Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01171




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit dem 3. Mai 2010 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erlitt am 19. Mai 2011 einen Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte (Urk. 10/30/85 unten, Urk. 10/30/204). Vom 24. September bis 2. November 2012 war der Versicherte über die Y.___ im Rahmen eines befristeten Temporäreinsatzes als Lüftungsmonteur tätig (Urk. 10/43 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf Schultergelenks-, Knie- und Rückenbeschwerden meldete er sich am 9. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/28, Urk. 10/30) und veranlasste eine Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/54).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 sowohl den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/69 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 21. Januar 2014 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 4) verbesserte (Urk. 6), und beantragte sinngemäss die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen durch das Gericht. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


3.    Die SUVA, welche für die Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2011 Taggeldleistungen und Heilkostenvergütungen erbracht hatte, schloss den Fall mit Verfügung vom 20. Februar 2012 per 29. Februar 2012 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 10/30/48-49), was sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2012 bestätigte (Urk. 10/30/31-39). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. November 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00111 abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Abs. 3 lit. b).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmonteur, welche als nicht geeignet betrachtet werden müsse, sei momentan von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2012 zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Zur Invaliditätsbemessung stellte die Beschwerdegegnerin dem von ihr ermittelten Valideneinkommen von Fr. 58‘855.90 ein gestützt auf statistische Tabellenlöhne ermitteltes, zufolge unterdurchschnittlichem Valideneinkommen gekürztes und leidensbedingt um 15 % verringertes Invalideneinkommen von Fr. 52‘819.70 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2 Mitte). Des Weiteren verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf aktive Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass er keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche erfahre (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6) demgegenüber geltend, er habe im November 2010 einen Unfall erlitten. Im Mai 2011 sei er erneut verunfallt und bis März 2012 arbeitsunfähig gewesen. In den Jahren 2012 bis 2013 habe er unter starken Schmerzen und unter Einnahme von Medikamenten versucht, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Ab Juni 2013 sei er wieder arbeitsunfähig gewesen. Er fühle sich nicht 100 % gesund. Die Beschwerdegegnerin habe seine Rücken- und Armschmerzen nicht ernst genommen, weshalb er um die Veranlassung einer Untersuchung durch einen Spezialarzt unter Erstellung von Röntgenaufnahmen seiner Arme und seines Rückens ersuche.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2013 (Urk. 10/54). Dr. Z.___ hatte den Beschwerdeführer am 8. August 2013 untersucht. Er gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen Befunde in seiner bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur momentan eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %, betreffend vor allem die Tätigkeiten über Kopf, auf Leitern oder in kniender oder hockender Körperhaltung, bestehe. Für die Tätigkeit als Lüftungsmonteur müsse aber im Grunde genommen von einer drohenden Invalidität ausgegangen werden. Für angepasste Tätigkeiten - mit näher genanntem Belastungsprofil - hingegen sei seit Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 9 f. Ziff. 10).

3.2    Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am 5. August 2013 im Sinne eines Arbeitsversuchs eine Arbeitsstelle als Lüftungsmonteur in der Firma eines Landsmannes, der ihm eine Chance habe geben wollen, habe antreten können. Er führe dort nur leichtere Arbeiten aus, komme ganz gut zurecht, arbeite aber mit Schmerzen (S. 2 oben). Zum derzeitigen Tagesablauf befragt gab er an, er stehe morgens immer um 6.00 Uhr auf und gehe dann um etwa 6.30 Uhr zur Arbeit, da er um 7.00 Uhr auf der Baustelle sein müsse. Er arbeite bis 17.00 Uhr, danach gehe er nach Hause (S. 3 unten, S. 4 oben).

3.3    Zur Beurteilung der Rentenfrage ist bei erwerbstätigen Versicherten entscheidend, ob sie gesundheitsbedingt eine (rentenrelevante) Erwerbseinbusse zu gewärtigen haben. Diese Frage beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen, wobei zur Ermittlung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. vorstehend E. 1.3-5).

3.4    Ausweislich der Akten trat der Beschwerdeführer anfangs August 2013 eine neue Stelle an (vgl. vorstehend E. 3.2). Abgesehen von seinen Angaben anlässlich der RAD-Untersuchung, wonach es sich dabei um eine Stelle als Lüftungsmonteur handle, bei welcher er jedoch nur leichtere Arbeiten zu verrichten habe, ist nichts über die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bekannt. Unklarheit besteht namentlich in Bezug auf das konkrete Tätigkeitsprofil sowie das vom Beschwerdeführer verrichtete Arbeitspensum, womit es nicht zuletzt an einer Grundlage zur Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit fehlt. Unbekannt ist auch, was für einen Lohn der Beschwerdeführer in seiner neuen Anstellung erzielt beziehungsweise ob er die Stelle im massgebenden Zeitpunkt des Vergungserlasses überhaupt noch inne hatte.

    Ohne diese Angaben lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse erleidet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte) kann bei dieser Ausgangslage zur Ermittlung des Invalideneinkommens jedenfalls nicht unbesehen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt werden. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2013 wäre es vielmehr angezeigt gewesen, die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers näher abzuklären, was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat.

    Weitergehende Abklärungen zur tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation erweisen sich sodann auch zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als unerlässlich.

3.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.6    Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als nicht ausreichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf beruflichen Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf