Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01173




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, gelernte Zahnarztassistentin, meldete sich am 19. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen seit der Pubertät zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/13), holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/27) und führte am 5. März 2013 eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 20. März 2013 inklusive der anlässlich der Abklärung zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichte, Urk. 8/30-32). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) stellte sie der Versicherten gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht.

1.2    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, neben dem Anspruch auf eine Rente auch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen (Urk. 8/41). Daraufhin führte die IV-Stelle am 28. August 2013 entsprechende Abklärungen bei der Versicherten zu Hause durch (Abklärungsbericht vom 30. September 2013, Urk. 8/49) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2014 in Aussicht.

1.3    Am 7. Oktober 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/55), mit welchem sie - unter Hinweis darauf, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem die Versicherte Einwände erhoben und die Ausrichtung einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung beantragt hatte (Urk. 8/58), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-68) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) - mit welchem der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht gestellt worden war - ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2011 aus und hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.

1.2    Im Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) - mit welchem der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2014 in Aussicht gestellt worden war kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei.

1.3    Mit neuem Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/55) respektive mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin sodann, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

1.4    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend (Urk. 1), aufgrund ihrer Suchterkrankung in Kombination mit der depressiven Angsterkrankung und der abhängigen Persönlichkeitsstörung sei sie nicht arbeitsfähig, was die Ärzte bestätigt hätten. Aufgrund der eindeutigen Arztberichte komme der Suchterkrankung in Kombination mit den weiteren psychischen Störungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin IV-rechtliche Bedeutung zu, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente sowie auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht vorzunehmen, wobei abzuklären wäre, ob und inwieweit von einer Überwindbarkeit der Suchterkrankung in Kombination mit den übrigen psychischen Störungen auszugehen sei sowie, wie sich die bestehende schwere Lebererkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).


2.

2.1    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

    Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

2.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin von November 2006 bis Dezember 2010 in Behandlung gewesen war (Urk. 8/24/1), führte mit Bericht vom 27. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/24/1):

- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), seit zirka 18. Lebensjahr;

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mit COPD, seit dem 12. Lebensjahr;

- Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) mit chronischer Hepatitis C, ab zirka 18. Lebensjahr, seit 2007 Teilnahme an einem ärztlich überwachten Entzugsprogramm;

- Cannabismissbrauch, ab zirka 15. Lebensjahr;

- Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).

    Ausserdem wies er auf schwierige psychosoziale Rahmenbedingungen hin (Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung, Vereinsamung wegen fehlendem bzw. problematischem sozialem Netz, Urk. 8/24/1). Dr. Y.___ berichtete, es sei der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, sich im ambulanten Rahmen anhaltend psychisch zu stabilisieren. Es sei immer wieder zu massiven Krisen mit Alkohol/Drogen und zu stationären Behandlungen gekommen. Aufgrund ihrer abhängigen Persönlichkeitsstruktur sei es wiederholt zu destruktiven Beziehungen und dadurch auch zu Destabilisierungen gekommen. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer Alltagspflichten überfordert und immer wieder auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen (Urk. 8/24/2). Psychische und körperliche Einschränkungen verunmöglichten eine Erwerbsfähigkeit. Die Erkrankungen wirkten sich auf die zeitliche Präsenz (Unzuverlässigkeit), auf die Durchhalte- und die Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit sowie auf das Auffassungsvermögen aus. Diese Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 8/24/3).

3.2    Die Ärzte des Z.___ in A.___ – wo sich die Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 bis 11. Oktober 2011 zum stationären Alkohol- und Dormicumentzug aufgehalten hatte führten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/1):

- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21);

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21);

- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22);

- Hypnotikaabhängigkeit (ICD-10 F13.24);

- Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21);

- Status nach Heroin- und Kokainkonsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20).

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einen Status nach entzugsbedingtem epileptischem Anfall, eine COPD sowie eine Hepatitis C (Urk. 8/21/1).

    Die Ärzte attestierten für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarztassistentin und hielten dafür, die Beschwerdeführerin sei psychisch vermindert belastbar und könne ihre Grenzen nicht gut angeben. Ob die Tätigkeit als Zahnarztassistentin noch zumutbar sei, hänge von der weiteren Nachbehandlung ab. Die Einschränkungen liessen sich durch eine alkoholspezifische und soziale Nachbetreuung vermindern, da die Beschwerdeführerin dadurch weniger schnell überlastet und das Risiko eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit geringer wäre.

3.3    Die Ärzte der B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, führten mit Bericht vom 27. März 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/18/2):

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2);

- Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7);

- Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24);

- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26);

- Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22);

- Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24).

    Die Ärzte berichteten, in den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin aufgrund ängstlich-depressiver Episoden und multiplem Substanzabusus mehrmals zur Behandlung in der Klinik C.___ gewesen. Sie empfahlen als weitere Massnahmen eine Psychotherapie, die Teilnahme am ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm sowie eine soziale Integration in geschütztem Rahmen (Urk. 8/18/3-4). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielten sie dafür, die Beschwerdeführerin sei während der Behandlung bei ihnen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In Anbetracht des Krankheits- und Behandlungsverlaufs sei mittel- bis längerfristig eine Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zu einem Pensum von maximal 50 % vorstellbar (Urk. 8/18/1+3). Es bestünden mässige Konzentrationsstörungen, eine stark verminderte Belastbarkeit, starke Stimmungsschwankungen, Verlassensängste sowie eine mässige eingeschränkte Absprachefähigkeit. Es ergebe sich daraus ein sehr schwankendes Leistungs- und Belastbarkeitsprofil. Eine verlässliche kontinuierliche Tätigkeit sei daher unwahrscheinlich. Die Einschränkungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 8/18/4).

3.4    Ab dem 4. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin erneut zur stationären Behandlung im Z.___ in A.___. Im Bericht vom 22. Oktober 2012 führten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/27/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21);

- Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22);

- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).

    Die Ärzte hielten dafür, Auslöser für den erhöhten Alkoholkonsum sei die depressive Erkrankung. Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte, der Schwere der Depression sowie der bestehenden Suchterkrankung sei von einem langwierigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres als Zahnarztassistentin vollständig arbeitsunfähig. Es bestünden ein stark eingeschränktes Konzentrations- und Auffassungsvermögen, eine geringe Belastbarkeit und eine geringe Anpassungsfähigkeit. Sie empfahlen eine längerfristige, stationäre psychotherapeutische Behandlung der depressiven sowie der Suchterkrankung und hielten dafür, dass durch eine solche Behandlung (Psychotherapie/Psychopharmakatherapie) die psychische und geistige Belastbarkeit gesteigert werden könnte.

3.5    Vom 2. November 2012 bis 9. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin erneut in der B.___ zur tagesklinischen Weiterbetreuung, wobei der Austritt wegen unentschuldigter Abwesenheit eingeleitet wurde. Im Austrittsbericht vom 11. Februar 2013 führten die Ärzte folgende Diagnosen auf (Urk. 8/30):

- Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22);

- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26);

- Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24);

- Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21);

- Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).

3.6    Am 12. Februar 2013 wurde im Spital D.___ bei einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes, rezidivierendem Erbrechen und druckdolenter Leber eine sonographische Untersuchung des Abdomens durchgeführt (Urk. 8/31/1), welche einen ausgeprägten diffusen Leberparenchymschaden zeigte (Urk. 8/31).


4.    Die aufliegenden medizinischen Berichte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu. Einerseits bleibt unklar, ob neben den bestehenden Suchterkrankungen eigenständige psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen und wie sich diese - bejahendenfalls - auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. So hatten die Ärzte des Z.___ im Mai 2012 noch dafürgehalten, die Leistungsfähigkeit sei einzig aufgrund der vorliegenden Suchterkrankungen eingeschränkt, wobei sie die Prognose von einer erfolgreichen alkoholspezifischen und sozialen Nachbetreuung abhängig machten. Als eigenständige psychische Störung attestierten sie lediglich eine abhängige Persönlichkeitsstörung, die sie jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten (E. 3.2). Im Oktober 2012 hielten sie sodann dafür, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke und welche auch der Grund für den erhöhten Alkoholkonsum sei. Hingegen diagnostizierten sie – im Gegensatz zum Bericht vom Mai 2012 - keine Persönlichkeitsstörung mehr (E. 3.4). Auf die Gründe für diese unterschiedlichen Diagnosen und Begründungen für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gingen sie nicht ein. Die Ärzte des B.___ wiederum attestierten im März 2012 eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine Angststörung (Angst und depressive Störung, gemischt) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, im Bericht vom Februar 2013 wurde die Diagnose einer Angststörung hingegen nicht mehr aufgeführt (E. 3.3, E. 3.5). Angesichts dieser verschiedenen Einschätzungen sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt.

    Sind sodann die aufgrund der Suchterkrankungen bestehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit IV-rechtlich nur relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 2.1), sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt, falls denn psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen sollten. Diesbezüglich ist unter anderem auch abzuklären, ob ein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Suchtmittelabhängigkeiten aufrechterhält (vgl. E. 2.1).

    Schliesslich sind mit Blick auf die erhobenen Befunde im Spital D.___ auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen angezeigt, da unklar bleibt, ob der diagnostizierte Leberschaden (längerfristige) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigt.

    Nach getätigten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch auf eine Rente respektive über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass eine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass es – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im (nun ersetzten) Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 1.1) - keine Veranlassung gibt, den Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode zu ermitteln. Die gemischte Methode kommt lediglich zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt gemäss Abklärungsbericht alleine in einer Notwohnung der Stadt E.___ (Urk. 8/32/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgabenbereichs ausgegangen werden. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Aufgabenbereichs hätte die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler