Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01181




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel

Advokaturbüro Federspiel

Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, reiste im November 1990 aus dem damaligen Y.___ (heute Z.___) in die Schweiz ein (Urk. 8/9/1-3). Zuletzt war der Versicherte als Chauffeur bei der A.___ in B.___ angestellt, ehe ihm diese Stelle per 30. September 2010 gekündigt wurde (Urk. 8/13/1). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen einer Schussverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3). Nach einem Gespräch bei der IV-Stelle, das am 4. Oktober 2010 stattfand (Urk. 8/6), wurde dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zugestellt, das dieser am 20. Dezember 2010 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/13) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Januar 2011, Urk. 8/14) und zog die Akten der Basler Versicherung AG (Unfallversicherung, Urk. 8/20) bei. Weiter nahm sie den Bericht von Dr. C.___ vom 26. April 2011 (Eingangsdatum, Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/24) und das im Auftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstellte Gutachten des E.___ vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/32) zu den Akten. Am 3. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er angegeben habe, sich voll arbeitsunfähig zu fühlen (Urk. 8/36). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 8/52) ein und gab bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 22. April 2013 erstattete (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/64), wogegen dieser am 12. Juni (richtig: Juli) 2013 Einwand erhob und beantragte, das IV-Verfahren sei weiterhin pendent zu halten und die intensivierte Behandlung (bzw. deren Erfolg oder Misserfolg) vor dem definitiven Entscheid abzuwarten (Urk. 8/71). Mit Schreiben der IV-Stelle vom 26. Juli 2013 wurde dem Versicherten - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht – auferlegt, innert zwei Monaten mitzuteilen, wann und wo er sich der (von Dr. G.___ empfohlenen) stationären psychotherapeutischen Behandlung unterziehen werde (Urk. 8/73). Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten schliesslich ab mit der Begründung, dass das vorliegende Krankheitsbild grundsätzlich psychiatrisch behandelbar und vollständig besserbar sei und der Versicherte bis heute nicht mitgeteilt habe, wo er sich der stationären Behandlung unterziehen werde (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, am 26. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sein Leistungsbegehren um eine Invalidenrente gutzuheissen. Eventualiter beantragte er eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese nach Ausgang der intensivierten stationären Behandlung über sein Leistungsbegehren neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der H.___ vom 3. Februar 2014 ein, worin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2013 in der H.___ in stationärer Behandlung sei (Urk. 9 und Urk. 10). Am 19. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), reaktiv auf Status nach posttraumatischen Ereignissen (Streit, Schussverletzung im Halsbereich) am 12. April 2010. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24/1-2).

2.2    Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit mindestens 28. August 2012 (Datum Austritt), fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 25. April bis zum 18. Mai 2012 und vom 6. Juni bis zum 28. August 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei (der Unterbruch sei durch das Scheidungsverfahren in Z.___ bedingt gewesen). Während der stationären Behandlung sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Derzeit sei er (auch) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn er in der Lage sei, psychotherapeutisch zu arbeiten und eine Traumatherapie erfolgreich durchgeführt werden könne, könne mit einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/52/2-5).

2.3    Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 22. April 2013 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Status nach Schussverletzung Hals rechts am 12. April 2010. Ab Behandlungsbeginn in der F.___ am 25. April 2012 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Im vorliegenden psychopathologischen Zustandsbild sei er als akut stationär behandlungsbedürftig und (nach wie vor) nicht arbeitsfähig für einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Das Krankheitsbild sei grundsätzlich psychiatrisch behandel- und vollständig besserbar und die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/60/11-12).


3.

3.1    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte (Urk. 2), gab Dr. G.___ in seinem Gutachten an, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte psychopathologische Zustandsbild grundsätzlich psychiatrisch behandelbar und vollständig besserbar sei (Urk. 8/60/12). Zur Frage, bis wann mit einer vollständigen Besserung gerechnet werden kann, äusserte sich Dr. G.___ indes nicht. Des Weiteren war Dr. G.___ der Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge der posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Schussverletzung am Hals rechts vom 12. April 2010 zurückzuführen sei, bereits seit dem 25. April 2012 (Behandlungsbeginn in der F.___) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 25. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er führte dazu aus, dass diese Beurteilung nicht im Widerspruch zur diagnostischen Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ stehe. Dr. D.___ habe nämlich ebenfalls ein reaktives psychisches Belastungsgeschehen diagnostiziert, die Zuordnung allerdings unter der Diagnose einer Anpassungsstörung vorgenommen. Die diesbezügliche Symptomatik stehe mit der aktuell vorliegenden posttraumatischen Symptomatik in Verbindung, wobei von einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Symptombildung mindestens seit Behandlung in der F.___ im April 2012 auszugehen sei (Urk. 8/60/11-12). Angesichts der doch sehr erheblichen Diskrepanz zwischen den Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. D.___
– letzterer hatte eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert und den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (vgl. E. 2.1) - vermögen diese Darlegungen von Dr. G.___ nicht zu überzeugen. Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer ab dem 9. Juni 2010 bis zum Datum der Berichterstattung am 11. Mai 2011 (und darüber hinaus) in der Regel alle zwei Wochen in der Sprechstunde war (vgl. E. 2.1 und Urk. 8/60/6), konnte nämlich offenbar zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen (vgl. Urk. 8/24). Nach der auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts soll eine posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich aber nur dann diagnostiziert werden soll, wenn eine solche innerhalb von sechs Monaten nach einem aussergewöhnlich schweren traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 894/06 vom 16. Oktober 2007 E. 4, mit Hinweisen; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 207).

3.2    Weiter erklärte Dr. G.___, dass für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Funktionalität neben einem fortzusetzenden und unter stationären Bedingungen erneut zu intensivierenden notwendigen Behandlungsprozess auch ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei. Denn gemäss Aktenlage hätten wiederholt Diskrepanzen zwischen den erhobenen Untersuchungsbefunden, nachvollziehbar ableitbaren Einschränkungen und der andererseits seitens des Beschwerdeführers immer wieder angedeuteten Alltagsfunktionalität festgestellt werden können (Urk. 8/60/12). Bei fortgesetzt auftretenden Widersprüchen hinsichtlich der Symptomatik und dem beobachtbaren Funktionsniveau empfehle er im Verlauf ergänzend auch eine testpsychologische Symptomvalidierung (Urk. 8/60/14). Dr. G.___ räumte also mit anderen Worten selbst ein, dass ihm eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Exploration vom 25. März 2013 nur beschränkt möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. G.___ in seinem gereizt-angespannten Zustandsbild nur sehr behutsam explorierbar war und sich in der Untersuchung auch die von den Spezialisten der F.___ bereits formulierte, potentiell fremdgefährdende Komponente im Rahmen einer massiven Impulskontrollproblematik angedeutet hat (Urk. 8/60/10-11).

3.3    Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ und auch der weiteren medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als abklärungsbedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte und auch die relevanten Strafakten – namentlich die/das Gerichtsurteil(e) - einholt. In der Folge hat sie den medizinischen Sachverhalt erneut – in geeignetem Rahmen - in psychiatrischer Hinsicht selber abzuklären oder gutachterlich abklären zu lassen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

    Auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht ist unter diesen Umständen im jetzigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Federspiel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl