Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00009




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 1.6) in verschiedenen Clubs als Tänzerin (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9/6). Seit Mai 2001 war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9/7). Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Bericht Ressourcengespräch vom 29. März 2012, Urk. 9/6) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/9-10) ein.

1.2    Am 17. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydis-ziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 9/15). Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 wandte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung, soweit sie dazu in eine andere Stadt reisen müsse (Urk. 9/16). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 27. August 2012 an einer polydisziplinären Begutachtung durch eine nach dem Zufallsprinzip bestimmte Gutachterstelle fest (Urk. 9/18) und teilte am 28. August 2012 mit, dass diese durch die MEDAS Y.___ erfolgen werde (Urk. 9/20). Nachdem die Versicherte ein ärztliches Attest eingereicht (vgl. Urk. 9/22/1) und telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie nicht bereit sei, nach Y.___ zu fahren (vgl. Urk. 9/30), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 auf, sich mit der Begutachtung am vorge-sehenen Ort einverstanden zu erklären; andernfalls müsste dies als Ver-weigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 9/32). Die Versicherte wandte sich weiterhin gegen die geplante Begutachtung in Y.___ (vgl. Urk. 9/37/3-4), erklärte sich aber bereit, sich einer Begutachtung in Z.___ zu unterziehen (Urk. 9/37/1).

1.3    Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass sie den Auftrag für das MEDAS Gutachten – wiederum nach dem Zufallsprinzip – an die A.___ in B.___ vergeben habe, und forderte die Versicherte auf, eine entsprechende Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen (Urk. 9/40). Der Mitteilung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 9/50; versandt am 22. März 2013) ist – neben den Namen der Gutachter – zu entnehmen, dass die Reisekosten (Taxi) nach B.___ von der IV-Stelle übernommen würden. Mit Schreiben vom 27. März 2013 wurde die Versicherte von der A.___ zur medizinischen Abklärung am 1. Mai und 14. Juni 2013 aufgeboten (Urk. 9/51). Da sich die Versicherte nach einem Suizidversuch seit dem 26. März 2013 in der C.___ befand (vgl. Urk. 9/52; Urk. 9/56; Urk. 9/59), wurde der Gutachtensauftrag storniert (vgl. Urk. 9/52).

1.4    Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 17. Juni 2013 über die Namen der Gutachter informierte (Urk. 9/61), teilte ihr die A.___ am 19. Juni 2013 die neuen Termine für die Untersuchungen mit (Urk. 9/62). Die Versicherte wandte sich mit einem Schreiben der Ärzte der C.___ gegen die geplante Begutachtung (Urk. 9/63). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte am 17. Juli 2013 letztmalig auf, sich mit der Begutachtung bei der A.___ in B.___ einverstanden zu erklären; die Transportkosten für ein Privatauto oder Taxi würden übernommen. Falls sie die Bereitschaftserklärung innert Frist nicht unterzeichne, müsste dies als Verweigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 9/64). Die Versicherte hielt weiterhin fest, dass sie die Reise nach B.___ nicht antreten könne (vgl. Telefonnotiz vom 19. Juli 2013, Urk. 9/65, sowie Schreiben vom 25. Juli 2013, Urk. 9/69). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/72-73) – mit Verfügung vom 20. November 2013 aufgrund verweigerter Mitwirkung ab (Urk. 9/74 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei eine Begutachtung in Z.___ und subeventuell eine medizinische Abklärung der Reisefähigkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 2 und 3). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht der Ärzte der C.___ (Urk. 7) ins Recht. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 6) samt Bericht der Ärzte der C.___ (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Anspruchsverneinung im Rahmen eines Aktenentscheides infolge unterbliebener Mitwirkung rechtens ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein medizinisches Gutachten erforderlich sei, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin dieser Begutachtung nie unterzogen habe, sei sie gezwungen, die Abklärungen einzustellen (S. 2 Mitte).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Z.___ einer medizinischen Untersuchung unterziehen würde, nicht aber in B.___. Aus den Akten sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Untersuchung in B.___ wahrzunehmen.

2.3    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; bereits aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 1). Zudem sei festzuhalten, dass sie nicht generell eine Begutachtung verweigere, sondern lediglich eine Begutachtung ablehne, welche mit einer langen Anreisedauer verbunden sei und ausserhalb von Z.___ liege. Sie sei nur in beschränktem Umfang reisefähig (S. 8 Ziff. 2).


3.

3.1    Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Leitender Arzt der E.___, führte im Bericht vom 2. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/5-6) aus, dass die Beschwerdeführerin die E.___ seit Oktober 2004 jeweils bei akuten Gesundheitsstörungen aufsuche (S. 1 oben) und deshalb immer bei anderen Ärzten in Behandlung gestanden sei (S. 1 unten). Er nannte verschiedene Diagnosen und Beschwerden im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2011, so beispielsweise Depression, Rückenprobleme oder Bronchitis (S. 1 Mitte). Bezüglich einer Rente oder längerdauernden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hätten sie keine Kenntnisse (S. 2).

3.2    Dem Bericht der Ärzte des F.___ vom 23. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/10) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- Anorexia nervosa

- Bulimia nervosa

- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzgebrauch

    Die Ärzte des F.___ gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin bereits in der Jugend immer wieder depressive Episoden mit schweren Essstörungen und wiederholten Suizidversuchen aufgetreten seien. Dann seien die Beschwerden lange Zeit regredient und der psychische Zustand bis zur Scheidung stabil gewesen; seither bestünden ständig körperliche Beschwerden und es seien mehrere psychiatrische Hospitalisationen in der G.___ erfolgt, vor allem wegen Suizidalität. Während der Behandlung bei ihnen habe eine gewisse Stabilisierung beobachtet werden können. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt und könne kaum einen geregelten Tagesablauf einhalten. Die Persönlichkeitsstörung, die depressive Symptomatik und die daraus folgende Essstörung seien sehr stark ausgeprägt (Ziff. 1.4). Die Ärzte der F.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin (Ziff. 1.6). Aufgrund der körperlichen Schwäche bei Anorexie, den Impulsdurchbrüchen, den häufigen Auseinandersetzungen sowie dem selbstschädigenden Verhalten bereits bei geringer Belastung bestehe eine Unmöglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 1.7).

3.3    Im Attest der Ärzte der H.___ vom 7. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/22/1) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, unmöglich für die vertrauensärztliche Untersuchung nach Y.___ reisen zu können. Sie sei schon länger nicht mehr Zug gefahren und empfinde dabei viel Angst. Auch könne sie niemanden bitten, sie dahin zu begleiten. Deshalb werde aus medizinischen Gründen, falls möglich, eine vertrauensärztliche Untersuchung in Z.___ mit einer kürzeren Anreisezeit für die Beschwerdeführerin empfohlen.

3.4    Mit Schreiben der Ärzte der C.___ vom 6. Mai 2013 zuhanden der Beschwer-degegnerin (Urk. 9/63) wurde festgehalten, dass es der psychische Gesundheits-zustand der Beschwerdeführerin nicht zulasse, dass sie öffentliche Ver-kehrsmittel nutzen könne. Dies sei zu berücksichtigen und Termine mit der Beschwerdeführerin seien zukünftig innerhalb des Stadtgebietes zu vereinbaren.

3.5    Die Ärzte der C.___ stellten mit Bericht vom 7. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/59) nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. März bis 5. Mai 2013 (Ziff. 1.3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ

- rezidivierende depressive Störung

- aktenanamnestisch: Anorexia nervosa

- Bulimia nervosa

- Störungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Substanzgebrauch

    Die Ärzte der C.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tänzerin vom 26. März 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5). Aktenanamnestisch sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht gegeben, ebenso während des aktuellen Aufenthaltes in der C.___. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht verbessern werde (S. 1 unten). Des Weiteren führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer desolaten Lebenssituation mit mangelnden sozialen Kontakten wiederholt in tiefe Lebenskrisen gerate. Vor dem Hintergrund einer seit langem bekannten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ komme es immer wieder zu depressiven Episoden. Die für den aktuellen Klinikaufenthalt anlässliche Suizidalität habe im Rahmen einer Krisenintervention aufgefangen werden können. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf prognostisch ungünstigem Niveau stabilisiert (S. 3 oben). Sie zeige ein stark ausgeprägtes selbstschädigendes Verhalten durch Alkoholkonsum, mangelnde Nahrungsaufnahme, Suizidalität sowie Ablehnung verschiedener Hilfsangebote, dies vor dem Hintergrund der bekannten Borderline-Persönlichkeitsstörung. Es sei nicht zu erwarten, dass sich diese seit langem bestehenden dysfunktionalen Verhaltensmuster gravierend verändern könnten (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 1.6).


4.

4.1    Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. So wies sie die Beschwerdeführerin (zuletzt) mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (Urk. 9/64) auf die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung hin und räumte ihr eine (letzte) Frist bis zum 26. Juli 2013 ein, um sich mit der geplanten Begutachtung einverstanden zu erklären. Sie hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.2    Des Weiteren ist zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung als notwendig und zumutbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) einzustufen ist.

    Die Notwendigkeit hat in erster Linie die Beschwerdegegnerin, die für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung verantwortlich ist, zu beurteilen, wobei ihr ein entsprechendes Ermessen zuzubilligen ist.

    In psychiatrischer Hinsicht liegen die Berichte der behandelnden Ärzte des F.___ sowie der C.___ vor. Zu bemerken ist, dass der Bericht der Ärzte der C.___ sehr stark auf dem Bericht der Ärzte des F.___ basiert. So wurden Diagnosen, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit deckungsgleich beurteilt. In beiden Berichten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Berichte der behandelnden Ärzte würden keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte wie auch Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Vielmehr erscheint eine neutrale Beurteilung, zumindest in psychiatrischer Hinsicht, zur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig. Somit ist – entgegen der Beschwerdeführerin – ein Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.

    Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 N 44). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen, sei dies bei einem Psychiater oder in einer Gutachtensstelle. Zu prüfen bleibt damit die Reisefähigkeit.

4.3    Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 51).

    Vorliegend machte die Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Information betreffend polydisziplinäre Untersuchung im Juli 2012 geltend, sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr ausserhalb der Stadt Z.___ gewesen und eine Reise zu einem Arzt in eine andere Stadt komme für sie kaum in Frage. Sie leide an Schwindelgefühlen, Kreislaufproblemen, niedrigem Blutdruck sowie Problemen mit der Orientierung und der Einschätzung von Distanzen (Urk. 9/16 S. 3 oben). Das Attest der Ärzte der H.___ vom September 2012 vermag nichts weiteres dazu beizutragen, beruht es doch im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Gemäss Schreiben der Ärzte der C.___ vom Mai 2013 lässt der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu. RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 aus, dass die Wegefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund eines traumatischen Ereignisses – die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Zugunglücks gewesen – eingeschränkt sei (Urk. 9/71 S. 1 unten). Infolgedessen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Transportkosten für ein Privatauto oder Taxi übernommen würden (Urk. 9/64). Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin telefonisch, dass sie alleine lebe und keine Begleitperson habe, die mit ihr mit einem privaten Fahrzeug nach B.___ fahren würde. Auch mit einem Taxi sei die Reise nicht möglich. Sie sei einmal im Taxi überfallen worden und würde es nicht mehr wagen, alleine in ein Taxi zu sitzen (vgl. Telefonnotiz vom 19. Juli 2013, Urk. 9/65).

    Nach dem Gesagten gingen sowohl die Ärzte der C.___ als auch RAD-Arzt Dr. I.___ davon aus, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt sei. Insofern vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung in Z.___ (ihrem Wohnort), nicht aber in B.___, unterziehen würde, nicht zu überzeugen. Ausserdem ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Opfer eines Zugunglücks (vom 24. Oktober 2003, vgl. Urk. 9/37/7-15), sondern auch eines Überfalls durch einen Taxifahrer (am 6. August 2010, vgl. Unterlagen in Urk. 9/70) war. Schliesslich sind die mangelnden sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin aktenkundig (vgl. Bericht der Ärzte der C.___ vom 7. Mai 2013, E. 3.5). Dementsprechend erscheint auch nachvollziehbar, dass sie keine Begleitperson hat, die sie mit einem Privatauto nach B.___ fahren könnte. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung in Z.___ einverstanden wäre.

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit aus psychischen Gründen in dem Sinne eingeschränkt ist, dass ihr eine medizinische Abklärung ausserhalb von Z.___ nicht möglich ist. Da sie folglich krankheitshalber nicht in der Lage war, die Untersuchungstermine in (Y.___ und) B.___ wahrzunehmen, erscheint ihr Verhalten entschuldbar. Damit fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG.

4.4    Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwer-deführerin einen Bericht der C.___ vom 30. Januar 2014 (Urk. 7) ins Recht, in welchem unter anderem zur Reisefähigkeit Stellung genommen wird. Dieser Bericht ist zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 20. No-vember 2013 ergangen, bezieht sich indessen auch auf die Zeit vorher und kann somit ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4).

    Prof. Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht der C.___ vom 30. Januar 2014 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 7) aus, dass die Beschwerdeführerin – nach stationärer Behandlung in seiner Station vom 26. März bis 5. Mai 2013 und mehreren Telefongesprächen – seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in ambulanter Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2a):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom

- Anorexia nervosa

- generalisierte Angststörung

    Prof. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Tänzerin (S. 2 Ziff. 3a). Des Weiteren sei derzeit keine dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit denkbar. Auch hier liege der Beginn Jahre zurück, gelte zu 100 % und sei voraussichtlich dauerhaft (S. 2 Ziff. 3b). Prof. J.___ gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens zu ihr unbekannten Destinationen ausserhalb von Z.___ reiseunfähig sei; selbst innerhalb von Z.___ sei das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nur unter grösstem innerpsychischem Aufwand möglich. Dies sei bedingt durch die Kombination aus der generalisierten Angststörung mit panischen und auch sozialphobischen Komponenten sowie der Borderline Persönlichkeitsstörung, welche eine Emotionskontrolle erheblich erschwere (S. 2 Ziff. 7a). Der Beschwerdeführerin sei eine Begutachtung ausserhalb von Z.___ nicht zumutbar, da sie dann der Örtlichkeiten und der Umstände unkundig werde, was bei ihr Ängste auslöse. Aus demselben Grund sei es ihr auch nicht möglich oder ausgeprägt erschwert, mit einem Privatauto oder Taxi an einen Begutachtungsort ausserhalb von Z.___ zu reisen (S. 3 Ziff. 7d).

    Mit diesem Bericht hat Prof. J.___ die aus psychischen Gründen stark eingeschränkte Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche seitens der C.___ bereits am 6. Mai 2013 attestiert wurde, eingehend und nachvollziehbar begründet.

4.5    Fraglich ist, ob zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts tatsächlich eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist oder eine medizinische Abklärung in psychiatrischer Hinsicht ausreichend wäre, zumal die psychische Komponente ganz klar im Vordergrund steht. So bestehen keine Hinweise auf wesentliche somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zu bemerken ist, dass die Auftragsvergabe in diesem Fall nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen müsste (vgl. Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, e contrario).

    Auch bei polydisziplinären Gutachten muss indessen vom Zufallsprinzip abge-wichen werden können (wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3). Sinn und Zweck der Vergabe der polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten (vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch ). Die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip erfolgt somit zum Schutz der versicherten Personen. Angesichts dessen muss in Ausnahmefällen, wie vorliegend bei eingeschränkter Reisefähigkeit, eine Abweichung vom Zufallsprinzip möglich sein.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag im November 2012 – nachdem bei der MEDAS Y.___ keine Begutachtung zustande gekommen war (vgl. Urk. 9/39) – wiederum nach dem Zufallsprinzip neu vergab. Vielmehr wäre angesichts der konkreten Umstände die Auftragsvergabe an eine in Z.___ gelegene Gutachtensstelle angebracht gewesen.

4.6    Zusammenfassend liegt keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, sich einer Begutachtung in B.___ zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren somit zu Unrecht aufgrund verweigerter Mitwirkung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abgewiesen. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erscheint indessen zumindest eine psychiatrische Untersuchung als notwendig. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung in Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung in Z.___ in Auftrag gebe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni