Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01179




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1961 geborene X.___ war bis Ende Mai 2005 als Betriebsmitarbeiterin (Verpackerin) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/8). Am 19. April 2005 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 23. März 2006 ab (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben vom 9. Juni 2006, erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 6/24, Urk. 6/28), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 abwies (Urk. 6/39). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2006.00888 mit Urteil vom 28. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % ab (Urk. 6/49/16). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_224/2008 vom 7. April 2008 ab (Urk. 6/51/4).

1.2    Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/55). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 16. August 2010 ein (Urk. 6/63). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 25. November 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % an (Urk. 6/74). Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine Dreiviertelsrente ab August 2010 zu (Urk. 6/78-79). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Im Rahmen eines Ende 2011 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/86-87) holte die IV-Stelle unter anderem das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten des B.___ vom 25. März 2013 (Urk. 6/109) ein. Mit Vorbescheid vom 13. September 2013 kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) und der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 6/114). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. November 2013 Einwände (Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 21. November 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2011 und die Dreiviertelsrente wie angekündigt wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 31. Dezember 2013 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). In der Replik vom 24Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Swisscanto) zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Die Swisscanto verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2015 auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2005 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei (Urk. 13). Gemäss der telefonischen Auskunft der Swisscanto gegenüber dem Gericht wurde das Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung der C.___ überwiesen (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Vergung ist am 21. November 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 3. Februar 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelrente zugesprochen hat (Urk. 6/78-79), zweifellos unrichtig war, was sich nach der in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 gültigen Fassung zitiert.

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

2.4    

2.4.1    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

2.4.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiederergungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Vergung vom 3. Februar 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit gewährte Dreiviertelsrente sei aufzuheben, da insgesamt keine objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2004 eingetreten sei. Die Rente hätte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 nicht zugesprochen werden dürfen. Dort sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen worden, weil (zuvor) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt worden sei. Gleichzeitig sei ausgeführt worden, dass die verschiedenartigen Schmerzen bereits seit dem 25. Lebensjahr bestanden hätten. Für die angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien psychische Gründe genannt worden. Zusätzlich seien aber auch belastende IV-fremde Einflüsse aufgeführt worden. Es seien hypochondrische Ängste, ein primärer Krankheitsgewinn und unbefriedigendes Behandlungsbemühen deutlich geworden. Auch sei eine eindeutige (Selbst-)Limitierung, ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten genannt worden. Zudem sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nach der Rechtsprechung ein vorübergehendes Leiden, das keine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöge. Mit der Wiedererwägung werde ein grober Fehler korrigiert (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermöge nur im Ausnahmefall eine Invalidität zu begründen. Die Frage der Überwindbarkeit sei von ihr, der Beschwerdegegnerin, nach Eingang des (MEDAS-)Gutachtens nicht geprüft worden, sondern es sei ohne weiteres darauf abgestellt worden, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Wenn die massgeblichen Kriterien geprüft worden wären, wäre ein Rentenanspruch weiterhin zu verneinen gewesen. Insbesondere seien mittelgradige depressive Störungen grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten Gesundheitszustandes, der es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Sie würden denn auch als therapeutisch angehbar gelten. Sodann handle es sich bei der neuen Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2013 (psychiatrisches B.___-Teilgutachten, Urk. 6/108) um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit der Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 6/23) nicht verändert habe (Urk. 5 S. 2 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Es fehle am Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2011. Denn sowohl das MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 und die medizinischen Verlaufsberichte als auch die damalige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien zum Schluss gekommen, dass im Folgezeitraum seit dem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 bis zum Jahr 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit eingetreten sei. Dies sei insbesondere im MEDAS-Gutachten mit den bei der Untersuchung erhobenen Befunden und mit der Gegenüberstellung zu den früheren Feststellungen im Z.___-Gutachten begründet worden. Diese Beurteilung erscheine zumindest vertretbar. Der Umstand, dass die B.___-Gutachter denselben Sachverhalt nachträglich unterschiedlich eingeschätzt hätten, führe nicht zur Entkräftung der MEDAS-Beurteilung. Zumindest sei diese nicht zweifellos unrichtig und unhaltbar. Zutreffend sei auch die der Rentenverfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung gewesen, wonach die medizinisch festgestellte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eine längere Zeit anhaltende Erwerbsunfähigkeit bewirke und somit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG invalidenrechtlich relevant sei. Die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde ebenfalls im psychiatrischen Bericht von Dr. D.___ mit der Begründung der Chronifizierung der psychischen Störung ohne Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ausdrücklich bestätigt. Die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und deren Umfang sei nach der Kompetenzverteilung gemäss der zum Zeitpunkt der Rentenverfügung und aktuell weiterhin geltenden Rechtsprechung ausschliesslich Aufgabe der Ärzte und nicht die der rechtsanwendenden Behörden oder Gerichte. Zudem sei die Invaliditätsbemessung zur Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 in erster Linie mit den Auswirkungen der eigenständigen psychischen Leidens der rezidivierenden Depression begründet. Es sei in Medizin und Rechtsprechung anerkannt, dass dieses Krankheitsbild die längere Zeit dauernde, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöge. Die Praxis zur Überwindbarkeit von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8 S. 2 ff.).

3.3    Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass eine Sachverhaltsänderung, namentlich eine gesundheitliche Verbesserung, welche eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG rechtfertigen würde, als Grund für die angefochtene Rentenaufhebung nicht gegeben ist, was sich unstrittig aus dem B.___-Gutachten vom 25. März 2013 (Urk. 6/109) ergibt. Denn durch die B.___-Gutachter wurde im Vergleich zu den gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63; vgl. dazu Erwägung 4.1.2 hernach) erhobenen Befunde kein erheblich veränderter Gesundheitszustand festgestellt. Nebst dem chronischen, unspezifischen Ganzkörperschmerzsyndrom und der zentralen inferioren Coxarthrose links wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert (Urk. 6/109/19).

    Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der seit August 2010 geleisteten Dreiviertelsrente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist. Dabei ist letztere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).


4.

4.1

4.1.1Die Z.___-Gutachter hatten gemäss dem Gutachten vom 23. März 2006, auf das die Beschwerdegegnerin im gerichtlich bestätigten (Urk. 6/49, Urk. 6/51), rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 abgestellt hatte (Urk. 6/39), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt worden: 1. Chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) bei Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung (leichte S-förmige Skoliose, betonte Kyphose zervikothorakal, Abflachung BWS-Kyphose) und bei muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen sowie bei diffuser Myogelose im Nacken-/Schultergürtel sowie thorakolumbal, paravertebral; 2. Deutliche zentral/inferior betonte Coxarthrose links (ICD-10: M16.1) bei Status nach chirurgischer Hüftluxation und Débridement Acetabulum im Jahr 1999; 3. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) bei einer Schmerzverarbeitungsstörung anamnestisch. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass das Ausmass, die Chronizität und die weitgehende Therapieresistenz der Beschwerden im Vergleich zu den objektiv fassbaren Befunden nicht nachzuvollziehen seien. Für die Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei einerseits eine depressive Episode, die aber als leicht eingestuft werden könne, und andererseits eine Schmerzverarbeitungsstörung, die nicht einer Diagnose nach ICD-10 entspreche, verantwortlich. Bei fehlenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Diese Schmerzverarbeitungsstörung entspreche einer psychischen Überlagerung der Beschwerden, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Aus rein somatischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln könne, längeres fixiertes Stehen oder längeres Sitzen, das Zurücklegen von längeren Gehstrecken und das Treppensteigen vermieden werden könnten. Gemäss Arbeitsplatzschilderung der Beschwerdeführerin schienen diese Voraussetzungen am angestammten Arbeitsplatz erfüllt zu sein. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich bedingt durch die leichtgradige depressive Episode eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit respektive jede andere leidensangepasste Tätigkeit seit Mai 2004 zu 80 % zuzumuten. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien bleibend nicht mehr zumutbar. Aus internistischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20/14-17).

4.1.2Die Zusprechung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) sodann war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 2010, Urk. 6/71/3-5). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 2004, 2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD10: F45.4), sich entwickelnd seit 2004, 3. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2004, 4. chronifiziertes, zervikobrachiales (ICD-10: M54.1) und zervikozephales (ICD-10: M54.0) Schmerzsyndrom bei einer Fehlhaltung/-belastung und muskulärer Dysbalance, bestehend seit 2004, mit/bei Diskopathie C4/C5 rechts und Th3/4 median ohne Wurzelkompression, begleitende Cephalgien vom Typ Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2), begleitende unspezifische Omalgien beidseits, 5. chronifiziertes, belastungsabhängiges, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.3) bei einer Fehlhaltung mit statischer Fehlbelastung und bei einer Dysbalance/Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur, bestehend seit 2004, 6. schwere Coxarthrose links (ICD-10: M16.9), sich entwickelnd seit 1999 bei/mit Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Débridement des Acetabulums 1999 (Urk. 6/63/25-26).

Die MEDAS-Gutachter attestierten im Gegensatz zu den Z.___-Gutachtern nicht nur aus psychiatrischer sondern auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Und zwar seien der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht wegen des chronifizierten, zervikobrachialen und zervikozephalen Schmerzsyndroms und des chronifiziertes lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie wegen der schweren, medial betonten Coxarthrose links schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar und es bestehe aufgrund der erheblichen Dekonditionierung eine Leistungseinschränkung von 30 % bei einer Tätigkeit ganztags von 8 bis 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Implantation einer Hüftprothese links notwendig. Die internistischen Leiden, namentlich der Diabetes mellitus, die Adipositas und die APC-Resistenz bei homozygotem Faktor V seien gut behandelbar und kein Grund für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63/32). In psychischer Hinsicht schlossen die MEDAS-Gutachter aufgrund der aktuell mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen von rezidivierenden depressiven Störungen respektive der damit einhergehenden Symptome wie Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 60 % (Urk. 6/63/32). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Aufgrund ihrer psychischen Störungen sei die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsumfeld noch knapp zumutbar. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichterstattungen sei es ab Januar 2009 zu einer zunehmenden psychischen und somatischen Verschlechterung gekommen. Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit Januar 2009 in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Arbeiten mit länger dauernden Zwangshaltungen des Rückens und des Kopfes. Zuvor habe seit 2004 eine 20%ige medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/63/33-34). Durch Optimierung der psychopharmakozeutischen Medikation und eine intensive multimodale Behandlung bei einer psychiatrischen Fachperson sowie durch Implantation einer Hüfttotalprothese links sollte die Arbeitsfähigkeit (prognostisch) auf 6070 % erhöht werden können (Urk. 6/63/35).

Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich mit jenem anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ vom 23. März 2006 (leichte depressive Episode, Schmerzverarbeitungsstörung, Urk. 6/20) dementsprechend deutlich verschlechtert. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gestellt worden, weil die Beschwerdegegnerin zum damaligen Begutachtungszeitpunkt offenbar nicht unter psychosozialen respektive emotionalen Belastungsfaktoren gelitten habe. Die Diagnose Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sei von den Z.___-Gutachtern (mit der Begründung) nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin damals ein (richtig: kein) ausgeprägtes Rentenbegehren und ein (richtig: kein) Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten gezeigt habe (Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36; vgl. zum richtigen Wortlaut: Urk. 6/63/59, Urk. 6/20/12).

4.2

4.2.1Der Vergleich des Z.___-Gutachtens vom 23. März 2006 (Urk. 6/20) mit dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63) zeigt, dass die MEDAS-Gutachter eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der somatischen Leiden und vor allem in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand feststellten. Diese Beurteilung fällt in den Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist.

4.2.2Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war insbesondere die Schlussfolgerung, dass sich die depressive Symptomatik seit der Untersuchung durch die Z.___-Gutachter im Februar (Urk. 6/20/1) 2006 im Vergleich zu deren Feststellungen verschlechtert habe, vertretbar. Denn während die Z.___-Gutachter lediglich eine depressive Verstimmung, Interesse- und Freudverlust, Schlafstörungen und Ängste als psychopathologische Befunde aufgeführt und entsprechend auf eine leichte depressive Episode geschlossen hatten (Urk. 6/11-12), bot sich den MEDAS-Gutachtern ein gravierenderes psychisches Zustandsbild. So machte die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2010 auf den ersten Blick einen abgelöschten Eindruck, anfangs kaum spürbar, dann etwas modulierter. Es seien leichte Einbussen im Bereich Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen bei subjektiv starken Konzentrationsstörungen festgestellt worden. Ausserdem hätten eine deutlich herabgesetzte Grundstimmung und ein Gefühl der Hilflos-, Hoffnungs- und Gefühllosigkeit bestanden, wobei für die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben auch die Ängste nicht mehr spürbar seien. Sie sei affektiv kaum spürbar und kaum schwingungsfähig gewesen. Subjektiv sei eine innere Unruhe, Anspannung, Nervosität und Gereiztheit angegeben worden. Es seien ausserdem eine ausgeprägte Anhedonie, deutlich verminderte Vitalgefühle, erhöhte Erschöpfbarkeit und Müdigkeit, eine leicht verminderte Psychomotorik und ein deutlich verminderter Antrieb festgestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin über Durchschlafstörungen und im Sinne einer zirkadianen Besonderheit eine morgendliche deutliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes berichtet. Ebenfalls bestehe ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation, Appetitverlust und stark ausgeprägten Todeswünschen (Urk. 6/63/57-59).

    Vor diesem Hintergrund handelt es sich, insbesondere bezüglich der von den MEDAS-Gutachtern getroffenen Beurteilung einer Steigerung der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von insgesamt 20 auf 60 % um eine vertretbare medizinische Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit, zumal nach Feststellung der MEDAS-Gutachter aus rheumatologische Sicht nebst der Zunahme der psychischen Beschwerden auch die somatischen, teilweise als objektivierbar befundenen Beschwerden im Jahr 2010 nunmehr akzentuiert vorlagen, wenn sie auch weiterhin hauptsächlich durch muskuläre Dysbalance und Insuffizienz mit der Folge der Mehrbelastung der ligamento-muskulären Strukturen und statischer Fehlbelastung im Achsenskelett verursacht worden seien. Konsekutiv war jedoch die linke Hüfte mittlerweile von einer schweren Coxarthrose mit der Indikation zur Operation betroffen (Urk. 6/63/28-29, Urk. 6/63/48). Anders als noch anlässlich der Z.___-Begutachtung (Urk. 6/20/14) waren nunmehr auch eine Diskopathie der C4/C5 rechts und Th3/Th4 sowie degenerative Veränderungen (Spondylarthrose) auf Höhe der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/63/47-48) feststellbar.

4.2.3    Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63/25-38) gestaltete sich somit jedenfalls nicht derart, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung im Februar 2011 darbot, kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die darauf gestützte Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) deshalb unrichtig gewesen wäre. Vielmehr liess die damalige Aktenlage (im Februar 2011) im Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

4.2.4    Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, es seien hypochondrische Ängste deutlich geworden und es sei ein ausgeprägtes Rentenbegehren sowie ein Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten genannt worden (Urk. 2 S. 2), teilweise falsch sind.

    Hypochondrische Ängste waren weder im Z.___-Gutachten noch im MEDAS-Gutachten fachärztlich als Befunde erhoben worden (Urk. 6/20/11-13, Urk. 6/63/27, Urk. 6/63/57-58). Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der F.___ vom 23. Juni 2004, mithin Jahre vor der hier massgeblichen MEDAS-Begutachtung, an agoraphobischen und hypochondrischen Ängsten gelitten (Urk. 6/9/13-14).

    Auch wurden bei der Beschwerdeführerin ein „ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten“ nicht festgestellt. Zwar war im Hauptteil des MEDAS-Gutachtens fälschlicherweise aufgeführt worden, im Z.___-Gutachten sei die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin „ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten“ gezeigt habe (Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36, Urk. 6/). Jedoch handelt es sich dabei um einen Redaktionsfehler. Denn sowohl dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten als auch dem Z.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass diese beiden Haltungen bei der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgelegen hatten. Dort war nämlich festgestellt worden, dass die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden sei, weil die Beschwerdeführerin (bei der Z.___-Begutachtung) „kein ausgeprägtes Rentenbegehren und kein Aufmerksamkeit erheischendes Verhalten“ gezeigt habe (Urk. 6/20/12, Urk. 6/63/59). Vom rheumatologischen Z.___-Gutachter war zudem eine gute Patientencompliance bescheinigt worden (Urk. 6/20/8). Gemäss dem rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten sodann wirkten die Schilderung der Beschwerden leidensbetont, jedoch ohne Verdacht auf Aggravation oder Simulation (Urk. 6/63/42).

4.3

4.3.1    Indem die Beschwerdegegnerin (insbesondere in der Beschwerdeantwort, Urk. 5) als weiteren Wiedererwägungsgrund rügt, es sei bei der Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) die bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen rechtsprechungsgemäss vorgesehene Prüfung der Zumutbarkeit zur Überwindung der Beschwerden unterlassen worden und es sei ohne Weiteres von der im MEDAS-Gutachten attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, bemängelt sie eine falsche Rechtsanwendung.

4.3.2    Es trifft zu, dass die MEDAS-Gutachter unter anderem die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD-10: F45.4) und zudem jene einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) diagnostizierten, welche nach der Rechtsprechung, welche auch schon im Jahr 2011 gegolten hatte, als pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage grundsätzlich nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermögen (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweisen).

    Entscheidend ist hierbei, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2, 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

    Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Explorandin, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch diese hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist allerdings, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 130 V 396). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3.3    Aus den Erwägungen zur Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Einschätzung der MEDAS-Gutachter folgend von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage der Überwindbarkeit der Schmerzstörung und den genannten Kriterien findet sich in den Erwägungen nicht (Urk. 6/78). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid somit davon ausgegangen war, dass die im MEDAS-Gutachten dokumentierten somatischen und psychischen Beschwerdebilder und die vorhandenen respektive verbleibenden psychischen Ressourcen entsprechend der gutachterlichen Beurteilung einer vollumfänglichen Überwindung der somatoformen Schmerzproblematik, aber auch den Auswirkungen der übrigen Diagnosen entgegenstanden.

    Massgeblich ist hier, dass die von den MEDAS-Gutachtern im Jahr 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit zum einen mit der depressiven Symptomatik begründet wurde (Urk. 6/63/31-32), welche sich seit der Z.___-Begutachtung im Jahr 2006 zu einem anhaltenden Beschwerdebild mit Krankheitswert entwickelt hatte, wodurch die Beschwerdeführerin einem Arbeitsumfeld gemäss der Einschätzung des MEDAS-Gutachter nur noch knapp zumutbar war (Urk. 6/63/33). Es handelte sich dabei nicht mehr nur um eine leichte depressive Episode reaktiv zur Schmerzsymptomatik und den psychosozialen und soziokulturellen Umständen. Auch war von Seiten des psychiatrischen MEDAS-Expertens ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation bescheinigt worden (Urk. 6/63/58). Zum anderen war zusätzlich die Belastbarkeit des Achsenskeletts durch somatisch objektivierbare Befunde insbesondere an der linken Hüfte eingeschränkt und es war auch aus rheumatologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/63/32). Insofern ist die Annahme eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit progredienter Symptomatik vertretbar. Auch war die Beschwerdeführerin seit 2004 immer wieder regelmässig ohne erheblichen Erfolg in ärztlicher Behandlung und dabei soweit aktenkundig kooperativ. So liess sie sich im Dezember 2004 in der G.___ stationär behandeln (Urk. 6/6/5). Des Weiteren wurde sie von Seiten des Hausarztes, von Fachärzten der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie durch Bewegungs- und Physiotherapie behandelt (Urk. 6/6/9-10, Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/13, Urk. 6/10/2, Urk. 6/20/16-17, Urk. 6/57/1-2, Urk. 6/58/1-12, Urk. 6/63/21, Urk. 6/108/8). Lediglich ein Jahr vor der MEDAS-Begutachtung, mithin im Jahr 2009, hatte sie die psychiatrische Behandlung abgebrochen (Urk. 6/63/42, Urk. 6/63/56-57). Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigenden Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben.

    Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Beweiswürdigung und eine offensichtlich fehlerhafte Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Gesundheitsstörungen zu verneinen, zumal bezüglich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven und somatischen Symptomatik eine objektive Nachweismöglichkeit durch fachärztliche Sachverständige (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.9-6) zu bejahen ist und mit dem MEDAS-Gutachten vorgelegen hatte.

    Der Umstand allein, dass die Kriterien im Einzelnen in den Erwägungen zur Begründung nicht explizit diskutiert wurden, ist kein Grund für eine Wiedererwägung. Denn in Rechtskraft erwachsen und in Wiederwägung zu ziehen ist letztlich allein das Erkenntnis (Entscheid) und nicht die Begründung dazu; mit anderen Worten müsste (auch und insbesondere) das Ergebnis der Verfügung offensichtlich unrichtig sein, was sich hier nach dem Gesagten nicht bestätigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1).

4.4    Da die zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 % und die erkannte Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) nicht als offensichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann im Ergebnis nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung gesprochen werden. Eine Wiedererwägung dieser Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ist daher unzulässig.


5.

5.1    Sind - wie hier - weder Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG noch der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben, sind Renten, welche zufolge pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, aufgrund von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) überprüfbar, es sei denn dass die Rentenzusprechung bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist. In diesem Fall soll die Schlussbestimmung nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). Ausserdem hat das Bundesgericht im Urteil 9C_121/14 vom 3. September 2014 E. 2.6 erkannt, dass in Fällen, in welchen ein "Mischsachverhalt" gegeben war, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1), sich die (diesfalls zu einer  integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz bestimmt: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1 und 5.2). Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich.

5.2    Die Parteien haben sich hierzu nicht geäussert. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die psychische Gesundheitsschädigung, nämlich die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), massgeblich die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit von 60 % mitverursacht hatte, das heisst, letztlich selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hatte. Die Schlussbestimmung lit. a Abs. 1 ist somit nicht anwendbar.


6.Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


7.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. November 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann