Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00004




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2011 als Fassadenisoleur Vorarbeiter bei der Y.___ GmbH, als er am 30. Januar 2012 auf einem Gerüst ausrutschte und mit dem Rücken gegen das Metallgeländer des Gerüstes schlug. In der Folge war er arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilkosten auf (Schadenmeldung vom 9. Februar 2012, Urk. 13/24/79; Schreiben der SUVA vom 20. April 2012, Urk. 13/6). Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 ihre Leistungen per 15. Oktober 2012 eingestellt hatte (Urk. 13/8), meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 13/11). Am 2. November 2012 stürzte der Versicherte und zog sich an der rechten Hand eine distale, dislozierte Metakarpale V-Fraktur und eine undislozierte proximale Metakarpale IV-Fraktur zu (Operationsbericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der Chirurgischen Klinik des Spitals B.___, vom 6. November 2012, Urk. 3/2). Am 15. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Anmeldeformular zum Leistungsbezug zu (Urk. 13/16), worauf er sich am 28. November 2012 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 13/18). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2013 (Urk. 13/42) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 13. Juni 2013 (Urk. 13/45) bzw. am 22. Juli 2013 (Urk. 13/48) Einwand erhob. Am 2. September 2013 erlitt der Versicherte eine Rückenkontusion links (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des D.___, vom 10. Dezember 2013, Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte am 31. Dezember 2013 durch Milosav Milanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. April 2014 am Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 24. April 2014 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2014 (Urk. 21) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. September 2012 in der Tätigkeit als Fassadenisoleur zu 50 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen fest, seit dem Unfall vom 2. September 2013 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Diese Verschlechterung daure bis mindestens Dezember 2013, wobei aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht abschliessend gesagt werden könne, wann wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde (Urk. 11).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente vor, er leide an der erlittenen Handverletzung sowie an Knie- und Rückenschmerzen. Die Rückenschmerzen seien persistent und besonders nach rückenbelastender Tätigkeit seien sie stark. Er sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er fühle sich sowohl somatisch als auch psychisch schlecht (Urk. 1 und Urk. 17).


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Dr. C.___, welcher mit dem Beschwerdeführer im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment durchgeführt hatte, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 13/26) als arbeitsrelevante Diagnosen:

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- seit Sturz auf den Rücken am 31. Januar 2012

- bei leichter Retrolisthesis L5 gegenüber S1 sowie leichter Einengung des lateralen Rezessus S1 links

- Sakralblock etwa 10. Februar 2012 mit Teilansprechen der Beschwerden für vier Wochen

- bei muskulärer Dysbalance

- distale dislozierte Metakarpale V-Fraktur rechte Hand

- Sturz auf Treppe vor Wohnungstüre am 2. November 2012

- zusätzlich undislozierte Metakarpale IV-Fraktur rechte Hand

- Osteosynthese Metakarpale V rechts am 7. November 2012

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen führte er an:

- anhaltende Wadenschmerzen beidseits ungeklärter Ätiologie

- Differentialdiagnose: lumbospondylogen, muskulär

- intermittierende Spannungskopfschmerzen beidseits

- Nikotinabusus (15 Packyear)

    In der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zur Umsetzung von Rehabilitationsmassnahmen müsse der Beschwerdeführer nochmals vier bis sechs Wochen aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden. Danach könne rasch auf ein volles Arbeitspensum gesteigert werden. Falls in nächster Zeit keine rehabilitativen Massnahmen erfolgten, sollte eine schrittweise Steigerung der zeitlichen Präsenz an der Arbeit um zwei Stunden pro Woche bis zum Erreichen einer vollzeitigen Präsenz am Arbeitsplatz innerhalb von zwei Monaten versucht werden. Bei einem erneuten Rückfall oder Nichterreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % innerhalb von zwei Monaten wäre eine arbeitsbezogene Rehabilitation aus seiner Sicht dringend indiziert. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 %, durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden. Momentan bestehe aufgrund des Sturzes vom 2. November 2012 sowohl für die angestammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 28. März 2013 (Urk. 13/32) aus handchirurgischer Sicht:

- distale, dislozierte und angulierte Metakarpale V-Schaftfraktur rechts vom 2. November 2012

- Status nach geschlossener Reposition und intramedullärer Schienung am 5. November 2012 sowie Osteosynthesematerialentfernung am 19. Dezember 2012

- mässige Malunion ad axim sowie Impaktierung mit konsekutiver Strahlverkürzung

- dislozierte, impaktierte, epibasale Metakarpale IV-Fraktur rechts am 2. November 2012

- konservativ therapiert

- mit konsekutiv Strahlverkürzung

    Der Beschwerdeführer möchte seine berufliche Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen, dies ab dem 2. April 2013. Ein entsprechendes Attest sei ausgestellt. Weitere Kontrollen seien bei ihr nicht vorgesehen.

3.3    Mit Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 13/35) hielt Dr. C.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, es bestehe als Folge des Unfalls vom 2. November 2012 zusätzlich eine Kraftminderung der rechten Hand. Hierzu lägen jedoch keine Belastungswerte vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die im Arbeitsassessment ermittelten Belastungswerte unterschritten würden.

3.4    Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Juli 2013 (Urk. 13/49):

- Mittelhandschmerz und Funktionseinschränkung rechts bei

- Status nach retrokapitaler Fraktur Metakarpale V in Volarkippung und mit Verkürzung verheilt

- Status nach Basisfraktur Metakarpale IV mit Verkürzung verheilt

- lumboradikuläres Syndrom bei

- Diskushernie L5/S1

    Aus seiner Sicht wäre ohne die Handverletzung aus rein orthopädischer Sicht für die Tätigkeit als Fassadenisoleur mit einer Steigerung der bisher geleisteten 50 % auf 75 % zu rechnen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei also zur Hälfte auf den Rücken und zur Hälfte auf die Hand zurückzuführen.

3.5    Dr. C.___ erklärte mit Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 13/51/1-2), aus medizinischer Sicht lasse sich eine bleibende Leistungseinschränkung von 50 % nicht länger rechtfertigen. Es sei nun als Alternative zur nicht angetretenen arbeitsbezogenen Rehabilitation eine schrittweise Belastungssteigerung bei der Arbeit notwendig. Hierzu habe er mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2013 für einen Monat auf 60 % festgelegt werde (Präsenz ganztags, Leistungsminderung 40 %) und ab 1. Oktober 2013 70 % betrage (Arbeit ganztags, Leistungsminderung 30 %). Am 30. Oktober 2013 werde er den Beschwerdeführer wieder sehen und über den weiteren Verlauf entscheiden. Eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % lasse sich medizinisch auf längere Sicht nicht begründen. Es sei aber möglich, dass man dem Beschwerdeführer noch etwas mehr Zeit zum Erreichen einer vollen oder annähernd vollen Leistungsfähigkeit zugestehen müsse.

3.6    Mit Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8) führte Dr. C.___ an, seitens des Rückens habe sich durch das neuerliche Unfallereignis vom 2. September 2013 eine Zustandsverschlimmerung ergeben, die erst allmählich wieder abklinge. Seitens der rechten Hand bestehe eine unveränderte Schmerzproblematik, die aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden sollte. Zunehmend zeige sich aufgrund der chronischen Schmerzen und der ungewissen beruflichen Situation auch eine psychische Dekompensation. Die Arbeitsfähigkeit werde im Moment bei 50 % belassen (Präsenz ganztags fünf Tage pro Woche mit reduzierter Leistung bezüglich des Einnehmens von Zwangspositionen [Rücken], des Hantierens von Lasten [Rücken und rechte Hand) sowie der manuellen Fähigkeiten mit Kraftaufwand/Vibration [rechte Hand]). Grundsätzlich könne die Belastbarkeit des Rückens durch ein intensives Rehabilitationstraining wieder gesteigert und die Leistungsfähigkeit dadurch auf deutlich über 50 % erhöht werden. Bezüglich der rechten Hand sei aber das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit ungewiss und von der handchirurgischen Beurteilung abhängig.

3.7    Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte mit Bericht vom 22. März 2014 (Urk. 18/2), es bestehe beim Beschwerdeführer eine sehr komplexe Situation. Krankheitshalber sei er wegen des Rückenleidens bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Wegen Lumboischialgien könne er nur ausschliesslich den Rücken schonende Tätigkeiten ausüben. Er stehe zudem wegen einer reaktiven Depression in psychiatrischer Behandlung.

3.8    Die Dres. E.___ und F.___ hielten mit Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 21) im Sinne einer vorläufigen Beurteilung als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, resultierend nach einer Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F32.11) fest. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Bis zum Unfallereignis vom 30. Januar 2012 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % (Urk. 13/24/79). Da er sich am 28. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 13/18), hat er frühestens ab Mai 2013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1).

4.2

4.2.1    Dr. C.___ führte im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment mit dem Beschwerdeführer durch und berichtete der Beschwerdegegnerin hierüber am 5. Dezember 2012 ausführlich (E. 3.1). Die im Sommer 2012 erhobenen Befunde hatten im Dezember 2012 jedoch nur noch bedingt Gültigkeit, da der Beschwerdeführer am 2. November 2012 Frakturen der rechten Hand erlitt (u.a. Urk. 3/2). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer dementsprechend im Dezember 2012 auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 3.1). Mit Bericht vom 19. April 2013 erklärte Dr. C.___ zudem, dass betreffend die rechte Hand keine funktionellen Belastungswerte vorlägen. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die im August 2012 ermittelten Belastungswerte unterschritten würden (E. 3.3). In diesem Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 13/35) machte Dr. C.___ zwar trotzdem Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (50 bzw. 80%ige Arbeitsfähigkeit), doch ist gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels konkreten Angaben zur Belastungsfähigkeit der rechten Hand nicht rechtsgenüglich feststellbar. In seinem Bericht vom 26. August 2013 (E. 3.5) machte Dr. C.___ ausführliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erklärte er, dass diese ab 1. September 2013 60 % betrage. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hatte jedoch gemäss den eigenen Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 10. Dezember 2013 ab 2. September 2013 keine Gültigkeit mehr, da der Beschwerdeführer an diesem Tag eine erneute Rückenkontusion erlitt, welche eine Exazerbation der Schmerzen zur Folge hatte (E. 3.6). Im Bericht vom 10. Dezember 2013 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Situation, insbesondere auch betreffend Belastbarkeit, aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden müsse. Der Bericht vom 10. Dezember 2013 bildet daher ebenfalls keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der gesamtmedizinischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Nach dem Gesagten sind die Berichte von Dr. C.___ keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2013.


4.2.2    Dr. G.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Juli 2013 (E. 3.4) lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er hingegen keine Angaben. Sein Bericht bildet daher ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.2.3    Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 28. März 2013 ab 2. April 2013 (E. 3.2) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte dabei, dass die Attestierung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge. In welchem Umfang der Beschwerdeführer aus rein handchirurgischer Sicht arbeitsfähig war, erklärte sie nicht. Sie machte zudem auch keinerlei Angaben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre. Der Bericht von Dr. Z.___ bildet daher ebenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.2.4    Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 22. März 2014 (E. 3.7) für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben. Sie nannte zudem keinerlei Befunde. Ihre Einschätzung ist deshalb nicht nachvollziehbar.

4.2.5    Die Dres. E.___ und F.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 26. März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.8). Sie erklärten dabei nicht, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch oder psychiatrisch begründet ist. Es geht aus ihrem Bericht zudem auch nicht hervor, ob die 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die angestammte oder auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gilt. Der Bericht der Dres. E.___ und F.___ vom 26. März 2014 ist daher nicht nachvollziehbar.

4.3    Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen notwendig. Diese sollen neben der rheumatologischen und handchirurgischen auch eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beinhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Unfalls vom 2. September 2013 und betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Abklärungen vorgenommen hat, ist die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.





Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler