. Berufs- und Laufbahnberaterin, hielten im betreffenden Bericht vom 22. Mai 2012 fest, dass der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung bei den standardisierten Aufgaben auf Niveau ungelernt, gesamthaft betrachtet, ein knapp genügendes Resultat erzielt habe, auch bedingt durch seine verlangsamte Arbeitsweise. Zudem habe er Probleme mit dem Verstehen von unbekannten Aufgaben gehabt. Im praktisch handwerklichen Bereich habe er immer wieder über Bewegungseinschränkungen und starke Belastungsschmerzen an der rechten dominanten Hand geklagt. Zusätzlich einschränkend bei einem Eingliederungsversuch sähen sie die stark reduzierte Stressresistenz. In der Berufsfindung habe er sich für keine spezielle Tätigkeit entscheiden können. Mit der stark reduzierten Kraftanwendung könne er ja nicht viel machen, habe er ihnen immer wieder gesagt. Erschwerend hinzukomme, dass seine anderweitigen fachlichen Ressourcen gering seien. Er habe bis anhin fast ausschliesslich als Heizungsmonteur gearbeitet. Aus ihrer Sicht bringe der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine berufliche Eingliederung nicht mit. Sie könnten keine beruflichen Massnahmen empfehlen (Urk. 6/124/134-135).

3.3.6    In der Folge nahm auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen vor. Gemäss den Angaben im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung“ vom 5. Juni 2012 haben diese – wie die beruflichen Abklärungen der SUVA/Klinik A.___ - ergeben, dass objektiv wie auch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers Ausbildungsmassnahmen nicht geeignet wären, einen Beitrag zu seiner beruflichen Reintegration zu leisten (Urk. 6/114; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.7).

3.3.7    Am 5. Juli 2012 nahm Kreisarzt Dr. F.___ die Abschlussuntersuchung vor. Im betreffenden Bericht vom gleichen Tag (Urk. 6/124/115-120) hielt er im Wesentlichen fest, die Residuen der Commotio cerebri im Rahmen der vorbestehenden leichten bis mittelschweren posttraumatischen Hirnfunktionsstörungen seien abgeheilt. Ebenso die Residuen der Thoraxkontusionen und Oberschenkelkontusion links. An der linken Hand lägen keine relevanten Unfallfolgen vor. Rechts sei die aktive Flexion im Handgelenk mässig, die Extension sowie die Supination seien minimal eingeschränkt. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft der rechten dominanten Hand seien mässig reduziert. Radiologisch bestehe höchstens eine leichte Arthrose. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. Tätigkeiten, welche mit Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten verbunden seien, seien ungeeignet (Urk. 6/124/119-120).

3.3.8    Am 7. August 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. G.___ operiert (Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius rechts und Tendolyse Flexor pollicis longus [Urk. 6/124/82]). Im Bericht an Dr. C.___ vom 15. August 2012 hielt Dr. G.___ fest, aufgrund des guten funktionellen und ästhetischen Ergebnisses habe er die Nachbehandlung in seiner handchirurgischen Sprechstunde heute zunächst abgeschlossen (Urk. 6/124/85).

3.3.9    Im November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA in der Klinik A.___ ambulant begutachtet, wobei eine ergo-/physiotherapeutische, eine neuropsychologische sowie eine neurologische Untersuchung durchgeführt wurden (Urk. 6/124/65 und Urk. 6/124/16-48).

    Im betreffenden Bericht „Therapien Spezialsprechstunde Versicherungsmedizin“ vom 21. November (richtig wohl: Dezember) 2012 (Urk. 6/124/16-24) wurde unter anderem festgehalten, dass die kurze ergotherapeutische Abklärung auf eine Arbeitsleistung mit erhöhtem Zeitbedarf hindeute. In der physiotherapeutischen Abklärung hätten sich die zu erwartenden Limits im Bereich der rechten Hand und der Ausdauer gezeigt (Urk. 6/124/24).

    Im neuropsychologischen Bericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 6/124/25-33) wurde als neuropsychologische Diagnose eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen und der Mnestik sowie affektiven und Verhaltensauffälligkeiten, hauptsächlich im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie bei vorbestehend akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD- 10 Z73.1) und einer vorbestehenden Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) ohne Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation angeführt (Urk. 6/124/33). Die kognitiven Defizite sowie die affektiven und Verhaltensauffälligkeiten liessen sich weitgehend auf die im Rahmen des Unfalles von 1998 erlittene Hirnverletzung zurückführen. Das Unfallereignis vom 12. September 2010 mit Commotio cerebri sollte zu keiner weiteren Akzentuierung der kognitiven Defizite geführt haben. Die Angaben durch den Beschwerdeführer und dessen Mutter hätten diese ausbleibende Veränderung der kognitiven Probleme bestätigt (Urk. 6/124/32). Vor dem Hintergrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung dürfte die berufliche Funktionsfähigkeit schon in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen beeinträchtigt sein. Eine einfache, strukturierte Teilzeittätigkeit bei einem bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers gut aufgeklärten Arbeitgeber sollte jedoch nicht nur möglich, sondern für das Selbstwirksamkeitserleben des sehr motivierten Beschwerdeführers durchaus sinnvoll sein (Urk. 6/124/33).

    In der neurologischen Stellungnahme (nachfolgend: Bericht) der Klinik A.___ vom 19. März 2013 (Urk. 6/124/34-48) wurde im Wesentlichen festgehalten, das die computertomographische Bildgebung des Kopfes vom September 2010 keine Veränderung der im Jahre 1998 beschriebenen diffusen Hirnparenchymverminderungen gezeigt habe. Die neurologische Beurteilung der echtzeitlich zum Unfall vom September 2010 vorliegenden Dokumente und Bildgebungen lasse annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) erlitten habe. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei nach einem derartigen Kopftrauma ohne Nachweis einer relevanten intrakraniellen Schädigung keine längerfristige Einbusse der neuropsychologischen Funktionsfähigkeit anzunehmen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 22. November 2011 sei auf neurologischem Gebiet ein Sensibilitätsdefizit in einem Endversorgungsgebiet des Nervus radialis rechts festgestellt worden, welches wahrscheinlich mit dem Unfall vom September 2010 zusammenhänge. Die Befunde von Sensibilitätsdefiziten im Bereich der linken Stirn und der linken Scheitelhöhe seien mit Wahrscheinlichkeit als Folge des Polytraumas mit Schädelverletzung des Jahres 1998 einzuschätzen. Im Übrigen seien in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine objektivierbaren oder reproduzierbaren neurologischen Ausfälle festzustellen gewesen (Urk. 6/124/45-46). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien mit neuropsychologischen oder neurologischen Unfallfolgen keine weiteren (über das bereits nach dem Unfall von 1998 im Rahmen der SUVA-Verfügung im Jahre 2000 festgestellten) Einschränkungen erkennbar (Urk. 6/124/47).

3.3.10    RAD-Arzt Dr. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/126/4-5) zur medizinischen Aktenlage aus, dass die Beurteilung in den aktuellen Berichten, namentlich den Berichten der Klinik A.___ vom 19. Dezember 2012 und 19. März 2013, in den SUVA-kreisärztlichen Berichten vom 6. Februar und 5. Juli 2012 sowie im Bericht von Dr. G.___ vom 15. August 2012, anhand der objektiven Befunde keine dauerhaft relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit sowie des Gesundheitszustandes aufgrund des Unfalles vom September 2010 ausweise. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverändert. Es habe vom 12. September 2010 bis 30. (richtig: 13.) Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach bis 6. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 7. August 2012 sei der Beschwerdeführer bis längstens Ende September 2012 (Operation mit anschliessender Rekonvaleszenz) wieder zu 0 % und ab Oktober 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen.


4.

4.1    Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 12. September 2010 massgeblich verschlechtert hat, er deswegen – ausser in der Zeit zwischen dem 13. Juni und dem 6. August 2012 (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 21. Mai 2013, Urk. 6/126/5) - bis Ende September 2012 gänzlich arbeitsunfähig war und ihm deshalb ab April 2011 (Eingang des Revisionsbegehrens, Urk. 6/89) eine ganze Rente zusteht. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sich ab Oktober 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder massgeblich verbessert hat.

4.2    Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/126/4-5), davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen beigepflichtet werden (vgl. aber E. 4.3.4).

4.3

4.3.1    Sowohl der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/124/115-120) als auch die Berichte der Klinik A.___ vom 19. Dezember 2012 und 19. März 2013 (Urk. 6/124/25-48) beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen (orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch), wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und erfüllen auch die übrigen praxisgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).

4.3.2    Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) äusserte sich Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 5. Juli 2012 ausschliesslich zu den anlässlich des (zweiten) Unfalles vom 12. September 2010 erlittenen Verletzungen, wobei er diese Verletzungen - mit Ausnahme derjenigen an der rechten Hand als folgenlos verheilt erachtete. Dementsprechend hat Kreisarzt Dr. F.___ bei der in diesem Bericht vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die verbliebenen Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Hand berücksichtigt. Seine Beurteilung, wonach diese der ganztägigen Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm und ohne Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten nicht entgegenstünden, erscheint angesichts der von ihm erhobenen objektiven Befunde (Urk. 6/124/116-118) überzeugend. Gleiches gilt für die von ihm bereits im Dezember 2011 gemachte Feststellung, wonach aufgrund der erlittenen Verletzungen jedoch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur problematisch sei (Urk. 6/104/5). Dies gilt umso mehr, als auch der behandelnde Spezialarzt Dr. G.___ der SUVA am 29. Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Beruf als Heizungsmonteur nicht mehr sinnvoll sei, und ihm am 3. Juni 2012 ab dem 13. Juni 2012 (in einer angepassten Tätigkeit) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigte (Urk. 6/124/161-162 und Urk. 6/124/124).

    Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Heilvorgang noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei und die Metallentfernung erst am 7. August 2012 stattgefunden, jedoch nicht zu einer Schmerzlinderung geführt habe, ist zu bemerken, dass Kreisarzt Dr. F.___ von der geplanten Operation Kenntnis hatte. Er führte dazu im Abschlussbericht vom 5. Juli 2012 aus, dass er die Frage, ob die im Bereich des dorsalen Radius empfundenen Beschwerden dadurch vermindert würden, offen lasse. Was die Funktion wie auch die Kraftentwicklung betreffe, erwarte er jedoch keine erhebliche Verbesserung (Urk. 6/124/119). Mit der Operation vom 7. August 2012 lässt sich deshalb zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (für die Dauer der Hospitalisation mit anschliessender Rekonvaleszenz) bis längstens Ende September 2012 begründen. Eine darüber hinaus andauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. auch Bericht von Dr. G.___ vom 15. August 2012, Urk. 6/124/84-85).

4.3.3    In den Berichten der Klinik A.___ vom 19. Dezember 2012 und 19. März 2013 wurde sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die von neuropsychologischer Seite beschriebenen Auffälligkeiten (unter anderem im Bereich der Aufmerksamkeit, stärker auch bei einzelnen Exekutivfunktionen und Gedächtnisleistungen) weitgehend als Folge des Schädel-Hirntraumas des Jahres 1998 einzuschätzen sind, eine objektivierbare Verschlechterung des neuropsychologischen Leistungsprofils nach dem Unfall des Jahres 2010 nicht feststellbar ist und bezüglich Arbeitsfähigkeit auch aus neurologischer Sicht keine weiteren (über die bereits nach dem Unfall von 1998 festgestellten) Einschränkungen erkennbar sind (Urk. 6/124/46-47).

    Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 4) ändern daran nichts. Wohl wurde anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 22. November 2012 ein wahrscheinlich auf den Unfall vom 12. September 2010 zurückzuführendes Sensibilitätsdefizit in einem Endversorgungsgebiet des Nervus radialis rechts festgestellt und wurde im neurologischen Bericht vom 19. März 2013 angeregt, diesen geringfügigen peripher-neurologischen „Integritätsschaden“ im Rahmen einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung in eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung der Unfallfolgen miteinzubeziehen (Urk. 6/124/47). Dass sich dieser (geringfügige) neurologische Befund auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte, ist diesem Bericht jedoch gerade nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb das besagte Sensibilitätsdefizit keine Einschränkungen für feinmotorische Tätigkeiten bewirkt (Urk. 6/124/8).

4.3.4    In den genannten Berichten der Klinik A.___ sowie von Kreisarzt Dr. F.___ wurde demnach schlüssig dargetan, dass hinsichtlich der seit dem Unfall von 1998 diagnostizierten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild vorliegt. Insofern kann deshalb – mit dem RAD (Urk. 6/126/5; vgl. E. 3.3.10) - ab Oktober 2012 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den kognitiven Defiziten sowie den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nach dem Unfall vom 12. September 2010 verbliebenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand zusätzlich zu berücksichtigen sind ab Oktober 2012 jedoch die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 4.3.2). Dieses steht insbesondere auch der Ausübung der bisherigen (dem Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 12. September 2010 zumutbaren [vgl. E. 3.1]) Tätigkeit als Heizungsmonteur, entgegen, was in der RAD-Stellungnahme vom 21. Mai 2013 unerwähnt blieb.

4.3.5    Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte, namentlich auch die Berichte von Hausarzt Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/118) sowie des behandelnden Psychologen D.___ an die SUVA vom 2. Juli/2. Dezember 2012 (Urk. 6/124/53-54) enthalten keine Angaben, welche für die Zeit ab Oktober 2012 auf eine höhere (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen würden. Insbesondere ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken könnten (vgl. auch Bericht von Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 29. November 2011, Urk. 6/104/16-17).

4.3.6    Schliesslich besteht auch aufgrund des Berichtes der Klinik A.___ über die berufliche Abklärung vom 22. Mai 2012 (Urk. 6/124/134-140) kein Grund zur Annahme, dass die Ärzte/Neuropsychologen die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu hoch bemessen haben könnten (vgl. E. 1.7). Insbesondere ist diesem Bericht nicht zu entnehmen, dass die neuropsychologische Störung die Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ stärker beeinträchtigen könnte als von den Neuropsychologen seit dem Unfall von 1998 angenommen worden war.

4.4    

4.4.1    Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei jedenfalls erwerblich nicht verwertbar.

4.4.2    Dazu ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Bemessung des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4.b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.4.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2000 bis zum Unfall vom 12. September 2010 diverse 50%-Stellen in der freien Wirtschaft versehen hat. Wohl hat er in dieser Zeit mehrheitlich als Heizungsmonteur gearbeitet (von Februar 2000 bis Mai 2002 bei der Firma L.__ AG, von Juni 2002 bis Mai 2008 bei der Firma M.___ AG und ab 1. August 2010 bis zum Unfall im September 2010 via N.___ bei O.___). Von Juni 2008 bis Juli 2010 war er jedoch als Serviceangestellter im Restaurant P.___ in Q.___ angestellt (Urk. 6/124/141). Dabei war er in der Lage, namentlich auch mit dieser Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf eine höhere als eine Dreiviertelsrente (resp. halbe Rente [bis 31. Dezember 2003, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3]) ausschloss (Urk. 6/102/3). Das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant P.___ wurde – wie bereits dasjenige mit der M.___ AG - auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst (Urk. 6/102/2 und Urk. 6/65). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals trotz der neuropsychologischen Defizite in der Lage war, sich auf eine andere Tätigkeit (als die bisherige) in der freien Wirtschaft umzustellen und damit ein massgebliches Einkommen zu erwirtschaften.

    Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass das neuropsychologische Zustandsbild seit der neuropsychologischen Abklärung in A.___ im Jahr 1999 im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Wohl sind die dem Beschwerdeführer ab Oktober 2012 zumutbaren Tätigkeiten wegen der Beschwerden im Bereich der rechten Hand zusätzlichen qualitativen Einschränkungen unterworfen. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die seit Oktober 2012 zumutbare Tätigkeit deswegen nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Vielmehr bejaht die Rechtsprechung selbst bei funktionell einarmigen Personen, welche überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2). Dies muss erst recht für den Beschwerdeführer gelten, kann er doch die rechte Hand im Rahmen des von Kreisarzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofils uneingeschränkt einsetzen.

    Wohl kamen die Berufsfachleute H.___ und I.___ von der Klinik A.___ im Bericht über die berufliche Abklärung vom 22. Mai 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine berufliche Eingliederung nicht mitbringe. Zumindest die Eingliederung an einem Nischenarbeitsplatz wird von ihnen aber keineswegs ausgeschlossen (Urk. 6/124/135). Im neuropsychologischen Bericht vom 19. Dezember 2012 wurde sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine einfache, strukturierte Tätigkeit bei einem bezüglich seiner Einschränkungen gut aufgeklärten Arbeitgeber möglich sei (Urk. 6/124/33; vgl. bereits Bericht der Klinik A.___ vom 12. April 2011 betreffend das psychosomatische Konsilium vom 11. März 2011 (Urk. 6/99/14-15).

4.4.4    Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die SUVA den Fall auch deshalb abgeschlossen hat, weil der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht und gegenüber H.___ von der Klinik A.___ erklärt hatte, dass er dann selber nach einer einfachen, stressfreien Arbeit schauen werde (Urk. 6/124/143, Urk. 6/124/120 und Urk. 6/114/3). Gleiches ergibt sich aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/114). Unter dem Titel „Abmachung“ wurde darin nämlich angeführt, dass sich am ehesten die Aufnahme einer geeigneten Arbeit im Rahmen des Zumutbaren und damit Arbeitsvermittlung, in Ergänzung mit einem Einarbeitungstraining oder Arbeitsversuch, aufdränge. Ausbildungsmassnahmen seien schulisch-intellektuell und unfallbedingt nicht eingliederungswirksam. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Berufsideen wie „Schweisser“ oder „Pflege“ seien behinderungsbedingt nicht möglich. Der Beschwerdeführer wünsche die Überprüfung seines Rentenanspruches (Urk. 6/114/3; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5).

4.4.5    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann demnach - mit der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seit Oktober 2012 die Ausübung von einfachen und strukturierten sowie körperlich leichten Kontroll-, Verpackungs- oder Montagearbeiten mit einem Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft möglich und zuzumuten ist.


5.    Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Invaliditätsbemessung (Urk. 6/125 und Urk. 2/1) zur Ermittlung des Valideneinkommens für die Zeit ab Oktober 2012 den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von im „sonstigen Ausbaugewerbe“ im Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im privaten Sektor beschäftigten Männern gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (TA1 S. 26 [Ziffer 43]) herangezogen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde. Das Invalideneinkommen hat sie aufgrund des monatlichen Bruttolohnes von Männern für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (Niveau 4) bemessen, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Im Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gewährt. Damit hat sie dem Umstand, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 tendenziell lohnmindernd auswirkt, sowie den beim Beschwerdeführer zusätzlich bestehenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit angemessen Rechnung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 6) besteht deshalb kein Anlass, in den Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin einzugreifen und ihm den maximalen Abzug von 25 % gewähren. Auch die übrigen Bemessungsfaktoren sind seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, weshalb es für die Zeit ab Oktober 2012 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % sein Bewenden hat.


6.    Die Befristung der ganzen Rente per Ende Dezember 2012 (Oktober 2012 plus drei Monate; vgl. Art. 88 a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli