Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00006 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 28. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war von Mai 2002 bis Ende Februar 2012 (effektiver letzter Arbeitstag am 24. Mai 2011) bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb tätig gewesen (Urk. 9/23). Unter Hinweis auf Depressionen, Schlafstörungen, Nervosität und Kopfschmerzen meldete sich der Versicherte am 10. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/15, 9/24, 9/37, 9/52) und erwerbliche (Urk. 9/12, 9/23, 9/44) Situation ab und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 9/13). Am 13. Juni 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/31), holte sie ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 26. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/52).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9/54 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 30. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten vom 26. November 2013 (Urk. 9/52), davon aus, dass kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege und nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert. Er sei aus psychischen und körperlichen Gründen überhaupt nicht mehr belastbar. Jede Stresssituation mache ihn total fertig. Entgegen der Annahme der IV-Stelle seien seine Beschwerden nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Es sei unzutreffend, dass kein psychiatrisches Geschehen von Krankheitswert vorliege.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten (Urk. 9/52) abgestellt werden kann.
3.
3.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 9/13/19-20) eine länger dauernde Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung (ICD-10 F43.23) in schwieriger Lebenssituation. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens immer noch 100 %. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf hänge vom Therapieerfolg ab und der sei mehr oder weniger gleich Null. Genau das Gleiche gelte im Moment auch für die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für pharmazeutische Medizin, nannte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 10. März 2012 (9/27/19-23 = 9/13/14-18) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei weiterhin floride und noch nicht remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich nicht. Die Erkrankung sei zum Teil als psychische Reaktion auf familiäre Belastungssituationen beziehungsweise Schicksalsschläge aufzufassen. Objektiv sei das Krankheitsbild noch nicht abgeklungen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Schichtmitarbeiter beziehungsweise als Operator sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung angemessen gewesen. Er gehe nach jetziger Befundlage allerdings davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum bis längstens Ende Juni 2012 fortzuschreiben sei. Ab Anfang Juli dieses Jahres gehe er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem seiner letzten beruflichen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsgebiet beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Voraussetzung für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auf jeden Fall vorläufig weiterhin eine ärztliche Behandlung (S. 4).
3.3 Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 9/27/3-7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine weitgehend gebesserte, aber noch nicht vollständig remittierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei einem Versicherten mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (S. 3). Ausgelöst worden sei die psychische Gesundheitsstörung durch den Ehekonflikt und die daraus folgende Eskalation. Es bestehe nach wie vor eine Kränkung mit deutlicher Einengung auf das subjektiv erlittene Unrecht. Wie schon Dr. A.___ festgehalten habe, sei die schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, diesen psychosozialen Belastungsfaktoren komme aber kein eigenständiger Krankheitswert zu (S. 5). Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zu empfehlen sei eine geregelte Arbeitszeit. Schichtarbeit sollte wenn möglich vermieden werden (S. 4 unten).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im interdisziplinären Gutachten vom 26. November 2013 (Urk. 9/52) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 6):
- längere depressive Reaktion, remittiert, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und finanzielle und familiäre Schwierigkeiten, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. D.___
- chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des Kopfes
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, Blockierungen im Körper, Tinnitus
- lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29.3 kg/m2
- Nikotinkonsum von zirka 20 pack years
- anamnestisch diskrete Schwerhörigkeit
- Tinnitus
- Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen sowie die ungünstigen psychosozialen Faktoren im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer relevanten psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz (Urk. 9/52/16-17).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das interdisziplinäre Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.4).
4.2 Das interdisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass aufgrund der erhobenen, objektiven somatisch-rheumatologischen Befunde und des Fehlens einer relevanten psychischen Komorbidität zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in keinem medizinischen Bericht stehe, dass die Beschwerden ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien und es unzutreffend sei, dass kein psychiatrisches Geschehen von Krankheitswert vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Beeinträchtigungen aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2). Eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens konnte durch die Gutachter nicht festgestellt werden. Diese kamen trotz des Vorliegens einer Chronifizierung der psychischen Krankheit in Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass für die Annahme einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Raum bleibe. Sie verneinten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und führten dazu aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Kriterien finde lasse. Es bestehe kein medizinisches Substrat, welches eine Arbeitsunfähigkeit verursachen würde. Die subjektive Einschränkung der Ressourcen könne psychiatrisch nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen steht diese gutachterliche Einschätzung weitgehend im Einklang mit den psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht folglich fest, dass vorliegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen, noch die alternativen Kriterien erfüllt sind, damit von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Somit vermögen die genannten Beeinträchtigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.4 Auch die Einschätzung durch Dr. Z.___ vermag die Beurteilung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Die von Dr. Z.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anderslautende fachärztliche Einschätzung der Gutachter nicht zu widerlegen. Die Gutachter führten dazu nachvollziehbar aus, dass aus der von Dr. Z.___ genannten Diagnose einer Anpassungsstörung keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne, da die depressive Reaktion rückbildungsfähig sei und keine eigenständige psychische Störung darstelle.
Der abweichende Standpunkt erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. Z.___ keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
5. Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Ärzte des interdisziplinären Gutachtens abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager