Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01182 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___, diplomierter Ingenieur FH in Elektrotechnik (Urk. 7/1/5 f.), war ab 1. März 2011 als Lehrbeauftragter an einer Berufsschule tätig (Urk. 7/12) und meldete sich am 14. Januar 2013 wegen einer Angststörung sowie einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 5. April 2013 ein Erstgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/18/2). Am 17. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten mit, es werde eine Berufsberatung im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 7/17); gleichentags wurde dafür eine Zielvereinbarung geschlossen (Urk. 7/19). Der Versicherte wurde sodann im Auftrag der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin (BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) begutachtet. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 26. Juni 2013 (Urk. 7/20). Am 6. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die gewährten beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Oktober 2013; Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 einen Anspruch des Versicherten auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/29]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 8 und Urk. 9). Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 (richtig 2014) erklärte der Beschwerdeführer, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten bestehe kein sozialer Rückzug und es seien genügend Ressourcen vorhanden, um die gesundheitlichen Einschränkungen zu überwinden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lehrbeauftragter mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, es lägen durchwegs behandelbare Erkrankungen vor. Sobald eine wirksame Behandlung greife, sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und im angestammten Pensum zu rechnen. Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe daher keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2013 vor, er könne die angestammte Tätigkeit zur Zeit nicht ausüben und es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass er die angestammte Tätigkeit als Lehrbeauftragter zu 100 % ausüben könne (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 22. Februar 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwar wieder arbeitsfähig sei, jedoch nicht in der angestammten Tätigkeit (Urk. 10).
3. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/20/27):
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), hyperaktiv-impulsiver Typus (DSM-IV: 314.01) respektive hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1 „Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“)
- Regelmässiger Konsum von Cannabis ohne Hinweise auf einen Missbrauch nach den Kriterien von ICD-10
Dr. Y.___ wies unter anderem darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitsunfähigkeit inkonsistent sei zu dessen aktuell hohem Funktionsniveau im Freizeitbereich sowie seinen bisherigen Fähigkeiten, trotz der psychischen Probleme zu arbeiten, die Ausbildung abzuschliessen sowie die Rekrutenschule (RS) und die Wiederholungskurse (WK) zu absolvieren. Die Angaben des Beschwerdeführers über das Ausmass seiner Störungen sowie die Leistungsfähigkeit und die Motivation, sich für Verweistätigkeiten zu engagieren, könnten nicht als ausreichend valide betrachtet werden (Urk. 7/20/23). Es bestehe keine Minderung der Berufsfähigkeit, da prinzipiell gut behandelbare psychische Störungen vorlägen, welche bei insgesamt guten Ressourcen des Beschwerdeführers noch nie mit einer evidenzbasierten, wirksamen und vertretbaren Therapieform behandelt worden seien. Bei einer Tätigkeit, welche ihn nicht mit einer „Klassensituation“, in welcher er schwierige und belastende Führungssituationen erlebt habe, konfrontiere, bestehe bereits jetzt eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/26).
4.
4.1 Das Gutachten vom 26. Juni 2013 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/20/3 ff.; Urk. 7/20/7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/20/6 f.; Urk. 7/20/18 ff.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/20/2 f.) abgegeben worden.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aufgrund des Gutachtens kein Gesundheitsschaden erkennen, welcher zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, welche ihn nicht mit einer „Klassensituation“ konfrontiere, eine volle Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen, da es sich bei der seit 2011 ausgeübten Lehrtätigkeit nicht um die angestammte Tätigkeit handelt. Der Beschwerdeführer ist diplomierter Ingenieur FH in Elektrotechnik und arbeitete von Juli 2007 bis Februar 2011 als Entwicklungsingenieur bei der Z.___ AG (Urk. 7/16/3). Der Quereinstieg als Lehrperson gelang dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht; er brach auch den Studiengang zum Berufsfachschullehrer ab (Urk. 7/8/3). Daher ist die Tätigkeit als Elektroingenieur als angestammte Tätigkeit zu betrachten.
4.3 Selbst wenn die Lehrtätigkeit als angestammte Tätigkeit betrachtet würde, wäre mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Gemäss Dr. Y.___ ist eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei adäquater, evidenzbasierter Therapie überwindbar (Urk. 7/20/25). Bei der vom Beschwerdeführer angeführten wöchentlichen Psychotherapie (Urk. 10 und Urk. 7/20/6) handelt es sich nach Ansicht von Dr. Y.___ jedoch um keine evidenzbasierte, wirksame und vertretbare Therapieform (Urk. 7/20/26).
Des weitern wäre ohnehin fraglich, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, wenn von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Lehrtätigkeit als angestammter Tätigkeit ausgegangen würde. Der Beschwerdeführer war als Lehrbeauftragter in einem Arbeitspensum von lediglich 53.85 % tätig (14 Wochenlektionen bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 26 Wochenlektionen) und hätte im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 57‘478.95 (inklusive 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 7/12/2). Da keine gesundheitlichen Gründe für das reduzierte Pensum angeführt wurden, ist von einer freiwillig ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit auszugehen. Damit entspricht das erwähnte Jahreseinkommen dem Valideneinkommen, welches niedriger sein dürfte als das Jahreseinkommen bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit in einer gemäss Gutachten angepassten Tätigkeit.
4.4 Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro