Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01169


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ leidet infolge eines am 25. Juli 1997 erlittenen Überrolltraumas mit multiplen Frakturen und Weichteilverletzungen unter sekundären Arthrosen des linken Vorfusses mit einer neuropathischen Schmerzkomponente (Urk. 8/209/5). Seit 1997 benutzt er orthopädische Spezialschuhe, welche zunächst vom zuständigen Unfallversicherer finanziert wurden (Urk. 1/2, Urk. 8/333, Urk. 8/348).     

    Durch die Zustellung eines Kostenvoranschlages vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/255; vgl. auch Urk. 8/256, Urk. 8/265)     liess der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe ersuchen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/267-269, Urk. 8/273) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Kostengutsprache mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 8/275). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

1.2    Am 13. November 2012 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/325-326). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/327-328, Urk. 8/330, Urk. 8/334, Urk. 8/356, Urk. 8/358), in dessen Rahmen noch zwei Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte der Y.___, Orthopädie, zu den Akten genommen worden waren (Urk. 8/332-333), mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 nicht ein. Dies begründete sie damit, im neuen Gesuch sei vom Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch wesentlich verändert hätten (Urk. 2).

2.    Mit Eingaben vom 27. November und 9. Dezember 2013, welche der Versicherte zunächst bei der IV-Stelle einreichte und die diese dem Gericht weiterleitete (Urk. 4), erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten für orthopädische Schuhe (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Dem vorliegenden Prozess liegt in materieller Hinsicht der strittige Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serienschuhen in Höhe von rund Fr. 1‘200.-- durch die IV-Stelle zugrunde (Urk. 8/322/1, Urk. 8/326/6). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität zur Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 2 IVG sowie in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthält im Anhang eine Hilfsmittelliste, in welcher unter anderem orthopädische Massschuhe sowie orthopädische Serienschuhe (Ziff. 4.01) und orthopädische Spezialschuhe (Ziff. 4.03) aufgeführt sind.

2.2    Das Invalidenversicherungsrecht enthält in Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 86ter ff. IVV verschiedene Vorschriften, welche die (materiellrechtliche) Revision laufender Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen sowie Assistenzbeiträge wegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs regeln. Ferner wird in Art. 87 Abs. 3 IVV (mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Artikels) für den Fall der Verweigerung einer Rente, Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, bestimmt, dass eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades glaubhaft gemacht wird. Hingegen enthalten Gesetz und Verordnung keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebensowenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E ("Die Revision der Rente, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages") - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts I 626/03 vom 30. April 2004, E. 4).

    Bezogen auf die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmittel bedeutet dies Folgendes: Wurde die Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel verweigert, ist ein neues Kostenübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf das Hilfsmittel abgelehnt wurde, erheblich geändert haben. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

2.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

2.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).     

    Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde (sinngemäss) gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

3.2    In den Akten findet sich ein Attest von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Anästhesie, vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/362). Dieser Bericht war der IV-Stelle im Einwandverfahren nicht angekündigt worden (vgl. Urk. 8/330, Urk. 8/334). Deshalb bestand für diese kein Anlass, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichteintretensverfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Attest von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2013, welches erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 erstellt wurde, ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2013 erwähnten Berichte/Atteste von Dr. med. A.___ vom 9. November 2013 sowie von Dr. med. B.___ vom 19. November 2013 (Urk. 1/2). Es bleibt ihm unbenommen, diese Berichte der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzureichen.


4.

4.1    Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe in der angefochtenen Verfügung damit, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 7. Juli 2010 abgewiesen worden, weshalb eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer keine solche Veränderung glaubhaft gemacht, da die in den eingereichten medizinischen Berichten teils erwähnte gesundheitliche Verschlechterung nicht durch objektive Befunde untermauert werde. Deshalb könne auch seinem Antrag, es sei bei der Y.___ eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen in Auftrag zu geben, nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle sei nämlich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erst dann zur Vornahme eigener Abklärungen verpflichtet, wenn sie zufolge Glaubhaftmachung einer Verschlechterung auf ein neues Gesuch eintreten müsse (Urk. 2).

4.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er trage schon seit 1997 orthopädische Schuhe. Ohne solche Schuhe könne er nicht laufen. Dass er die Spezialschuhe benötige, werde von verschiedenen Ärzten bestätigt (Urk. 1/1-2).


5.

5.1    Die rechtskräftig gewordene erste Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2010, mit welcher eine Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe abgelehnt wurde, basierte hauptsächlich auf den Ergebnissen einer vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Observation des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Februar bis 19. April 2009 (Urk. 9/1-6) und einem neurologischen Ergänzungsgutachten zu den Observationsergebnissen von Dr. med. C.___, Oberarzt der neurologischen Klinik des D.___, vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/234;
vgl. Urk. 2, Urk. 8/267, Urk. 8/274, Urk. 8/276).

    Dem Gutachten vom 9. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ aufgrund des ihm vorgelegten Observationsmaterials davon ausging, beim Beschwerdeführer liege eine Aggravation oder gar eine Simulation vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine tatsächlich vorhandenen Beschwerden in einer Intensität und Ausprägung dargestellt, welche mit dem Observationsmaterial nicht vereinbar sei, oder sogar nicht bestehende Beeinträchtigungen vorgetäuscht. Die Ergebnisse der Observation zeigten, dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. April 2009 (Urk. 8/209) beim Verlassen des Gebäudes zunächst ein hinkendes Gangbild unter Verwendung seiner Unterarmstütze gezeigt habe. Wenige Stunden später sei das Treppensteigen mit flüssigem Bewegungsablauf und in normalem Tempo gelungen, was medizinisch nicht begründbar sei. Auf dem Observationsmaterial sei wiederholt zu sehen, wie er mit flüssigem Gangbild ohne Hinken, Schonhaltung oder anhand der Mimik erkennbaren Schmerzen umhergehe und dabei die in der rechten Hand befindliche Unterarmstütze kaum belaste oder gänzlich ohne Unterarmstütze gehe. Im Gegensatz zur Untersuchung beim RAD am 17. April 2009 habe er während den Observationen kein orthopädisches Schuhwerk getragen, sondern Turnschuhe oder Sandalen. Eine neurologische Ursache der vom Beschwerdeführer bekundeten Schmerzen und der verminderten Gehfähigkeit (fehlendes Abrollen des Vorfusses, verminderte Belastbarkeit des linken Beines und verminderte Flexion im Kniegelenk links) erscheine, jedenfalls im vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass, angesichts seiner videographisch dokumentierten Gehfähigkeit als sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen eine einseitige Bein- und Armbelastung, wie sie bei ständigem Gebrauch einer Unterarmstütze auf der rechten Seite sowie bei schmerzbedingter Minderbelastung des linken Beines zu erwarten wären, sprächen der gute Zustand der Unterarmstütze, das orthopädische Schuhwerk, welches kaum Gebrauchsspuren gezeigt habe, obwohl es bereits ein Jahr alt gewesen sei, die gering ausgeprägte Beschwielung der Handflächen und eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen, sowie die fehlende Seitendifferenz der Armmuskulatur (Urk. 8/234/4-5).

    Die IV-Stelle schloss daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nur deshalb neues orthopädisches Schuhwerk beantrage, um damit eine – gemäss dem neurologischen Gutachten aggravierte oder gar simulierte – Beeinträchtigung des linken Fusses zu demonstrieren (Urk. 2 S. 2).

5.2    Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Hilfsmittelbezug wurden von der IV-Stelle folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen:

    Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ von der Y.___ gab in seinen Berichten vom 14. und 18. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner posttraumatischen Fussveränderungen im Sinne eines Status nach korrigierender MP-I-Arthrodese links am 19. August 2002 bei posttraumatischem Hallux rigidus mit Plantarflexionsstellung nach Lisfranc-Luxationsfraktur nach Vorfusstrauma vom 25. Juli 1997 auf orthopädisches Schuhwerk (orthopädische Serienschuhe mit hohem, stabilisierendem Schaft, Sohlenverstärkung links, Abrollhilfe und Pufferabsatz) angewiesen. Die Indikation sei seiner Ansicht nach medizinisch nicht bezweifelbar. Ob eine glaubhafte Verschlechterung seit dem 7. Juli 2010 nachweisbar sei, könne mit der am 12. Februar 2013 durchgeführten einfachen orthopädischen Untersuchung nicht beantwortet werden. Dafür wäre eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Verfahren zur Beurteilung der posttraumatischen Veränderungen der Gelenke nötig (Urk. 8/333/1-2, Urk. 8/333/3).

    Die Anästhesistin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 28. August 2013, bei der Diagnose chronischer Fussschmerzen links bei Status nach Vorfussüberrolltrauma mit Lisfranc-Luxationsfraktur am 25. Juli 1997 und korrigierender MTP I Arthrodese links im Jahr 2002 in der Y.___ sei der Beschwerdeführer dringend auf Spezial-Schuhe angewiesen, zumal er jetzt einen Arbeitsversuch unternehme (Urk. 8/348).

    Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 13. September 2013 von Dr. med. F.___ benötigt der Beschwerdeführer dringend ein neues Paar orthopädische Schuhe. Die alten Schuhe würden ihm mittlerweile Druckstellen und Schmerzen verursachen (Urk. 8/354).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Attest vom 10. Oktober 2013 fest, beim Status nach operativer Rekonstruktion einer komplexen Fussverletzung links benötige der Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht orthopädische Massschuhe (Urk. 8/355).

5.3    Da es sich beim zu beurteilenden Gesuch um eine Neuanmeldung zum Hilfsmittelbezug handelt, ist nach dem Gesagten einzig die Frage relevant, ob vom Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 7. Juli 2010 glaubhaft gemacht worden ist.

    

    Mit Blick auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte/Atteste der Dres. E.___, Z.___, F.___ und A.___ muss diese Frage verneint werden. Während sich den Berichten/Attesten von Dr. Z.___ und A.___ gar keine Hinweise auf eine relevante Sachverhaltsänderung entnehmen lassen, stellt die von Dr. F.___ angeführte Gebrauchsuntauglichkeit der orthopädischen Schuhe des Beschwerdeführers nur schon deshalb keine relevante Veränderung der Verhältnisse dar, weil die bisherigen Schuhe aufgrund der Verneinung einer Kostengutsprache mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht von der IV-Stelle finanziert wurden. Der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ schliesslich konnte trotz klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2013 (Urk. 8/333/1-2) nicht sagen, ob es seit dem 7. Juli 2010 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im linken Fuss gekommen sei, und empfahl zur Klärung dieser Frage eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen (Urk. 8/333/3). Eine relevante gesundheitliche Veränderung wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1/1-2). Deshalb fehlen bereits Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vorstehend E. 2.4), zumal seit der letztmaligen Abweisung des Kostengutsprachegesuchs bloss nicht ganz zweieinhalb Jahre vergangen sind. Folglich war die IV-Stelle auch nicht verpflichtet, die von Dr. E.___ vorgeschlagenen weiteren medizinischen Abklärungen zu veranlassen.    

    Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2010, mit welcher ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe abgelehnt wurde, erheblich geändert haben, ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung zum Hilfsmittelbezug vom 13. November 2012 (Urk. 8/325-326) nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwnad und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt