Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01174




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete seit 2002 als Kranführer bei der Y.___ und gab diese Tätigkeit nach einem Arbeitsunfall vom 23. Januar 2009 auf. Die Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über den 14. November 2009 hinaus wurde mangels Kausalität zwischen den seitherigen Rückenbeschwerden und dem genannten Bagatellunfall mit Urteil Nr. UV.2010.00194 des hiesigen Gerichts vom 9. August 2011 rechtskräftig verneint. Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads wurde mit Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint.

1.2    Am 26. April 2013 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Rentengesuch und reichte die Berichte von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. April 2013, den Austrittsbericht der A.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 30. November 2011 sowie den Austrittsbericht der B.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2013 ein (Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/85) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 20. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente materiell zu prüfen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch nicht ein, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustands medizinisch nicht nachgewiesen sei (Feststellungsblatt für den Beschluss, 9. Oktober 2013, Urk. 8/83). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 7) führte sie an, dass im Austrittsbericht der A.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwerer Episode aufgeführt werde, diese jedoch von psychosozialen Belastungsfaktoren beeinflusst werde, und abgesehen davon ohnehin nicht zu einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung der Verhältnisse führe. Eine eigenständige psychische Komorbidität zur bestehenden somatoformen Schmerzstörung werde damit nicht begründet. Die B.___ habe eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10: F33.3 diagnostiziert. Da aber die Diagnose nicht fachpsychiatrisch gestellt worden sei, könne darauf nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass die Diagnose nicht nachvollziehbar begründet worden sei.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, dass mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit zumindest im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden sei, weshalb die Sache zur materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).

2.3    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Mit hiesigem Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 wurde die Verfügung vom 11. August 2011 bestätigt und das erstmalige Rentengesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Damals wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten vollzeitlich arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.1, E. 2.2 und E. 3.1 des genannten Urteils). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte damals eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Daneben führte er an, dass auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gegeben sein dürfte. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, da eine leichte depressive Episode schon per Definition nicht geeignet sei, die Leistungsfähigkeit längerfristig einzuschränken, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen als invalidisierend gelte. Vorliegend sei jedoch nicht von einem solchen Ausnahmefall auszugehen (E. 3.2 des genannten Urteils).

3.2    

3.2.1    Knapp zwei Jahre nach Verfügungserlass stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch und machte geltend, die psychische Situation habe sich verschlechtert. Dr. Z.___ reichte die Austrittsberichte der A.___ (Urk. 8/80/3–7) und der B.___ (Urk. 8/80/8–11) ein. Weil insbesondere während der letzten Hospitalisation eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert worden sei, halte er eine erneute Anmeldung zum Rentenbezug für angezeigt (Urk 8/80/1–2).

    In der A.___ war der Beschwerdeführer vom 3. bis 10. November 2011 hospitalisiert. Hier wurde eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelschwerer Episode auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik nach dem Arbeitsunfall anfangs 2009 habe sich eine mittelschwere Depression entwickelt, da der Beschwerdeführer weder einer Arbeit noch einer anderen Tätigkeit oder Aktivität habe nachgehen können. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich Therapiemassnahmen und Medikation sei der stationäre Aufenthalt vorzeitig abgebrochen worden (Urk. 8/3–7).

    Wegen der depressiven Symptomatik befand sich der Beschwerdeführer vom 12. November bis 3. Dezember 2012 in der B.___ in stationärer Behandlung. Hier wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) sowie (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Wegen der schweren depressiven Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung sei der Beschwerdeführer in die Akutstation für Krisenbewältigung aufgenommen worden. Als Komorbidität bestehe eine chronische Schmerzstörung. Die psychopharmakologische Medikation sei angepasst worden. Zunehmend sei die Teilnahme am multimodalen Therapieangebot möglich gewesen. Es habe sich suzkzessive eine verbesserte Stimmungs- und Antriebslage abgezeichnet, jedoch sei die Somatisierungstendenz weiterhin präsent gewesen. Die Fortführung der antidepressiven Medikation mit Duloxetin sei für mindestens zwei Jahre zu empfehlen. Auch die Medikation mit Pregabalin sollte vorerst fortgeführt werden. Die Einnahme des Neuroleptikums sei weiterhin angezeigt und die Dosis desselben gegebenenfalls zu erhöhen (Urk. 8/8–11).

3.2.2    Beschwerdeweise wurde ein Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2013 eingereicht. Darin führte dieser insbesondere an, dass er die neuerliche Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor allem für gerechtfertigt halte, weil sich die depressive Symptomatik im Verlaufe der letzten Monate trotz adäquater Medikation nicht gebessert habe.

3.2.3    C.___ nahm für den RAD Stellung zu den eingereichten Berichten und führte aus, dass der Bericht der B.___ nicht ausreiche, um eine Verschlechterung nachzuweisen, da die unterzeichnenden Ärzte über keinen Facharzttitel verfügen würden. Ferner enthalte der Bericht der A.___ keine wesentlichen neuen objektiven Befunde, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen könnten.

3.3    Im Zeitpunkt des erstmaligen Verfügungserlasses am 11. August 2011 wurde beim Beschwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert und ferner die Möglichkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Bei der Neuanmeldung im April 2013 reichte der Beschwerdeführer Berichte von Klinikaufenthalten ein, in welchen nicht mehr nur von einer leichten depressiven Episode, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung die Rede ist, die teils als mittelgradig, teils als schwer qualifiziert wurde. Auch der behandelnde Psychiater, der 2011 noch aus nichtmedizinischen Gründen und damit aufgrund der psychosozialen Situation des Beschwerdeführers dafürhielt, ihn voll zu berenten, gab in seinem neuerlichen Bericht an, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nunmehr Anlass für eine erneute Prüfung der Rentenfrage gebe, da die Medikation nicht anschlage. Damit liegen drei Berichte vor, die zumindest glaubhaft machen, dass sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Sinne einer Chronifizierung verschlechtert hat, was sich allenfalls auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Es ist durchaus möglich, dass sich bei eingehender Abklärung und/oder materieller Beweiswürdigung ergibt, dass sich die behauptete rechtserhebliche Änderung nicht erstellen lässt; indes reicht es für die hier strittige Eintretensfrage, dass eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wird. Insbesondere mit den beiden eingereichten Berichten der A.___ und B.___ ist der Anforderung von Art. 87 Abs. 3 IVV somit zumindest Genüge getan. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

    

4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 26. April 2013 eintrete und nach dessen materiellen Prüfung darüber verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik