Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01184




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. Mai 2001 bei der Confiserie Y.___ AG als Verkäuferin (Urk. 8/10). Wegen Kniebeschwerden meldete sie sich am 20. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Confiserie Y.___ AG vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. bzw. 10. Oktober 2006 (Urk. 8/4) und von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. Oktober 2006 (Urk. 8/11) ein. In der Folge nahm die IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Versicherten vor (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 teilte sie X.___ mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da sie zurzeit nicht gewünscht sei (Urk. 8/20).

1.2    Am 5. März 2007 erneuerte X.___ ihr Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung und stellte insbesondere den Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 23. März 2007 (Urk. 8/26) ein. Am 18. Juli 2007 teilte sie der Versicherten mit, es werde ihr Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 8/31). In der Folge liess die IV-Stelle das Gutachten der B.___ vom 2. Juli 2008 erstellen (Urk. 8/41). Am 25. September 2008 schloss die IVStelle die Arbeitsvermittlung ab, da die Beschwerdeführerin zunächst einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik plane (Urk. 8/44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2009 den Rentenanspruch von X.___, da der Invaliditätsgrad lediglich 4,68 % betrage (Urk. 8/50).

1.3    Am 20. März 2009 meldete sich X.___ ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 8/51), wobei sie zur Glaubhaftmachung der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 27. April 2009 einreichte (Urk. 8/56/3). Die IV-Stelle holte die Berichte der Klinik C.___ vom 3. Juli 2009 (Urk. 8/59) sowie von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/60) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 14. Oktober 2009, Urk. 8/63/3). Sodann liess die IV-Stelle das Gutachten der Gutachtensstelle D.___ vom 21. Januar 2010 (Urk. 8/68) erstellen. Im Weiteren nahm die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/78) und vom 15. März 2011 (Urk. 8/83) sowie der Klinik E.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8/79) zu den Akten. Schliesslich liess sie das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 9. September 2011 (Urk. 8/95/2-102) erstellen. Am 24. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da eine solche zurzeit nicht möglich sei (Urk. 8/110). Sodann holte sie den weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Mai 2012 ein (Urk. 8/113). Am 30. Januar 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Februar 2013, Urk. 8/119). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 teilte sie X.___ mit, sie habe für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/123). Dagegen liess die Versicherte am 15. August 2013 durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Einwand erheben (Urk. 8/140). Mit Verfügung vom 15. November 2013 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2011 eine Viertelsrente zu. Einen weiteren Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle, da der Invaliditätsgrad ab dem 24. August 2011 lediglich noch 13 % betrage (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ durch die TCL AG am 19. Dezember 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

- „Die Verfügung vom 15.11.2013 sei aufzuheben.

- Der Beschwerdeführerin sei ab dem 01.09.2009 eine unbefristete halbe IV-Rente auszurichten.

- Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut medizinisch, beruflich sowie im Haushaltbereich abzuklären.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).     

    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. bzw. 10. Oktober 2006 (Urk. 8/4) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine femoropatelläre Arthrose, eine chronische Sinovitis sowie eine Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5 rechts; keine Spinalkanalstenose. Sie leide seit 1 ½ Jahren unter Schmerzen am Kniegelenk und sei deshalb am 4. Oktober 2005 durch Dr. A.___ arthroskopiert worden. Wegen Persistenz der Beschwerden sei schliesslich am 7. Februar 2006 eine Totalprothese femoropatellär eingebaut worden. Die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Schmerzen und sollte das Bein nicht allzu stark belasten. Da auch bei anderen Gelenken zunehmend arthrotische Veränderungen bestünden, sei eine weitere Belastung zweifellos deutlich kontraproduktiv, weshalb die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen sollte, bei welcher die unteren Extremitäten kaum belastet werden. Eine entsprechende Arbeit könne die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum ausüben.

2.1.2    Im Schreiben vom 27. April 2009 (Urk. 8/56/3) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin könne maximal zu 40 % arbeiten. Sie verfüge zwar über eine Arbeitsstelle, wo sie sich wohl fühle und gerne arbeite, es sei ihr aber nicht möglich, länger als 3,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Auch während dieser Zeit sei sie nicht beschwerdefrei und die Beschwerden nähmen bis zum Ende der Arbeitszeit deutlich zu.

2.1.3    An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/60/6-8) fest. Aufgrund der Zunahme der Beschwerden sei die Prognose schlecht. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder zu arbeiten, könne aber ihre Grenzen nur schlecht einschätzen. Sie sei weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen bestünden vor allem in körperlichen Schmerzen, welche unter Belastung massiv stärker würden. Allenfalls liesse sich durch eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % bewerkstelligen.

2.1.4    Im Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/78) gab Dr. Z.___ an, nach erneuter Knieoperation (am 9. November 2010; vgl. Urk. 8/87/8) sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr möglich. Wenn sich das Knie beruhige, könnte allenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Erwägung gezogen werden, wobei im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, welche Arbeiten noch in Frage kämen. Die Beschwerdeführerin könne nicht längere Zeit stehen, sitzen oder gehen. Es sei ihr auch nicht möglich, grössere Gewichte zu heben.

2.1.5    Am 2. Mai 2012 (Urk. 8/113) hielt Dr. Z.___ fest, es sei am 30. Dezember 2011 zu einem Sturz mit Knie-Hyperflexio und Kontusion des rechten Kniegelenkes gekommen. Seither könne die Beschwerdeführerin das Knie kaum noch belasten. Trotz Physiotherapie und Kraftaufbau seien die Beschwerden nicht verschwunden. Aufgrund der Fehlbelastung komme es immer mehr auch zu einem chronischen Schmerzzustand im Bereich der Adduktoren in der Hüfte. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Aufgrund des langwierigen Verlaufes, des erneuten Sturzes und der zunehmenden Weichteilprobleme dürfe die Prognose als stationär betrachtet werden. Eine Besserung sei sicher nicht zu erwarten. Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin noch im Rahmen von 2-3 Stunden pro Tag ausüben. Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin im Umfang von 2 Stunden bzw. 25 %, rein stehende Tätigkeiten im Umfang von 1 Stunde bzw. 12,5 % und wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 2-3 Stunden bzw. 30 % zumutbar.

2.1.6    Am 14. März 2013 (Urk. 8/139) gab Dr. Z.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, es sei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Untersuchs durch Dr. F.___ (24. August 2011) besser gegangen, sie habe aber dann am 30. Dezember 2012 (richtig: 2011) einen Sturz mit Hyperflexionstrauma des rechten Kniegelenks erlitten. Die Beschwerdeführerin leide nachvollziehbar unter Schmerzen am Kniegelenk, welche sowohl unter Belastung als auch im Sitzen auftreten würden. Deshalb könne sie keiner sitzenden Tätigkeit für längere Zeit nachgehen. Ebenso könne sie keine belastenden Tätigkeiten ausführen. Hinzu kämen noch Schmerzen im Ellbogengelenk, ein Schultergürtelkompressionssyndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance sowie ein Nacken-Schulter-Armsyndrom. Dies behindere die Beschwerdeführerin zusätzlich bei gewissen Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit liege deshalb nach wie vor bei maximal 50 %.

2.2

2.2.1    Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2006 (Urk. 8/11) bestehen bei der Beschwerdeführerin ausgeprägteste Gonarthrosen vor allem femoropatellär betont, ein Status nach Knie-Totalprothese rechts im Februar 2006 sowie ein Status nach Arthroskopie im Oktober 2005. Ihre Tätigkeit als Verkäuferin bei der Confiserie Y.___ AG habe die Beschwerdeführerin nicht mehr über 50 % steigern können. In Bezug auf das rechte Kniegelenk dürfe mit einer leichten Besserung gerechnet werden, so dass die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich auf 60 % gesteigert werden könne. Ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar sei, könne noch nicht abgeschätzt werden.

2.2.2    Am 23. März 2007 (Urk. 8/26/7) hielt Dr. A.___ fest, es sei eine doch recht deutlich verminderte Belastbarkeit verblieben, so dass jetzt wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch zukünftig sei das rechte Knie vermindert belastbar, was bei der Wahl des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden müsse. Nach Möglichkeit sollte die Beschwerdeführerin eine teils sitzende, teils stehende, gehende Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung ausüben.

2.3    Gemäss dem Gutachten der B.___ vom 2. Juli 2008 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 8/41/10):

- Status nach Implantation einer femoropatellären Prothese rechts im Februar 2006 wegen femoropatellär betonter Gonarthrose

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts im Herbst 2007

-     Kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts, mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS (MRI 10.12.2007)

- Schultergürtel-Kompressionssyndrom bei Fehlhaltung/muskulärer Dysbalance

- Sturz 17. März 2008

-     Kontusion Dig IV und V rechte Hand, initial fragliche Rissbildung Dig V rechts

-     Schmerzausstrahlung gegen Ellbogen/Schulter

    Vor allem aufgrund der rechtsseitigen Kniebeschwerden mit nachgewiesener erheblicher Einschränkung für das Stehen an Ort sowie für weitere für das rechte Knie belastende Tätigkeiten (Treppensteigen, Knien usw.) ergebe sich für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen sei der Beschwerdeführerin dagegen ganztags zumutbar. Es sei die Indikation zur Durchführung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes mit Schwergewicht auf Muskelkräftigung, Instruktion und Optimierung der Copingstrategien klar gegeben. Davon liesse sich in erster Linie eine Beschwerdereduktion und Realisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit erwarten, nicht aber eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der rein stehenden Tätigkeit als Verkäuferin.

2.4    Die Klinik C.___ berichtete am 3. Juli 2009 (Urk. 8/59) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2009 und hielt dabei folgende Diagnosen fest:

1.Lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:

- bekannten Segmentdegenerationen L3-S1 (CT 2000)

-kleine rechtsseitige medio-laterale Diskushernie LWK5/S1 mit Nervenwurzelreizung von S1

-aktuell ohne radikuläre Symptomatik

2.Status nach Knie-Totalprothese rechts am 6. Februar 2006, G.___

-mit persistierendem Schmerzsyndrom femoropatellär rechts

-muskuläre Insuffizienz Musculus vastus medialis, Verkürzung Musculus biceps femoris und gastrocnemius

3. Thoracic outlet Syndrom beidseits mit/bei:

- muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung, Inspirationsstellung 1. Rippe beidseits (links grösser als rechts)

-rezidivierende Kribbelparästhesien Arme beidseits

4.Epicondylopathia humeroradialis rechts

- seit März 2008 infolge Sturz auf rechtes Handgelenk

- muskuläre Dysbalance Unterarmmuskulatur rechts

    Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 46-jährige Patientin mit chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie- und Ellenbogengelenk. Wahrscheinlich habe die lange vorhandene Schmerzsymptomatik zur weiteren Ausbildung von muskulären Dysbalancen geführt. Während des Rehabilitationsaufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin jedoch von der Symptomatik teilweise distanzieren, Schmerzcopingstrategien erarbeiten und teilweise anwenden sowie ihre Kraft und Mobilität steigern können. Es werde weiterhin die Durchführung intensiver Physiotherapie, insbesondere zur muskulären Stabilisierung empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, bescheinigt bis zum 15. Februar 2009. 

2.5    Die Ärzte der Gutachtensstelle D.___ hielten im bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten vom 21. Januar 2010 (Urt. 8/68; vgl. auch Urk. 8/74 und Urk 8/90 [ergänzende Stellungnahmen]) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitshigkeit chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Knie-Totalprothese am 6. Februar 2006 (Dr. A.___), eine chronische Periathropathia coxae rechts, eine chronische Epicondylopathiae humeri radialis rechts, ein Thoracic-Outlet-Syndrom beidseits und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits bei bekannten Segmentdegenerationen L3-S1 sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Senk-Spreizfüsse mit beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits und eine Untersuchung aus Versicherungsgründen (ICD-10 Z02.6) bzw. behördlich angeordnete allgemeine psychiatrische Untersuchung (ICD10 Z04.6). Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien nachvollziehbar und konsistent. Es gebe keine Hinweise auf eine Dramatisierung oder Aggravierung der bestehenden Schmerzsymptomatik. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Es liege auch keine andere psychische Erkrankung vor. Aktuell liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin und auch für eine allfällige wechselbelastende Verweisungstätigkeit vor. Es erscheine angesichts der Gesamtsituation fraglich, ob für die Tätigkeit als Verkäuferin überhaupt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, für eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis 100 % theoretisch möglich - wobei das Ergebnis einer erneuten orthopädischen Beurteilung z.B. in der Klinik E.___ abgewartet werden müsse.

2.6    Gemäss dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. F.___ vom 9. September 2011 (Urk. 8/95/58) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Knieschmerzen rechts bei femoropatellarer Arthroplastik am 7. Februar 2006 mit arthroskopischem Wechsel der Trochlea-Komponente am 9. November 2010, ohne Zeichen einer Protheselockerung (CT und Szintigraphie im August 2011) mit Femoropatellararthrose und Status nach Bursektomie wegen traumatischer Bursitis tibiae rechts etwa 1974 und ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Intervertebralarthrosen L4/L5 und L5/S1 links mehr als rechts ohne Diskushernie und vollständiger Regredienz der im Dezember 2007 vorhandenen Diskushernie L5/S1, ohne Neuroforamenstenose und ohne Spinalkanalstenose (CT im August 2011) und szintigraphische Inaktivität (Szintigraphie im August 2011) mit muskulärer Insuffizienz der Wirbelsäulen-Stabilisatoren bei Hyperlordose, klinisch ohne radikuläre Zeichen sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m2) und eine leichte Hyperferritinämie und stark erhöhte Transferrin-Sättigung (92 %) bei unauffälliger Hämochromatose-Genetik, wahrscheinlich iatrogen nach Eiseninfusionen wegen Eisenmangel.

    Die vorhandenen Befunde erklären laut Dr. F.___ weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden. Angepasste Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben. Nicht zumutbar seien ihr ausschliesslich stehende/gehende Tätigkeiten, weshalb sie im Verkauf, im Service in einem Restaurant wie auch stehend als Coiffeuse nicht mehr arbeiten könne. Die hauptsächlich sitzende Tätigkeit im Verkauf und der Kontrolle von Billetten könne sie dagegen ganztags ausüben. Denkbar wäre auch, dass die Beschwerdeführerin Heimarbeit machen könne (Urk. 8/95/59-60).

2.7    Laut dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8/136) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronische, belastungsabhängige, retropatellär betonte Knieschmerzen rechts mit/bei: Status nach femoropatellärer Arthroplastik und Revision der Trochlea-Komponente, Status nach Kniedistorsion am 30. Dezember 2011 sowie medialer Meniskushinterhornläsion (im MRI). Die Beschwerdeführerin habe am 30. Dezember 2011 eine Kniedistorsion bei einem Sturz auf Eis bei bereits erheblichem Vorzustand erlitten. Im Verlauf des ersten Halbjahres sei es zu einer schrittweisen Beschwerdebesserung gekommen. Längeres Gehen sei wieder möglich gewesen. Im Dezember 2012 sei aber ohne spezielles Ereignis eine Verschlimmerung eingetreten. Die Schmerzsymptomatik scheine durch die vorbestehende Arthroplastik erklärbar zu sein. Die Arbeitsaufnahme als Heimarbeiterin sei vollumfänglich zu unterstützen.

2.8    Gemäss dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2013 (Urk. 8/119) hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung in ihrem Haushalt angegeben, sie sei nie zu 100 % erwerbstätig gewesen, sondern habe eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt und so nebenbei noch den Haushalt erledigen können. Ohne Behinderung würde sie weiterhin in der Confiserie Y.___ im Verkauf arbeiten, wo sie immer gerne gearbeitet habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % einer Erwerbstigkeit nachgehen und sich zu 20 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten erleide die Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung von 24 %.

2.9    Gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/138) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine beginnende mediale Tibiofemoralarthrose mit medialer Meniskusprotrusion bei Status nach Knietorsion rechts vom 30. Dezember 2011 sowie ein Status nach diagnostischer Kniearthroskopie rechts, Wechsel der Trochleakomponente auf NexGen Patellafemoralarthroplastik vom 9. November 2010 bei malfunktionierender Femoropatellararthroplastik (Avon rechts) vom 7. Februar 2006 auswärts. Die Beschwerdeführerin zeige einen arthrotischen Schmerz vom Tibiofemoralgelenk medial, wahrscheinlich kombiniert mit einer Kapselreizung über eine mediale Meniskusprotrusion. Der TCL AG berichtete die Klinik E.___ am 23. Mai 2013 unter Verweis auf den Bericht vom 21. Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin seit dem Kniedistorsionstrauma vom 30. Dezember 2011 eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren habe (Urk. 8/137).

2.10    Dr. med. I.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin sowie med. pract. J.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielten in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 (Urk. 8/143/2) fest, durch die neueren Arztberichte sei keine wesentliche Veränderung gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. F.___ (9. September 2011) ausgewiesen. Bei Schädigung des Kniegelenks/der Kniegelenke bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin wie bisher zugemutet werden.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2009 verschlechtert habe und ihr ab April 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu 50 % zumutbar gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und die restlichen 20 % fielen auf den Aufgabenbereich Haushalt. Im Erwerbsbereich betrage der Invaliditätsgrad 44 % (Valideneinkommen: Fr. 42‘373.--, Invalideneinkommen: Fr. 23‘601.--) und im Haushalt 24 %, so dass sich der Invaliditätsgrad gesamthaft auf 40 % (44 % von 80 % + 24 % von 20 %) belaufe. Seit der Begutachtung durch Dr. F.___ sei die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage damit nur noch 11 % und der Invaliditätsgrad insgesamt 13 %. Dementsprechend sei die Rente per Ende November 2011 aufzuheben.

3.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, sie sei durch Knie- und Rückenbeschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Am 30. Dezember 2011 - drei Monate nach der Begutachtung durch Dr. F.___ vom 9. September 2011 - habe sie einen Unfall erlitten. Sodann sei es im Dezember 2012 zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe diese aktenkundigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt, sondern an der vorgängig erstellten Beurteilung von Dr. F.___ festgehalten. Da das Gutachten insbesondere weder die Folgen des Unfalles vom 30. Dezember 2011 noch die daraufhin zusätzlich diagnostizierten Befunde berücksichtige, sei es für die Beurteilung der streitigen Belange nicht umfassend. Es bestehe folglich kein Grund, von der Einschätzung abzuweichen, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Die Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin sei sodann zwar nach dem Unfall vom 30. Dezember 2011 vorgenommen worden. Der Abklärungsbericht sei jedoch inkonsistent und widersprüchlich. So sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf nur zu 30 % eingeschränkt sein soll, obwohl sie keine schweren Einkaufstaschen mehr tragen könne. Völlig unverständlich sei zudem, dass im Bereich Wäsche und Kleiderpflege nur eine 10%ige Einschränkung anerkannt werde, obwohl die Beschwerdeführerin die Wäsche nicht einmal mehr selber zusammenlegen und versorgen könne. Darüber hinaus stehe der Abklärungsbericht in stossendem Widerspruch zu den medizinischen Beurteilungen, wonach die Beschwerdeführerin weder länger stehen noch sitzen könne und Belastungen stets mit Schmerzen verbunden seien. Da im Haushalt mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten seien, unterliege die Beschwerdeführerin folglich in diesem Bereich einer 50%igen Einschränkung. Schliesslich sei im Erwerbsbereich bei der Berechnung des Invalideneinkommens statt eines Abzugs von 10 % ein solcher von 20 % vorzunehmen. Somit betrage der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin insgesamt 51 % (Erwerbsbereich: Anteil 80 %, Einschränkung 51 %; Haushalt: Anteil 20 %, Einschränkung 50 %) (Urk. 1).

4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ vom 9. September 2011 (Urk. 8/95/2-65) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

    Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.2    Die Beschwerdeführerin macht keine Mängel am Gutachten von Dr. F.___ geltend, und es sind auch keine solchen ersichtlich. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Januar 2009 (Urk. 8/50) wegen den Folgen der Prothesen-Lockerung auch in behinderungsangepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war, die Lockerung aber durch den arthroskopischen Wechsel der Trochlea-Komponente am 9. November 2010 beseitigt werden konnte und sich der Gesundheitszustand dadurch wieder soweit besserte, dass der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ am 24. August 2011 die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten (mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Zwangsbelastungen für das rechte Knie; ohne Besteigen von Leitern, Knien, Kauern, Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände; ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) wieder vollumfänglich zumutbar war.

4.3    Strittig ist dagegen die Frage, inwiefern es nach dem 24. August 2011 zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen ist, insbesondere infolge des Unfalles (Sturz auf das bereits lädierte rechte Knie) vom 30. Dezember 2011. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung damit begründet, dass SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ im Bericht vom 21. Dezember 2012 den Verdacht auf eine erneute Lockerung der Prothese geäussert hat (Urk. 8/136/1), ist festzuhalten, dass dieser Verdacht nicht von Dr. H.___ selber stammt, sondern er lediglich auf eine CT des Knies vom 20. Januar 2012 verweist, welche diesen Verdacht ergeben haben soll. Dr. H.___ hält aber sodann fest, dass gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 8. Februar 2012 eine Implantatlockerung habe ausgeschlossen werden können, und erwähnt im Weitern auch eine Aktennotiz vom 4. Juli 2012, wonach sich auch am 5. Mai 2012 radiologisch keine Hinweise auf eine Prothesenlockerung hätten finden lassen. Es ergibt sich ausserdem auch aus dem Bericht von Dr. H.___ (Urk. 8/136/6), dass sich der Zustand im ersten Halbjahr 2012 schrittweise wieder gebessert hat, im Dezember 2012 aber ohne spezielles Ereignis eine Verschlimmerung eingetreten ist. Ebenso konnte Dr. H.___ in der klinischen Untersuchung keine namhaften Meniskusbeschwerden produzieren. Es lässt sich mithin feststellen, dass die Beschwerdeführerin schon seit langer Zeit unter wechselnden Schmerzzuständen am rechten Knie leidet und ihr aufgrund der starken Arthrose im Jahre 2006 eine Totalprothese eingesetzt worden ist. Es ergibt sich sodann, dass sich der Zustand durch den erneuten Sturz im Dezember 2011 nur vorübergehend wieder verschlechtert hat, jedoch keine erneute Prothesenlockerung und auch keine knöcherne Verletzung bestehen. Solche Befunde wurden insbesondere auch in den Berichten von Dr. Z.___ vom 14. März 2013 (Urk. 8/139) sowie der Klinik E.___ vom 21. Und 23. Mai 2013 (Urk. 8/137-138) nicht erhoben (vgl. E. 2.9). Wie die RAD-Ärztinnen Dr. I.___ und Dr. J.___ in der Stellungnahme vom 26. August 2013 (Urk. 8/143/2) zutreffend festgehalten haben, ist damit keine wesentliche Veränderung gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. F.___ vom 9. September 2011 ausgewiesen. Es besteht damit weiterhin in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.


5.

5.1    Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zu 80 % ihrer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der Confiserie Y.___ nachgehen und sich im Umfang von 20 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Confiserie Y.___ AG vom 18. Oktober 2006 (Urk. 8/10/2) hätte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 39‘650.-- (Fr. 3‘050.-- x 13) erzielt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93: 2005 = 117.9, 2009 = 126.1, 2011 = 128.7) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 42‘407.65 und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 43‘282.05

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 92 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.3    Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'116.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘280.65 bzw. Fr. 51‘367.80 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2008 = 123.5, 2009 = 126.1) beträgt das Einkommen im Jahr 2009 Fr. 52449.20 und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 26‘224.60. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine rein stehenden und keine mit Treppensteigen und Knien verbundene Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % angemessenen Rechnung getragen. Die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unangemessenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Das Invalideneinkommen beträgt  ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %  somit Fr. 23‘602.15 (90 % von Fr. 26‘224.60). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 42‘407.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘805.50 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 44 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von gerundet 35 % (44 % von 80 %).

5.4    Im Jahre 2010 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘394. bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2011 = 128.7) beträgt das Einkommen im Jahr 2011 Fr. 53‘266. bzw. bei einem Pensum von 80 % Fr. 42‘612.80Es ist weiterhin ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen Fr. 38‘351.50 (90 % von Fr. 42‘612.80) beträgt. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen 2011 von Fr. 43‘282.05 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4930.55 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 11 %. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von 9 % (11 % von 80 %).


6.

6.1    Im Bereich der Haushalttätigkeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf den Angaben, welche ihr Abklärungsdienst am 30. Januar 2013 vor Ort erhoben hatte (Urk. 8/119), von einer Einschränkung von 24 % aus. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, der Abklärungsbericht stehe in stossendem Widerspruch zu den ärztlichen Befunden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum beim Einkaufen lediglich eine 30%ige und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine 10%ige Einschränkung anerkannt werde (Urk. 1 S. 4). Da im Haushalt mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten seien, müsse vielmehr auch in diesem Bereich von einer 50%igen Einschränkung ausgegangen werden.

6.2

6.2.1    Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 30. Januar 2013 wurde im Beisein des Ehemannes und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes), wobei bei der Beschwerdeführerin die Betreuung von Kindern entfiel. Die verbleibenden sechs Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der fünf Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 24 % resultierte.

6.2.2     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es sei im Haushalt grundsätzlich eine der Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten entsprechende Einschränkung festzusetzen, übersieht sie einerseits, dass der Haushalt auch leichte Tätigkeiten beinhaltet. Ausserdem hat die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zu Recht auch die zumutbare Mithilfe des Ehemannes sowie die der Beschwerdeführerin selber obliegende Schadenminderungspflicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, trifft nach der Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen (vgl. E. 1.6). Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2. Auflage 2010, S. 334).

6.3    Zum Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, da sie keine schweren Taschen mehr tragen könne, erleide sie eine höhere Einschränkung als die im Abklärungsbericht festgesetzten 30 %. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin es zu Recht als zumutbar erachtet hat, dass der Ehemann das Tragen der schweren Taschen übernimmt und diese auch mit dem Auto transportiert, wobei es anzumerken gilt, dass es in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin Einkaufsmöglichkeiten gibt (Urk. 8/119/5). Die zweite konkret vorgebrachte Rüge betrifft sodann die Einschränkung im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“. Diese erscheint nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin zu Unrecht behauptet, ihr sei das Zusammenlegen der Wäsche anerkanntermassen nicht mehr möglich. Diese Aufgabe wird laut Abklärungsbericht zwar tatsächlich von der Mutter der Beschwerdeführerin übernommen, es wird aber festgehalten, die Beschwerdeführerin könnte dies auch selber sitzend vornehmen, was als richtig erscheint.

6.4    Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einschränkung im Haushaltbereich von 24 % besteht, in Zweifel zu ziehen. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzfähigkeit im Haushalt nicht mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich gleich zu setzen, da bei dieser naturgemäss weder die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin noch die zumutbare Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt werden. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 24 % eingeschränkt ist. Bei einem Anteil von 20 % ergibt sich somit im Haushalt ein gewichteter Invaliditätsgrad von rund 5 % (24 % von 20 %).


7.

7.1    Für die Zeit von April 2009 bis August 2011 resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 % (35 % im Erwerbsbereich und 5 % im Haushalt), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt (vgl. E. 1.2). Ab dem 24. August 2011 beträgt der Invaliditätsgrad noch 14 % (9 % im Erwerbsbereich und 5 % im Haushalt). Der Rentenanspruch ist damit unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende November 2011 zu befristen.

7.2    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2011 eine Viertelsrente zugesprochen und einen weiter gehenden Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger