Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01187




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___, welcher in seiner Heimat Y.___ als Grundschullehrer tätig war, arbeitete seit April 2006 bei der Z.___ als Vorarbeiter (Gipser im Trockenbau) bei einem 100%-Pensum, bis ihm per Ende April 2009 wegen Auftragsrückgang im Gipserbereich durch den Arbeitgeber gekündigt wurde (Urk. 7/17 und Urk. 7/23). Am 6. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/23-25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/37). Am 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Daraufhin klärte die IVStelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab (Urk. 7/51 und Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 kündigte die IVStelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 15 % an (Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Einwand (Urk. 7/76, samt Beilagen: Urk. 7/79-81). Vom 22. bis 27. Mai 2012 war der Beschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert, wo er am 23. Mai 2012 operiert wurde (Urk. 7/79). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Innere Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall SGUM, von der A.___ den Arztbericht vom 17. Januar 2013 ein (Urk. 7/84) und liess den Versicherten durch das C.___ (Medas-Stelle) begutachten (C.___-Gutachten vom 30. Juli 2013, Urk. 7/97), nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/89). Mit Eingabe vom 23. September 2013 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. B.___ Stellung zum C.___-Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/102-103), wozu sich die Medas-Stelle am 8. Oktober 2013 äusserte (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 20. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine medizinische Oberbegutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-110), was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer den Verlaufsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 ein (Urk. 9 mit Beilagen, Urk. 10/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas-Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit Gewichtsbelastung, keine Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit stark geneigter oder verdrehter Kopfhaltung, kein Hämmern, wie zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitätskontrolle, einfache administrative Tätigkeiten oder interne Hauspost zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in erster Linie nur eine Beurteilung für den Zeitpunkt der Untersuchung vorgenommen und die vergangene Zeit (ab Herbst 2010) nur summarisch beleuchtet habe. Zudem sei das Gutachten nur ungenügend, da es objektive Befunde kaum gewichtet und mehrere wichtige Befunde gar nicht erhoben habe. Da das Gutachten gesamthaft betrachtet nicht nachvollziehbar sei, dränge sich eine gerichtlich veranlasste medizinische Oberbegutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als Hilfsarbeiter zu tief angesiedelt. Und beim Invalideneinkommen würde sich ein Leidensabzug rechtfertigen, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne.


3.

3.1    Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/25/4-5) zuhanden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung fest, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, insbesondere liege kein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und keine Radikulopathie, speziell C7 vor. Zudem sei er überzeugt, dass einiges überlagert sei, da der Beschwerdeführer entlassen worden und die Situation schwierig sei. Eine Elektroneurographie habe ergeben, dass die Parameter des Nervus medianus im Normbereich lägen, und die Elektromyographie habe keine pathologischen Spontanpotentiale gezeigt.

3.2    Dr. E.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2011 (Eingangsdatum) seine Arztberichte zuhanden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/24/6) und vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/24/5) ein. Darin diagnostizierte er eine chronifizierte Zerviko-Brachialgie rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen C6/C7 mit foraminalen Stenosen C6/C7 rechts mehr als links und nannte als Nebendiagnose eine Hemikranie rechts. Im Weiteren verwies er auf die neurologische Abklärung bei Prof. D.___ (vgl. Erw. 3.1).

    Aufgrund der neurologischen Abklärung und der Gesamtsituation des Beschwerdeführers bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen. Er empfehle physiotherapeutische Massnahmen und allenfalls eine Infiltrationstherapie. Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer vorerst noch für gut einen Monat arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsfähigkeit solle weiter durch Dr. F.___ beurteilt werden.

3.3    Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 7/25/2-3) an die Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur Versicherungen AG sowie im Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 7/27/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen eine chronifizierte Zerviko-Brachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C6/C7 mit foraminalen Stenosen C6/C7 rechts mehr als links und eine übersegmentale Schmerzausbreitung fest. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter-Nacken-Armschmerzen rechts, ein subjektives Gefühl der Kraftlosigkeit rechts sowie Kopfschmerzen seien für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Seit dem 8. November 2010 sei er als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (keine Gewichtsbelastung, kein Überkopfarbeiten, kein Hämmern) sei sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat Y.___ als Lehrer gearbeitet, weshalb er eventuell mit einer Umschulung in einem Arbeitsbereich ohne manuelle Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre.

3.4    Der MRI-Bericht der G.___ vom 10. November 2011 (Urk. 7/51/1) nannte deutliche degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 6/7 mit osteophytären Randausziehungen der Hinterkanten und axial Einengung der Neuroforamen beidseits, rechts ausgeprägter als links durch ossäre Veränderungen, wobei eine Irritation der Wurzel C7 rechts möglich sei.

3.5    Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/56) hielt Dr. H.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er aufgrund der fortgeschrittenen Osteochondrose C6/7 eine ventrale intercorporelle Spondylodese C6/7 als nachhaltigste Massnahme zur Behandlung der Schmerzsituation empfehle, was sich der Beschwerdeführer zu überlegen habe. Seit diesem letzten Konsilium am 10. November 2011 habe keine Besprechung mehr stattgefunden.

3.6    Mit Ärztlichen Zeugnissen vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/79/2) und vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/79/1) attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war aufgrund der am 23. Mai 2012 durchgeführten intercorporellen Spondylodese C6/C7 vom 22. bis 27. Mai 2012 in der A.___ hospitalisiert.

3.7    Dr. med. I.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/80) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie rechts seit 2000 mit sensiblem Ausfallsyndrom betont C6 und C7 rechts bei einem Status nach ventraler intracorporeller Spondylodese C6/C7 im Mai 2012 fest. Die Anamnese und klinischen Untersuchungsbefunde seien etwas suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts aufgrund der umschriebenen Hypästhesie. Zudem fänden sich radikulär im Neurostatus keine eindeutigen Befunde. Die Neurographie ergebe einen normalen Befund im Karpaltunnel. Aufgrund des eindeutigen Sensibilitätsausfalls rechts spreche die vollständig normale sensible Neurographie für eine präganglionäre/radikuläre Schädigung. Motorisch seien einzig im Musculus Triceps brachii Hinweise auf eine alte, chronisch-axonale Schädigung nachweisbar gewesen. In der Quintessenz sei von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend in C7 rechts auszugehen, welche jetzt hauptsächlich die sensiblen Anteile betreffe.

3.8    Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Homöopathie SVHA, Manuelle Medizin SAMM, Osteopathie d.o.m., beantwortete am 8. Dezember 2012 (Urk. 7/51/2-3) einen Fragekatalog und führte darin folgende Diagnosen auf: sensible radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts bei fortgeschrittener Osteochondrose C4/C7 und C5/C6 und chronischer linksseitiger Cervikalgie. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der radikulären Problematik sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit möglich. Die chirurgische Indikation bleibe bestehen. Bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Prognose ungünstig. Der Eingriff befreie die eingeklemmten Nerven und behandle somit die zu Grunde liegende Schmerzproblematik mit der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Erwerbstätigkeit.

3.9    Dr. B.___ legte seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/84/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/84/5-6) zuhanden der Krankentaggeldversicherung bei, worin folgendene Diagnose gestellt wurde:

    -    Chronische Radikulopathie C7 rechts seit 2000

        -    persistierendes sensibles Ausfallsyndrom

        -    wahrscheinlich schmerzbedingte motorische Schwäche

        -    Status nach ventraler intercorporeller Spondylodese C6/7 (im Mai         2012)

        -    sekundär myofasziales Schmerzsyndrom nach cranial bei             multiplen Triggerpunkten im Musculus Sternocleidomastideus

        -    sekundäre Scapuladysfunktion rechts

    Als Gipser könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, da häufig Überkopfarbeiten nötig seien. Die Extension der HWS sei aufgrund der Strukturschädigungen nicht mehr möglich. Auch andere Überkopfarbeiten seien Tabu. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem angepassten leichten Beruf wäre denkbar, wobei eine Umschulung zu thematisieren sei.

3.10    Das Medas-Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Chronifiziertes zervikospondylogenes bis zervikoradikuläres         Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

        -    fortgeschrittener Osteochondrose C6/C7 mit neuroforaminaler         Einengung und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts

        -    Status nach intercorporeller Spondylodese C6/C7 am 23. Mai         2012

        -    aktuell rein sensorischer Ausfallsymptomatik

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende Diagnosen:

    2.    Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

        -    Osteochondrose des lumbosacralen Segments

        -    ohne neuralgische Ausfallsymptomatik

    3.    Gonalgien rechts bei Insertionstendinopathie am Pes anserinus rechts

    4.    Chronische Gastritis unter PPI-Therapie

    5.    Mögliche Migräne ohne Aura

    6.    Kongenitale familiäre intermittierende Hyperbilirubinanämie (Morbus     Gilbert-Meulengracht)

    Aktuell klage der Beschwerdeführer nach wie vor über dauerhafte Schmerzen im Nackenbereich, welche rechtsbetont in den Hinterkopf ausstrahlten und von dort bis hinter das rechte Auge. Verbunden mit diesen streng rechtsseitigen Hemikranien verspüre er auch ein Ameisenlaufen in der gesamten rechten Gesichtshälfte. Ferner strahlten die Nackenschmerzen über die laterale rechte Halspartie bis in die Schulter und von dort in den ganzen rechten Arm bis in die Hand aus. Damit verbunden sei ein ausgeprägtes Taubheitsgefühl im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand, die sich so anfühlten, als ob sie ihm nicht mehr gehören würden. Bei der Belastung des rechten Armes, zum Beispiel beim Tragen schwerer Gegenstände oder bei Arbeiten über Kopf, nähmen die Schmerzen zu. Wenn er den Arm auch zu lange ausgestreckt halte, komme es zu Blockaden im Ellbogengelenk. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Nackens und Armes eigentlich normal. Er habe einfach viel weniger Kraft in der rechten Hand und könne auch nicht längere Zeit seinen Kopf nach hinten gebeugt halten, weil er dann einen zunehmenden Schmerz im Nacken verspüre. Vor allem abends seien die Schmerzen sehr stark. Nachts führten die Beschwerden zu Schlafstörungen, indem der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer wieder erwache und nach einer neuen Körperposition suche. Zwar gehe er immer wieder in die Physiotherapie, wo er Massagen im Nackenbereich erhalte, die allerdings nicht viel an seinen Beschwerden änderten. Seit längerem habe er auch belastungsabhängige Kreuzschmerzen, die allerdings nur sporadisch aufträten und ihn im Alltag nicht so stark störten. Seit zwei Monaten verspüre er auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks auf der medialen Seite, dies vor allem beim Bergaufgehen und beim Treppensteigen. Abklärungen diesbezüglich hätten noch nicht stattgefunden. Als weiteres Problem nenne er seine chronische Gastritis und seine Leberprobleme, weshalb er täglich Tabletten einnehmen müsse. Arbeiten würde er eigentlich gerne, wobei er sich die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumute. Auch sei er sich nicht ganz sicher, was er sonst machen könne.

    Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 55-jährigen, altersentsprechend aussehenden, normosomen Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand. Der internistische Status sei völlig unauffällig ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Lungenfunktionsprüfung zeige normale statische und dynamische Atemvolumina, so dass von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Abgesehen von erhöhten Bilirubinwerten im Labor, welche in Zusammenhang mit seiner Grunderkrankung (Morbus Gilbert-Meulengracht) stünden, seien die Laborwerte allesamt unauffällig. Weder die Hyperbilirubinwerte noch die angegeben Magenbeschwerden seien arbeitsrelevant. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für alle entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen.

    Bei der rheumatologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer Schmerzen im Schulter-/Nacken-/Armbereich rechts mit Hyposensibilität der gesamten rechten Gesichtshälfte, der rechten oberen Thoraxapertur sowie der Finger I bis III rechts angegeben worden. Die Prüfung der rohen Kraft zeige keine Defizite, das Reflexbild an den oberen und unteren Extremitäten sei prompt und seitengleich. Zwar könnten die Sensibilitätsstörungen in den Fingern I bis III der Etage C6/C7 zugeordnet werden, die Hyposensibilität im rechten Gesicht und im rechten Oberarm inklusive Thoraxapertur müssten als Symptomausweitung angesehen werden und seien nicht dermatombezogen. Die Wirbelsäule sei gesamthaft gut und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der stammnahen und peripheren Gelenke zeige keinerlei pathologischen Befunde ausser der Ansatztendinose des Pes anserinus rechts. Sowohl diese als auch die gelegentlichen Kreuzschmerzen beim Tragen schwerer Lasten bei bekannter Osteochondrose lumbosacral seien in keiner Art und Weise limitierend. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer rheumatologisch gesehen eine Arbeit als Gipser nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit ohne Zwangshaltung, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten in Wechselposition und nicht Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm seien dem Beschwerdeführer voll zumutbar.

    Bei der neurologischen Untersuchung müsse von einem residuellen, leichten C7Syndrom ausgegangen werden, insbesondere in Anbetracht des elektromyographischen Befundes mit beschriebenen chronisch-neurogenen Veränderungen des Musculus Triceps brachii, auch wenn im aktuellen klinischen Untersuchungbefund die Armschwäche rechts eher als diffuse Minderinnervation mit Beteiligung von Biceps und Triceps denn als eine radikulär bedingte Parese gesehen werden müsse und die Sensibilitätsminderung im rechten Arm diffus und nicht der Beschreibung nach auf das Dermatom C7 zurückzuführen sei. Eine höhergradige radikuläre Schädigung der Wurzel C7 sei bei seitengleich erhaltenem Triceps-Reflex und kräftiger Fingerstreckung unwahrscheinlich. Auch der Neurologe Dr. I.___ beschreibe in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallssymptomatik und gehe von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend C7 aus. Prof. D.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, habe keinen Hinweis, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, gesehen. Der Kopfschmerzbeschreibung des Versicherten zufolge könnte trotz auf Nachfrage angegebener Korrelation der Nackenschmerzen mit dem Kopfschmerz zumindest die Kopfschmerzen-maximale Intensität mit hammerartig klopfenden Empfindungen und Zunahme bei jeglicher körperlicher Aktivität sowie der Erfordernis, sich in einen dunklen Raum zurückzuziehen, als Hinweis auf eine Migräne ohne Aura gedeutet werden.

    Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer keinerlei Leidensdruck gezeigt, die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus seiner Aufmerksamkeit, ein schwerer quälender Schmerz sei nicht objektivierbar. Auch gäbe es keine Hinweise für einen emotionalen Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation, die schwer genug wäre, um als entscheidender ursächlicher Faktor zu gelten. Auch eine Einschränkung des Alltags aufgrund der Schmerzen könne nicht objektiviert werden. Es komme auch während des Gespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen. Eine Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität lasse sich auch während des Untersuchungsgespräches nicht beobachten. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Auch ansonsten gebe es keine Hinweise für eine psychische Störung und der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als psychisch gesund. Es zeige sich keine depressive Symptomatik, der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Es seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite objektivierbar, wobei auch der Beschwerdeführer subjektiv nicht über solche Defizite berichte. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen, affektiv sei der Beschwerdeführer spürbar. Im Affekt wirkte der Beschwerdeführer nicht deprimiert und auch Ängste seien vom Beschwerdeführer verneint worden.

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner chronischen Cervikobrachialgien auf dem Boden einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule als Gipser nicht mehr einsetzbar. Die mit diesem Beruf einhergehende Notwendigkeit repetitiver Arbeiten über Kopfhöhe in Reklinationsstellung der HWS sei dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Veränderungen im Cervikalbereich nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, das heisst zu 100 %, zumutbar. Eine zusätzliche internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.

    Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 (2. Abklärung in der J.___ mit Nachweis einer fortgeschrittenen Osteochondrose C6/C7 mit foraminaler Einengung sowie einer beginnenden Osteochondrose C5/C6) in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Bisher seien sich alle involvierten Fachärzte einig gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner HWS-Problematik für eine Gipserarbeit nicht mehr eingesetzt werden könne, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung und ohne Kopfbelastung aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Nur der Rheumatologe Dr. B.___, der in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 ebenfalls eine chronische Radikulopathie C7 rechts mit einem persistierenden, vorwiegend sensiblen Ausfallsyndrom mit einer wahrscheinlich nur schmerzbedingten motorischen Schwäche sowie ein sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom mit multiplen Triggerpunkten in der paracervikalen Muskulatur diagnostizierte, sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, leichteren Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweisen würde. Diese Einschätzung sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar, zumal aktuell keine höhergradige radikuläre Wurzelschädigung mit motorischen Ausfällen vorliege. Ein myofasziales Syndrom sei zudem einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irreversibel zu betrachten. Auch bestünden keine sonstigen, insbesondere psychischen Komorbiditäten, welche über die Einhaltung entsprechender Schonkriterien hinaus eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könnten.

    Demnach sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser seit 2009 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm ist der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, das heisst zu 100 %, arbeitsfähig. Aus interdisziplinärer Sicht sei zudem nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich festgestellte Rest-Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien dagegen aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus indiziert und sollten sich im Sinne einer Arbeitsvermittlung in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit richten.

3.11    Dr. B.___ nahm mit Eingabe vom 23. September 2013 (Urk. 7/103) wie folgt Stellung zum C.___-Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97): Der Beschwerdeführer leide sowohl tags- als auch nachtsüber an Dauerbeschwerden, was seine Arbeitsfähigkeit mindere. So werde bei Patienten mit komplexen Schulterbeschwerden nicht selten bei posttraumatischen Zuständen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, da die Funktion des Armes in ausgeprägtem Masse eingeschränkt sei, wobei vorliegend aufgrund der Schmerzschädigung der C7Wurzel der ganze Arm bis in die Finger betroffen sei. Die gutachterlich festgestellte Gewichtung einer vollen und freien Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei zwar in sich verständlich und es sei schwierig, bei einem konsistenten Gutachten dagegen zu argumentieren, doch seien gewisse objektive Befunde kaum gewichtet worden. Vor allem bei der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle die Angabe der objektiven Befunde beziehungsweise Pathologien, welche zur Einschätzung führten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne. Es fehle der direkte Bezug zwischen Klinik und daraus abgeleiteter Einschränkung, weshalb das Gutachten diesbezüglich verwirrlich sei. Im Weiteren falle auf, dass der Rheumatologe und der Neurologe die Hals- beziehungsweise Kopfbeweglichkeit unterschiedlich angäben, der Sensibilitätsstörung hingegen übereinstimmend ein inkonstantes Muster zuschrieben und dennoch bestimmte Untersuchungen unterblieben seien. Selbstverständlich sei nicht nur eine dermatomale Missempfindung entlang des Dermatom C7 vorhanden, sondern aufgrund der Scapula-Dysfunktion bestünden muskuläre Störungen. Zu erwähnen sei ein Triggerpunkt im Musculus Sternocleidomastoideus, welcher bei Provokation in den Kopf ausstrahle und Sensibilitätsprobleme mache. Die Reduktion auf eine rein dermatomale und somit neurologische Ausfallsproblematik greife hier zu wenig. Zumindest versuche der Neurologe, die Kopfschmerzen im Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu interpretieren, so gehe er von einer Migräne ohne Aura aus. Es handle sich jedoch um eine Cervikobrachialgie im Zusammenhang mit einer muskulären Störung, welche nicht minder schmerzhaft und einschränkend sei. Wenn dem Beschwerdeführer trotz migräniform anmutenden Kopfschmerzen und der leichten Radikulopathie doch eine Arbeit zugemutet werde, könne über die Zumutbarkeit gestritten werden, da nicht jeder Schmerz als Schmerz empfinde. Ein möglicher Erklärungsversuch für die Beschwerden könne wie folgt aussehen: Aufgrund der C7-Affektion liege eine chronische Schädigung vor, welche auch durch den chirurgischen Eingriff kaum beeinflusst worden sei. Zumindest seien Anteile der Nackenschmerzen seither etwas regredienter. Da nun auf das Foramen C6/C7 eine Wurzelkompression und Reizung des dortigen Segments und der Nervenwurzel vorhanden sei, gebe es Reaktionsmuster, welches beim Beschwerdeführer seit Jahren bestehe. Durch leichte Gegenrotation nach links versuche der Beschwerdeführer das Foramen maximal zu öffnen, um den Nerv ideal zu durchbluten. Dies geschehe durch den Musculus Sternocleidomastoideus, der seither in einem dauernden Kontraktionszustand stehe. Als Konsequenz daraus habe der Muskel Triggerpunkte entwickelt. Diese könnten pseudoradikuläre Ausstrahlungen in die Temporalregion, in die Periorbitalregion und ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf auslösen. Dadurch seien die Kopfschmerzen und die Missempfindungen erklärt. Da der Zustand der Kompression respektive Reizung seit Jahren bestehe, seien Ausweichbewegungen im Schultergürtel entstanden. In diesem Zusammenhang sei die Dysfunktion der rechten Scapula erwähnt, welche mehrere Störungen begleitend aufweisen könne. Durch die Ventralisierung sei ein Thoracic-outlet-Syndrom häufig kombiniert. Hier komme es zu funktionellen neurologischen Reizungen diffus in den Arm, zum Beispiel durch Kompression an der Scalenuslücke, unter der Clavicula oder im Pectoralis minor-Bereich. Der Infraspinatus, die Rhomboidei und der Serratus anterior seien häufig mit Triggerpunkten besetzt, welche typische Ausstrahlungsmuster aufwiesen. Der Rheumatologe gehe zu Unrecht von einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung aus. Weiter treffe die Annahme der Gutachter, dass myofasciale Syndrome grundsätzlich reversibel seien, auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, da die myofascialen Befunde durch die Wurzelkompression am Foramen C7 ausgelöst würden. Zwar könne eine Verbesserung kurzzeitig, jedoch nicht nachhaltig erreicht werden, da die radikuläre Reizung leider persistiere und die Dysfunktion entsprechend immer weitertriggere. Der artikulären Störung aufgrund der degenerativen Veränderung mit Hypomobilität im Bereich des cervikothorakalen Übergangs und der dort ansetzenden Rippen werde nicht Rechnung getragen. Es werde nur auf die leichte Schädigung des Nervs hingewiesen, ohne Überlegungen zur Ätiologie dieser Wurzelschädigung gemacht zu haben. Die Schädigung der Wurzel sei nämlich primär durch die Degeneration an Gelenken, Bandscheiben und allgemein der passiven Stabilität der HWS zuzuschreiben. Allein diese Gewebe könnten Schmerzen bereiten und sehr einschränkend auf die Beweglichkeit und somit auf die muskuläre Funktion wirken (aktive Stabilisierungsfähigkeit).

    Insgesamt sei das C.___-Gutachten fair und umfassend erarbeitet, was nicht selbstverständlich sei. Trotzdem sollten die erwähnten Punkte einer vertieften Betrachtung zugeführt werden.

3.12    Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, von der begutachtenden Medas-Stelle C.___ nahm mit Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) Stellung zur Kritik von Dr. B.___ vom 23. September 2013. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Pathologien aufweise. So habe er im Rahmen des Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) eine lumbosacrale Osteochondrose mit aktuell reizlosem Zustand und guter LWS-Funktion aufgezeigt. Ein Status nach Spondylodese C6/7 mit spondylogener/radikulärer, rein sensorischer Ausdehnung bei guter Funktion der HWS sowie eine Ansatztendinose am linken Knie sei bemerkt worden. Wegen der HWS-Pathologie, welche aktuell keine klinischen Befunde zeige, sei die Arbeit als Gipser mit häufigen Reklinationen der HWS und Heben schwerer Gewichte nicht mehr zumutbar. Daraus ergebe sich, dass der Bezug zwischen Klinik (quasi normal) und eingeschränkter Tätigkeit schwierig sei. Nicht limitierend seien lediglich die Kreuzschmerzen, welche anamnestisch ab und zu aufträten bei aktuell guter und schmerzloser LWSBeweglichkeit und radiologisch leichter Osteochondrose.

    Unterschiedliche Beweglichkeiten der LWS vom Rheumatologen oder Neurologen geprüft seien eine oft gesehene Tatsache und hingen von unterschiedlicher Untersuchungstechnik und allgemeinem Wohlbefinden des Beschwerdeführers an den verschiedenen Untersuchungstagen ab. Dabei sei es bei der Beurteilung irrelevant, ob Winkelmasse oder Prozente der Normbeweglichkeit angewendet würden. Dass myofasciale Triggerpunkte Missempfindungen auslösten, sei nicht bestritten, aber bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant. Die weiteren gemachten Einwände von Dr. B.___ seien im Gutachten vom 30. Juli 2013 in irgendwelcher Form berücksichtigt und zeigten per se keine neuen Aspekte auf. Demzufolge ändere an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts.


4.    

4.1    Das interdisziplinäre Medas-Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit dem vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw. 1.4).

    Die Medas-Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen.

4.2    Auch die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.), welche sich hauptsächlich auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) stützen, vermögen an dieser Einschätzung nichts ändern:

4.2.1    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das C.___-Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die objektiven Befunde kaum gewichte beziehungsweise gar nicht erhoben habe (Urk. 1 S. 6-7), berücksichtigt der begutachtende Rheumatologe die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter/Nacken-/Armschmerzen sehr wohl. So führte er diese einerseits bei der rheumatologischen Diagnose auf (Urk. 7/97 S. 25 f. und S. 37) und andererseits nahm er auch im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug dazu, indem er aufgrund dieser objektivierbaren rheumatologischen Beschwerden die bisherige schwere Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar erklärte (Urk. 7/97 S. 26, S. 41 und S. 42). Auch die Bezugnahme zur Klinik der Radikulopathie fehlte nicht, da das radikuläre Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/97 S. 25 und S. 37) und das damit zusammenhängende sensorische Ausfallsyndrom ausreichend berücksichtigt wurde. Dies führte auch der Rheumatologe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) nochmals an. Die gutachterlichen Diagnosen wurden auch von Dr. I.___ gestützt, welcher eine alte radikuläre Symptomatik C7 ohne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallsymptomatik feststellte (Urk. 7/80).

    Dr. B.___ machte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) weiter auf widersprüchliche Angaben des Rheumatologen und des Neurologen aufmerksam (Urk. 7/103 S. 2 und Urk. 1 S. 7). Den Ausführungen von Dr. K.___ folgend, sind solche unterschiedlichen Befundaufnahmen der Beweglichkeit der LWS durch Rheumatologen und Neurologen nicht unüblich und hängen von unterschiedlichen Untersuchungstechniken und der Tagesform des Patienten an verschiedenen Untersuchungstagen ab. Es ist dabei selbstverständlich, dass die Auswahl des Test-Verfahrens zwar allgemein-gültigen PrüfWeisen zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten allein im Ermessen des untersuchenden Arztes liegt. Aus unterschiedlichen Untersuchungsmethoden resultierende minime Unterschiede führen aber nicht zur Unbeachtlichkeit der beiden Beurteilungen.

    Den Ausführungen von Dr. B.___ bezüglich der Triggerpunkte im Musculus Sternocleidomastoideus, wonach diese Kopfschmerzen sowie Missempfindungen auslösen könnten (Urk. 7/103 S. 3 unten), ist Dr. K.___ Entgegnung einleuchtend, dass solche muskulären Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant sind (Urk. 7/105).

4.2.3    Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung von zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitätskontrolle, einfachen administrativen Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festgestellten physischen Einschränkungen und begründen diese ausreichend. Zudem deckt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen von Dr. F.___, wobei auch das Leistungsprofil der möglichen Verweistätigkeit weitestgehend übereinstimmt (Urk. 7/25/2-3). Auch Prof. H.___ betrachtete die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der durchgeführten Operation als wahrscheinlich, wobei die intercorporelle Spondylodese C6/C7 am 23. Mai 2012 erfolgte (Urk. 7/51). Nur Dr. B.___ ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (Urk. 7/84 S. 4 und Urk. 7/103 S. 1). Der Erklärung im C.___-Gutachten, wonach diese Einschätzung versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei, zumal keine höhergradige radikuläre Wurzelschädigung mit motorischen Ausfällen vorliege und ein myofasciales Syndrom einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irreversibel betrachtet werde, ist dagegen überzeugend.

4.2.4    Festzuhalten ist, dass auch Dr. B.___ das C.___-Gutachten als in sich verständlich, fair und umfassend erarbeitet betrachtet, weshalb eigentlich nur die erwähnten Punkte einer vertieften Betrachtung bedürften (Urk. 7/103 S. 1 und S. 3).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung verlangt (Urk. 1 S. 15), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind.

4.4    Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopfarbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm) seit April 2009 zu 100 % zumutbar ist.


5.    

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.2    Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens Arbeitslosenentschädigung bezog, nachdem ihm per Ende April 2009 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden war, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner 15jährigen Berufserfahrung als Gipser im Trockenbau ohne Ausbildung  zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters - Berufs- und Fachkenntnisse angeeignet hat.

    Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA1 (Ziffern 41-43) als Bruttomonatslohn für Tätigkeiten im Baugewerbe im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5‘742.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008]“ Periode 1990 - 2013) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘551.-- (Fr. 5‘742.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.0 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T1.1.10]) für ein 100 %-Pensum.

5.3    

5.3.1    Vorliegend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der LSE 2010 ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 88, Tabelle 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘882.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2171 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]).

5.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.3.3    Der Beschwerdeführer verlangt einen Leidensabzug, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 15).

    Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste). Diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 30. März 2012 (Urk. 7/66) sowie in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2013 (Urk. 2) zu verweisen, wonach vorliegend weder Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad oder Aufenthaltskategorie ein zu beachtendes Abzugskriterium darstellen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden sein dürfte.

5.4    Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘669.-- (Fr. 72‘551.-- - Fr. 61882.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %.

5.5    Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im C.___-Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht nur im Begutachtungszeitpunkt und nicht gesondert nach drei Perioden (vor der Operation am 23. Mai 2012, nach der Operation am 23. Mai 2012 und prognostisch [Eingabe vom 14. März 2013, Urk. 7/89] respektive Zeit ab Herbst 2010, Operation vom 23. Mai 2012 und Rehabilitationsphase sowie nach der Rehabilitationsphase [Urk. 1 S. 4-5]) erfolgte, ist Folgendes entgegenzusetzen: Im Anschluss an das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im November 2011 fehlte es an einer mindestens 40%igen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (vgl. E. 1.2). Angesichts der darauf folgenden Phase einer mehrmonatigen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche als wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV zu qualifizieren ist, hätte der seit Mai 2009 arbeitslos gewesene Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit neuerlich zu bestehen gehabt, um einen zumindest befristeten Rentenanspruch zu begründen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird). Die weitere Phase der 1.5monatigen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 (vom Operateur Dr. H.___ attestiert, Urk. 7/79/1-2) genügt hierfür nicht.

5.6    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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