Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01175




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___, welcher über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, reiste am 30. September 1995 in die Schweiz ein und war ab 1997 unregelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (unter anderem im Bereich Reinigung oder als Hilfskoch). Am 4. Dezember 2008 meldete er sich wegen einer seit ungefähr vier Jahren bestehenden Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8, Urk. 7/13 und Urk. 7/82/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/14 ff.) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Dezember 2008 gingen die folgenden Diagnosen hervor: Schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), Panikstörung (ICD10 F41.0) sowie Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (Urk. 7/19/6). Am 19. März 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund der bestehenden Suchtproblematik eine Mitwirkungspflicht. Damit sein Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden könne, müsse ein stationärer Entzug in Verbindung mit einer stationären Psychotherapie während mindestens sechs Monaten in einer geeigneten Klinik stattfinden. Dem Versicherten wurde zudem eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/23). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Mit Bericht vom 2. Dezember 2009 bestätigte die Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, dass ein komplikationsloser Alkoholentzug durchgeführt worden sei (Urk. 7/33/3). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2010 kündigte die IV-Stelle an, der Versicherte habe ab dem 17. März 2009 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/37). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2010; Urk. 7/43) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2010 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2009 zu (Urk. 7/45 f. und Urk. 7/52).

1.2    Am 22. Juni 2011 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/57). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte sie dem Versicherten am 15. November 2011 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe, dass aber die Restarbeitsfähigkeit durch einen stationären Alkoholentzug mit anschliessender mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer Suchtklinik verbessert werden könne. Die Massnahme sei dem Versicherten zumutbar und sofort zu beginnen. Ob er sich der Behandlung beziehungsweise Massnahme unterzogen habe, werde mit amtlicher Revision per 1. August 2012 überprüft. Sollte er sich der Behandlung beziehungsweise Massnahme nicht unterzogen haben, werde sein Rentenanspruch so beurteilt, als ob diese durchgeführt worden sei. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Urk. 7/63 f.).

1.3    Am 15. August 2012 eröffnete die IV-Stelle das angekündigte ordentliche Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/68). Nach Einholung eines weiteren Berichts des Hausarztes vom 8. Februar 2013 (Urk. 7/72) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 6. Mai 2013 auf, ihr mitzuteilen, ob er die ihm am 15. November 2011 auferlegte Schadenminderungspflicht (Alkoholentzug und stationäre Behandlung in einer Suchtklinik) umgesetzt habe (Urk. 7/75). Nachdem sich der Versicherte auf das Schreiben vom 6. Mai 2013 nicht gemeldet hatte, forderte die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 28. September 2013 letztmals auf, die erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 18. Oktober 2013 zuzustellen (Urk. 7/76). Darauf meldete sich der Versicherte am 1. Oktober 2013 und gab an, das Schreiben vom 6. Mai 2013 nicht verstanden zu haben, da er nicht lesen könne. Er habe in der Zwischenzeit einen Termin in einer Suchtklinik organisieren können. Die IV-Stelle forderte ihn auf, die verlangten Angaben schriftlich einzureichen (Urk. 7/77). Mit Vorbescheid vom 8. November 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente per sofort einzustellen (Urk. 7/80). Mit Schreiben vom 12. November 2013 reichte der Versicherte diverse Unterlagen ein (Urk. 7/81 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 2013 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente in der Folge per sofort ein (Urk. 7/84).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Wenn innert Frist kein Beschwerderückzug erfolge, gehe das Gericht davon aus, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 8). Am 12. März 2014 reichte die Z.___ im Namen des Beschwerdeführers einen Bericht ein (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.2    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).


2.    

2.1    Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 14. November 2013 einstellte.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten wurde: Bereits mit Schreiben vom 15. November 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG und wies ihn auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hin (Urk. 7/63 f.). Nach Eröffnung des angekündigten Rentenrevisionsverfahrens forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2013 und 28. September 2013 zweimal auf, ihr mitzuteilen, ob die Schadenminderungspflicht umgesetzt worden sei, beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 18. Oktober 2013 einzureichen (Urk. 7/75 und Urk. 7/76). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 endlich gemeldet hatte, forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer erneut auf, die verlangten Unterlagen schriftlich einzureichen (Urk. 7/77).

Erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist und nach Erlass des Vorbescheids durch die IV-Stelle reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2013 schriftliche Unterlagen ein (Urk. 7/81 ff.). Diese Eingabe nahm die IV-Stelle zu Recht als Einwand entgegen. Doch selbst mit den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er der Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. Dem Bericht der A.___ Klinik vom 11. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass am 26. September 2013 ein Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. Einer stationären Massnahme unterzog sich der Beschwerdeführer innerhalb der ihm angesetzten Frist jedoch nicht; es fand nicht einmal ein Versuch oder der Beginn einer Behandlung statt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten der A.___ Klinik lediglich zu verstehen, dass er sich gut vorstellen könne, zum Alkoholentzug stationär in die Z.___ einzutreten (Urk. 7/82).

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht fristgerecht erfüllt hat.

2.2    Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Aufforderungen der IV-Stelle aufgrund seiner Angststörung nicht nachkommen können (Urk. 1), nichts, zumal sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Zum einen war der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Lage, nach Tunesien zu reisen (Urk. 7/72) - dies wohl in Begleitung seines Bruders (vgl. Urk. 7/68/4). Zum anderen war es ihm möglich, sich in Begleitung seines Bruders am 26. September 2013 für ein Abklärungsgespräch zur A.___-Klinik zu begeben (Urk. 7/88/5). Weshalb es ihm dann nicht möglich gewesen sein sollte, in Begleitung seines Bruders den Weg zur Z.___ zurückzulegen, wie in deren Kurzbericht vom 18. Dezember 2013 festgehalten wird (Urk. 3/5), ist nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten, dass sich sowohl die Ärzte der Z.___ als auch der Hausarzt Dr. Y.___ hinsichtlich des Ausmasses der Angststörung primär auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers stützen. Ihre Einschätzung ist damit fraglich, insbesondere auch angesichts des Umstands, dass gemäss Beschwerdeführer die Gesamtsituation „in Tunesien immer relativ problemlos“ sei (Urk. 7/72). Es ist vorliegend deshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

2.3    Dass sich der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2013 bis am 17. Januar 2014 – und damit verspätet – einer bloss rund sechs Wochen dauernden stationären Behandlung in der Z.___ unterzog (Urk. 10), ändert ebenfalls nichts an der Verletzung der Schadenminderungspflicht.

2.4    Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro