Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01170 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 1995 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/5) und liess den Versicherten vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 17. Juni 1997, Urk. 8/13). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der im August 2000 (Urk. 8/21) beziehungsweise im November 2004 (Urk. 8/30) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/25) respektive vom 29. November 2004 (Urk. 8/33).
1.1.2 Im Rahmen des im Januar 2010 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 8/38) holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 8/40) ein und stellte dem Versicherten – unter Hinweis darauf, dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) damals falsch interpretiert worden sei und dass richtigerweise (unverändert) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37 % bestehe - mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 8/46) die wiedererwägungsweise Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/51), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2010 die Renteneinstellung per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54). Die von X.___ hiegegen am 1. Februar 2011 im Prozess Nr. IV.2011.00098 erhobene Beschwerde (Urk. 8/57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 8/83) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. Dezember 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 in rentenrelevanter Weise verschlechtert habe und hernach über dessen Leistungsanspruch pro futuro neu befinde.
1.1.3 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten im Frühjahr 2013 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 5. Juli 2013, Urk. 8/100). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. August 2013 (Urk. 8/109) sprach sie ihm daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente zu.
1.2
1.2.1 Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen in der Zeit zwischen 1976 und 1993 erlittenen Unfällen Taggelder erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, stellte ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 4. Juli 1993 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherers falle – mit Verfügung vom 18. Oktober 1995 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 per 11. Oktober 1995 ein. Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 hiegegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 – mit Urteil vom 8. April 1999 ab.
1.2.2 Nachdem X.___ am 16. September 2005 mit der Begründung, die anhaltenden Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung beantragt hatte, lehnte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle – ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 31. August 2006 respektive Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 ab. Die hiegegen im Prozess Nr. UV.2007.00156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Urteil vom 30. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil 8C_796/2009 vom 20. April 2010 vom Bundesgericht bestätigt.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 18. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei bei Aufrechterhaltung des gutgeheissenen Anspruchs auf eine halbe Rente ab Februar 2011 die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren.“
Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. Februar 2014 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6), schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge implizit darauf, eine Duplik einzureichen (vgl. Urk. 9, Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Betreffend die Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades und die - im Rentenrevisionsverfahren wie bei der erstmaligen Rentenprüfung zu beachtenden - Regeln für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird auf E. 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien (Urk. 8/83) verwiesen.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/67) und die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte Gutachterin nach SIM, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.) – damit, dass der Beschwerdeführer, der entgegen seien eigenen Angaben noch nach der Zusprache einer ganzen Rente ein Erwerbseinkommen erzielt habe, in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die nach der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ diagnostizierte und – mit sehr gutem Ergebnis - behandelte koronare Herzkrankheit bewirke keine zusätzliche Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der Expertise des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100), obwohl die drei für die entsprechenden Bereiche zuständigen Fachärzte ihm aufgrund der erhobenen rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen Befunde je eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten, insgesamt lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ebendiesem Ausmass ausgegangen werde. Im psychiatrischen Teilgutachten sei überdies nicht einleuchtend dargelegt worden, weshalb die diagnostizierte psychische Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Da zudem unklar sei, welche Auswirkung die – erst nach der Untersuchung durch die Ärzte des Y.___ festgestellte - koronare Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen habe, seien weitere medizinische Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 5 ff.). Schliesslich sei die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Im Urteil vom 28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien (Urk. 8/83) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die IV-Stelle - jedenfalls anlässlich der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs – zu Recht von der Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) ausgegangen sei, diese indes falsch interpretiert habe. Die – auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Ausübung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 40 % optimal verwerte, beruhende - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) sei zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Da sich ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 1994 aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens auf eine Teilrente gerichtet hätte, sei die Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) von erheblicher Bedeutung. Deren Wiedererwägung sei demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 1994 einen Teilrentenanspruch gehabt habe, könne indes insofern offen bleiben, als die IV-Stelle die bis 31. Januar 2011 ausgerichteten Rentenzahlungen (zu Recht) nicht zurückgefordert habe und die vorhandenen Akten jedenfalls keine hinreichende Grundlage böten, um über einen allfälligen Leistungsanspruch ex nunc et pro futuro befinden zu können. So gebe es in den medizinischen Berichten zwar Anhaltspunkte dafür, dass sich der physische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache insofern verschlechtert habe, als der Beschwerdeführer neu – möglicherweise bereits seit einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung – an mit objektivierbaren organischen Befunden erklärbaren zervikalen Beschwerden leide. Ob und bejahendenfalls inwiefern sich diese Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, konnte das hiesige Gericht gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten indes ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob seit der Rentenzusprache eine mit einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten zusätzlichen Leistungseinbusse verbundene Verschlimmerung der psychischen Symptomatik eingetreten sei. Es wies die Sache daher an die IV-Stelle zurück, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) in rentenrelevanter Weise verschlechtert habe, und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers pro futuro neu befinde (vgl. Urk. 8/83 S. 13 ff. E. 5).
3.2
3.2.1 Aus den seither ergangenen medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/100 S. 60):
- Chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (schwere linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule [LWS])
- fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrose L5/S1 mit Blockwirbelbildung sowie Spondylarthrosen L3 bis S1 beidseits
- aktuell ohne Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Symptomatik
- Chronisches Zervikalsyndrom mit/bei
- fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) von C3 bis C7
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Verdacht auf hypertensive Kardiopathie mit/bei
- normo- bis tachykardem Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie
- kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, massiver Nikotinabusus (kumulativ über 60 pack years), Dyslipidämie
- Fühlstörung im linken Bein, am ehesten funktioneller Genese
- Chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierender Otorrhö, Hörminderung und hochfrequentem Tinnitus bei Status nach Kanal-Myringo-Ossikuloplastik am 7. März 2001
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, ICD-10 F68.0
- Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung, ICD-10 Z73.8
Klinisch und radiologisch sei es seit der letzten Rentenrevision zu einer objektivierbaren Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule gekommen. Auch subjektiv seien die Beschwerden im lumbalen Bereich progredient, und der Explorand klage neu über intermittierende zervikale Schmerzen. Überdies bestehe neu ein Vorhofflimmern im Rahmen einer wahrscheinlich hypertensiven Kardiopathie. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seit 1996 verschlechtert (Urk. 8/100 S. 71). Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei erheblich vermindert; nach vierstündiger Arbeit in der früheren – ideal angepassten - Tätigkeit als Taxifahrer wie auch in einer Verweistätigkeit träten erhebliche Rückenschmerzen auf. Es bestehe demnach – seit mindestens September 2010 - eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/100 S. 67 ff.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; im Gegenteil wäre es gar sinnvoll, wenn der Explorand regelmässig einer Arbeit nachginge und dadurch eine Tagesstruktur erhielte (Urk. 8/100 S. 67).
3.2.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 9. bis 10. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Klinik für Kardiologie, im Austrittsbericht vom 10. September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 S. 1):
- Koronare 2-Gefässerkrankung
Koronarangiographie vom 9. September 2013:
- RCX mit mittlerer 70-90 % Stenose: PTCA/Stentimplantation (1xDES)
- RCA mit 70 % Bifurkationsstenose RIVP/PLA und 70-90 % Stenose des RIVP: PTCA/Stentimplantation (2xDES)
- echokardiographisch diagnostizierte Hypokinesie inferiorpostal, normale LVEF
- stressechokardiographisch Verdacht auf stumme Ischämie inferoposterior
- cvRF: Nikotinabusus (kumulativ zirka 40py), Hyperlipidämie
- Persistierendes asymptomatisches Vorhofflimmern
- intermediäres thromembolisches Risiko (CHADS2 Score 1 Punkt)
- Dilatative Aorta abdominalis
- dilatierte Aorta abdominalis (26mm)
Der – bei Eintritt anamnestisch beschwerdefreie – Beschwerdeführer sei in beschwerdefreiem Zustand entlassen worden.
3.2.3 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 hielt die RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, neu sei eine koronare Herzkrankheit ausgewiesen. Es hätten indes alle drei relevanten Stenosen erfolgreich aufgedehnt und gestentet werden können, und die postinterventionelle Katheteruntersuchung habe ein sehr gutes Ergebnis mit gutem Fluss aller Koronararterien bis in die Peripherie hinein gezeigt. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei nach dem Eingriff normal und das Vorhofflimmern asymptomatisch gewesen. Gesamthaft sei beim Beschwerdeführer, der nach einem unkomplizierten Verlauf beschwerdefrei aus dem A.___ habe entlassen werden können, kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/120 S. 2 f.).
4.
4.1 Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 (Urk. 2) beruht einerseits auf dem nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 (Urk. 8/83) eingeholten Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) und andererseits auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.). Die Ärzte des Y.___ kamen – gestützt auf die Vorakten (Urk. 8/100 S. 2 ff.) und auf die Ergebnisse der am 27. März sowie am 2., 5. und 24. April 2013 durchgeführten internistischen (Urk. 8/100 S. 30 f.), rheumatologischen (Urk. 10/100 S. 33 ff.), orthopädisch-chirurgischen (Urk. 8/100 S. 39 ff.), neurologischen (Urk. 8/100 S. 48 ff.) und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/100 S. 51 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/100 S. 64) - mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus (ausschliesslich) somatischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit seit mindestens September 2010 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/100 S. 67 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Kardiologin Dr. Z.___ befand mit ebenfalls nachvollziehbarer Begründung, dass die koronare Herzkrankheit keine weitergehende als die von den Experten des Y.___ schon aufgrund der Rückenbeschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/120 S. 2 f.).
4.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 3 ff.), ist nicht stichhaltig. Eine (teilweise) additive Auswirkung der von den Ärzten des Y.___ in den die organischen Beschwerden betreffenden Teilgutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5) ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die aus rheumatologischer, orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Sicht attestierte 50%ige Einschränkung auf dem nämlichen Gesundheitsschaden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit des Rückens basiert. Zudem wurden die Schlussfolgerungen in der Expertise mit allen beteiligten Gutachtern im Rahmen einer Konsensbesprechung gemeinsam erarbeitet (vgl. Urk. 8/100 S. 72). Wären diese unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde von einer weitergehenden als der in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausgegangen, hätte dies in der Gesamtbeurteilung Niederschlag gefunden. Was die kardiale Symptomatik anbelangt, fand die polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ zwar knapp ein halbes Jahr vor der Koronarangiographie vom 9. September 2013 (Urk. 8/113) statt, die begutachtenden Ärzte waren indes bereits am 5. Juli 2013 differentialdiagnostisch von einer hypertensiven Kardiopathie ausgegangen und massen dieser hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit insofern Bedeutung zu, als sie körperlich schwer belastende Tätigkeiten (auch aufgrund dieses Gesundheitsschadens) für nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. Urk. 8/100 S. 60 und S. 68). Davon, dass sich die von den Ärzten des A.___ im September 2013 diagnostizierte und behandelte koronare Herzkrankheit (zusätzlich) auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirke, ist aufgrund des Berichts vom 10. September 2010 (Urk. 8/113) der genannten Klinik, aus welcher der Beschwerdeführer nach zweitägiger stationärer Behandlung beschwerdefrei hatte entlassen werden können, nicht auszugehen. Betreffend den weiteren Verlauf nach dem Klinikaustritt sahen die behandelnden Kardiologen nämlich lediglich das Fortführen der medikamentösen Behandlung mit Aspirin und Plavix sowie eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren nach sekundär-präventiven Zielwerten vor; eine reduzierte Belastbarkeit erwähnten sie nicht. Dass der Beschwerdeführer, dem schon aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten (im Pensum von 50 %) zumutbar sind (vgl. Urk. 8/100 S. 67 f.), wegen der Herzkrankheit noch weitergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, ist – wie die RAD-Ärztin Dr. Z.___ schlüssig darlegte (Urk. 8/120 S. 2 f.) – aufgrund der erhobenen Befunde und der erfolgreichen Behandlung (Einführung von drei Stents in Arterien, die zu 70 bis 90 % geschlossen waren) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, inwiefern kardiale Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten (Urk. 1 S. 4).
Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann der Vorwurf, die IV-Stelle sei zu Unrecht gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) davon ausgegangen, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 5 f.). Die Gutachter des Y.___ legten überzeugend dar, dass die psychische Symptomatik im Rahmen einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen beziehungsweise sonstiger Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung zu interpretieren sei und keinen Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen habe (Urk. 8/100 S. 56). Dass sie das Vorliegen einer depressiven Störung verneinten, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Hamilton-Depressionsskala lediglich acht Punkte und damit einen Wert erreichte, der klar unter der für die Diagnose einer leichten Depression erforderlichen Mindestpunktezahl von 14 liegt (Urk. 8/100 S. 56), ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlass zur Durchführung - rechtsprechungsgemäss kein Erfordernis für eine beweistaugliche psychiatrische Expertise bildende - testpsychologischer Untersuchungen (Urk. 1 S. 5) bestand vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Experten des Y.___ von keiner relevanten psychischen Störung ausgingen, jedenfalls nicht. Gegen eine erhebliche psychische Störung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der sich nie stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess, lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei einem Psychologen unterzieht (Urk. 8/100 S. 28). Anzumerken ist, dass seine psychischen Beschwerden nach Lage der Akten vor allem vor dem Hintergrund einer Verbitterung über das Verhalten der Sozialversicherungen (SUVA und IV; vgl. Urk. 8/100 S. 56 f.) und ungünstiger psychosozialer Faktoren (finanzielle Probleme, Invalidität der Ehefrau nach zweimaligem Hirnschlag) zu sehen ist (vgl. hiezu auch 12. März 2012 Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2012 [Urk. 8/77]). Weitere Ausführungen zur Ursache der psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise zur Bedeutung der psychosozialen Umstände für die psychische Symptomatik erübrigen sich vorliegend indes, da diese, wie dargelegt, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat und demnach jedenfalls nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hatte zudem auch Dr. B.___ (vgl. Bericht vom 12. März 2012; Urk. 8/77) nicht attestiert (Urk. 1 S. 6). Der genannte Arzt, der den Beschwerdeführer - neurologisch - behandelte, wies lediglich auf eine zwischenzeitlich wieder erheblich gebesserte depressive Symptomatik hin, ohne eine eigentliche Diagnose nach ICD-10 zu stellen und ohne sich zu einer allfälligen psychisch bedingten Leistungseinbusse zu äussern.
4.3 Demnach ging die Beschwerdegegnerin bei er Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (seit dem Eintritt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im September 2010) noch in der Lage sei, zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungen kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, BGE 136 I 229 E. 5.3).
4.4 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle sowohl für die Berechnung des Invaliden- als auch des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeitertätigkeiten ab (Urk. 2, Urk. 8/44). Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterschiedliche Anstellungen in verschiedenen Branchen hatte und mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringen Jahresverdienst erzielte, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines – angesichts der bestehenden Einschränkungen und der nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeitstätigkeit – als angemessen erscheinenden leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 2011, mithin unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54), erweist sich folglich im Ergebnis als rechtens.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer