Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01186 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 5. Februar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 1997 (Urk. 6/7), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 1999 bestätigt wurde (Prozess-Nr. IV.97.00664, Urk. 6/8).
1.2 Am 27. März 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Mit ihrem die Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 6/18) bestätigendem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/26). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2004 im Prozess Nr. IV.2004.00229 (Urk. 6/30) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2005 im Prozess Nr. I 98/05 (Urk. 6/33) bestätigt.
1.3 Am 18. August 2006 beantragte der Versicherte wiederum die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/36). Die IV-Stelle trat auf dieses Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 5. Oktober 2006, Urk. 6/43).
1.4 Am 12. August 2013 schliesslich ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54-61) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/63 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantrage, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung (5. Oktober 2006) wesentlich verändert hätten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit den von ihm eingereichten ärztlichen Berichten habe er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren hätte materiell prüfen müssen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers erfüllt waren.
3.
3.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Februar 2004 von der Beschwerdegegnerin materiell geprüft und abgewiesen (vgl. Urk. 6/26). Dieser Einspracheentscheid wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urk. 6/30 und Urk. 6/33). Massgebend waren folgende Arztberichte:
3.1.1 Dr. med. Y.___ konstatierte am 5. November 2003 (Urk. 6/15), der Beschwerdeführer leide an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunktion im thorakolumbalen sowie im zervikothorakalen Übergang, einer Diskushernie L5/S1 links, leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Dupuytren'schen Kontrakturen beidseits 4, Adipositas, einem Status nach Koronararterienverschluss mit transienter Akinesie anteroseptoapical, einer Hypertonie und mangelndem Trainingszustand. Die Rückenbeschwerden bestünden seit 1993, die Herzprobleme seit 2002. Seit 1999 seien regelmässige Kontrollen, insbesondere bei Bedarf (rezidivierende akute Beschwerden im Lenden- oder Brustwirbelsäulenbereich), vorgenommen worden, wobei die radikulären Beschwerden deutlich zurückgegangen, jedoch beim eher passiven Beschwerdeführer immer wieder eine segmentale Dysfunktion im lumbosakralen, thorakolumbalen und zervikothorakalen Übergang aufgetreten seien. Es bestünden Beschwerden vor allem beim Sitzen, zeitweise auch nachts, jedoch insbesondere auch beim vornüber gebeugten Stehen. Eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des Z.___ vorgeschlagen worden sei, sei auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich, insbesondere da bei akuten Beschwerden mit häufigen Ausfällen zu rechnen sei. Aus Gründen der körperlichen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer umzuschulen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 wegen Koronarthrombosen hospitalisiert gewesen. Vorläufig würden keine weiteren spezialärztlichen Untersuchungen durchgeführt.
3.1.2 Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3./4. September 2003 (Urk. 6/14/1-4) eine lumbale Diskushernie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Immunthrombozytopenie, Dyspepsie, Hämorrhoiden, sowie einen Status nach Abtragung multipler Colonpolypen, alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der die Arbeitsunfähigkeit bestimmenden Diagnose (lumbale Diskushernie) befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in Behandlung. Aufgrund der aufgeführten Nebendiagnosen hätten sich in den letzten Jahren keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer gebe an, ständig an starken Rückenschmerzen zu leiden, welche bei kleiner Belastung weiter zunähmen. Da er, Dr. A.___, über die genauen Befunde des Rückens nur teilweise informiert sei, könne er die langandauernde Arbeitsunfähigkeit nur relativ ungenau bestimmen, und er schlage deshalb eine spezialärztliche Begutachtung vor.
3.1.3 Gemäss den Berichten des B.___, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, und Dept. Innere Medizin, Kardiologie, vom 29. August 2003 (Urk. 6/14/5-7) liegen folgende Diagnosen vor:
- Akute Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie
- DD Gastrooesophageale Refluxkrankheit
- Ausschluss koronare Herzkrankheit koronarangiographisch
- Ausschluss Lungenembolie, Aortendissektion im CT-Thorax
- Anamnestisch arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2
- Lumbale Diskushernie
- Status nach Immunthrombozytopenie
- Verdacht auf autoimmun bedingte Hämolyse
Der Beschwerdeführer sei vom medizinischen Notfall mit Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Nach dieser habe eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können, die Koronarien seien glattwandig und stenosefrei, die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal. Somit komme differentialdiagnostisch als Ursache der Beschwerden in erster Linie eine gastrooesophageale Refluxkrankheit in Frage. Dem Beschwerdeführer sei ein Protonenpumpeninhibitor verordnet worden, und er sei am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden. Nebenbefundlich habe sich im Differentialblutbild der Verdacht auf eine autoimmun bedingte Hämolyse mit einem Hämoglobin im Normbereich ergeben, regelmässige Kontrollen des Blutbildes seien empfohlen.
3.1.4 Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 27. August 2002 diagnostizierten die Ärzte des C.___ Folgendes (Urk. 6/9):
- Verdacht auf akuten thrombotischen Koronararterienverschluss
- transiente Akinesie anteroseptoapikal
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, gestörte Nüchternglukose
- chronische Rückenschmerzen
Der Beschwerdeführer sei mit akut aufgetretenen Thoraxschmerzen retrosternal ohne Ausstrahlung eingetreten. Auf eine Kapsel Nitroglycerin sei er beschwerdefrei geworden. Im Eintritts-EKZ habe sich eine ST-Hebung in V2/3 und in der Echokardiographie eine Akinesie antero-septo-apikal gezeigt. In der Koronarangiographie seien normale Koronararterien gefunden worden. Differentialdiagnostisch komme in erster Linie ein thrombotischer Verschluss der RIVA in Frage, der sich rasch wieder aufgelöst habe. Für eine Myokarditis bestünden keine Anhaltspunkte, bei bisher blander Anamnese sei auch ein Koronarspasmus unwahrscheinlich. In der Folge sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Creatinkinase sei nicht über den Normwert angestiegen. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren bestünden eine Hypertonie und eine gestörte Nüchternglukose. Die Cholesterinwerte erfüllten die Kriterien für eine Sekundärprävention nicht. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer knapp 160 W ohne subjektive Beschwerden geleistet. Die T-Negativierungen über der Vorderwand richteten sich unter Belastung auf. Es habe eine Belastungshypertonie mit Werten bis zu 125 mm Hg diastolisch bestanden. Es sei empfohlen, die antihypertensive Therapie mit einem Kalziumantagonisten zu ergänzen.
3.1.5 Gemäss Operationsbericht der D.___ vom 4. März 2003 (Urk. 6/14/8-9) habe der Beschwerdeführer an einer subkutanen analen Fistel gelitten, welche erfolgreich operativ behandelt worden sei.
3.2 In Würdigung der vorliegenden Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (Urk. 6/30 E. 2.4) zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der obigen Arztberichte keine gegenüber dem Ergebnis der Z.___-Begutachtung – auf welchem die erste abweisende Rentenverfügung beruhte – neuen Befunde hinsichtlich des Rückenleidens vorlägen und die neu diagnostizierten Leiden, unter anderem eine arterielle Hypertonie und ein Diabetes mellitus Typ II, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, weshalb nicht von einer wesentlichen, rentenbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere wies das hiesige Gericht darauf hin, dass die Äusserung von Dr. Y.___, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit, wie sie seinerzeit von den Ärzten des Z.___ vorgeschlagen worden sei, nämlich die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unter Ausschluss schwerer Beanspruchung in unphysiologischer Körperhaltung zu 70 % und jede rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % (vgl. Urk. 6/4 S. 12 f. Ziff. 5), auch in der aktuellen Situation sicher nicht möglich sei, gründe nicht darauf, dass Dr. Y.___ eine Verschlimmerung des Rückenleidens festgestellt habe, sondern auf einer gegenüber der im Gutachten des Z.___ geäusserten anderen Einschätzung des gleichen Sachverhalts. Die Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer auf eine behinderungsangepasste, von den Ärzten des Z.___ vorgeschlagene Tätigkeit umzuschulen, führe er unter anderem auf (mangelnde) sprachliche und geistige Fähigkeiten zurück. Diese Begründung sei aber invaliditätsfremd.
Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 3. Mai 2005 (Urk. 6/33), dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid sei nichts Weiteres beizufügen (E. 2.2) und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Insoweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Arztbericht von Dr. E.___ (vgl. nachstehend E. 3.3.1) eingereicht hatte, hielt es fest, dieser wäre nur beachtlich, soweit er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel enthalten würde, was indessen nicht zutreffe, da im revisionsrechtlichen Sinn neue erhebliche Tatsachen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 25. Februar 2004 eingetreten Sachverhalt berührten, nicht ausgewiesen seien (E. 2.3).
3.3
3.3.1 Im dem Bundesgericht eingereichten Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/35/1-2) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei mediolinkslateraler Diskushernie L5/S1 mit Osteochondrose und Kompression der linken Nervenwurzel L5 und S1 sowie mediane Diskusprotrusion L4/5
- chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Spondylose der mittleren BWS sowie Osteochondrose Th11/12 bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule und Hohl-Rundrücken
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei mediolinkslateraler Diskusprotrusion HWS 5/6 mit diskalbedingter Duralsackkompression ventrolateral links
- Hiatushernie
- arterielle Hypertonie
- sekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms
- depressive Entwicklung
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
Seit mehr als zehn Jahren leide der Beschwerdeführer an permanenten Schmerzen am ganzen Rücken, in der letzten Zeit mit Betonung des Nacken- und Lendenbereichs. Unter Belastung verspüre er vermehrte Lumbalgien mit Ausstrahlungen in das linke Bein, weniger auch rechts. Nebenbei leide er an permanenten Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm, verbunden mit Dysäthesien, auch Kopfschmerzen sowie Schwindelattacken. Aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung stehe er unter psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___.
3.3.2 Vom 15. August bis 1. September 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 6/35/3) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
- Panvertebralsyndrom bei/mit
- akzentuiert lumbospondylogenen und zervikobrachialen Beschwerden jeweils linksbetont
- klinisch: seitengleiche Kraft und MER, allgemein erhöhter Muskeltonus, multiple Triggerpunkte gluteal beidseits
- Impingementsymptomatik Schultern beidseits
- sonografisch (18.8.05) Tendinopathie Supraspinatussehne links
- MRI 1.2.05: Diskusprotrusion C5/6, kleine mediolinkslaterale Diskushernie L5/S1 ohne Hinweise für Nervenwurzel-Affektion (stationär zu CT 9/93)
- Status nach CT-gesteuerten NWB C7 links (2.6.) bzw. S1 links (9.6.05) jeweils ohne anhaltende Besserung in Verbindung mit psychischen-, sozialen- und Verhaltensfaktoren, namentlich:
- Langzeitarbeitslosigkeit
- aktuell reaktiv depressive Symptomatik
- Verdacht auf Somatisierungstendenz
- Verdacht auf Hämochromatose bei/mit
- erhöhtem Eisenparamteter im Serum, Leberenzymerhöhung
- sonografisch (24.8.05) diffuser Leberparenchymveränderung
- klinisch keinen Hinweisen auf Gelenksbeteiligung
- Nebendiagnosen: sonografisch (18.8.05) Subscapularissehnen-Partialläsion rechts. KHK mit aa Stn. 2xMI (2002/3), arterielle Hypertonie, Stammvarikosis cruris linksbetont
Im Rahmen eines multimodalen Ansatzes mit vorwiegend aktiv orientierten Therapieformen hätten die Beschwerden nicht wesentlich günstig beeinflusst werden können. Aufgrund eines psychiatrischen Konsils müsse von der Entwicklung eines invalidisierenden chronischen Schmerzsyndroms ausgegangen werden.
3.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb im Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 6/35/4-7), der Beschwerdeführer leide an einem seit Jahrzehnten bestehenden therapieresistenten chronischen Schmerzsyndrom. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und geklagten Beschwerden sei eine somatoforme Komponente anzunehmen. Auf psychischer Ebene zeige er Symptome einer depressiven Störung verbunden mit panikartigen Anfällen und eine deutliche Somatisierungstendenz. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger, ICD-10: F43.23) auszugehen.
3.3.4 Am 19. September 2006 beurteilte Dr. F.___ (Urk. 6/42/2) die Situation dahingehend, als dass eine andauernde depressive Störung im Sinne einer mittelschweren Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger), verbunden mit panikartigen Anfällen und einer deutlichen Somatisierungstendenz, vorliege. Es handle sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert und sei nicht nur aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklären.
3.3.5 Dr. E.___ legte im Bericht vom 11. September 2006 (Urk. 6/42/1) dar, im Vergleich mit der Begutachtung von 1997 zeigten sich keine Veränderungen bezüglich der Thorakalgien beziehungsweise Lumboischialgien. Hingegen seien Zervikalgien beziehungsweise Zervikobrachialgien neu aufgetreten, die die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten. Die Zervikalgien seien zwar seit 1995 vorhanden, das Auftreten der Zervikobrachialgien bedeute jedoch eine Verschlechterung seit anfang 2005.
3.3.6 Im Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 6/49/2) wiederholte Dr. E.___, der Gesundheitszustand habe sich während der letzten Jahre wesentlich verschlechtert. Seit der Untersuchung von 1997 seien vermehrte Lumbalgien und Lumboischialgien mit neurogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei vorbestehender Diskushernie L5/S1 aufgetreten. Neu dazu seien Facettengelenksarthrosen mit ossären Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits aufgetreten, die die radikulären Reizsymptome, vor allem unter Belastung, hinreichend erklärten. Neu seien auch die Schmerzen im Nackenschultergürtelbereich mit ebenfalls radikulären Ausstrahlungen in beide Arme bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthrose rechtsseitig C5/6 sowie eine ossäre Neuroforamenstenose rechts, mediane Protrusionen C5/6 und C6/7, die die rezidivierenden radikulären Reizsymptome hinreichend erklärten. Ebenfalls neu seien Hüftschmerzen beidseits bei Coxarthrosen beidseits. Diesbezüglich bestünde eine Morgensteifigkeit mit Anlaufschmerzen beider Hüfte bei radiologisch verifizierten Arthrosen beidseits. Zusätzlich bestünden chronifizierte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit.
3.3.7 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 6/49/3-4), der Beschwerdeführer leide seit bald 20 Jahren an anhaltenden panvertebralen Schmerzen mit radikulären Reizerscheinungen in praktisch allen vier Extremitäten, hauptsächlich links. Die neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei durchgehend normal ohne segmentäre Ausfälle sowohl an den oberen, als auch an den unteren Extremitäten. Das EMG an den unteren Extremitäten habe unauffällige Befunde an den Leitmuskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links geliefert.
4.
4.1 Entscheidwesentlich ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vorstehend E. 3.3.1 bis E. 3.3.7) der ihm obliegenden Beweislast (vorstehend E. 1.3) für das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung (vorstehend E. 1.4) seit der letztmaligen Anspruchsprüfung (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004) nachzukommen.
4.2 Was die Rückenbeschwerden betrifft, litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Leistungsprüfung an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunktion im thorakolumbalen und im zervikothorakalen Übergang sowie einer Diskushernie L5/S1 links und degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. E. 3.1.1). Im Laufe der Zeit sind eine mediane Diskusprotrusion L4/5 (vgl. E. 3.3.1) und eine Diskusprotrusion C5/6 (vgl. E. 3.3.1 - E. 3.3.2) hinzugekommen. Erstmals wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) ossäre Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, die die radikulären Reizsymptome, vor allem unter Belastung, erklären, eine Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthrose rechtsseitig C5/6 sowie eine ossäre Neuroforamenstenose rechts und eine Protrusion C6/7 erwähnt. Auch wenn aus dem Bericht von Dr. H.___ (E. 3.3.7) hervorgeht, dass keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel vorliegen, haben sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 2004 neue Befunde ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass degenerative Veränderungen der LWS bereits seit 1997 vorliegen und bei einem 58-Jährigen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Feststellungsblatt vom 11. September 2013, Urk. 6/53 S. 3).
4.3 Im Bericht vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) beschrieb Dr. E.___ chronifzierte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Bereits die Sonografie vom 18. August 2005 ergab eine Tendinopathie der Supraspinatussehne links und führte zur Nennung der entsprechenden Diagnose im Bericht der G.___ vom 31. August 2005 (E. 3.3.2), einer Diagnose, die im Jahr 2004 noch nicht gestellt worden war. Schliesslich wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) Coxarthrosen beidseits genannt, welche im Jahr 2004 noch nicht vorhanden waren.
4.4 Mehrere Ärzte berichteten über nach dem letzten Beurteilungszeitpunkt aufgetretene psychische Störungen: So ist von (zunehmender) (reaktiver) depressiver Entwicklung/Störung/Symptomatik, panikartiger Anfälle, somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung und Anpassungsstörung die Rede (vgl. E. 3.3.1 – E. 3.3.4). Überdies war der Beschwerdeführer seit April 2004 bis zumindest 23. Mai 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___. Der Umstand allein, dass in den aktuellsten Berichten weder Dr. E.___ am 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) noch Dr. H.___ am 11. Juni 2013 (E. 3.3.7) eine psychische Erkrankung erwähnten, lässt nicht darauf schliessen, dass eine solche nicht mehr besteht, fällt es doch nicht in den Aufgabenbereich einer Rheumatologin oder eines Neurologen psychiatrische Diagnosen zu stellen.
4.5 Zusammenfassend bestehen durchaus zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die sich auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Ob und wie sich die Veränderung des Gesundheitszustandes zusätzlich auf die bereits im Jahr 1997 festgestellte und im Jahr 2004 bestätigte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auswirkt, hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher