Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01180




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 26. Mai 1997 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten der Klinik Y.___ vom 20. Mai 1999 (Urk. 7/27) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2000 (Urk. 7/41) ermittelte die IV-Stelle einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % und wies das Leistungsbegehren mit Vergung vom 22. März 2001 ab (Urk. 7/55/1-3). Sowohl das hiesige Gericht (Entscheid vom 29. November 2001, Urk. 7/61) wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 17. September 2002, Urk. 7/66) wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.

    Im Rahmen der am 13. Februar 2006 wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7/92) liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Im Wesentlichen gestützt auf die Expertisen von Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, vom 9. August 2006 (Urk. 7/102) und von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/107) sprach die IV-Stelle X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Rente nebst zweier Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 2004 zu (Verfügung vom 21. Februar 2008 [Urk. 7/139]; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Februar 2007 [Urk. 7/108] und vom 5. November 2007 [Urk. 7/128]). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, worin der Versicherte eine ganze Rente bereits ab 1. Januar 2003 verlangte, änderte das hiesige Gericht die Verfügung vom 21. Februar 2008 dahingehend ab, als es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2004 und auf die ganze Rente ab 1. Februar 2004 festlegte (Entscheid vom 31. März 2010, Urk. 7/148).

1.2    Im September 2010 und Januar 2011 lud die IV-Stelle den Versicherten zu Informationsveranstaltungen über Angebote für den beruflichen Wiedereinstieg ein (Urk. 7/159-160). Ob er daran teilnahm, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Sommer 2012 leitete die IV-Stelle mit der Zustellung des Fragebogens an den Versicherten persönlich und den behandelnden Arzt (Dr. med. C.___, Zentrum D.___) eine Rentenrevision ein (Urk. 7/164). Im Rahmen dieser Abklärungen wurde die MEDAS Zentrum E.___, mit einer polydisziplinären Begutachtung (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) beauftragt (Urk. 7/171). Das Zentrum E.___ erstattete das Gutachten am 4. August 2013 (Urk. 7/174; nachfolgend E.___-Gutachten). Aufgrund der gutachtlichen Schlussfolgerung, wonach sich eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weder somatisch noch psychiatrisch legitimieren lasse und insofern von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 7/174/61), hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. November 2013 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei auch für die Zeit ab 1. Dezember 2013 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Februar 2014, Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.    Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur Diskussion. Unbestritten ist dabei, dass die Verfügung vom 21. Februar 2008 den zeitlichen Referenzpunkt für die materielle Prüfung veränderter Verhältnisse bildet.

2.1    Nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin erfüllt das E.___-Gutachten die formalen Qualitätskriterien, ist nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne. Danach könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist wie in jeder anderen angepassten Verweistätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 20 kg ab Erstellungsdatum des Gutachtens ausgegangen werden (Urk. 7/176/3 und Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer verneint eine revisionsrechtlich relevante erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum. Bei den entsprechenden Feststellungen im E.___-Gutachten handle es sich nur um eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes, weshalb die Rente nicht aufgehoben werden könne (Urk. 1 S. 9).

2.2    In psychiatrischer Hinsicht massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei der ursprünglichen Rentenzusprache war das Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/107). Laut Dr. B.___ lag eine phobisch-depressive Störung (ICD-10 F43.22) in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung aus dem narzisstischen-selbstunsicheren Formenkreis mit ängstlich-hypochondrischer und weitgehend passiver Erlebnisverarbeitung (ICD10 F60/F60.7) vor. Als Drittes bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine autonome somatoforme Störung (ICD-10 F45.7). Diese sei nicht so sehr ein isoliertes Schmerzsyndrom als vielmehr ein auf das ganze Körpererleben bezogenes hypochondrisches Wahrnehmen körperlicher Dysfunktionen und Schmerzen mit einer deutlichen Angstkomponente und zunehmender emotionaler Spannungsmomente (S. 10 oben). Zur Frage, durch welche konkreten Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, führte Dr. B.___ u.a. aus, das depressive Syndrom zeige sich vornehmlich im sozialen Rückzug und in der Passivität in vielerlei Bereichen. Der limitierendste Faktor sei aber die somatoforme Schmerzstörung, welche in ihrer Einengung auf das Schmerzerleben und den damit verbundenen Auswirkungen ausgewiesen sei. Die psychische Struktur wie auch die Natur der psychopathologischen Gegebenheiten als auch die zurückliegenden therapeutischen Anstrengungen verdeutlichten die weit fortgeschrittenen Chronifizierungstendenzen (S. 14 f.).

2.3    Demgegenüber kam der psychiatrische Gutachter des Zentrums E.___, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund seiner Untersuchung (vgl. Urk. 7/174/40-48) zum Schluss, eine psychiatrische Diagnose lasse sich nicht (mehr) stellen. Seine Befunderhebung habe keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer auf die Schmerzsymptomatik oder auf eine depressive Symptomatik eingeengt sei. Es hätten sich auch keine Hinweise auf kognitive oder mnestische Defizite ergeben. Wohl sei der Beschwerdeführer im Affekt innerlich leicht angespannt, nervös und habe Angst vor einer Schmerzzunahme, ansonsten aber sei er unauffällig. Er habe auch keine pathologischen Ängste und Zwänge oder Einschlafstörungen. Wegen des häufigen Wasserlassens erwache er vier- bis sechs Mal, könne aber immer wieder einschlafen. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Zum Verhalten während der Untersuchung bemerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe dem 50-minütigen Gespräch ohne Schmerzäusserungen und ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos folgen können. Die gesamte Schmerzproblematik sei vom Beschwerdeführer nur vage geschildert worden und auch auf konkrete Nachfrage hin, wie lange er sitzen, stehen oder gehen könne, sei der Beschwerdeführer ausgewichen und habe keine Auskunft gegeben.

    Für den Gutachter war kein Leidensdruck bezüglich der Schmerzen spürbar, und die vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderten Schmerzen waren für ihn nicht objektivierbar. Der Gutachter beschreibt denn auch weiter, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Gespräch spontan und flüssig erhoben und sei mit unauffälligem Gangbild aus dem Untersuchungszimmer gegangen. Aus diesen Gründen liege seiner Meinung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatoforme Schmerzstörung vor. Ferner berichtet der Gutachter von weiteren Diskrepanzen, so etwa sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Stuhl- und Urininkontinenz nicht objektivierbar, trotz angegebenem Interessenverlust interessiere sich der Beschwerdeführer für Nachrichten, treffe sich mit Kollegen und wolle in die Türkei in die Ferien fliegen. Auch für eine Persönlichkeitsstörung hätten sich keine Hinweise gefunden.

    Eingehend befasste sich Dr. F.___ mit dem Vorgutachten von Dr. B.___. Dessen Diagnosen konnte er nur teilweise nachvollziehen, insbesondere aber weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine somatoforme Störung zum Zeitpunkt seiner Untersuchung bestätigen. Er könne aufgrund der bisherigen Berichte einzig davon ausgehen, dass seit 2004 mehrheitlich eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe; die depressive Symptomatik habe sich aber mittlerweile gebessert, ab welchem Zeitpunkt könne er nicht sagen. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer aber, sein psychischer Zustand habe sich nicht verändert.

    Dr. F.___ hat sich sehr umfassend und detailliert mit den Vorakten und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenn er aufgrund seiner Untersuchung keine krankheitswertige Diagnose stellen konnte, kann dies nur bedeuten, dass die von Dr. B.___ im Jahr 2007 diagnostizierten Störungen  soweit diese damals zutreffend waren - mittlerweile abgeklungen sind und sich der psychische Zustand verbessert hat. Im Übrigen hat auch der Hauptgutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung einen Psychostatus erhoben und ebenfalls keine Hinweise für eine Depression oder Angststörung, keine Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen gefunden (Urk. 7/174/31).

2.4    Der Rheumatologe Dr. A.___ ging in seinem Gutachten vom 9. August 2006 (Urk. 7/102), welches hinsichtlich der somatischen Befunde für die ursprüngliche Verfügung vom 21. Februar 2008 massgebend gewesen war, von einem chronischen Panvertebralsyndrom mit cerviko-, thorako- und lumbospondylogenem Syndrom sowie ausgeprägter myofascialer Komponente, muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance aus. In der klinischen Untersuchung fanden sich laut Dr. A.___ keine radikulären Ausfälle, wobei die Untersuchung aufgrund von Dyscompliance, ausgeprägtem Schmerzgebaren, Ausweichbewegungen und Selbstlimitierung erschwert gewesen sei. Als relevant beurteilte Dr. A.___ dagegen die radiologischen Befunde, welche im Bereich der HWS mehr oder weniger ausgeprägte cervikale Spinalkanalstenosen und mehrsegmentale Diskopathien zeigten. Weitere relevante rheumatologische Befunde fanden sich keine; auch die Röntgenbilder der Schultergelenke, Hüften und Kniegelenke zeigten altersentsprechende Befunde. Vor allem die Wirbelsäulenproblematik veranlasste Dr. A.___, dem Beschwerdeführer auch für eine angepasste Tätigkeit, in welcher insbesondere keine Lasten über 5-7 kg gehoben werden müssen, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/102/9).

    Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung im Zentrum E.___ untersuchte (vgl. Urk. 7/174/35-48), gelangte zur grundsätzlich gleichen Diagnose wie Dr. A.___, nämlich einem chronischen lumbalbetonten Panvertebralsyndrom bei Status nach akuter Diskushernie L4/5 und L5/S1 links 1996, konservativ behandelt, aktuell ohne Neurokompression, mit diskreten degenerativen Veränderungen von HWS, BWS und LWS, Fehlform und Fehlhaltung der HWS, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung (Urk. 7/174/38).

2.5    Auch bei gleich gebliebener Diagnose ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse möglich, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich der klinischen Untersuchungsbefunde von Dr. A.___ im Jahr 2006 mit denjenigen von Dr. H.___ sechs Jahre später erhebliche Unterschiede. Im Bericht von Dr. A.___ heisst es, die Rotation der HWS sei beidseits zu 2/3 eingeschränkt, die Flexion kaum durchführbar, die Extension zu 1/2 und die Lateralflexion zu 2/3 eingeschränkt. Die Elastizität der mittleren BWS und der unteren LWS seien leicht eingeschränkt. Die LWS werde kaum bewegt, mit Schmerzangaben in alle Richtungen. Der FBA (Finger-Boden-Abstand) betrage über 60 cm. Der Lasègue sei rechts bei 50° und links bei 30° positiv und auch im Sitzen schmerzhaft. Ferner bestehe eine diffuse Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule (Urk. 7/102/3).

    Demgegenüber hielt Dr. H.___ aufgrund seiner Untersuchungen fest, die HWS sei dem Alter entsprechend normal und schmerzlos beweglich. Auch die Untersuchung der BWS zeige keine Abnormitäten, sei normal bewegt und schmerzlos. Bei der LWS falle eine Bewegungseinschränkung zu 1/3 in der Lateralflexion nach links und rechts auf. Der FBA betrage 45 cm, Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule fänden sich keine, wie auch die Untersuchung der Muskulatur weder Verhärtungen noch Dolenzen zeige (Urk. 7/174/36). Radikuläre Ausfallzeichen gebe es nicht und der Lasègue-Test sei negativ. Dr. H.___ hielt zudem fest, der völlig fehlende Leidensdruck anlässlich der rheumatologischen Untersuchung stehe schon in Diskrepanz zu den Aussagen des Beschwerdeführers über schwerste Schmerzen und Behinderungen (7/174/39).

    Der nachgelassene Leidensdruck zeigt sich wohl auch im Alltag des Beschwerdeführers, ist er doch - trotz der Aussage, er könne nicht lange sitzen, stehen und gehen - in der Lage, Auto zu fahren, sich täglich im Café mit Kollegen zu treffen, sich in Einkaufszentren nach günstigen Angeboten umzuschauen, um dann am Nachmittag wieder nach Hause zurückzukehren (vgl. Urk. 7/174/31 oben und Urk. 7/174/43).

2.6    Die fachärztlichen Beurteilungen von 2006 und 2013 weisen qualitative und quantitative Unterschiede der jeweils erhobenen Gesundheitszustände aus, welche hinreichend belegen, dass nicht bloss eine abweichende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden hat. Im E.___-Gutachten wird ferner deutlich, dass bei der Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit die weiter geklagte Stuhl- und Urininkontinenz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7), sehr wohl berücksichtigt wurde (Urk. 7/174/49). Beide Gutachter stimmen darin aber überein, dass dieses Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (Urk. 7/102/5 und Urk. 7/174/49). Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf neuere MRI-Untersuchungen der Wirbelsäule vom September 2013 (Urk. 3/3-4). Wie vorstehend dargelegt, kann mit einer Diagnose allein keine Aussage zu den funktionellen Auswirkungen der festgestellten Schäden gemacht werden. Aus dem Gutachten von Dr. H.___ geht klar hervor, dass die objektiv feststellbaren funktionellen Einschränkungen abgenommen haben.


3.    Insgesamt ergibt sich, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse insofern verändert haben, als von weit geringeren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung ausgegangen werden kann. Die neue Einschätzung der Gutachter des Zentrums E.___, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich für alle Arbeiten, die kein repetitives Heben von Lasten über 20 kg und repetitives Arbeiten in gebückter Haltung voll arbeitsfähig sei, ist plausibel begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten insgesamt entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.2), weshalb darauf abgestellt werden kann.


4.    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der verbesserten Arbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer könnte wieder in der ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist arbeiten (zu beachten sei einzig die Gewichtslimite von 20 kg) und würde damit keine Einkommenseinbusse erleiden (vgl. Urk. 2). Dagegen wendet der Beschwerdeführer zweierlei ein: Erstens sei als Valideneinkommen vom effektiv erzielten ursprünglichen Lohn auszugehen, der nominallohnbereinigt im Jahr 2013 Fr. 67'688.-- betragen würde, statt des von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Lohnstatistik festgelegten Betrages von Fr. 64'087.25. Zweitens sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.).

    Es kann offen bleiben, wie es sich mit diesen beiden Einwänden verhält. Auch in der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante (Valideneinkommen Fr. 67'688.--, leidensbedingter Abzug von 25 %, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 48'065.45 resultierte), ergäbe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    

6.1    Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Thomas Kempf, Uster, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Die mit Honorarnote vom 19. März 2015 (Urk. 9) geltend gemachten Aufwendungen von 6.05 Stunden und Fr. 53.-- Spesen erscheinen der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Rechtsanwalt Thomas Kempf mit insgesamt Fr. 1'364.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen ist.

6.4    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Thomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'364.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli